RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 9 vom 9. Oktober 2008. Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!



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RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 9 vom 9. Oktober 2008 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege! Mit diesem Rundschreiben informieren wir Sie über: 1. Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach 95 d SGB V, Stichtag: 30.06.2009 2. Antworten auf Fragen der IUZB zu unserer Qualitätsmanagement-CD 3. Freie Plätze für QM-Seminar 4. Elektronische Gesundheitskarte (egk) 5. Punktwertübersicht Ersatzkassen IV. Quartal 2008 6. Grundlohnsummensteigerung 2009 7. Erläuterungen zur Anwendung der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien 8. Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin zum Thema: PAR in der täglichen Praxis 9. Kassenfusion 10. Information für das Praxisteam 8/2008 11. Fortbildungsveranstaltung des Philipp-Pfaff-Institutes 12. XV. Kongress-Schiffsreise der Brandenburgischen Zahnärzte

1. Pflicht zur fachlichen Fortbildung nach 95 d SGB V, Stichtag: 30.06.2009 Nach 95 d, SGB V, muss jede(r) zugelassene, ermächtigte und angestellte Zahnärztin/Zahnarzt, die/der bereits am 01.07.2004 tätig war, bis zum 30.06.2009 den Nachweis über 125 Fortbildungspunkte erbringen. Angerechnet werden auch Fortbildungspunkte, die bereits zwischen dem 01.01. und dem 30.06.2004 erworben wurden. Für Kolleginnen und Kollegen, die ihre Tätigkeit nach dem 01.07.2004 aufgenommen haben, beginnt der 5-Jahres- Zeitraum erst mit dem Datum der erstmaligen Zulassung. Bei Ruhen der Zulassung oder vorübergehender Nichtzulassung verlängert sich die Frist um den Zeitraum des Ruhens bzw. der Nichtausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Die Fortbildungs- und Nachweispflicht gilt (s. o.) auch für ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte eines medizinischen Versorgungszentrums sowie für angestellte Zahnärzte (gem. 32 b Z-ZV) eines Vertragszahnarztes. Dabei trägt der Vertragszahnarzt die Verantwortung für den Nachweis der Fortbildung auch für seinen angestellten Zahnarzt. Auch hier beginnt der Fünfjahreszeitraum mit dem erstmaligen Genehmigungsbeginn. Zulassungen in anderen KZV-Bereichen sind für die Berechnung des Fünfjahreszeitraumes zu berücksichtigen. Vorbereitungs-, Entlastungs- und Weiterbildungsassistenten werden durch die Vorschrift des 95 d SGB V nicht erfasst und brauchen gegenüber der KZV die von ihnen besuchten Fortbildungen nicht zu dokumentieren. Der Nachweis über 125 Fortbildungspunkte dürfte leicht fallen. Dennoch sollen an dieser Stelle noch einmal die gesetzlich vorgeschriebenen Strafaktionen genannt werden, die im Falle der Nichterfüllung der Nachweispflicht auf die Betroffenen zukommen: Die KZVen sind gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Vertragszahnarzt Honorarkürzungen auszusprechen, wenn der Fort- RS-Nr. 9/2008 KZV Berlin bildungsnachweis nicht fristgerecht erbracht wird! Fehlende Nachweise für die Person des angestellten Zahnarztes führen ebenfalls zu Honorarkürzungen gegenüber dem anstellenden Zahnarzt. In Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen) und ÜBag`s ist jeder Inhaber für die Fortbildung persönlich verantwortlich. In der Anlage finden Sie die Erfassungsbögen für den Fortbildungsnachweis, die Hinweise für das Ausfüllen sowie ein Musterexemplar zur Veranschaulichung. Beigefügt sind außerdem die neu überarbeiteten Leitsätze der BZÄK, der DGZMK und der KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung und die Punktebewertung von Fortbildungen gültig ab 01.01.2006. Ebenso erhalten Sie die geltende Fassung des 95 d SGB V als gesetzliche Grundlage. Diese Unterlagen stehen Ihnen auch zum Download auf unserer Internet-Seite www.kzv-berlin.de zur Verfügung. 2. Antworten auf Fragen der IUZB zu unserer Qualitätsmanagement-CD In ihrem Schreiben vom 30. September 2008, das vor der Tür des Zahnärztehauses verbreitet wurde, stellt die IUZB Fragen, die aus Sicht des Vorstandes aufgeklärt werden müssen: 1. Für die Installation der CD bietet Ihnen die KZV Berlin Anwenderkurse an! In den Rundschreiben werden Ihnen regelmäßig Termine dafür angeboten. 2. Einige der Formblätter sind nicht ausgefüllt, um es Ihnen zu ermöglichen, eigene Themen oder Texte einzubringen. 3. Die CD gibt Ihnen Hilfestellung bei der Einrichtung des QM-Handbuchs, welches Sie führen müssen, um den Forderungen im SGB V nachkommen zu können. Die KZVen sind dazu verurteilt, die Kontrollen darüber ab 2011 durchzuführen. Ein bürokratisches Desaster könnte in den Praxen auftreten, wenn keine Hilfestellung angeboten wird. 4. Unzweifelhaft trägt ein gutes QM dazu bei, mehr Behandlungsqualität bieten zu 1 Anlage Anlage

