An die politischen Gemeinden des Kantons Zürich sowie die betroffenen Verbände gemäss Verteiler

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Transkript:

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Dr. Thomas l{einiger Regierungspräsident An die politischen Gemeinden des Kantons Zürich sowie die betroffenen Verbände gemäss Verteiler Kontakt: Urs Preuss, Betriebsökonom FH Stampfenbachstrasse 30 8090 Zürich Telefon +41 432595214 y+4'l 43 259 51 02 urs.preuss@gd.zh.ch 886-2018 / 2893-09-2018 / UP 28. September 2018 Normdefizile 2019 und Rechnungslegung - Nachversand Sehr geehrte Damèn und Herren Mit Datum vom 1,8. September 2018 haben Sie unser Schreiben zu den und Normdefiziten für das Jahr 2019 erhalten. Dieses Schreiben hat sich gekreuzt mit neuen Regelungen zur Abgeltung der MiGel-Pauschalen, so dass Anpassungen bei den und bei den Normdefiziten erforderlich wurden. Wir bitten Sie deshalb, für 2019 nur die in den nachfolgenden Anhängen aufgeführten Angaben zu berücksichtigen. Neu: Die Vertragsparteien für die neuen lv- und UV-Tarife haben sich darauf geeinigt, dass die MiGeL-Leistungen den Versicherern separat in Rechnung gestellt werden können. Aus diesem Grund dürfen den Gemeinden im Rahmen der lv- und UV-Tarife keine zusätzlichen MiGeL-Pauschalen in Rechnung gestellt werden. Für die entstandenen Umtriebe bitten wir Sie um Entschuldigung iche Grüsse ger

2t7 Geht an: - Politische Gemeinden des Kantons Zürich - GemeindepräsidentenverbandKantonZürich - Curaviva Kanton Zürich - Verband Zürcher Krankenhäuser - senesuisse - Spitex Verband Kanton Zürich - Association Spitex privée Suisse ASPS - Schweiz. Berufsverband der Pflegefachfrauen/ -männer SBK, Sektion ZH, GL, SH - Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA - Schweizerische Stiftung SPO Patientenschutz - Dachverband der schweizerischen Patientenstellen DSVP - Per E-Mail: Listenspitäler mit Standort Kanton Zürich sowie ausserkantonale Rehabilitationskliniken gemäss Zürcher Spitalliste Rehabilitation Kopie an: - Sozialamt des Kantons Zürich - Gemeindeamt des Kantons Zürich - Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK Beilagen Beilage 1: Normdefizite 2019 für Alters- und Pflegeheime Beil age 2: Normdefizite 2019 für ambulante Pflegeleistungen nach KVG Beilage 3: Normdefizite 2018 und 2019 für ambulante Pflegeleistungen nach IV/UV/MV Beilage 4: Vorschriften über die Rechnungslegung für 2018 und 2019

317 Beilage l: Normdefizite 2019 für Alters- und Pflegeheime Pflegestufe (Art.7a KLV) pro Pflegetag MiGeL- pro Pflegetag inkl. MiGeL. * l{ormdefizite pro Pflegetag Stufe 01 (a) 15.58 15.58 0.00 Stufe 02 (b) 45.27 0.15 45.42 5.80 Stufe 03 (c) 74.95 0.50 75.45 26.85 Stufe 04 (d) 104.64 0.95 105.59 48.00 Stufe 05 (e) 134.32 1.55 135.87 69.25 Stufe 06 (f) 164.00 2.30 166.30 90.70 Stufe 07 (q) 193.69 3,20 196.89 112.30 Stufe 08 (h) 223.37 4.30 227.67 134.05 Stufe 09 (i) 253.05 5.50 258.55 155.95 Stufe 10 (i) 282.74 6.90 289.64 178.05 Stufe 11 (k) 312.42 8.40 320.82 200.20 Stufe 12 (l) 342.10 10.10 352.20 222.60 * Die pro Pflegetag basieren auf den von Fr. 1.4842 pro Leistungsminute; die Zunahme gegenüber dem Vorjahr beträgt 2.4 %.ln den oben pro Pflegebedarfsstufe ausgewiesenen pro Pflegetag sind die pauschalen MiGel- gemäss den Empfehlungen von Curaviva Kanton Zürich vom 6. Juli 2018 dazu addiert. Somit dürfen den Gemeinden neben den Normdefiziten keine separaten für MiGeL in Rechnung gestellt werden.

