Vorlage zur Beschlussfassung
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- Ruth Kurzmann
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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Sechzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz 16. LBesÄndG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden. * Die Anlagen sind im Datenraum des Hauptausschusses einzusehen.
2 Der Senat von Berlin IntArbSoz - LADS 2 Telefon: 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage zur Beschlussfassung über Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Sechzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz 16. LBesÄndG) A. Problem Mit dem 15. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts vom 03. Juli 2008 wurde durch Artikel 1 Nr. 2 ein neuer 1a in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt, der die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe bei der Besoldung regelt. In Bezug auf den kinderbezogenen Familienzuschlag gilt nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG der 40 Abs. 2 BBesG Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1466) weiter, da das LBesG keine eigenständigen Regelungen zum Familienzuschlag enthält. 40 Abs. 2 BBesG knüpft für die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags an den Familienstand an. Zudem verweist er auf das Einkommensteuergesetz und das Bundeskindergeldgesetz. Nach 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. 2 Abs. 1 Nr. 1 BKGG werden hinsichtlich der Kindergeldberechtigung auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Aufgrund dieser Verweisung des 40 Abs. 2 BBesG auf das EStG bzw. BKGG kann der kinderbezogene Familienzuschlag nur gewährt werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld nach EStG oder BKGG besteht. Da die 63 EStG und 2 BKGG nur auf Kinder des Ehegatten abstellen, haben die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten und Beamtinnen bzw. Richter und Richterinnen, welche Kinder ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in seinen oder ihren Haushalt aufnehmen, keinen Anspruch auf Kindergeld und somit auch nicht auf den kinderbezogenen Familienzuschlag nach 40 Abs. 2 BBesG. Diese am Wortlaut des 40 Abs. 2 BBesG orientierte Auslegung wird aber nicht dem Sinn und Zweck des kinderbezogenen Familienzuschlags gerecht. Durch die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags sollen die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden finanziellen Belastungen ausgeglichen werden. Diese Belastungen, die mit der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt verbunden sind, treffen aber nicht nur verheiratete Beamte und Beamtinnen, welche das Kind ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten in den Haushalt aufnehmen, sondern auch eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen in der gleichen Situation. Aufgrund dieser identischen Bedarfs- und Versorgungssituation ist es gerechtfertigt, Lebenspartner und - partnerinnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags mit Ehegatten und Ehegattinnen gleichzustellen. Auch das Bundesarbeitsgericht sieht in seiner Entscheidung zum parallelen kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag keine sachlichen Gründe, die es recht-
3 - 2 - fertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners zu versagen (BAG, Urteil vom AZR 156/09 -). Eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen mit Ehegatten und Ehegattinnen verstößt demnach gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts liegt ganz auf der Linie des bindenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juli BvR 1164/07. Darin stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen bei der Gewährung von Begünstigungen nur gerechtfertigt ist, wenn zwischen beiden Instituten erhebliche Unterschiede bestehen. Dies ist aber gerade beim kinderbezogenen Familienzuschlag nicht der Fall, da sich der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, welcher oder welche Kinder seines Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in seinen oder ihren Haushalt aufnimmt, in der gleichen Situation befindet wie verheiratete Beamte und Beamtinnen, die Kinder des Ehepartners in ihren Haushalt aufnehmen. Zudem gebietet Art. 10 Abs. 2 VvB Verfassung von Berlin, zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 134) eine Gleichstellung von Lebenspartner und -partnerinnen mit Ehegatten und Ehegattinnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags. Danach darf niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden. Zwar knüpfen die Regelungen über den Familienzuschlag nicht unmittelbar an die sexuelle Identität der Beamten und Beamtinnen bzw. Richter und Richterinnen an, sondern an den Familienstand. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass sich das Rechtsinstitut der Ehe typischerweise an heterosexuelle Menschen und das der eingetragenen Lebenspartnerschaft an Homosexuelle richtet. Beide Rechtsinstitute sollen dafür sorgen, dass den Ehegatten und Ehegattinnen bzw. den Lebenspartnern und -partnerinnen eine rechtliche Absicherung ihrer auf Dauer angelegten Lebens- und Einstandsgemeinschaft ermöglicht wird. Somit werden eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen durch Leistungen, die den Bestand einer Ehe voraussetzen und ihnen daher nicht gewährt werden, wegen ihrer sexuellen Identität mittelbar ungleich behandelt. Auch aus den Wertungen des AGG ( 7 Abs. 1, 24 AGG) und der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, welche nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 02. Dezember 2003 (Art. 18) unmittelbar und verbindlich gilt, ergibt sich ein Verbot der Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften und Ehen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags. Dieser fällt unter den europarechtlichen Begriff des Arbeitentgelts, so dass gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie deren Geltungsbereich eröffnet ist. Seit dem Urteils des EuGH in der Rechtssache Maruko vom 01. April 2008 (C-267/06) steht fest, dass die Benachteiligung von Lebenspartnern und -partnerinnen gegenüber Ehegatten und Ehegattinnen beim Arbeitsentgelt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung darstellt, welche durch die Richtlinie (Art. 1, 2 Abs. 1) verboten ist, wenn sich die Lebenspartner und -partnerinnen hinsichtlich des streitigen Arbeitsentgelts in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies ist beim kinderbezogenen Familienzuschlag der Fall (s. oben). B. Lösung Um die verfassungs- und europarechtlich gebotene Gleichbehandlung der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen des Landes Berlin mit verheirateten Berufskollegen und -kolleginnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags zu gewährleisten, soll in 1a LBesG klargestellt werden, dass der kinderbezogene Familienzuschlag auch für vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Lebenspartners oder seiner Lebenspartnerin zu gewähren ist, und zwar rückwirkend ab dem 03. Dezember Zwar schreibt 1a Satz 1 LBesG bereits vor, dass Bestimmungen der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind. Darunter fällt auch 40 Abs. 2 BBesG, da dieser mit dem kinderbezogenen Familienzuschlag eine Leistung gewährt, die den Bestand einer Ehe voraussetzt.
