Immaterialgüterrechtliche Aspekte des 3D-Drucks und Haftungsfragen Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. (Virginia) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Medien- und Informationsrecht Institut für Wirtschafts- und Medienrecht Dr. Andreas Leupold, LL.M. (Austin) Rechtsanwalt Leupold Legal
Übersicht Immaterialgüterrechtlicher Rahmen Urheberrecht Designrecht Markenrecht Patentrecht Haftung Dritter FabLabs und Dienstleister Anbieter von 3D-Modellen Plattformbetreiber 3D-Printing-Hubs GRUR Jahrestagung 2018 2
Funktionsschema 3D-Druck Einscannen eines dreidimensionalen Objekts Erstellen eine CAD-Datei Erzeugung der Druckvorlage Reine Vervielfältigung Bearbeitung Neuerzeugung einer Abbildung Druck im 3D-Drucker Herstellung des Druckerzeugnisses Verbreitung des Druckerzeugnisses GRUR Jahrestagung 2018 3
Urheberrecht Eigenständiger Schutz der CAD-Datei: Urheberrecht Kunstwerk Darstellung technischer Art Lichtbildwerk Bearbeitung Erzeugung der Datei mittels 3D-Scanner meist rein technische Vervielfältigung und nicht individuell, wenn nicht entsprechende Elemente hinzugefügt GRUR Jahrestagung 2018 4
Vervielfältigungsrecht 16 Urheberrecht 3D-CAD-Datei als Vervielfältigung, wenn enthaltene Vorlage geschützt Sonderfall: 3D-Modell nach 2D-Vorlage: meist Bearbeitung oder Umgestaltung, 23 Ausdruck des enthaltenen Modells als Vervielfältigung Vervielfältigung der Designdatei selbst Schranken? Privatkopie 53: persönlicher Bedarf, nicht offensichtlich rechtswidrige Quelle Herstellen lassen: rein kostendeckende FabLabs ja, kommerzielle Druckereien nein, nicht photomechanischem Verfahren ähnlich Schranke gilt nicht für Fälle des 23 Änderungsverbot 62 Ausnahmen Abs. 3 Gelten nicht für 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG GRUR Jahrestagung 2018 5
Urheberrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Anbieten auf Homepage, Plattformen oder in Tauschbörsen Verbreitungsrecht Anbieten des ausgedruckten 3D-Modells Erschöpfung nur, wenn Verbreitung mit Zustimmung des Rechteinhabers GRUR Jahrestagung 2018 6
Designrecht Erstellung der 3D-Modell-Datei Vorlage designgeschützt CAD-Datei als Erzeugnis 38 I 2 DesignG? 2-dimensionale Darstellungen können verletzend sein CAD-Datei enthält Steueranweisungen, aber nicht ausschließlich technisch bedingt ( 3 I 1 DesignG), da auch vollständige Abbildung des Designs enthalten Jede Benutzung erfasst, Ausnahme private Handlungen Ausdruck des Modells Herstellung und Verbreitung als relevante Benutzungshandlungen Ausnahmen für Ersatzteile ( II 1, 40 Nr. 5 DesignG must fit ; Art. 110 GGV must match ) GRUR Jahrestagung 2018 7
Markenrecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, wenn ein Tätigwerden zur Förderung des eigenen Unternehmens vorliegt. 3D-Druck: Abstrakte Werke, die mit einer geschützten Marke versehen sind oder diese darstellen, können zulässigerweise für den privaten Gebrauch und Bedarf in Vorlagen wiedergegeben und repliziert werden Die im privaten Bereich durch den 3D-Druck geschaffenen Gegenstände können auch in der Öffentlichkeit benutzt werden. Dies gilt etwa für den Druck und die Benutzung von Kleidung GRUR Jahrestagung 2018 8
Markenrecht: Relevante Verletzungshandlungen 1. Erstellung der 3D-Druckvorlagen 1) Markenmäßige Benutzung durch Abbildung in der Druckvorlage Meist nicht nur ein Beiwerk oder bloße Dekoration, so dass die geschützten Markenfunktionen ausgenutzt werden 2) Doppelidentität gem. 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Zeichenidentität i.s.d. 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Zweidimensionale Wort- und Wort-/Bildmarken, die durch ein CAD-Programm isoliert in eine dreidimensionalen Abbildung transformiert werden, sind keine identische Verwendung der Marke im Sinne des 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da hierfür Dimensionsgleichheit vorausgesetzt wird Identität von Waren oder Dienstleistungen Erzeugte Druckvorlage als digitale Datei keine identische Dienstleistung oder Ware Zur Vermeidung von Schutzlücken: die in der Druckvorlage enthaltene digitale Abbildung der geschützten Marke als Aufmachung oder Verpackung nach 14 Abs. 4 MarkenG -> mittelbare Markenverletzung in Verbindung mit 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG - Nordemann/Rüberg/Schaefer, NJW 2015, 1265, 1268 GRUR Jahrestagung 2018 9
