Finanzberatung Bierl GbR Tobias Bierl Am Anger 93194 Kirchenrohrbach Telefon: 09464/951917 E-Mail: info@finanzberatung-bierl.de Detailanalyse Produktbereich: Invalidität Es betreut Sie: Tobias Bierl
Produkte (1)SBU - SecurAL Tarif BV 10 Prämien Brutto: 309,64 Netto: 192,06 Abweichungen unübliche Abweichungen vom Markt Anerkenntnis Möglichkeit zur zeitlichen Befristung des Anerkenntnisses Fristen und Informationen in der Entscheidungsphase Anzeigepflichtverletzung Rücktrittsfrist ab Vertragsbeginn Regelungen bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflichten Beruf und Lebensstellung Definition des Begriffs Lebensstellung Definition vorübergehendes Ausscheiden Brutto: 210,99 Netto: 164,57 keine keine keine ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis von maximal 12 Monaten, sofern ein sachlicher Grund besteht Leistungsentscheidung: innerhalb von 4 Wochen; Sachstandsmitteilung: keine Regelung 5 Jahre, bei Vorsatz oder Arglist 10 Jahre Verzicht auf das Recht der Kündigung und Vertragsanpassung bisherige Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht, zumutbare Einkommensreduzierung wird je nach Lage des Einzelfalles auf eine Größe von 10 % - 30 % im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt vorübergehendes Ausscheiden bis zu 5 Jahren (z.b. wegen Mutterschutz, Elternzeit, Ziviloder Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst), sofern der Arbeitsvertrag wegen einer länger als 5 Jahre andauernden Elternzeit fortbesteht, ist das Ausscheiden ebenfalls als vorübergehend anzusehen Verzicht auf zeitlich befristete Anerkenntnisse Leistungsentscheidung: innerhalb von 2 Wochen; Sachstandsmitteilung: alle 6 Wochen 5 Jahre, bei Vorsatz oder Arglist 10 Jahre Verzicht auf das Recht der Kündigung und Vertragsanpassung bisherige Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat, Einkommensminderung (Brutto) (bei Selbständigen Gewinn vor Steuern) von 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen des zuletzt ausgeübten Beruf/Tätigkeit sind nicht zumutbar, geringe Zumutbarkeitsgrenzen durch künftige Rechtsprechung werden beachtet, im begründeten Einzelfall wird die Zumutbarkeit der Einkommensminderung geprüft entfällt, da generelle Prüfung auf die zuletzt vor dem Ausscheiden ausgeübte berufliche Tätigkeit plus Brutto: 105,11 Netto: 105,11 Hinweise:Das Überschusssystem konnte nicht ausgewählt werden, da eine Überschussbeteiligung von der Gesellschaft ausgeschlossen ist. ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis von maximal 12 Monaten unter Zurückstellung der Frage der konkreten Verweisung Leistungsentscheidung: innerhalb von 2 Wochen; Sachstandsmitteilung: alle 4 Wochen 5 Jahre, bei Vorsatz oder Arglist 10 Jahre Verzicht auf das Recht der Kündigung und Vertragsanpassung bisherige Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat, Einkommensminderung (Brutto) (bei Selbständigen Gewinn vor Steuern) von 20 % oder mehr unter dem Bruttoeinkommen des zuletzt ausgeübten Beruf/Tätigkeit sind nicht zumutbar, geringe Zumutbarkeitsgrenzen durch künftige Rechtsprechung werden beachtet, im begründeten Einzelfall wird die Zumutbarkeit der Einkommensminderung geprüft entfällt, da generelle Prüfung auf die zuletzt vor dem Ausscheiden ausgeübte berufliche Tätigkeit Seite: 2
Produkte (1)SBU - SecurAL Tarif BV 10 Beruf und Lebensstellung bei vorübergehendem Ausscheiden Geltungsbereich Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Zulässige Aufenthaltsdauer außerhalb des Geltungsbereiches Wiederaufleben des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung Regelungen zur ärztlichen Erstuntersuchung Kostenübernahme bei geforderten Untersuchungen Kapitalleistungen in der Leistungsphase Kapitalleistung bei Verweisung nach Erstprüfung Kapitalleistung bei Leistungseinstellung Voraussetzung für Kapitalleistungen bei Leistungseinstellung Anrechnung der Kapitalleistung bei erneuter Anerkennung kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten Möglichkeit einer befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung der beim Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Beruf, Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens weltweiter Versicherungsschutz entfällt, da keine Einschränkung des Geltungsbereiches entfällt, da keine Begrenzung der Aufenthaltsdauer außerhalb des versicherten Gebietes erforderliche Nachweise von einem in der EU zugelassenen Arzt keine Klarstellung zu Reiseund Aufenthaltskosten in den Bedingungen der/die zuletzt ausgeübte