4 - 3 - Da nach 40 Abs. 2 BBesG aber für die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags eine Kindergeldberechtigung nach EStG oder BKGG zwingend erforderlich ist, bedarf es der oben genannten klarstellenden Regelung in 1a LBesG. Die rückwirkende Begründung des Anspruchs auf den kinderbezogenen Familienzuschlag zum 03. Dezember 2003 ist vor dem Hintergrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist für der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf am 02. Dezember 2003 (Art. 18) geboten. Diese Richtlinie verbietet eine Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags (Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. c)). Der Bund, der bis zum 31. August 2006 die Gesetzgebungskompetenz bezüglich des Besoldungsrechts für die Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen der Länder hatte, kam seiner Umsetzungs- und Gleichstellungspflicht nicht nach. Daher gilt die Richtlinie seit dem 03. Dezember 2003 unmittelbar und verbindlich. Um den betroffenen eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen ihren seit diesem Datum bestehenden, unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags zu gewähren, ist die rückwirkende Begründung des Anspruchs zum 03. Dezember 2003 unerlässlich. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Zu der Ergänzung des 1a LBesG gibt es vor dem Hintergrund des in Art. 10 Abs. 2 VvB,zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 134) und Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgebotes und den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG keine Alternative. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Von 2001 bis 2009 sind in Berlin Lebenspartnerschaften begründet worden. Die Mehrheit wurde von Männern eingegangen. Es liegen aber keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Beamte und Beamtinnen bzw. Richter und Richterinnen des Landes Berlin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Allerdings zeichnet sich ab, dass vor allem eingetragene Lebenspartnerinnen, die Kinder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben, von der Nichtgewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags betroffen sind, weil sie keinen Ausgleich für die mit der Erziehung und Versorgung der Kinder verbundenen finanziellen Belastungen erhalten. Die Gleichstellung eingetragener Lebenspartner und -partnerinnen mit Ehegatten und Ehegattinnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags trägt dazu bei, dass diese vornehmlich eingetragene Lebenspartnerinnen betreffende finanzielle Ungleichbehandlung beendet wird. Weitere Auswirkungen der Gleichstellung derart, dass sich die Anzahl der von Männern und Frauen eingegangen eingetragenen Lebenspartnerschaften annähert, sind nicht absehbar. Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, ob sich die Zahl der eingetragenen männlichen Lebenspartner, welche Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufnehmen, durch die rechtliche Gleichbehandlung mit Ehegatten und Ehegattinnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags erhöht. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Die durch die Betreuung und Erziehung von Kindern des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin, welche in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden, entstehenden finanziellen Belastungen werden durch die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags auch an eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen ausgeglichen. Somit hat die Gleichstellung mit Ehegatten und Ehegattinnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags positive finanzielle Auswirkungen auf die betroffenen Privathaushalte eingetragener Lebenspartner und -partnerinnen.
