DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Vertiefungskurs Anstellungen - Vormittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA) 2018
Ziel der Veranstaltung Die Teilnehmenden > kennen die Grundlagen des Personalrechts des Kantons Aargau, > verstehen personalrechtliche und organisatorische Fragestellungen > und wissen wie komplexe Abläufe in ALSA verarbeitet werden können.
Themen der Veranstaltung Der Inhalt der Veranstaltung umfasst folgende Themen > Sozialversicherungen allgemein, > berufliche Vorsorge, > Dienstaltersgeschenke, > und Kündigung.
Gesetzliche Grundlagen Gemäss Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) sind die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände Arbeitgeber/-innen der Lehrpersonen an der Volksschule und die Schulpflege nimmt diese Funktion für die Gemeinde wahr. Dies hat zur Folge, dass die Schulpflegen zuständig sind für die Ausstellung der Arbeitsverträge und der Lohnverfügungen für die Lehrpersonen. > 29 Verfassung des Kantons Aargau, SAR 110.000 > Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL), SAR 411.200 > Dekret über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP), SAR 411.210 > Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL), SAR 411.211 Link zur Aargauischen Gesetzessammlung (SAR) https://gesetzessammlungen.ag.ch
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV) > Obligatorisch versichert > In der Schweiz wohnende oder arbeitende Personen > Schweizer Bürger, die im Ausland für die Eidgenossenschaft oder für vom Bundesrat bezeichnete Institutionen tätig sind > Ins Ausland Entsandte für vertraglich bestimmte Zeit
Arbeitslosenversicherung (ALV) > Obligatorisch versichert > Alle obligatorisch AHV-Versicherten bis zum Pensionierungsalter > Ausnahme à Selbständigerwerbende nicht versichert
Berufsunfall-/ Nichtberufsunfallpflicht (BU-/NBU-Pflicht) > NBU-Deckung besteht ab 8 Arbeitsstunden pro Woche (Art. 13 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, SR 832.202) > Bei Lehrpersonen besteht ab 6 Lektionen pro Woche grundsätzlich NBU- Deckung > Effektiv geleistete Arbeitsstunden pro Woche sind massgebend > Lehrpersonen, die regelmässig über eine längere Zeitperiode mindestens 6 Lektionen erteilen, sind über die AGV gegen NBU versichert > Bei unregelmässig Beschäftigten wird die Zeit vor dem NBU angeschaut (3 bis 12 Monate zurück): NBU-Deckung besteht grundsätzlich, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer mindestens 8 Stunden (6 Lektionen) betragen hat oder die Anzahl Wochen mit mindestens 8 Arbeitsstunden (6 Lektionen) überwiegen
Berufsunfall-/ Nichtberufsunfallpflicht (BU-/NBU-Pflicht) > Lehrpersonen, die auf regelmässiger Basis weniger als 6 Lektionen erteilen, aber vorübergehend mindestens 6 Lektionen erteilen (Bsp. unregelmässige Stellvertretungen), müssen die NBU-Deckung über ihre Krankenkasse versichern lassen (Einschluss der Unfalldeckung) > BU und Unfälle auf dem Arbeitsweg sind immer, egal in welchem Pensum eine Lehrperson arbeitet, durch die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) versichert > Im Zweifelsfall ist ein Nichtberufsunfall der AGV zu melden, damit eine Prüfung der Kostenübernahme erfolgen kann
Obligatorische berufliche Vorsorge (BVG) > Obligatorisch versichert > AHV-pflichtige Arbeitnehmer ab dem 1.1. nach Vollendung des 17. Altersjahrs > AHV-Jahreslohn von derzeit mehr als CHF 21'150.00 für Tod und Invalidität > Ab 1.1. nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich für Altersleistungen > Bezüger von Taggeldern der ALV für die Risiken Tod und Invalidität > Freiwillig versichert > Selbständigerwerbende Arbeitnehmer, welche im Dienst mehrerer Arbeitgeber stehen
Pensionskasse > Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) > Befristeter Vertrag von höchstens 3 Monaten unterliegt nicht der Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. b Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1) > Versicherung aller Lehrpersonen bei der Aargauischen Pensionskasse APK ( 29 LDLP) > BVG-Eintrittsschwelle Stand 2017 CHF 21'150.00 > Koordinationsabzug 30 % des anrechenbaren Jahreslohns, mindestens 60 % und höchstens 100 % der maximalen AHV-Altersrente > Beitritt zur APK grundsätzlich für alle Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitenden obligatorisch