Beruf/Tätigkeit, Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens weltweiter Versicherungsschutz entfällt, da keine Einschränkung des Geltungsbereiches entfällt, da keine Begrenzung der Aufenthaltsdauer außerhalb des versicherten Gebietes keine Einschränkungen hinsichtlich des Ortes und der erforderlichen Nachweise bei der ärztlichen Erstuntersuchung ja, übliche Reise- und Übernachtungskosten kein Anspruch auf Zahlung einer Kapitalleistungen bei Leistungseinstellung entfällt, da keine Kapitalleistung bei Leistungseinstellung Beitragsfreistellung: ; Beitragsstundung: ja, kein verbindlicher Anspruch Kapitalleistung kann während der Versicherungsdauer mehrmals beansprucht werden konkrete Verweisung im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 6 Monaten bei Eintritt des Leistungsfalles aus gleichem medizinischen Grund Beitragsfreistellung: ; Beitragsstundung: ja plus der/die zuletzt ausgeübte Beruf/Tätigkeit, Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens weltweiter Versicherungsschutz entfällt, da keine Einschränkung des Geltungsbereiches entfällt, da keine Begrenzung der Aufenthaltsdauer außerhalb des versicherten Gebietes keine Einschränkungen hinsichtlich des Ortes und der erforderlichen Nachweise bei der ärztlichen Erstuntersuchung ja, Reisekosten für Bahnfahrt 2. Klasse oder Economy-Flug und Übernachtungskosten max. 75 EUR pro Übernachtung; Auf Untersuchungen in Deutschland kann verzichtet werden, wenn die Untersuchungen vor Ort nach den in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen Kapitalleistung kann während der Versicherungsdauer mehrmals beansprucht werden Leistungsanspruch entfallen (Reaktivierung) innerhalb von 6 Monaten bei Eintritt des Leistungsfalles aus gleichem medizinischen Grund Beitragsfreistellung: ja, 2x; bei Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Scheidung; Höhe des Versicherungsschutzes ab Beginn der Beitragsfreistellung: 0% bei Verträgen im 2.-5. VJ, 5% bei Verträgen im 6.-10. VJ, 10% bei Verträgen im 11.-15. VJ und 15% ab dem 16. VJ; Beitragsstundung: Seite: 3
Produkte (1)SBU - SecurAL Tarif BV 10 Voraussetzungen für eine befristete Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Maximale Dauer der befristeten Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Rückzahlungsmodalitäten bei befristeter Beitragsfreistellung / Beitragsstundung Leistungsausschluss Leistungsausschluss bei Fahrtveranstaltungen Leistungsausschluss bei inneren Unruhen Leistungsausschluss bei Kriegsereignissen Leistungsausschluss bei Luftfahrten Leistungsausschluss bei Strahlen da kein Angebot ; Beitragsstundung: keine Regelung, kein verbindlicher Anspruch da kein Angebot ; Beitragsstundung: keine Regelung, kein verbindlicher Anspruch da keine befristete Beitragsfreistellung angeboten wird; Beitragsstundung: keine Regelung, kein verbindlicher Anspruch befristete Beitragsfreistellung: entfällt, da nicht angeboten; Beitragsstundung: Beiträge des 1. VJ vollständig gezahlt da kein Angebot; Beitragsstundung: bis zu 24 Monate da nicht angeboten; Beitragsstundung: Nachzahlung in einem Betrag; halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Ratenzahlung innerhalb von 48 Monaten; Herabsetzung der versicherten Leistungen, sofern Ratenzahlung nicht innerhalb eines Monats aufgenommen wird ja, sofern VP auf Seiten der Unruhestifter ja, außer bei Kriegseintritt außerhalb von Deutschland (Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zum Einreisezeitpunkt werden zugrunde gelegt) und VP nicht aktiv beteiligt; Versicherungsschutz besteht 10 Tage nach Eintritt des Kriegsereignisses, außer VP wird am Verlassen des Krisengebietes objektiv gehindert, sowie als Mitglied der Bundeswehr oder anderer staatl. organisierter Krisesatzkräfte (Polizei, Bundesgrenzschutz) zu mandatierten rein humanitären Maßnahmen (NATO, UNO) ja, sofern VP auf Seiten der Unruhestifter ja, außer wenn Ereignis außerhalb von Deutschland und VP nicht aktiv beteiligt, sowie als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei bei mandatierten (NATO, UNO, EU oder OSZE) humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden, dass es zu deren Abwehr den Einsatz vom Katastrophenschutz oder vergleichbarer Einrichtungen erfordert Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung den Einsatz vom Katastrophenschutz der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder erfordert plus befristete Beitragsfreistellung: Vertrag muss mindestens 1 Jahr bestanden haben und alle fälligen Beitrage müssen gezahlt worden