5 - 4 - F. Gesamtkosten keine G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Es sind keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg zu erwarten. H. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung Die besoldungsrechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe beim kinderbezogenen Familienzuschlag führt zu kaum spürbaren Mehrausgaben. Diese können im Einzelnen nicht näher beziffert werden. Angesichts der vermutlich sehr geringen Anzahl von Beamten und Beamtinnen bzw. Richtern und Richterinnen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Kinder ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben, dürften die mit der Gleichstellung bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags verbundenen finanziellen Belastungen des Haushalts des Landes Berlin minimal sein. I. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
6 - 5 - Der Senat von Berlin IntArbSoz - LADS 2 Telefon: 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Sechzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz 16. LBesÄndG) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Sechzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz 16. LBesÄndG) Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Landesbesoldungsgesetzes In 1a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 09. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören ab dem 3. Dezember 2003 auch die Beamten und Richter der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes gilt entsprechend. Artikel II Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
7 - 6 - A. Begründung: a) Allgemeines: Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung, das der Ehe rechtlich sehr stark angenähert ist. Bislang werden Lebenspartner und -partnerinnen im Bereich des Familienzuschlags lediglich bezüglich der Stufe 1 mit Ehegatten und Ehegattinnen gleichberechtigt behandelt. Mit der geplanten Gesetzesänderung wird klargestellt, dass eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen besoldungsrechtlich auch bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags mit Ehegatten und Ehegattinnen gleichzustellen sind. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände wurden gemäß 53 BeamtStG bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs miteinbezogen und ihnen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sie unterstützen ausdrücklich das vorliegende Vorhaben. b) Einzelbegründung: Zu Artikel I (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes): Um die verfassungs- und europarechtlich gebotene Gleichbehandlung der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen des Landes Berlin mit verheirateten Berufskollegen und -kolleginnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags zu gewährleisten, soll in 1a LBesG klargestellt werden, dass der kinderbezogene Familienzuschlag auch für vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Lebenspartners oder seiner Lebenspartnerin zu gewähren ist, und zwar rückwirkend ab dem 03. Dezember Zwar schreibt 1a Satz 1 LBesG bereits vor, dass Bestimmungen der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind. Darunter fällt auch 40 Abs. 2 BBesG, da dieser mit dem kinderbezogenen Familienzuschlag eine Leistung gewährt, die den Bestand einer Ehe voraussetzt. Da nach 40 Abs. 2 BBesG aber für die Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags eine Kindergeldberechtigung nach EStG oder BKGG zwingend erforderlich ist, bedarf es der oben genannten klarstellenden Regelung in 1a LBesG. Die rückwirkende Begründung des Anspruchs auf den kinderbezogenen Familienzuschlag zum 03. Dezember 2003 ist vor dem Hintergrund des Ablaufs der Umsetzungsfrist für der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf am 02. Dezember 2003 (Art. 18) geboten. Diese Richtlinie verbietet eine Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags (Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. c)). Der Bund, der bis zum 31. August 2006 die Gesetzgebungskompetenz bezüglich des Besoldungsrechts für die Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen der Länder hatte, kam seiner Umsetzungs- und Gleichstellungspflicht nicht nach. Daher gilt die Richtlinie seit dem 03. Dezember 2003 unmittelbar und verbindlich. Um den betroffenen eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen ihren seit diesem Datum bestehenden, unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags zu gewähren, ist die rückwirkende Begründung des Anspruchs zum 03. Dezember 2003 unerlässlich. Zu Artikel II (Inkrafttreten): Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
8 - 7 - B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Die durch die Betreuung und Erziehung von Kindern des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin, welche in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden, entstehenden finanziellen Belastungen werden durch die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags auch an eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen ausgeglichen. Somit hat die Gleichstellung mit Ehegatten und Ehegattinnen bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags positive finanzielle Auswirkungen auf die betroffenen Privathaushalte eingetragener Lebenspartner und -partnerinnen. D. Gesamtkosten: keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Es sind keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg zu erwarten. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die besoldungsrechtliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe beim kinderbezogenen Familienzuschlag führt zu kaum spürbaren Mehrausgaben. Diese können im Einzelnen nicht näher beziffert werden. Angesichts der vermutlich sehr geringen Anzahl von Beamten und Beamtinnen bzw. Richtern und Richterinnen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Kinder ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben, dürften die mit der Gleichstellung bei der Gewährung des kinderbezogenen Familienzuschlags verbundenen finanziellen Belastungen des Haushalts des Landes Berlin minimal sein. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 25. Januar 2011 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Reg. Bürgermeister Carola B l u h m Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales
9 - 8 - Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Alte Fassung Neue Fassung 1a Gleichstellung Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf E- hegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. 1a Gleichstellung Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf E- hegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf Eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören ab dem 3. Dezember 2003 auch die Beamten und Richter der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben; 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes gilt entsprechend.
10 - 9 - II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel 125a (1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden. Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch das zehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 872) Artikel 10 (2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist 40 Stufen des Familienzuschlages (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder des 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist 63 Kinder (1) 1 Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des 32 Absatz 1, 2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
11 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist 2 Kinder (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist 7 Benachteiligungsverbot (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder, 3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist. RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Artikel 1 Zweck Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Artikel 2 Der Begriff Diskriminierung (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet Gleichbehandlungsgrundsatz, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
12 Artikel 3 Geltungsbereich (1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts Artikel 18 Umsetzung der Richtlinie Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 2. Dezember 2003 nachzukommen, oder können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen. In diesem Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Sozialpartner spätestens zum 2. Dezember 2003 im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
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