können. Wenn dieses gute QM in Ihrer Praxis bereits existiert, wovon wir ausgehen, brauchen Sie es nur noch zu dokumentieren z.b. im QM-Handbuch der KZV Berlin. 5. Auch wir sind an Qualität interessiert. Deswegen führen wir regelmäßig nach jedem QM-Kurs eine Evaluation durch. Die Zufriedenheit der Kursteilnehmer wurde immer als gut und besser beurteilt! 6. Die QM-CD kostete die KZV Berlin bisher ca. 70.000,00 incl. MwSt! Bisher deswegen, weil immer noch Rückflüsse der Firma Kock und Voeste zu erwarten sind. 10.000,00 sind allerdings von Seiten der Zahnärztekammer Berlin gezahlt worden, was natürlich auch aus Beiträgen der Zahnärzteschaft finanziert wird. Das bedeutet pro Praxis ca. 25,00, wofür in Deutschland kein QM-Handbuch entsprechender Qualität zu erwerben ist! 7. Wir hoffen, dass die Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzte aus unserer Aktion Profit ziehen können. 3. Freie Plätze für QM-Seminar Für den 15.11.2008 haben wir sowohl für den Vormittags- als auch für den Nachmittagskurs einige Plätze frei. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: Frau Vehabovic 8 90 04 1 46 (Email: kontakt@kzv-berlin.de) 4. Elektronische Gesundheitskarte (egk) Zwar haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen am 23.09.2008 auf eine Finanzierungsvereinbarung zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) in Zahnarztpraxen verständigt. Dennoch heißt für Berlins Praxen die Devise Ruhe bewahren und noch keine neuen Lesegeräte zu kaufen, sondern die Marktentwicklung abzuwarten. Mit der flächendeckenden Ausgabe ( Rollout ) der Karte in Berlin ist derzeit nicht vor dem dritten Quartal 2009 zu rechnen. Die KZV wird auch weiterhin über den Stand informieren. RS-Nr. 9/2008 KZV Berlin Die Finanzierungsvereinbarung stellt sicher, dass die Kosten der Karteneinführung nicht an den Praxen hängen bleiben, heißt es von der KZBV. Sie sieht vor, dass jede Zahnarztpraxis einen Pauschalbetrag erhält, der die Kosten eines egk-fähigen Kartenterminals und die Anpassung des Praxisverwaltungssystems abdeckt. Die genaue Höhe könne aber erst festgelegt werden, wenn ausreichend Kartenterminals verfügbar seien und sich deren Preise am Markt herauskristallisiert hätten, so die KZBV weiter. Erst dann könne die Ausstattung der Praxen beginnen. Auch bezieht sich die Finanzierungsvereinbarung vorerst nur auf den Basis-Rollout, bei dem die egk keine Funktionen hat, die über die bisherige Krankenversichertenkarte hinausgehen. Sobald eine Online-Anbindung oder weitere Kartenfunktionen anstehen, muss neu verhandelt werden. Unterdessen hat die Gesellschaft für Telematikanwendungen im Gesundheitswesen (Gematik) die ersten beiden Geräte für den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (egk) zugelassen. Sobald vier ehealth-bcs- Kartenleser für den Einsatz zugelassen sind, können die Vertragspartner eine Vereinbarung über die Höhe der Zuschüsse an die Zahnarztpraxen und Krankenhäuser treffen. Die KZBV hat Ende August 2008 eine zusammenfassende Liste häufig gestellter Fragen erstellt, die wir dem Rundschreiben als Anhang beifügen. Sie ist auch auf der Homepage der KZV Berlin unter der Adresse www.kzv-berlin.de/telematik einseh- und abrufbar. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Hotline unter der Telefonnummer: 8 90 04 4 50 (Email: egk@kzv-berlin.de) 5. Punktwertübersicht Ersatzkassen - IV. Quartal 2008 Die beigefügte Punktwertübersicht gibt Auskunft über die aktuellen Punktwerte der fremden Ersatzkassen für das IV. Quartal 2008. Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Kretschmann 8 90 04 1 29 Frau Rost 8 90 04 1 26 (Email: kontakt@kzv-berlin.de) 2 Anlage Anlage

6. Grundlohnsummensteigerung 2009 Die so genannte Grundlohnsummensteigerung ist bekanntlich die gesetzlich vorgegebene Obergrenze der Vergütungsanhebung. Nach Mitteilung des BMG beträgt sie für 2009 bundesweit 1,41 %. Eine Unterscheidung nach alten und neuen Bundesländern erfolgt für 2009 erstmals nicht mehr. Gemäß der geltenden gesetzlichen Regelungen wird die Grundlohnsummensteigerung durch das BMG festgesetzt. Die Kriterien dieser Festsetzung scheinen jedoch bei Tarifabschlüssen in 2007 und 2008 von nahezu durchgängig über 3 % einmal mehr höchst zweifelhaft. Auch wenn die Steigerungsrate erstmals seit Jahren wieder über 1 % liegt, ist sie bei Praxiskostensteigerungen in weit höherem Ausmaß nicht ansatzweise ausreichend. eine moderate Ausprägung der parodontalen Destruktion vorliegen dürfte. Andere Überschriften sprechen von Parodontitis in (fast) aller Munde. Die KZV Berlin bietet Ihnen deshalb zum Thema "PAR in der täglichen Praxis" am Samtag, 22.11.2008 von 10:00 bis 16:00 Uhr eine Fortbildung an (Referent: Prof. Dr. Elmar Reich). Der Veranstaltungsort wird Ihnen nach der Anmeldung gesondert mitgeteilt. Bitte benutzen Sie das anliegende Anmeldeformular. Die Teilnahmegebühr beträgt pro Person 50,00 Euro. Für die Teilnahme werden entsprechend des Beirates Fortbildung der BZÄK und DGZMK 6 Fortbildungspunkte vergeben. Ihre Ansprechpartnerin: Frau Vehabovic 8 90 04 1 46 (Email: kontakt@kzv-berlin.de) Anlage Anlage 7. Erläuterungen zur Anwendung der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien In der Anlage erhalten Sie eine Erläuterung zur Anwendung der Festzuschuss- und ZE- Richtlinien und weiterer bundesmantelvertraglichen Regelungen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Unsere ZE Hotline 8 90 04 4 05 wird Ihnen bei Fragen zu den Erläuterungen gerne Auskunft geben. 8. Fortbildungsveranstaltung der KZV Berlin zum Thema: "PAR in der täglichen Praxis" Nach jüngsten Untersuchungen zur epidemiologischen Einschätzung der Parodontitislast in Deutschland (W. Micheelis et al in der DZZ, Heft 7 [2008], Seite 464 472) zeigt sich, dass man für 2005 in Deutschland bei 4 8 % der Erwachsenen (35 44 Jahre) und bei 14 22 % der Senioren (65 74 Jahre) von dem Vorhandensein einer schweren Parodontitis ausgehen kann und bei rund 40 % der Durchschnittsbevölkerung 9. Kassenfusion Gothaer BKK - Kassennummer 5530342 fusioniert zum 01.10.2008 mit Deutsche BKK - Kassennummer 9939003 unter Beibehaltung des Nummernkreises der Deutschen BKK Ihre Ansprechpartnerinnen: Frau Kretschmann 8 90 04 1 29 Frau Rost 8 90 04 1 26 (Email: kontakt@kzv-berlin.de) 10. Information für das Praxisteam - 8/2008 Als Beilage für Ihr Praxisteam haben wir die abrechnungsrelevanten Themen aus diesen Rundschreiben nochmals als Arbeitsgrundlage gesondert zusammengefasst. 11. Fortbildungsveranstaltung des Philipp-Pfaff-Institutes Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote des Pfaff Berlin. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden - per Fax über die Nummer: 0 30 / 4 14 89 67 oder Anlage Anlage RS-Nr. 9/2008 KZV Berlin 3