4t7 Beilage 2: l{ormdefizite 2019 für ambulante Pflegele stungen nach KVG Normdefizite 2O19 Íür Leistungsart (Art.7a KLV) a) Abklärung, Beratung und Koordination b) Untersuchung und Behandlunq b Normdefizlte 2019 für nicht Ausbildungsverpflichtung f Fr.) G l{ormdefizile 2019 für sel erwerbende s für MiGeL inkl. Normdefizite * (Fr.l 1s9.85 159.85 80.05 151.01 3.35 154.36 88.9s c) Grundpflege 128.12 0.38 0.50 129.OO 74.40 Leistungsart (Art.7a KLV) a) Abklärung, Beratung und Koordination b) Untersuchung und Behandlunq Ausbildungsverpflichtung für MiGeL inkl. lfr.l Normdefizite * 105.17 105.17 25.35 99.83 3.35 103.18 37.80 c) Grundpflege 88.75 0.38 0.50 89.63 35.05 Leistungsart (Art.7a KLV) a) Abklärung, Beratung und Koordination b) Untersuchung und Behandlunq Ausbildungsverpflichtung für MiGeL. inkl. Normdefizite * 130.98 130.98 51.20 117.00 3.3s 120.35 54.95 c) Grundpflege 92.69 0.50 93.19 38.60 * Die und Normdefizite sind vor Abzug der Patientenbeiträge berechnet. Bei der Rechnungsstellung an die Gemeinden sind zur Berechnung der zu zahlenden Restkosten die effektiv in Rechnung gestel lten Patientenbeiträge in Abzug zu bringen. ln den oben pro Leitungsart bzw. pro Massnahme ausgewiesenen sind die pauschalen MiGel- gemäss den Empfêhlungen des Spitex Verbandes Kanton Zürich vom 29. August 2018 dazu addiert. Somit dürfen den Gemeinden im Jahr 2019 neben den Normdefiziten keine zusätzlichen separaten in Rechnung gestellt werden. lm Jahr 2018 können die für MiGeL-Leistungen den Gemeinden jedoch separat in Rechnung gestellt werden. 1 ) Die 201 7 und die Normdefizite für die Jahre 2018, 2019 und 2020 werden bei den selbstständíg eruverbenden Pflegefachpersonen nach Absprache mit dem SBK und dem Verband der Zürcher Gemeindepräsidenten (GPV) auf dem Stand 2017 fixieft. Die aufgeführten werden jedoch dazu addiert. lm Jahr 2020 wird aufgrund der Spitex-Statistiken 2019 überprüft, ob für 2021 Anpassungen an den (und Normdefiziten) ñotwendig werden.

517 Beilage 3: Normdefizite 2O1E und 2Ol9 für ambulante Pflegeleistungen nach lv/uv/mv Mit Vertrag vom 1.7.2018 zwischen dem Spitex Verband CH und dem BSV konnten die lv-/uv/mv.tarife tür 2O18 und für 2019 definitiv vereinbart werden. Diese stellen sich nachfolgend wie folgt dar: a) lv-tarife - Normdefizite 2OlE für Spitex Beauft ragte Leistungserbringer Pflegestunde Abklärung & Beratung 144.03 1 15.00 29.05 Untersuch. & Behandlung 146.97 1 15.00 31.95 Grundpflege 2) 127.31 0.00 0.00 Nicht beauftragte Leistungserbringer Pflegestunde r) Abklärung & Beratung 111.65 1 15.00 0.00 Untersuch. & Behandlung 97.36 1 15.00 0.00 Grundpflege 2) 83.54 0.00 0 00 Es ist zu beachten, dass den lv-patienten keine Eigenbeteiligung in Rechnung gestellt werden darf. 2) Die lv finanziert keine Grundpflege. Es wird argumentiert, dass in den lv-beiträgen an Patienten allfällige Kosten für Grundpflege berücksichtigt sind. Folglich müssten die Patienten die Kosten für Grundpfl ege selber finanzieren. b UV/MV Tarife - Normdefizite Beauft ragte Leistungserbringer für Pflegestunde Abklärung & Beratung 144.03 87.00 57.05 U ntersuch. & Behandlung 146.97 83.00 63.95 Grundpflege 127.31 76.00 51.30 N icht beauftragte Leistungserbringer Pflegestunde Abklärung & Beratung 111.65 87.00 24.65 Untersuch. & Behandlung 97.36 83.00 14.35 Grundpflege 83.54 76.00 7.55 " Gemäss Vertrag vom 1.7.2018 zwischen den Spitex-Verbänden und den Versicherern können die MiGel-Leistungen mit den Versicherern separat abgerechnet werden und dürfen deshalb den Gemeinden lþ!! zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Es ist zu beachten, dass den UV-Patienten keine Eigenbeteiligung in Rechnung gestellt werden darf.

