Anlage 1b. Beschreibung/Zeitpunkt/Häufigkeit. - mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80- stündigen Curriculum der DDG und jeweils

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Die Koordination und Dokumentation von Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1 sollte durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt (diabetologische Schwerpunktpraxis)/eine diabetologisch besonders qualifizierte Einrichtung erfolgen 1. Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind Ärzte und Einrichtungen, die nachfolgende Strukturvoraussetzungen erfüllen und die die geregelten Vertragsinhalte, insbesondere die Versorgungsinhalte und die erforderliche Dokumentation, einhalten. A. Strukturvoraussetzungen Hinweis: Der teilnehmende Arzt muss seine Teilnahme nicht nur im Hinblick auf seine koordinierende Funktion, sondern auch bezüglich seiner besonderen Fachkenntnisse erklären. Die besonderen Fachkenntnisse, I. a) und I. b) des Leistungserbringers werden gesondert im Leistungserbringerverzeichnis ausgewiesen. I. Fachliche en diabetologisch besonders qualifizierter Arzt/diabetologisch besonders qualifizierte Einrichtung inklusive Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom 1. Facharzt für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte und Ärzte ohne Facharztbezeichnung: - Anerkennung als Diabetologe DDG oder - mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80- stündigen Curriculum der DDG und jeweils - eine mindestens zweijährige internistische Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärzte Hinweis: Der Nachweis erfolgt durch a) ein Zeugnis eines durch die zuständige Ärztekammer weiterbildungsbefugten Arztes oder b) die Befugniserteilung einer Ärztekammer zur Weiterbildung zum Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin (mindestens zwölf Monate Weiterbildungsbefugnis) 2. Facharzt für Innere Medizin: - Anerkennung als Diabetologe DDG oder - mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie mit dem 80- stündigen Curriculum der DDG oder - Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie 3. Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) 1 Ziffer 1.8.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 1

4. Zusätzlich zu 1. oder 2. oder 3. a) Nachweis einer mindestens einjährigen diabetologischen Tätigkeit in einer Diabeteseinrichtung. (1) Hinweis: Als Diabeteseinrichtungen werden anerkannt die von der DDG anerkannten Einrichtungen zur Behandlung und Schulung von Typ 1- und Typ 2-Diabetikern bzw. Typ 2-Diabetikern mit mindestens der Basisanerkennung ( Stufe 1 ) sowie analoge Einrichtungen für die Pädiatrie nach den Richtlinien der DDG. (2) Der Nachweis der diabetologischen Tätigkeit in der Diabeteseinrichtung erfolgt durch ein Zeugnis, das der Diabetologe 2 ausgestellt hat, unter dessen Anleitung die Tätigkeit erfolgte. (3) Auf dieses Jahr können Zeiten der Weiterbildung für das Teilgebiet Endokrinologie in der Inneren Medizin bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe) angerechnet werden. Als Nachweis der endokrinologischen Weiterbildung gilt die Anerkennung durch die zuständige Ärztekammer. Auf dieses Jahr können auch Zeiten der Tätigkeit in einer Praxis angerechnet werden, in denen ein anderer Arzt in der Praxis die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung Diabetologie einer Ärztekammer hat. (4) Die einjährige Tätigkeit muss innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung erfolgt sein. Im begründeten Einzelfall, z. B. Mutterschutz, kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. (5) Die einjährige Tätigkeit gilt als erfüllt, falls der leistungserbringende Arzt selbst die Befugnis zur Weiterbildung für die Zusatzweiterbildung Diabetologie einer Ärztekammer hat. b) Nachweis der Schulungsqualifikation für eine in diesem Vertrag enthaltene Insulin-Schulung für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1. Diese Anforderung muss erstmalig ein Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. 2 Als Diabetologe in diesem Sinne gilt der Diabetologe DDG, der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe), der Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie, der Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie bzw. der Facharzt für Innere Medizin mit einer Schwerpunktbezeichnung und der Zusatzweiterbildung Diabetologie, jeweils nachgewiesen durch das entsprechende Zertifikat der DDG bzw. der zuständigen Landesärztekammer. DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 2

c) Nachweis folgender Fallzahlen innerhalb von einem Jahr vor erstmaliger Antragstellung (Bei weiteren Antragstellungen für denselben leistungserbringenden Arzt durch denselben Antragsteller müssen die höheren Fallzahlen, die für die Zeit während der Teilnahme gelten, auch schon innerhalb von einem Jahr vor Antragstellung erfüllt sein.): (1) Behandlung von mindestens 100 verschiedenen GKV- Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal. Hierbei wird auf den Durchschnitt der vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung abgestellt. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. (2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 25 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale. Hierbei werden die vier der KVB verfügbaren Quartale vor Antragstellung geprüft. Bei Ärzten, für die der KVB weniger als vier Abrechnungsquartale verfügbar sind, kann der Nachweis der Fallzahlen über ein Zeugnis (z. B. vom Klinikträger) erfolgen, das sich auf einen Jahreszeitraum innerhalb von fünf Jahren vor der Niederlassung bezieht (z. B. bei Neuzulassung). Eine Selbstbestätigung ist hierbei nicht möglich. d) Nachweis folgender Fallzahlen während der Teilnahme (jährlich zum 31.12. zu erfüllen; die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres): Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die am 30.06.2010 im Rahmen des DMP-Vertrags in der Fassung vom 25.03.2009 bestanden haben: (1) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. (2) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 3

Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die ab dem 01.07.2010 erteilt wurden 3 : Das Erfordernis des Nachweises der Fallzahlen gemäß Anlage 1b Nummer A.I.4d) Absätze 1-3 des DMP- Plattformvertrags vom 11.12.2017 für Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die ab dem 01.07.2010 erteilt wurden, entfällt aufgrund des Urteils des BSG vom 29.11.2017 (AZ: B 6 KA 32/16 R) mit Wirkung zum 29.11.2017. Sollte der G-BA zukünftig einen nach wissenschaftlichen Maßstäben wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -ergebnis (Bestehen einer entsprechenden Studienlage) im Sinn des Urteils des BSG vom 29.11.2017 nachweisen können, nehmen die Vertragspartner die Verhandlungen zum Erfordernis des Nachweises dieser Fallzahlen wieder auf. e) Teilnahme an einer Arztinformationsveranstaltung oder Information durch das Praxismanual vor Beginn der Teilnahme. f) Nachweis einer Kooperation mit - Podologe oder medizinischer Fußpfleger nach 124 SGB V (Die Notwendigkeit, in zugelassenen Räumen tätig zu werden, bleibt davon unberührt.) - Orthopädie-Schuhmacher oder -Schuhtechniker - Gefäßchirurg, Chirurg, Orthopäde, Angiologe, interventioneller Radiologe, Mikrobiologielabor - Gynäkologen, für den Fall, dass schwangere Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 oder Gestationsdiabetikerinnen behandelt werden. g) Maßnahmen zur Qualitätssicherung: 3 Genehmigungen als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt, die ab dem 01.07.2010 erteilt wurden: (1) Behandlung von mindestens 250 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal durch den leistungserbringenden Arzt. Hierbei wird jeweils auf den Durchschnitt von vier Quartalen abgestellt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. Aus Gründen der Vereinbarkeit von insbesondere Familie und Beruf bleibt die Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt auf Antrag erhalten, wenn der leistungserbringende Arzt weniger als 250, aber mehr als 125 verschiedene GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus (Typ 1 und/oder Typ 2) pro Quartal behandelt, sofern der Anteil seiner Diabetespatienten mindestens 75 v. H. an der Gesamtzahl seiner Patienten beträgt. (2) Kontinuierliche Behandlung von mindestens 35 verschiedenen GKV-Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 über vier Quartale durch den leistungserbringenden Arzt. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. (3) Schulung von jährlich mindestens zehn verschiedenen Patienten mit einem Diabetes mellitus Typ 1 mit einem in diesem Vertrag enthaltenen Schulungsprogramm. Diese Anforderung muss erstmalig im zweiten Jahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfüllt werden. DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 4

(a) - mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einer von der KVB anerkannten Fortbildung zu Diabetes mellitus Typ 1. Die erste Fortbildung muss spätestens im Kalenderjahr nach Beginn der DMP-Teilnahme erfolgen. Die Gemeinsame Einrichtung wird über die anerkannten Fortbildungen informiert oder - mindestens zweimal im Kalenderjahr Teilnahme an einem sektorübergreifenden Diabetes mellitus Typ 1-spezifischen oder diagnoseübergreifenden Qualitätszirkel in der Region (b) - mindestens einmal im Kalenderjahr Teilnahme an einem Qualitätszirkel zum Thema Diabetischer Fuß und - Festlegung der Behandlungsabläufe in einem Qualitätshandbuch gemäß des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 I. a)... zur Einleitung und Dauerbehandlung von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 mit Insulinpumpentherapie I.b)... zur Behandlung von schwangeren Frauen mit Diabetes mellitus Typ 1 II. Fachliche en nichtärztliches Personal zusätzlich zu I.: - Behandlung von jährlich mindestens 9 verschiedenen Patienten mit Insulinpumpe - Vorliegen des Zertifikates zum Insulinpumpentraining CSII zusätzlich zu I.: - Betreuung von mindestens 9 verschiedenen schwangeren Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ 1 in drei Jahren - Zusammenarbeit mit einem geburtshilflichen Zentrum mit angeschlossener Neonatologie 1. Qualifikation nichtärztliches Personal: a) Nachweislich mindestens ein Diabetesberater DDG oder Personal mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation. Die vergleichbare Qualifikation ist durch Folgendes gekennzeichnet: - Die Weiterbildung dauert mindestens 1 Jahr und ist in zusammenhängenden Abschnitten konzipiert. DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 5