Anlage alternativ per Email, die Sie bitte an info@pfaff-berlin.de senden. Telefonisch erreichen Sie das Team des Institutes montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr. 12. XV. Kongress-Schiffsreise der Brandenburgischen Zahnärzte Auf Wunsch der Brandenburger Kollegen informieren wir Sie schon jetzt über die XV. Kongress-Schiffsreise vom 11. 21.06.2009. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Flyer. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Peter Herzog Anlagen zu: Pkt. 1: - Erfassungsbogen, Hinweise zum Ausfüllen, Musterexemplar, Leitsätze, Punktebewertung, 95 d SGB V Pkt. 4: - Häufig gestellte Fragen zur egk Pkt. 5: - Punktwertübersicht Pkt. 7: - Erläuterungen zur Anwendung der Festzuschuss- und ZE- Richtlinien Pkt. 8: - Anmeldeformular Pkt. 10: - Information für das Praxisteam Pkt. 11: - Kursangebote des PPI Pkt. 12: - Flyer zur Kongress-Schiffsreise RS-Nr. 9/2008 KZV Berlin 4

Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Zulassungsabteilung Georg-Wilhelm-Str. 16 10711 Berlin Abrechnungsstempel Bei Berufsausübungsgemeinschaften: je Zahnärztin/Zahnarzt bzw. je angest. Zahnärztin/Zahnarzt Erfassungsbogen für nach 95 d SGB V anzuerkennende Fortbildungen Nachweis für die KZV Berlin Hiermit erkläre ich, dass nach den Angaben der Veranstalter die nachfolgend aufgeführten Fortbildungsveranstaltungen den Leitsätzen und Empfehlungen der BZÄK und dem Beschluss der KZBV vom 13.02.2004 einschließlich der Punktebewertungsempfehlung des Beirates Fortbildung der BZÄK und DGZMK in der ab 01.01.2006 gültigen Fassung entsprechen. Datum Bezeichnung der Fortbildung Name des Veranstalters Punkte Summe

Datum Bezeichnung der Fortbildung Name des Veranstalters Übertrag Punkte Gesamtsumme Die Veranstaltungen wurden persönlich besucht und die Punktzahl entsprechend den Angaben der Veranstalter eingetragen. Auf Verlangen werde ich der KZV Berlin die Teilnahmenachweise im Original vorlegen. Ich versichere durch meine Unterschrift die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. (Datum) (Unterschrift der Vertragszahnärztin/des Vertragszahnarztes

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 Hinweise für das Ausfüllen des Erfassungsbogens Für den Nachweis der Fortbildungspunkte ist zu beachten: - ein schriftlicher Nachweis als Eigenbeleg des Vertragszahnarztes ist ausreichend. - Die Einzelbelege müssen allerdings vom Vertragszahnarzt vorgehalten werden, da - eine Stichprobenprüfung der Fortbildungsnachweise durch die KZVen erfolgen kann. - Der Nachweis gegenüber der KZV erfolgt erst nach Erreichen von mindestens 125 Punkten im Fünfjahreszeitraum, - der Nachweis kann durch eine Bescheinigung der Landeszahnärztekammer ersetzt werden, - es können nur Fortbildungen berücksichtigt werden, die dem Konzept der BZÄK zum freiwilligen Nachweis von Fortbildungen entsprechen, Der Vorstand der KZV Berlin ist sich bewusst, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte intensive Fortbildung betrieben haben und auch weiterhin betreiben werden. Die KZV Berlin wird das Nachweisverfahren der Fortbildung nach 95 d SGB V wie folgt gestalten: 1. Haben die Zahnärztin oder der Zahnarzt die nach 95 d SGB V erforderlichen 125 Punkte erreicht, listen sie die Fortbildungsveranstaltungen unter Angabe des Datums, Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung und Punktezahlen auf und reichen diese Aufstellung bei der KZV Berlin, Abteilung Zulassung, ein. Sofern also 125 Punkte erreicht sind, sollte der Nachweis zur Arbeitserleichterung innerhalb der KZV Berlin schon vor dem 01.07.2009 vorgelegt werden. Alle Zertifikate, die aufgrund von Veranstaltungen seit dem 01.01.2004 erteilt wurden oder werden und den Fortbildungskriterien der BZÄK und DGZMK entsprechen, werden als Fortbildungsnachweise anerkannt. Wir weisen darauf hin, dass die Original-Zertifikate von jedem Zahnarzt selbst aufzubewahren sind, da im Einzelfall ausschließlich damit nachzuweisen ist, dass der Zahnarzt seine gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllt hat. 2. Es ist nicht erforderlich, den Nachweis über das Selbststudium durch Fachliteratur zu führen. Der Vorstand geht davon aus, dass jeder Zahnarzt sich durch Selbststudium fortbildet. Daher werden hierfür zehn Fortbildungspunkte pro Jahr anerkannt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr können 10 Punkte in den Nachweis mit der Erläuterung Selbststudium-Fachliteratur eingetragen werden. 3. Sollten Sie mehr als 125 Punkte erreichen oder erreicht haben, können Sie die überzähligen Punkte nicht in den nächsten Fünfjahreszeitraum übertragen. Die Musterformulare für den Nachweis der Fortbildung haben wir auch im Internet unter www.kzv-berlin.de zum Download eingestellt.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Zulassungsabteilung Georg-Wilhelm-Str. 16 10711 Berlin Abrechnungsstempel Bei Berufsausübungsgemeinschaften: je Zahnärztin/Zahnarzt bzw. je angest. Zahnärztin/Zahnarzt Erfassungsbogen für nach 95 d SGB V anzuerkennende Fortbildungen Nachweis für die KZV Berlin Hiermit erkläre ich, dass nach den Angaben der Veranstalter die nachfolgend aufgeführten Fortbildungsveranstaltungen den Leitsätzen und Empfehlungen der BZÄK und dem Beschluss der KZBV vom 13.02.2004 einschließlich der Punktebewertungsempfehlung des Beirates Fortbildung der BZÄK und DGZMK in der ab 01.01.2006 gültigen Fassung entsprechen. Datum Bezeichnung der Fortbildung Name des Punkte Veranstalters 2004 (ab 01.01.2004) Selbststudium Fachliteratur 10 2005 Selbststudium Fachliteratur 10 2006 Selbststudium Fachliteratur 10 2007 Selbststudium Fachliteratur 10 2008 Selbststudium Fachliteratur 10 2009 (bis 30.06.2009) Selbststudium Fachliteratur 5 13.09.2006 Ihre Chancen im Budget KZV Berlin 3 17.02.2007 Update Prothetik KZV Berlin 6 07.07.2007 Okklusionstherapie KZV Berlin 6 Summe