6t7 c) lv-tarife - Normdefizite 2Ol9 für Spitex Beauftragte Leistungserbri nger * Normdefizit Abklärung & Beratung 159.85 't14.96 44.90 Untersuch. & Behandlung 151.01 114.96 36.05 Grundpflege 2) 128.50 0.00 Nicht beauftragte Leistungserbringer * Beiträge Vers Abklärung & Beratung 105.17 114.96 Untersuch. & Behandlung 99.83 't14.96 Grundpflege 2) 89.13 0.00 Normdefizit Es ist zu beachten, dass den lv-patienten keine Eigenbeteiligung in Rechnung gestellt werden darf. 2) Die lv finanziert keine Grundpflege. Es wird argumentiert, dass in den lv-beiträgen an Patienten allfällige Kosten für Grundpflege berücksichtigt sind. Folglich müssten die Patienten die Kosten für Grundpflege selber finanzieren. UV/MV Tarife - Normdefizite Beauft ragte Leistungserbri nger * Normdefizit Abklärung & Beratung 159.85 114.96 44.90 Untersuch. & Behandlung 151.01 99.96 51.05 Grundpflege 2) 128.50 90.00 38.50 N icht beauft ragte Leistungserbringer * Beiträge Vers Abklärung & Beratung 105.17 114.96 Untersuch. & Behandlung 99.83 99.96 Grundpflege 89.13 90.00 Normdefizit *" Die beinhalten schon die für Ausbildungsverpflichtung. Gemäss Vertrag vom 1.7.2018 zwischen den Spitex-Verbänden und den Versicherern können die MiGel-Leistungen mit den Versicherern separat abgerechnet werden und dürfen deshalb den Gemeinden nicht zusätzlich in Rech nung gestellt werden. Es ist zu beachten, dass den UV-Patienten keine Eigenbeteiligung in Rechnung gestellt werden darf. e) lv-/ UV-Tarife - selbstständig erwerbende Pflegefachpersonen Für die selbstständig enruerbenden Pflegefachpersonen gilt nach wie vor der Tarifuertrag zwischen BSV/MTK und dem Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) vom 25. Oktober 1999 und ist von den oben aufgeführten Regelungen nicht betroffen.

717 Beifage 4: Vorschr ften über die Rechnungslegung für 2O1A und 2Ol9 1. Pflegeheime Für alle im Kanton Zürich zu Lasten des KVG abrechnenden Betriebe gelten bezüglich Rechnungslegung nebst den Art. 9 und 11 VKL (Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002) auch die VKL-Vorgaben für Spitäler und Geburtshäuser, insbesondere Art. 10 Abs. 3 bis 5 (Führung einer Lohnbuchhaltung, einer Kosten- und Leistungsrechnung sowie einer Anlagebuchhaltung) und der ganze Art. 10a (Anforderungen an die Anlagebuchhaltung). Gemäss VKL müssen alle stationären Leistungserbringer eine Leistungserfassung führen. Die Kostensätzefür die Kostenrechnungen dürfen nicht auf Grund der berechnet werden. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass gemäss $ 12 Abs. 2 Pflegegesetz die Pflegeheime, die gemäss $ 5 Abs. 1 Pflegegesetz von einer oder mehreren Gemeinden betrieben werden oder beauftragt sind, bei Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen verrechnen dürfen. Die Einhaltung dieser Vorgabe müssen Sie in der Jahresrechnung separat ausweisen. Das heisst, dass ungedeckte Pflegekosten nicht durch überhöhte Taxen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung ausgeglichen werden dürfen. 2. Ambulante Leistungserbringer Für alle im Kanton Zürich nach $ 17 Abs. 3 lit. a bis c Pflegegesetz tätigen ambulanten Leistungserbringer gelten bezüglich Rechnungslegung die Richtlinien gemäss <Finanzmanual - Das Handbuch zum Rechnungswesen, 3. überarbeitete Auflage 2011, Spitex Verband Schweiz> als verbindlich. Alle ambulanten Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, nebst den verrechneten Leistungsstunden auch die tatsächlich geleisteten Stunden zu erfassen und die Kostensätze (2.8. zur Berechnung der Umlageschlüssel) für die Kostenrechnungen nach den tatsächlich geleisteten Stunden zu berechnen. Die einzelnen Kostensätze dürfen nicht auf Grund der Erlöse oder der in die Kostenrechnungen übernommen werden.