Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/2870 07.06.2011 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem und Regelungsbedürfnis Der Koalitionsvertrag von CDU und SPD sieht die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Dienstrecht der Beamten bei der Hinterbliebenenversorgung vor. Dies ist im Entwurf des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (Artikel 1 des Entwurfs eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften) vorgesehen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. Juli 2009-1 BvR 1164/07-) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. Oktober 2010-2 C 10.09, 2 C 21.09-) zur Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16) machen es über die Festlegungen im Koalitionsvertrag hinaus erforderlich, eingetragene Lebenspartnerschaften auch in den übrigen Bereichen des Dienstrechts anzugleichen. Dies gilt insbesondere für die Beamtenbesoldung und für die Beihilfeberechtigung der Lebenspartner von Beamten. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht vor, im Thüringer Beamtengesetz und im Thüringer Besoldungsgesetz ehebezogene Regelungen als für eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar zu erklären und damit unter anderem die Bestimmungen zur Zahlung des Familienzuschlags auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu erstrecken sowie die eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Bestimmungen über die Beihilfe einzubeziehen. Auch in weiteren dienstrechtlichen Vorschriften werden bislang ehebezogene Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt. C. Alternativen keine Vorabdruck verteilt am: 8. Juni 2011 Druck: Thüringer Landtag, 4. Juli 2011
Drucksache 5/2870 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode D. Kosten Nach derzeitigem Kenntnisstand leben 18 Landesbeamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihnen stünde ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Familienzuschlag Stufe 1 zu. Dadurch würden nach gegenwärtigem Stand jährliche Kosten in Höhe von 26 438,40 Euro entstehen. Die vorgesehene Rückwirkung zum 1. Juli 2009 bewirkt einmalige Kosten von 52 876,80 Euro, wenn unterstellt wird, dass das Gesetz zum 1. Juli 2011 in Kraft tritt und die 18 genannten Beamten bereits während des gesamten Rückwirkungszeitraums in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Die Anzahl der in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Kommunalbeamten ist nicht bekannt. Die Einbeziehung der eingetragenen Lebenspartner von Beamten in die Beihilfeberechtigung wird Kosten in nicht prognostizierbarer Höhe verursachen. E. Zuständigkeit Federführend ist das Finanzministerium. 2
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2870 FREISTAAT THÜRINGEN DIE MINISTERPRÄSIDENTIN An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Diezel Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt Sehr geehrte Frau Präsidentin, Erfurt, den 7. Juni 2011 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 15./16./17. Juni 2011. Mit freundlichen Grüßen Christine Lieberknecht 3
Drucksache 5/2870 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Thüringer Beamtengesetzes Das Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert: 1. In 6 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "eingetragenen Lebenspartner" 2. In 26 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragenen Lebenspartner" 3. 87 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Witwer" die Worte "oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner" b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder eingetragene Lebenspartner" bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragene Lebenspartner" c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartner" 4. In 112 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt" 5. In 129 Abs. 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: "soweit sich Bestimmungen auf Ehegatten oder hinterbliebene Ehegatten beziehen, sind diese entsprechend auf eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten 4
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2870 oder auf Verwitwete beziehen, gelten entsprechend für eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner." 2. Nach 38 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Dies gilt auch für Beamte und Richter, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; 32 Abs. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend." Artikel 3 Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert: 1. In 47 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "eingetragener Lebenspartner" 2. In 67 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder eingetragener Lebenspartner" Artikel 4 Änderung des Thüringer Umzugskostengesetzes Das Thüringer Umzugskostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446, 450), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "eingetragene Lebenspartner" 2. In 5 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" ein Komma und die Worte "der eingetragene Lebenspartner" 3. In 9 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartners" 4. In 15 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. 2. 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten 5
Drucksache 5/2870 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode oder eingetragenen Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Familienangehörigen des Berechtigten erhält," b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartners" 3. 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder eingetragenen Lebenspartner" b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "des eingetragenen Lebenspartners" 4. In 9 Abs. 1 werden die Worte "oder der Wohnort" durch die Worte "und der Wohnort" ersetzt. 5. In 14 Satz 1 wird die Jahreszahl "2013" durch die Jahreszahl "2015" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung In 9 Abs. 4 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und die Worte "eingetragenen Lebenspartner" Artikel 7 Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung In 7 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung vom 11. November 2010 (GVBl. S. 374) werden nach dem Wort "Heiratsurkunde" die Worte "oder Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" Artikel 8 Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung 4 Abs. 4 Nr. 2 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung vom 27. Mai 2009 (GVBl. S. 462) erhält folgende Fassung: "2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder," 6