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 Leitsätze der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung zur zahnärztlichen Fortbildung verabschiedet vom Vorstand d. BZÄK am 14.09.2005, vom Vorstand d. KZBV am 23.09.05, v. Vorstand der DGZMK am 24.10.05 gültig ab 01.01.2006 1. Fortbildung als integrierter Bestandteil der zahnärztlichen Tätigkeit In 2 der Musterberufsordnung für die deutschen Zahnärzte wird festgestellt: Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und dadurch seine Kenntnisse dem jeweiligen Stand der zahnärztlichen Wissenschaft anzupassen. Wichtige Ziele zahnärztlicher Fortbildung sind die ständige Festigung, kontinuierliche Aktualisierung und Fortentwicklung der fachlichen Kompetenz mit dem Ziel der Verbesserung des zahnärztlichen Handelns. Somit ist Fortbildung ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung in der Zahnmedizin. 2. Fortbildungsinhalte Zahnärztliche Fortbildung ist dadurch definiert, dass sowohl fachliche als auch interdisziplinäre Kenntnisse und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten aktualisiert und weiterentwickelt werden. Zahnärztliche Fortbildung umfasst auch die Vermittlung kommunikativer und sozialer Kompetenzen, soweit sie auf Patientenführung und Praxismanagement bezogen sind. Zahnärztliche Fortbildung schließt ferner die Vermittlung von gesetzlichen Angelegenheiten, vertraglichen und berufsrechtlichen Regelungen mit ein. Zahnärztliche Fortbildung bezieht sich auch auf Kenntnisse über Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Zahnmedizin. Eine reine produktbezogene Informationsveranstaltung eines Herstellers oder Dentaldepots gilt nicht als fachliche Fortbildung. Dies trifft auch für Veranstaltungen zu, die allgemeine Themen betreffen. Es ist Aufgabe der Zahnärztekammern, das Bemühen der Zahnärzte um Qualitätssicherung durch formale und inhaltliche Fortbildungsempfehlungen, durch das Angebot von eigenen Fortbildungsveranstaltungen und die Information über sonst bestehende Angebote zu unterstützen Zahnärztliche Fortbildung soll - den individuellen Bedürfnisse des Arztes, dem persönlichen Wunsch nach Weiterentwicklung und Verfestigung der zahnärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen sowie Beirat Fobi.Leitsätze 2006.doc 1

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 - den sich aus der Entwicklung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Epidemiologie ableitenden Fortbildungsbedarf berücksichtigen, - sowie die Aktualität und Qualität der Patientenversorgung erhalten und verbessern 3. Fortbildungsmethoden Die Themenauswahl sowie die Art und Weise des Wissenserwerbs und die Steigerung der praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten bleiben jedem Zahnarzt überlassen. Die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens machen ein Angebot unterschiedlicher Arten der Fortbildung erforderlich. Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere: a) Fortbildungsveranstaltungen (z.b. Kongresse, Seminare, Kurse, Kolloquien, Demonstrationen, Übungen) b) klinische Fortbildungen (z.b. Visiten, Hospitationen und Fallvorstellungen) c) interkollegiale Fortbildung wie Qualitätszirkel oder Studiengruppen d) Curriculär vermittelte Inhalte, z.b. in Form Strukturierter Fortbildung e) Mediengestütztes Eigenstudium (Fachliteratur, audiovisuelle Lehr- und Lernmittel) 4. Qualitätsmanagement von Fortbildungsmaßnahmen/ Durchführungsempfehlungen Zahnärztliche Fortbildung ist ein wichtiges Instrument der Qualitätsförderung und bedarf deshalb der regelmäßigen eigenen Bewertung. Möglich wird dies, wenn die Zahnärztekammern und die DGZMK die Qualität von Fortbildungsmaßnahmen durch Leitsätze und Empfehlungen fördern sowie die Eigenevaluation von Anbietern und Teilnehmern unterstützen. Die Qualität einer Fortbildungsmaßnahme ist gekennzeichnet durch die Relevanz der Fortbildungsinhalte die Qualität der Fortbildungsmethode die Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen die Umsetzbarkeit in der täglichen Arbeit 4.1. Relevanz der Inhalte Die Bedeutung einer Information oder Methode für die berufliche Tätigkeit lässt sich anhand folgender Kriterien überprüfen: - Nutzen für den Patienten - Relevanz für das Fach - Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis - Nutzen für den Arbeitsablauf bzw. Betreuungserfolg - Effizienz-Kosten-Verhältnis - Wissenschaftlichkeit/ wissenschaftliche Korrektheit - Aktualität der Informationen - Anleitung zur kritischen Wertung von Methoden - Verständlichkeit. Unabhängig vom individuellen Fortbildungsbedürfnis ist zu fordern, dass die Lehrinhalte einer Fortbildungsmaßnahme mit dem allgemein akzeptierten und aktuellen (soweit möglich evidenzbasierten) Stand der Wissenschaft übereinstimmen und dass über abweichende Auffassungen informiert wird. Beirat Fobi.Leitsätze 2006.doc 2

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 4.2. Qualität der Fortbildungsmethode Die Form der Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme soll bezüglich Didaktik und Organisation zeitgemäßen Methoden entsprechen. Dementsprechend trägt der Veranstalter die Verantwortung für die Qualität einer Fortbildungsmaßnahme durch seine Entscheidung über die Themenwahl die Form der Präsentation die Art der Medien die Auswahl der Referenten und die Organisation. 4.3. Qualifikation der Referenten/ Kursleiter Die eingesetzten Referenten sollen für das behandelte Thema qualifiziert sein und darin nachhaltige Erfahrungen haben. Gleichzeitig sollen sie über lehrmethodische Kompetenz verfügen und sich in den Lehrinhalten, die sie vertreten, kontinuierlich fortgebildet haben. Für fachliche zahnärztliche Fortbildungsveranstaltungen soll grundsätzlich ein Zahnarzt als fachlich Verantwortlicher bestellt sein. 4.4. Organisation von Fortbildungsmaßnahmen Die rechtzeitige, umfassende und formal angemessene Information über Inhalte, Referenten, Methoden, Ort und Zeit einer Fortbildungsmaßnahme ist sicherzustellen. Die Dauer der Fortbildungsveranstaltung sollte acht Stunden pro Tag nicht überschreiten. Möglichkeiten zur Evaluation des eigenen Fortbildungserfolges im Sinne einer Selbstkontrolle wird ebenso wie die Evaluation der Veranstaltung empfohlen. Eine Teilnehmerliste soll geführt und Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, die mindestens enthalten: Veranstalter, Veranstaltungsdatum, Veranstaltungsdauer, Veranstaltungsort, Thema, Referenten, evtl. Art der Lernerfolgskontrolle sowie der Vermerk, dass die Leitsätze der Bundeszahnärztekammer zur zahnärztlichen Fortbildung anerkannt werden, einschließlich der Punktebewertung von BZÄK/ DGZMK. Schriftliche oder digitale Unterlagen zum vertieften Selbststudium sind wünschenswert. 4.5. Gestaltung und Anwendung von Medien für das Selbststudium in der interaktiven zahnärztlichen Fortbildung Autorenschaft Fachautoren, Herausgeber, Erscheinungsdatum sowie juristische Verantwortlichkeiten sind eindeutig erkennbar zu benennen. Eine hohe wissenschaftliche Aktualität der Inhalte ist zu gewährleisten. Der Präsentation von Originaldaten soll der Vorzug gegeben werden, dabei sind Information und Interpretation strikt zu trennen. Persönliche Meinungen der Autoren sind als solche kenntlich zu machen. Beirat Fobi.Leitsätze 2006.doc 3