Pensionskasse > Freiwillige BVG-Versicherung (Art. 46 Abs. 1 oder 2 BVG) bei einer Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber ab Gesuch (Art. 30 Abs. 2 BVV 2, SR 831.441.1) > Arbeitgeberbeiträge für das beim Kanton Aargau aus einem Teilpensum erzielte Einkommen (RRB 2004-0592) auf Gesuch > Pensionskasse Musik und Bildung für Instrumentallehrpersonen und Lehrpersonen, die überwiegend Musikgrundschulunterricht erteilen (RRB 1997-000345) > Auffangeinrichtung BVG (muss sich die Person selbst versichern) > Beiträge max. in der Höhe, wie sie auch gegenüber der APK zu leisten wären
Geringfügiger Lohn > Jahreslohn bis CHF 2'300.00 kein Abzug der Sozialversicherungsbeiträge > Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nur auf Verlangen ab Gesuch
Familienzulagen > Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2) > AHV-versicherte Arbeitnehmer/-innen > Familienzulagen können rückwirkend auf 5 Jahre geltend gemacht werden > Kinderzulagen (Geburtsmonat bis zur Vollendung 16. Altersjahr), mind. CHF 200.00 pro Monat > Ausbildungszulage (Vollendung 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs), mind. CHF 250.00 pro Monat > Anspruch ab einem AHV-pflichtigen Bruttolohn von CHF 7'050.00 pro Jahr bzw. CHF 587.00 pro Monat > Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch > Informations- und Mitwirkungspflicht
Dienstaltersgeschenke > 14 LDLP und 47 VALL > Dienstaltersgeschenk nach 15 Jahren und jeweils 5 weiteren Dienstjahren bei genügenden Leistungen; nach 15 und 30 Dienstjahren 4 Wochen bezahlter Urlaub; in den übrigen Fällen 2 Wochen bezahlter Urlaub > Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise eines entsprechenden Anteils am Monatslohn bezogen werden (4 Wochen bezahlter Urlaub entsprechen einem ganzen Monatslohn; ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) > Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad unter Anrechnung früherer Anstellungsjahre, für die der Kanton den Lohn direkt an die Lehrperson ausbezahlte (unbezahlter Urlaub wird abgezogen) > Kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt ist und die Lehrtätigkeit in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen weitergeführt wird
Auszahlung EO-Entschädigung > EO-Entschädigung steht dem Arbeitgeber (Art. 19 Abs. 2 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG) zu; SVA Aargau, Merkblatt 6.01 Leistungen der EO / MSE, Erwerbsausfallentschädigung
Lohnausfallentschädigung Feuerwehrdienst > Feuerwehrwesen liegt in kommunaler und kantonaler Hand > Es gilt für die Kurse nicht die Erwerbsersatzordnung des Bundes (EO) > Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) bezahlt einen Sold und eine Reiseentschädigung > Gemeinde zahlt eine Lohnausfallentschädigung von zur Zeit mindestens CHF 190.00 pro Tag > Zweitägiger Feuerwehrkurs gilt nicht als Feuerwehrdienst, zu welchem die Lehrpersonen aufgrund ihrer Einteilung und ihres Dienstgrades verpflichtet sind > Verpflichtung in diesem Sinne besteht nur für Gruppenführer (1. Grad) und Offiziere (2. Grad)
Personaldaten > Der Kanton führt eine elektronische Datenbank zur Administration der Anstellungen und Löhne der Lehrpersonen ( 1a Abs. 1 lit a VALL) > Informations- und Mitwirkungspflicht à alle Mutationen sind zwingend über ALSA zu melden und von der Lehrperson zur Verfügung zu stellen
Personaltrennungsprozess à Handreichung Personalführung an der Aargauer Volksschule (ab Seite 140) Dokument unter www.schulen-aargau.ch > Schulführung > Personalführung
Vertragsbeendigung /-auflösung in ALSA à Bei Beendigung eines Anstellungsverhältnisses muss das Merkblatt zum Austritt der Lehrperson abgegeben werden (www.schulen-aargau.ch)
Unbefristete Verträge
Befristete Verträge > Befristete Arbeitsverträge enden zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne Kündigung > Vorzeitige ordentliche Kündigung von befristeten Verträgen nur wenn im Vertrag ein Kündigungsvorbehalt (d.h. Kündigungsfrist oder Kündigungstermin) vereinbart wurde
Fristen bei Vertragserstellung in ALSA
Im Falle von Fragen Falls Sie Fragen haben oder unsicher sind, wie Sie korrekt vorgehen sollten, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Der Personaldienst Lehrpersonen ist für Sie da. > Die/den für Ihre Schule zuständige/n Sachbearbeiter/in > Das allgemeine Telefon im Personaldienst Lehrpersonen 062 835 20 88 oder E-Mail an pel.support@ag.ch > Fragen zum Anstellungsbereich in ALSA die Supportstelle 062 835 50 20 oder E-Mail an alsa.support@ag.ch