sein; Beitragsstundung: entfällt,da kein Angebot Beitragsfreistellung: 12 Monate, insgesamt max. 24 Monate; 12 Monate bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Ende der Lohnfortzahlung oder Scheidung; bei Elternzeit bis zu 12 Monate ohne und bis zu 36 Monate mit Gesundheitsprüfung; Beitragsstundung: entfällt, da nicht angeboten Beitragsfreistellung: Nachzahlung der Beiträge in einem Betrag, Herabsetzung der Versicherungsleistungen, Zahlung höherer Beiträge; Beitragsstundung: entfällt, da nicht angeboten ja, sofern VP auf Seiten der Unruhestifter ja, außer wenn Ereignis außerhalb von Deutschland und VP nicht aktiv beteiligt, sowie als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei bei mandatierten (NATO, UNO, EU oder OSZE) humanitären Hilfeleistungen oder friedenssichernden Maßnahmen außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung den Einsatz vom Katastrophenschutz der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder erfordert Seite: 4
Produkte (1)SBU - SecurAL Tarif BV 10 Leistungsausschluss von Terrorakten, ABC-Waffen/ABC- Stoffen besondere Leistungsausschlüsse Leistungsbeginn und Prognose Definition der Prognose Meldefrist und rückwirkende Leistungen bei vorsätzlichen Einsatz von ABC-Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von ABC-Stoffen, gegen die Rechnungsgrundlagen laufend, Zustimmung durch Treuhänder keine besonderen Leistungsausschlüsse keine besonderen Leistungsausschlüsse plus keine besonderen Leistungsausschlüsse voraussichtlich 6 Monate voraussichtlich 6 Monate voraussichtlich 6 Monate entfällt, da keine Meldefrist entfällt, da keine Meldefrist Rückwirkende Leistung ab Meldung für 36 Monate Rückwirkende Leistung bei unverschuldet verspäteter Meldung entfällt, da keine Meldefrist entfällt, da keine Meldefrist keine bedingungsseitige Regelung unübliche Regelungen zur Meldung keine keine keine Zeitpunkt des Leistungsbeginns bei nicht gestellter Prognose Leistung ab 1. Monat Leistung ab 1. Monat Leistung ab 1. Monat Mitwirkungspflichten Art und Umfang der medizinischen Mitwirkungspflichten Rentensteigerung im Leistungsfall Höhe der Rentensteigerung aus Überschuss im Leistungsfall (2016) Umorganisation Bedingungsgemäße Leistungen zur Umorganisation Regelungen zur Umorganisation von Arbeitnehmern Hinweis auf gesetzliche Pflicht zur Schadenminderung, ärztliche Anordnungen/ Maßnahmen müssen gefahrlos und dürfen mit keinen besonderen Schmerzen verbunden sein und sichere Aussicht auf Besserung bieten, exemplarische Aufzählung zumutbarer Maßnahmen, Ausschluss von Operationen keine Angaben (Wert liegt nicht vor oder Produkteinführung nach 2016) keine Umorganisation von Arbeitnehmern vorgesehen Verzicht auf das Befolgen ärztlicher Anordnungen, ärztliche Anordnungen/ Maßnahmen müssen gefahrlos und dürfen mit keinen besonderen Schmerzen verbunden sein und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands bieten, exemplarische Aufzählung zumutbarer Maßnahmen, Ausschluss von Operationen Ärztliche Anordnungen/ Maßnahmen müssen gefahrlos und dürfen mit keinen besonderen Schmerzen verbunden sein und sichere Aussicht auf Besserung bieten, exemplarische Aufzählung zumutbarer Maßnahmen, Ausschluss von Operationen 2,10 entfällt, da Produkt keine Rentensteigerung aus Überschuss im Leistungsfall vorsieht Umorganisationshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten, wenn eine Rente mitversichert ist und die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate beträgt; Anrechnung der Leistung bei BU aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von 6 Monaten keine Umorganisation von Arbeitnehmern vorgesehen Umorganisationshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten, wenn die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate beträgt; Anrechnung der Leistung bei BU aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von 6 Monaten keine Umorganisation von Arbeitnehmern vorgesehen Seite: 5