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 Anerkennung für ein Fortbildungszertifikat der Zahnärztekammern bzw. der DGZMK Die Lern- bzw. Übungseinheiten sollen mindestens 45 Minuten umfassen. Zur Überprüfung des Lernerfolgs werden entsprechende Fragen nach jeder Lerneinheit gestellt. Für den Erwerb von Fortbildungspunkten muss der überwiegende Teil der Fragen (z.b. zwei Drittel) richtig beantwortet werden. Dem Nutzer muss ein Verfahren benannt werden, wie und bis zu welchem Zeitpunkt eine Vergabe von Fortbildungspunkten möglich ist. Nur bei der Möglichkeit einer interaktiven Überprüfung des Fortbildungserfolges erfolgt eine Anerkennung nach Kategorie C des Punktekataloges. Aufgrund der raschen Entwicklung des E-Learnings müssen die Qualitäts- und Bewertungskriterien für die Anerkennung im Rahmen eines Fortbildungszertifikats regelmäßig überprüft werden. 4.6. Sicherung der Unabhängigkeit der zahnärztlichen Fortbildung Wissenschaftliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit und Neutralität der Wissensvermittlung müssen sicher gestellt sein. Die Fortbildungsmaßnahmen sollen frei von wirtschaftlichen und werbenden Interessen sein. Objektive Produktinformation nach wissenschaftlichen Kriterien ist jedoch zulässig. Bei Veranstaltungen, die sowohl fachliche Kenntnisse wie auch produktbezogene Informationen vermitteln, ist sowohl zeitlich im Ablauf als auch bezogen auf die Person des Referenten strikt zwischen beiden Veranstaltungsteilen zu trennen. Nur die Veranstaltungsteile, die sich auf fachliche Kenntnisvermittlung beziehen, sind als Fortbildung anzuerkennen. Eine deutliche Kennzeichnung von kommerziellen Interessen und der Nennung der Sponsoren und der beworbenen Produkte ist notwendig. Die kommerzielle Unterstützung einer Fortbildungsmaßnahme soll durch Selbsterklärung transparent gemacht werden. Erhebliche persönliche Zuwendungen durch den Sponsor dürfen nicht erfolgen. Die Veranstalter sollen ausdrücklich versichern, dass die Referenten bei der Präsentation der Themen unabhängig sind und dass die Darstellung der Fortbildungsinhalte produktneutral erfolgt. Anhang Punktebewertung von Fortbildung BZÄK/ DGZMK Die Anpassung und Fortschreibung der Leitsätze der Bundeszahnärztekammer zur zahnärztlichen Fortbildung durch den Gemeinsamen Beirat Fortbildung wird kontinuierlich durchgeführt. Beirat Fobi.Leitsätze 2006.doc 4

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 Punktebewertung von Fortbildung BZÄK/ DGZMK gültig ab 01.01.2006 A B C D E F G Vortrag und Diskussion Symposien, Tagungen, Workshops, Seminare, Kongresse o. ä. (In- und Ausland) 1 Punkt pro Fortbildungsstunde max. 8 Punkte pro Tag 1 Zusatzpunkt für schriftliche Lernerfolgskontrolle pro Veranstaltung Fortbildung mit aktiver Beteiligung jedes Teilnehmers: Praktische Kurse, Praktische Übungen, Studiengruppen, Qualitätszirkel, aktive Falldemonstrationen, Visiten, Hospitationen (In- und Ausland) 1 Punkt pro Fortbildungsstunde max. 8 Punkte pro Tag 1 Zusatzpunkt pro Halbtag für Arbeit am Patienten, Phantom, Hands-on als wesentlicher Kursinhalt mit praktischer Lernkontrolle 1 Zusatzpunkt für schriftliche Lernerfolgskontrolle pro Veranstaltung Interaktive Fortbildung: elektronische, audiovisuelle, visuelle Medien o. ä. mit Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform oder elektronisch 1 Punkt pro Übungseinheit 2 Punkte pro Übungseinheit (aufwändige CME Beiträge, peer-reviewed * ) Referententätigkeit (auch Qualitätszirkel-Moderatoren) gemäß den Leitsätzen der DGZMK/BZÄK** 2 Punkte pro Veranstaltung (zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer) Erfolgreich absolviertes Abschlussgespräch/ Falldarstellung nach einem Curriculum 15 Punkte zusätzlich einmalig pro Curriculum Anerkennung von ärztlichen Fortbildungsangeboten, die eine offizielle Punktezuteilung erhalten haben Selbststudium durch Fachliteratur 10 Punkte pro Jahr Auch im Ausland absolvierte Fortbildungsveranstaltungen werden, wenn sie den Leitsätzen der BZÄK/ DGZMK/ KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen, gemäß dieser Punktebewertung bewertet. Der Zahnarzt/ die Zahnärztin müssen selbst einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der dies plausibel darlegt. * Continous Medical Education Beiträge, von Experten begutachtet ** gilt nur für Vorträge für Mediziner und medizinisches Assistenzpersonal