- Die Weiterbildung besteht aus mindestens 480 Stunden theoretischem Unterricht und 1.000 Stunden praktischer Weiterbildung, von denen 250 Stunden als praktische Anleitung bzw. Unterricht nachzuweisen sind. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt auch bei folgenden Fachkräften vor: Abschluss einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Diabetesassistent DDG in einer diabetologischen Schwerpunktpraxis und Nachweis einer Fortbildung über Insuline und Insulin-Dosisanpassung (bzw. intensivierte Insulintherapie) oder Fortbildungsnachweis, dass Patientenschulungen in intensivierter Insulintherapie durchgeführt werden können sowie Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen. Der Nachweis einer sechsmonatigen Erfahrung in der Durchführung von ICT-Schulungen ist seit dem 01.07.2014 zu erfüllen. Eine dem Diabetesberater DDG vergleichbare Qualifikation liegt immer auch schon dann vor, wenn sich das nichtärztliche Personal - maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren - in Ausbildung zum Diabetesberater DDG befindet. Hierzu muss das nichtärztliche Personal zum Kurs zum Diabetesberater DDG angemeldet sein und eine Bestätigung des Kursanbieters gegenüber dem Arzt vorliegen, die bei der KVB einzureichen ist. b) Nachweislich geschultes medizinisches Assistenzpersonal, insbesondere mit Kompetenz in lokaler Wundversorgung 2. Arbeitszeit nichtärztliches Personal: (1) Bei einer Vollzulassung des leistungserbringenden Arztes ist das nichtärztliche Personal in Vollzeit, bei hälftigem Versorgungsauftrag in Teilzeit zu beschäftigen, wobei die Arbeitszeit des nichtärztlichen Personals nicht geringer sein darf als die Sprechstundenzeit des diabetologisch besonders qualifizierten Arztes. (2) Bei Gemeinschaftspraxen (GP), Praxisgemeinschaften (PG), MVZ mit vollem Versorgungsauftrag und angestellten Ärzten gilt folgende Regelung: DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 6

Beschäftigung mindestens einer Vollzeitkraft. Für die zweite und jede weitere Genehmigung als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt muss jeweils eine Teilzeitkraft gegenüber der KVB nachgewiesen werden, wobei die Arbeitszeit jeder Teilzeitkraft mindestens die Hälfte der Sprechstundenzeit der diabetologisch besonders qualifizierten GP, PG oder MVZ betragen muss. Wird die erforderliche Arbeitszeit des Personals nicht erreicht, würde die vorhandene Stundenzahl jedoch für einen bzw. einen Teil der Ärzte ausreichen, kann gegenüber der KVB erklärt werden, dass der Nachweis für einen namentlich genannten Arzt bzw. Teil der Ärzte geführt wird. Für die nicht genannten Ärzte gilt der Nachweis als nicht erbracht. Erfolgt diese Erklärung nicht, gilt der Nachweis für keinen der Ärzte als erbracht. Bei einer Einzelpraxis mit und ohne angestellte Ärzte sowie im MVZ ist die Erklärung vom Genehmigungsinhaber abzugeben. Bei GP und PG ist die Erklärung gemeinschaftlich von den Genehmigungsinhabern abzugeben. (3) Bei überörtlichen GP/MVZ/PG gelten Abs. 1 und Abs. 2 analog für jeden Vertragsarztsitz. (4) Die geforderte Wochenarbeitszeit kann durch mehrere Diabetesberater DDG bzw. Fachkräfte mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation erbracht werden. 3. Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses: Der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt per Selbsterklärung. Der Arzt bestätigt mit seiner Unterschrift das Vorhalten des nichtärztlichen Personals im geforderten Umfang. Auf Anforderung sind der KVB die Fortbildungszertifikate geschwärzt einzureichen. 4. Übergangsregelung bei Kündigung seitens des Diabetesberaters DDG bzw. des Personals mit einer dem Diabetesberater DDG vergleichbaren Qualifikation oder bei außerordentlicher (nicht bei ordentlicher) Kündigung seitens der Praxis: Innerhalb von drei Quartalen nach Ende des Quartals, in dem die Kündigungserklärung zugegangen ist, ist gegenüber der KVB neues nichtärztliches Personal nach II. Nr. 1 bis 3 nachzuweisen. DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 7