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2870 Artikel 9 Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung 4 Abs. 3 Nr. 2 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung vom 27. Mai 2009 (GVBl. S. 444) erhält folgende Fassung: "2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die Geburtsurkunden der Kinder," Artikel 10 Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst In 3 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst vom 18. November 1997 (GVBl. S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (GVBl. S. 303) geändert worden ist, werden die Worte "von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde und gegebenenfalls" durch die Worte "gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und die" ersetzt. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. 7
Drucksache 5/2870 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeines Der Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD sieht unter Ziffer 2104 bis 2108 vor, die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare zu stärken und ihre Versorgungsansprüche entsprechend der noch ausstehenden bundesgesetzlichen Regelung auszuweiten. Zusätzlich zu diesen Festlegungen ist eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen auch in weiteren beamtenrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Thüringer Beamtengesetz und im Thüringer Besoldungsgesetz, erforderlich. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Durch die Änderungen des Thüringer Beamtengesetzes erfolgt die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts. Die in Nummer 3 und Nummer 5 vorgesehenen Änderungen der 87 und 129 erweitern den Kreis der in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen um die eingetragenen Lebenspartner von Beamten. Die Ergänzung des 129 Abs. 4 stellt dabei sicher, dass eingetragene Lebenspartner auch in den in Thüringen übergangsweise noch geltenden Beihilfebestimmungen des Bundes berücksichtigt werden. Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Der in 1 neu eingefügte Absatz dient der Einbeziehung von Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die ehebezogenen Regelungen des Thüringer Besoldungsgesetzes. Dabei handelt es sich um folgende Bestimmungen: - Ausnahmen vom Hinausschieben des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts nach 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, - Berücksichtigung bei der Stufe 1 des Familienzuschlags nach 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wie bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Beamten und bei der Konkurrenzregelung zur Vermeidung doppelter Ansprüche nach 38 Abs. 3. Zu Nummer 2 Durch die Nummer 2 erhalten Beamte und Richter, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, Anspruch auf die kindbezogenen Stufen des Familienzuschlags. Zu Artikel 3 Die Ergänzung des 47 Abs. 3 stellt sicher, dass ein Beamtenbeisitzer auch dann von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wenn er eingetragener Lebenspartner des Beamten ist. Durch die Ergänzung des 67 Satz 2 wird sichergestellt, dass auch ein hinterbliebener eingetragener Lebenspartner eines Beamten für die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens antragsberechtigt ist. 8
Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2870 Zu Artikel 4 Die Änderungen des Thüringer Umzugskostengesetzes dienen der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen in diesem Rechtsgebiet sowie der Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes. Zu Artikel 5 Zu den Nummern 1 und 4 Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass ein Wechsel des Dienstortes Voraussetzung für den Trennungsgeldanspruch ist. Zu den Nummern 2 und 3 Die Änderungen dienen der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehen in diesem Rechtsgebiet. Zu Nummer 5 Durch die Änderung wird der Zeitraum der Befristung der Verordnung bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Zu Artikel 6 Die Änderung des 9 der Thüringer Laufbahnverordnung ermöglicht einen Nachteilsausgleich bei der Einstellung auch bei der tatsächlichen Pflege pflegebedürftiger eingetragener Lebenspartner. Zu den Artikeln 7 bis 10 Die Artikel 7 bis 10 beziehen in 1. der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung, 2. der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst in der Agrarverwaltung, 3. der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Agrarverwaltung und 4. der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst die eingetragenen Lebenspartnerschaften in die ehebezogenen Regelungen zur Personalaktenführung bei Anwärtern mit ein. Zu Artikel 11 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 28. Oktober 2010-2 C 10.09 und 2 C 21.09 - entschieden, dass die besoldungsrechtliche Gleichstellung von Beamten in eingetragenen Lebenspartnerschaften ab 1. Juli 2009 erforderlich ist. Seit diesem Zeitpunkt steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes fest, dass Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes eine unterschiedliche Behandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlags nicht mehr zulässt. Dementsprechend sind die in Artikel 2 enthaltenen Gleichstellungsbestimmungen rückwirkend zum 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen. 9