Auszug aus dem SGB V Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 95 d SGB V Pflicht zur fachlichen Fortbildung (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. (2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt. (3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Vertragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragsarztes. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 6 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums oder des Vertragsarztes gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und hat das zugelassene medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt den Fortbildungsnachweis erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen. (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß 95 d Abs. 6 SGB V Präambel Die KZBV hat gem. 95 d Abs. 6 Satz 1 SGB V im Einvernehmen mit der BZÄK den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum gem. 95 d SGB V notwendigen Fortbildung zu regeln. Dies ist durch Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 13.02.2004 geschehen, wonach der Vertragszahnarzt innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes 125 Fortbildungspunkte für die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachweisen muss. Darauf aufbauend hat die KZBV gem. 95 d Abs. 6 Satz 2 SGB V das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung gem. 95 d Abs. 3 SGB V zu regeln. Dabei ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragszahnärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. I. Verfahren des Fortbildungsnachweises durch den Vertragszahnarzt Schriftlicher Nachweis gegenüber der KZV Der Vertragszahnarzt hat einen schriftlichen Nachweis der von ihm innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes erreichten Fortbildungspunkte gegenüber der KZV zu führen, deren Mitglied er zum Zeitpunkt der Erbringung des Fortbildungsnachweises ist. Vorgaben der Bundeszahnärztekammer und der Zahnärztekammern In den Fortbildungsnachweis können nur solche Fortbildungsmaßnahmen aufgenommen werden, die dem Konzept der Bundeszahnärztekammer zum freiwilligen Nachweis von Fortbildungen entsprechen. Die KZV übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für die Fortbildung erteilten Punkte den Vorgaben der Bundeszahnärztekammer entsprechen. Mindestpunktzahl Der Fortbildungsnachweis kann gegenüber der KZV erst dann geführt werden, wenn der Vertragszahnarzt innerhalb des Fünfjahreszeitraumes mindestens 125 Punkte für die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachweisen kann. Der Nachweis kann durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer Landeszahnärztekammer, deren Gültigkeit sich auf den jeweiligen Fünfjahreszeitraum bezieht, ersetzt werden. Formloser Eigenbeleg Der Fortbildungsnachweis ist in Form eines Eigenbelegs des Vertragszahnarztes zu führen, in dem die im Fünfjahreszeitraum erbrachten Fortbildungsmaßnahmen und die diesbezüglichen Punktbewertungen im Einzelnen aufzulisten sind. Dabei genügen grundsätzlich stichwortartige Bezeichnungen der jeweiligen Fortbildungsmaßnahmen. Eventuelle weitergehende Bestimmungen zum Fortbildungsnachweis der KZVen (Nachweisformulare, usw.) sind zu beachten. Aufbewahrungspflicht Die KZVen werden gesetzmäßig stichprobenartige Überprüfungen der Inhalte der ihnen vorgelegten Fortbildungsnachweise ihrer Mitglieder vornehmen. Für diesen Zweck ist der Vertragszahnarzt verpflichtet, ihm von den Veranstaltern von Fortbildungsmaßnahmen erteilte Belege bzw. Bescheinigungen entsprechend der Vorgaben der KZVen einschließlich der Punktbewertungen aufzulisten und zusammen mit den Belegen und Bescheinigungen vorzulegen. Die Belege bzw. Bescheinigungen sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr nach Mitteilung an die KZV aufzubewahren. II. Honorarkürzungen gem. 95 d Abs. 3 SGB V durch die KZV Für das Verfahren der Kürzungen der Vergütungen im Rahmen des vertragszahnärztlichen Versorgung für den Fall, dass ein Vertragszahnarzt seiner Verpflichtung zum Nachweis der fachlichen Fortbildung innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes nicht nachkommt, gilt grundsätzlich 95 d Abs. 3 SGB V.

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 Personenbezogene Honorarkürzung Die Honorarkürzungen beziehen sich nur auf Vergütungen für zahnärztliche Leistungen, die über die KZVen abgerechnet, bzw. von diesen verteilt werden. Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung ist eine persönliche Verpflichtung des einzelnen Vertragszahnarztes. Daher beziehen sich Honorarkürzungen nur auf das Honorar desjenigen Vertragszahnarztes, der seiner Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Dies gilt gem. 95 d Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 SGB V entsprechend für ermächtigte Zahnärzte bzw. angestellte Zahnärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragszahnarztes. Gemeinschaftspraxen, angestellter Zahnarzt, medizinisches Versorgungszentrum Soweit bei Gemeinschaftspraxen lediglich ein an dieser beteiligter Vertragszahnarzt seinen Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig führen kann, ist grundsätzlich das Gesamthonorar der Gemeinschaftspraxis durch die Anzahl der an ihr beteiligten Vertragszahnärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Vertragszahnarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, entsprechend zu kürzen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Fortbildungsnachweis für einen angestellten Zahnarzt eines Vertragszahnarztes oder eines medizinischen Versorgungszentrums nicht erbracht werden kann. Hinweispflicht der KZV Der Vertragszahnarzt bzw. das medizinische Versorgungszentrum ist von der zuständigen KZV mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen gem. 95 d Abs. 3 SGB V hinzuweisen ist. Das Nähere zum Verfahren der Honorarkürzungen wird von den KZVen geregelt. Entziehung der Zulassung Ein Antrag auf Entziehung der Zulassung ist von der KZV gem. 95 d Abs. 3 Satz 9 SGB V dann zu stellen, wenn nach deren Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen der 95 Abs. 6 SGB V; 27 ZV-Z gegeben sind.

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/08 Häufig gestellte Fragen rund um die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) Stand: 20.08.2008 / Version 1.0 1. Wann kommt die egk? Die egk wird schrittweise nach Regionen eingeführt. Begonnen wird in Nordrhein. Offizieller Starttermin ist das vierte Quartal 2008. Tatsächlich ist aber vor 2009 nicht mit der Einführung zu rechnen. Von diesem Zeitpunkt an können dann im gesamten Bundesgebiet Patienten mit einer egk in den Praxen auftauchen. 2. Was bedeutet Basis-Rollout? Die egk wird in der ersten Phase, dem Basis-Rollout die Krankenversichertenkarte (KVK) ersetzen, ohne zusätzliche Funktionen zu beinhalten. Sie dient also zunächst nur als Versicherungsnachweis. Später sollen weitere Funktionen wie das elektronische Rezept hinzukommen. 3. Welche weiteren Funktionen soll die egk zukünftig umfassen? Als erste Erweiterungen der egk werden voraussichtlich die Online-Überprüfung der Versichertenstammdaten und das elektronische Rezept kommen. Damit ist aber wahrscheinlich nicht vor 2010 zu rechnen. Darüber hinaus sind weitere, freiwillige Anwendungen geplant. Dazu zählen eine Arzneimitteldokumentation, ein Notfalldatensatz, eine elektronische Patientenakte, der elektronische Arztbrief, die elektronische Patientenquittung sowie ein Patientenfach. 4. Woran erkenne ich die egk? Die egk unterscheidet sich optisch von der KVK. Rechts oben befindet sich die Aufschrift Gesundheitskarte. Außerdem trägt sie in der Regel ein Foto des Versicherten, wenn er über 15 Jahre alt ist. 5. Worin unterscheidet sich die egk technisch von der KVK? Auf der egk ist der Versichertenstatus nicht mehr aufgedruckt, sondern als Teil der Versichertenstammdaten in der Karte gespeichert. Diese Daten sollen später einmal online abgleichbar sein. FAQ-Liste zur egk Seite: 1 Stand: 20.08.2008 / Version 1.0