5. Vorhersehbare Ausfallzeiten: Bei vorhersehbaren Ausfallzeiten (z. B. Mutterschutz, Elternzeit) des/r Diabetesberaters/in DDG/des Personals mit einer der Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation ist ein/e Aushilfs-Diabetesberater/in DDG/ein Aushilfs-Personal mit einer dem/r Diabetesberater/in DDG vergleichbaren Qualifikation gegenüber der KVB nachzuweisen. 6. Nachweis des nichtärztlichen Personals während der Teilnahme als diabetologisch besonders qualifizierter Arzt: Der Nachweis ist jährlich zum 31.12. zu erbringen (die Überprüfung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres). III. Ausstattung der Betriebsstätten Verfügbarkeit der erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Verfahren in der Praxis/Einrichtung: - Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur Bestimmung der Glukosekonzentration im venösen Plasma und HbA1c-Messung 4, - Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards 5-24 Stunden-Blutdruckmessung 3 - EKG, Belastungs-EKG 3,6 - Sonographie 4,7, Doppler- oder Duplexsonographie 4,7 - Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament) - apparative Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (Stimmgabel und/oder Monofilament; Reflexhammer; z. B. Kalt/Warm- und Spitz/Stumpf-Diskriminierung, z. B. Verbandswagen mit sterilem Instrumentarium) - apparative Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik (z. B. bidirektionaler Doppler) - Behandlungsstuhl oder -liege mit ausreichender Lichtquelle - steriles Instrumentarium - zusätzlicher Behandlungsraum, der hauptsächlich für Patienten mit diabetischem Fußsyndrom genutzt werden muss - Fotoapparat 4 kann auch als Auftragsleistung vergeben werden 5 Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL 6 es gelten die en der Leitlinien zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie. 7 fachliche en gemäß der Richtlinie zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung) in der jeweils geltenden Fassung DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 8

Praxisbegehung: Die KVB behält sich vor, durch regelmäßige Praxisbegehungen die Einhaltung der Strukturqualität des diabetologisch besonders qualifizierten Versorgungssektors zu überprüfen. DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 9

B. Kooperation der Versorgungssektoren I. Anlage 7 Ziffer 1.8.2 der DMP-A-RL: Überweisung von der koordinierenden Ärztin, Arzt oder Einrichtung zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung 1. Bei Vorliegen folgender Indikationen muss die koordinierende Ärztin, Arzt oder Einrichtung eine Überweisung des Patienten zu anderen Fachärztinnen, Fachärzten oder Einrichtungen veranlassen, soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung der Patientin oder des Patienten nicht ausreicht: - bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2-5 und/oder Armstrong-Klasse B, C oder D in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, - zur augenärztlichen Untersuchung, insbesondere der Untersuchung der Netzhaut (vgl. Ziffer 1.5.1.3 der Anlage 7 DMP-A-RL), - bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft in eine in der Behandlung von Schwangeren mit Diabetes mellitus Typ 1 erfahrene qualifizierte Einrichtung (vgl. Ziffer 1.6 der Anlage 7 der DMP-A-RL), - zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie in eine mit dieser Therapie erfahrene diabetologisch qualifizierte Einrichtung, - bei bekannter Hypertonie und bei Nicht-Erreichen des Ziel-Blutdruck-Bereiches unterhalb systolisch 140 mmhg und diastolisch 90 mmhg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten zur entsprechend qualifizierten Fachärztin, Facharzt (z. B. Nephrologie) oder entsprechende Einrichtung. 2. Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung zur Mitbehandlung erwogen werden: - bei signifikanter Kreatinin-Erhöhung bzw. bei Einschränkung der egfr zur Nephrologin oder zum Nephrologen, - bei Vorliegen makroangiopathischer, einschließlich kardialer Komplikationen, zur jeweils qualifizierten Fachärztin, Facharzt oder Einrichtung, - bei allen diabetischen Fuß-Läsionen, die nicht unter die Nummer 1 a) fallen, in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 10

II. Anlage 7 Ziffer 1.8.3 der DMP-A-RL : Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere bei: 1. Notfall (in jedes Krankenhaus), 2. ketoazidotischer Erstmanifestation oder ambulant nicht rasch korrigierbarer Ketose in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, 3. Abklärung nach schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, 4. infiziertem diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte stationäre Einrichtung, 5. Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5 % bzw. 58 mmol/mol) nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer ambulanten diabetologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer Einweisung in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen ist zu prüfen, ob der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann, 6. Kindern und Jugendlichen mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 1 bzw. bei schwerwiegenden Behandlungsproblemen (zum Beispiel ungeklärten Hypoglykämien oder Ketoazidosen) in pädiatrisch diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtungen, 7. ggf. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) qualifiziert ist, 8. ggf. zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 im stationären Bereich, 9. ggf. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII), 10. ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 1. In den unter den Nummern 3 bis 5 und 7 bis 10 beschriebenen Fällen klärt die Ärztin oder der Arzt ab, ob die Behandlung auch ambulant durch einen diabetologisch besonders qualifizierten Arzt erfolgen kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. DMP-Plattformvertrag Anlage 1b 11