Produkte (1)SBU - SecurAL Tarif BV 10 Regelungen zur Umorganisation von Selbständigen Unterstützung in der Anwartschaftsphase Anspruch auf Beratung in der Anwartschaftsphase Unterstützung in der Entscheidungsphase Beitragsstundung während der Leistungsprüfung zumutbare Umorganisation, sofern wirtschaftlich zweckmäßig, Berücksichtigung der Lebensstellung zumutbare Umorganisation, sofern wirtschaftlich zweckmäßig, Berücksichtigung der Stellung im Betrieb, der Gesundheit und des Einkommens (Einkommensminderung von 20% oder mehr ist nicht zumutbar); Verzicht auf Prüfung der Umorganisation, wenn der Selbstständige eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zu 90% der täglichen Arbeitszeit kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten ausübt plus keine Angaben keine Angaben keine Angaben Umorganisation ist möglich, wenn zumutbar, die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert und keine erheblichen Einkommenseinbußen damit verbunden sind; Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation bei Betrieben mit weniger als 5 Mitarbeitern ja, auf Wunsch / auf Antrag ja, auf Wunsch / auf Antrag ja, auf Wunsch / auf Antrag Bedingungen für die Beitragsstundung während der Leistungsprüfung keine keine die Versicherung muss ein Jahr bestanden haben und die Beiträge für das erste Versicherungsjahr müssen vollständig gezahlt worden sein Rückzahlungsmodalitäten für gestundete Beiträge Leistungen bei Einstellung von Krankentagegeldzahlungen Dauer der Beitragsstundung während der Leistungsprüfung Ratenzahlung über max.12 Monate keine bedingungsseitige Regelung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht, max. 5 Jahre Rückzahlung in einem Betrag, Ratenzahlung über max. 48 Monate, sofern möglich kann Ausgleich auch durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital (Verringerung der Versicherungsleistungen) erfolgen keine bedingungsseitige Regelung bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung Überprüfung der Leistungsentscheidung durch unabhängige Stellen Unterstützung in der Leistungsphase Ratenzahlung bis zu 12 Monate, Rückzahlung der gestundeten Beiträge in einem Betrag oder Verrechnung im Rahmen einer Vertragsänderung ja, bei Einstellung der Zahlung des Krankentagegeldes durch den privaten Krankenversicherer werden die versicherten Berufsunfähigkeitsleistungen für längstens sechs Monate erbracht (einmalig während der Versicherungsdauer und nur wenn ansonsten keine Leistungen erbracht werden) bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht Seite: 6
Produkte (1)SBU - SecurAL Tarif BV 10 Anspruch auf Beratung im Leistungsfall Leistungen zur Rehabilitation Versicherte Leistungen Zusatzleistungen bei schweren Krankheiten Verlust des Versicherungsschutzes nach Vertragsüberprüfung bei Investmentprodukten Möglichkeit zum Abschluss einer lebenslangen Rente Zusätzliche Rentenzahlung bei Pflegebedürftigkeit Verweisung keine Angaben es werden keine Leistungen zur Rehabilitation angeboten kein bedingungsseitiges Angebot einer Absicherung gegen schwere Krankheiten, da kein Investmentprodukt Unterstützung bei Fragen zur Beantragung von Leistungen, zum Verfahren der Leistungsprüfung, zum Verfahren der Leistungsprüfung, zum Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung, zu geeigneten Ansprechpartnern hinsichtlich medizinischer und beruflicher Reha-Maßnahmen, zur Beschreibung der ausgeübten beruflichen Tätigkeit sowie zu Fragen der betrieblichen Umorganisation bei Selbstständigen Unterstützung bei Fragen zu geeigneten Ansprechpartnern hinsichtlich medizinischer und beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen kein bedingungsseitiges Angebot einer Absicherung gegen schwere Krankheiten, da kein Investmentprodukt Unterschiede zur Verweisung bei Erst- und Nachprüfungsverfahren konkrete Verweisung unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten Möglichkeit der konkreten Verweisung Verweisung auf vorherige Berufe im Falle eines Berufswechsels Möglichkeit der abstrakten Verweisung im Erstprüfungsverfahren Verzicht auf Verweisung während einer Umschulung oder Reha-Maßnahme unter Wahrung der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung, da keine bedingungsseitige Regelung, altersunabhängiger Verzicht entfällt, da genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung unter Wahrung der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung, sowie gesundheitlicher Zustand, da keine bedingungsseitige Regelung, altersunabhängiger Verzicht entfällt, da genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung Besondere Abweichungen bei Regelungen zur Verweisung keine keine keine plus keine Angaben es werden keine Leistungen zur Rehabilitation angeboten kein bedingungsseitiges Angebot einer Absicherung gegen schwere Krankheiten, da kein Investmentprodukt unter Wahrung der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung, da keine bedingungsseitige Regelung, altersunabhängiger Verzicht entfällt, da genereller Verzicht auf abstrakte Verweisung Seite: 7
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