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/08 Technisch enthält die neue Karte einen intelligenteren Chip mit erweiterten Versichertenstammdaten, der auch zukünftige Anwendungen der egk wie das elektronische Rezept unterstützen kann. 6. Was muss die Zahnarztpraxis zur Einführung tun? Die Zahnarztpraxis muss egk-fähig gemacht werden. Das bedeutet in der Regel die Anschaffung eines neuen Kartenterminals und auf jeden Fall die Anpassung des Praxisverwaltungssystems (PVS). Gekauft werden sollten nur von der Betreibergesellschaft gematik zugelassene Geräte. Sobald diese auf dem Markt sind, werden die Zahnärzte von ihrer KZV informiert. Praxen, die bisher eine Handabrechnung praktiziert haben, werden sich voraussichtlich umstellen müssen, weil zum Umgang mit der egk auf jeden Fall ein Praxis computer notwendig ist. 7. Wann sollte die Praxis umgerüstet sein? Im Moment gibt es noch keinen verlässlichen Zeitplan. Zunächst wird die Karte in Nordrhein eingeführt. In jeweils dreimonatigem Abstand sollen dann weitere Regionen folgen. Phase zwei umfasst Bremen, Niedersachen, Rheinland-Pfalz und Westfalen-Lippe. Phase drei schließt Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ein. In Phase vier werden Bayern, Berlin, Brandenburg und Sachsen ausgestattet. Näheres teilt die jeweilige KZV rechtzeitig mit. 8. Welches Kartenterminal braucht die Praxis? Die Praxis benötigt ein "ehealth-bcs Terminal", das sowohl die neue egk als auch die alte KVK lesen kann. Nur diese Terminals kann man in zukünftigen Ausbaustufen der egk (z. B. elektronisches Rezept) weiter nutzen. Wenn in der Praxis bereits ein multifunktionales Kartenterminal (MKT) vorhanden ist, kann es vorläufig weiter eingesetzt werden, sofern es auf der Liste der für die egk zugelassenen Kartenterminals der gematik steht. Allerdings muss dieses Terminal dann bei der Einführung weiterer Anwendungen der egk ausgetauscht werden. Informationen zu zugelassenen Kartenterminals gibt die zuständige KZV, sobald die gematik eine entsprechende Liste veröffentlicht hat. Wichtig: Die Zahnarztpraxis sollte sich vor dem Kauf eines Terminals mit dem PVS-Hersteller in Verbindung setzen und klären, welche Terminals mit der PVS-Software zusammenpassen. 9. Kann der Zahnarzt mit dem bisherigen Betriebssystem weiter arbeiten? Theoretisch kann er alle Systeme weiter nutzen. Voraussetzung ist aber, dass der PVS-Hersteller das vorhandene System noch pflegt, ein Update anbietet und gleichzeitig ein passendes Kartenterminal ("ehealth-bcs-terminal") verfügbar ist. FAQ-Liste zur egk Seite: 2 Stand: 20.08.2008 / Version 1.0

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/08 10. Was ist zu beachten, wenn eine Praxis ihre EDV jetzt erneuern muss? Beim Computer reicht es aus, wenn man ein Gerät auf dem Stand der Technik mit aktuellem Betriebssystem hat. Falls heute ein neues Kartenterminal benötigt wird, gibt es zwei Optionen: Ein gängiges, nur für die KVK geeignetes Lesegerät für die Übergangszeit bis zur Einführung der egk anzuschaffen und es anschließend wieder auszutauschen oder Ein von der gematik zugelassenes Terminal zu kaufen. In diesem Fall muss der Zahnarzt Rücksprache mit dem PVS-Hersteller halten und klären, welche der verfügbaren Terminals für das jeweilige System geeignet sind. Welche Kartenterminals zugelassen sind, erfährt die Praxis bei ihrer KZV. 11. Wer ist Ansprechpartner der Praxen für Fragen zur Einführung der egk? Für allgemeine Fragen zur 0Umstellung steht die KZV zur Verfügung. Fragen zum jeweiligen PVS und den dazu passenden Kartenterminals sollte die Praxis mit dem PVS-Hersteller klären. 12. Wie wird die Praxisumrüstung finanziert? Die Einführung der egk muss von den Krankenkassen finanziert werden. Die KZV regelt die Details. Von ihr erhält die Zahnarztpraxis eine Pauschale für den Kauf des Kartenterminals und die Anpassung des PVS. Die Pauschale orientiert sich an preisgünstigen Kartenterminals, steht aber in ihrer Höhe ebenso wie andere Regelungen im Einzelnen noch nicht fest. 13. Braucht die Praxis einen Internet-Zugang? Zunächst ist keine Anbindung an das Internet notwendig. Wenn die Funktionen der egk ausgebaut werden, kann sich das ändern. 14. Was ist der elektronische Heilberufsausweis (HBA)? Der HBA ist der "elektronische Zahnarztausweis" im Scheckkartenformat. Er wird den jetzigen Zahnarztausweis in Papierform ablösen. Er enthält einen Chip mit Informationen, die den Inhaber elektronisch als Zahnarzt ausweisen und das rechtsgültige Unterschreiben, Ver- und Entschlüsseln elektronischer Dokumente ermöglichen. Derzeit ist der HBA für den Betrieb der egk nicht notwendig. Für zukünftige Anwendungen der Karte wie das elektronische Rezept ist er aber Voraussetzung. FAQ-Liste zur egk Seite: 3 Stand: 20.08.2008 / Version 1.0

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/08 15. Was kann der elektronische Zahnarztausweis? Der elektronische Zahnarztausweis weist den Zahnarzt optisch und elektronisch als "Zahnärztin/Zahnarzt" aus. In der elektronischen Welt kann er damit u. a. elektronische Dokumente rechtsgültig signieren, elektronische Dokumente ver- bzw. entschlüsseln und sich bei geschützten IT-Systemen wie zum Beispiel der Online-Abrechnung ausweisen. Im Rahmen der egk soll der elektronische Zahnarztausweis zum Beispiel folgende Funktionen unterstützen: Unterschreiben von elektronischen Rezepten Unterschreiben von elektronischen Arztbriefen Unterschreiben von Notfalldaten (für den Patienten) Zugriff auf die elektronische Patientenakte 16. Braucht der Zahnarzt den elektronischen Zahnarztausweis jetzt schon? Für den Basis-Rollout nicht. Wenn die Funktionen der egk ausgebaut werden, kann sich das ändern. Zuständig für die Ausgabe des elektronischen Zahnarztausweis sind die Zahnärztekammern. Vor 2011 wird er nicht notwendig werden. 17. Wo ist der elektronische Zahnarztausweis erhältlich? Zuständig für die Ausgabe des elektronischen Zahnarztausweises sind die Landeszahnärztekammern. Sie werden die Praxen über das weitere Vorgehen informieren. 18. Ist die Eingabe einer PIN notwendig? Nein. Die Eingabe einer PIN ist im Basis-Rollout der egk weder für den Patienten noch für den Zahnarzt nötig. Erst bei zukünftigen Anwendungen der Gesundheitskarte - wie etwa der elektronischen Patientenakte wird die PIN-Eingabe eine Rolle spielen. FAQ-Liste zur egk Seite: 4 Stand: 20.08.2008 / Version 1.0

Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 Fremde Ersatzkassen Punktwerte IV. Quartal 2008 Regionalkennzeichen Die Punktwerte für fremde Ersatzkassen sind anzusetzen, wenn die Krankenversichertenkarte des Patienten das jeweilige Regionalkennzeichen der KZV an der 1. und 2. Stelle der 7-stelligen Kassennummer aufweist. Für KFO Leistungen gilt der Punktwert am Sitz des Zahnarztes 0,7250 - für ZE gilt der bundeseinheitliche Punktwert 0,7316. VdAK Techniker KK GEK KZV KZV Nr. KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU KCH/ PAR/KB IP/FU 01 Mecklenburg-Vorp. 52 0,8034 0,8067 0,8034 0,8067 0,8006 0,8067 05 Brandenburg 53 0,8073 0,8230 0,8073 0,8230 0,8073 0,8230 09 Sachsen-Anhalt 54 0,8053 0,8179 0,8053 0,8179 0,8053 0,8179 13 Schleswig-Holstein 36 0,9072 0,9506 0,9072 0,9506 0,8518 0,9219 15 Hamburg 32 0,9072 0,9202 0,9072 0,9202 0,8518 0,8845 17 Niedersachsen 04 0,8588 0,8575 0,8588 0,8575 0,8127 0,8575 30 Bremen 31 0,8566 0,8815 0,8566 0,8815 0,8279 0,8557 34 Westfalen-Lippe 37 0,9080 0,9156 0,9080 0,9156 0,8802 0,8876 40, 49 Nordrhein 13 0,9073 0,9425 0,9044 0,9395 0,8703 0,9027 50 Thüringen 55 0,8100 0,8100 0,8100 0,8100 0,8073 0,8073 51 Hessen 20 0,9123 0,9237 0,9123 0,9237 0,8690 0,8798 62-65 Rheinland-Pfalz 06 0,9213 0,8961 0,9153 0,8932 0,8928 0,8642 67 Karlsruhe 05 0,9073 0,9138 0,9073 0,9138 0,8795 0,8860 72 Sachsen 56 0,8152 0,8152 0,8152 0,8152 0,8152 0,8152 73 Freiburg 07 0,9073 0,9138 0,9073 0,9138 0,8795 0,8860 78 Tübingen 03 0,9073 0,9138 0,9073 0,9138 0,8795 0,8860 80 Stuttgart 01 0,9073 0,9138 0,9073 0,9138 0,8795 0,8860 83 Bayern 11 0,9153 0,9100 0,9153 0,9100 0,9153 0,9100 93 Saarland 35 0,8904 0,8991 0,8904 0,8991 0,8692 0,8743 Für die nach ihren Gesamtverträgen von den einzelnen KZV'en gemeldeten Punktwerte kann die KZV Berlin wegen ständiger Vergütungsverhandlungen in allen Bereichen keine Gewähr übernehmen. Stand: 30.09.2008 ( 1 ) Kr./Ro. Alle Änderungen sind " f e t t " gedruckt Bei Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Frau Petra Kretschmann Tel: 0 30 / 8 90 04-1 29, Frau Christina Rost Tel: 0 30 / 8 90 04-1 26

Anlage zum Rundschreiben Nr. 9/2008 Erläuterungen zur Anwendung der Festzuschuss- und Zahnersatz- Richtlinien In gemeinsamen Gesprächen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV wurde eine Klarstellung zu folgenden Themenbereichen erreicht: Festzuschuss 6.5 Erweiterung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich Seitens der KZBV und der Spitzenverbände wurde festgehalten, dass die Erweiterung einer Prothese mit gebogener Retention und Lötung eine Maßnahme nach Nr. 6.5 (Maßnahmen im gegossenen Metallbereich) darstellt, hingegen eine gebogene Retention ohne Lötung eine Maßnahme nach Befund 6.4 (Maßnahmen im Kunststoffbereich) bedeutet. Wird vom Zahnarzt der Festzuschuss 6.5 angesetzt bzw. abgerechnet handelt es sich um eine Erweiterung, bei der die Retention mit der metallischen Prothesenbasis verbunden wird (z. B. Lötung). Der Nachweis einer Lötung ist nicht erforderlich, da die Metallverbindung mit dem Festzuschuss 6.5 dokumentiert wird. Wird hingegen der Festzuschuss 6.4 angesetzt bzw. abgerechnet handelt es sich um eine Erweiterung, bei der die Retention in der Kunststoffbasis befestigt wird. Erfordernis einer Stützstiftregistrierung In der Vergangenheit wurde von einigen Krankenkassen der Festzuschuss 4.9 nur genehmigt, wenn beide Kiefer versorgt werden sollten. Der Befund 4.9 (Stützstiftregistrierung) ist anzusetzen, wenn nur ein Kiefer mit einer Total- oder einer Cover- Denture- Prothese versorgt wird und eine Stützstiftregistrierung erforderlich ist. Befund- und Planungskürzel s bei Suprakonstruktionen Es bestehen noch immer Unklarheiten darüber, wann das Kürzel s im Befundschema einzutragen ist. Die Zuordnung bei Hybridversorgungen (teilweise zahn- und teilweise implantatgestützt) ist nicht ganz einfach. Zukünftig gilt, dass das Kürzel s nur für die Implantate selbst anzusetzen ist und nicht für die gesamte Implantatversorgung (ein Brückenglied wäre demnach nur ein b).