Markenrecht: Relevante Verletzungshandlungen 1. Erstellung der 3D-Druckvorlagen 3) Verwechslungsgefahr gem. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reine Erstellung der Druckvorlage als Vorbereitungshandlung zu ihrer Verbreitung oder Verwendung -> mittelbare Verletzungshandlung gem. 14 Abs. 4 i.v.m. 14 Abs. 2. Nr. 2 MarkenG 4) Schutz der bekannten Marke gem. 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Noch nicht bei Herstellung, erst bei Verbreitung 5) Keine Entlastung durch Miniatur-Rechtsprechung des BGH in der Druckvorlage abgebildete Werke keine Miniatur eines bestimmten Produkts, sondern Produkt an sich, welches durch einen 3D-Drucker gedruckt werden soll sowohl Druckvorlagen für komplexe Produkte mit angebrachten geschützten Zeichen als auch Druckvorlagen für geschützte Formen GRUR Jahrestagung 2018 10
Markenrecht: Relevante Verletzungshandlungen 2. Verbreitung der 3D-Druckvorlagen Anbieten einer 3D-Druckvorlage mit geschützter Marke als Verstoß gegen 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG Kennzeichnung der Druckvorlage als Ware oder Dienstleistung Ähnlichkeit Druckvorlage - Werk, wenn Eindruck, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder einen wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen Bekannte Marken 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Druckvorlagen, die dreidimensionale Marken als Produktform enthalten, als Beeinträchtigung oder Ausnutzung der bekannten Marke, wenn die Druckvorlage gerade wegen der bekannten Marke kommerziell erfolgreich vermarktet wird oder bereits die Verbreitung der Druckvorlage die mit der bekannten Marke verbundenen Gütevorstellungen beeinträchtigt. Anbieten der 3D-Druckvorlage als Vorbereitungshandlung zur Erstellung eines 3D- Druckerzeugnisses = mittelbare Verletzungshandlung gem. 14 Abs. 4 MarkenG GRUR Jahrestagung 2018 11
Markenrecht: Relevante Verletzungshandlungen 3. Erstellung und Verbreitung der 3D-Druckerzeugnisse Die in der Druckvorlage enthaltenen geschützten Marken werden durch den Ausdruck auf dem Druckerzeugnis angebracht oder sind im Falle der dreidimensionalen Marken in eben jenem verkörpert Durch den Ausdruck und dessen Verbreitung werden die Tatbestände des 14 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG erfüllt. Identität der Waren: Druckerzeugnis selbst, das durch den Ausdruck mit der Marke gekennzeichnet wird - Identitätsschutz bei Verbreitung von Druckerzeugnissen besonders Gefahr der Ausnutzung oder Beeinträchtigung von bekannten Formmarken Ausnahme: rein dekorative Verwendung, wenn Marke als solche nicht mehr erkennbar GRUR Jahrestagung 2018 12
Markennennung für Ersatzteile? Markenrechtliche Schranken - 23 MarkenG Anbringung der Marke idr nicht erforderlich, um auf den Zweck hinzuweisen bzw. dient nicht diesem Zweck; anders, wenn Bestandteil des Originalteils Ausdruck Formmarke, wenn Ersatzteil? Ausdruck ist keine Bestimmungsangabe mehr, sondern Benutzung der Marke und des Produkts selbst Art. 110 GGV nicht auf Markenrecht anwendbar (EuGH C-500/14, GRUR 2016, 77 Rn. 45 Ford Motor Company/Wheeltrims srl) zu Grenzen im Designrecht Vorlagebeschluss 02.06.2016, Az. I ZR 226/14 GRUR Jahrestagung 2018 13
Markenrechtliche Schranken - Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes 24 Abs. 1 MarkenG Erstreckung auf digitale Inhalte? Online-Verbreitung der Druckvorlage: Anwendung Erschöpfungsgrundsatz unklar Diskussion zur Erschöpfung bei Download im Urheberrecht -> UsedSoft Erschöpfung hinsichtlich Ausgangsprodukt für Druckerzeugnis nicht relevant, da 3D- Druckerzeugnis eine Vervielfältigung des abstrakten Werkes und nicht mit Ausgangsprodukt identisch Anders bei Lizenz des Rechteinhabers für Ausdruck Druckvorlage Druckerzeugnis mit Zustimmung Rechteinhaber in Verkehr gebracht Erschöpfung hinsichtlich dessen Weiterverbreitung Bei Verbot der Weiterverbreitung: Erschöpfung hinsichtlich Druckerzeugnis als erster Kopie der erschöpften Druckvorlage (-> UsedSoft)? Selbst wenn man UsedSoft hier anwenden würde, wäre Ausdruck des Druckerzeugnisses wohl andere Ware als Druckvorlage und daher von Erschöpfung nicht erfasst GRUR Jahrestagung 2018 14
Patentrecht 3D-Modell-Datei als taugliches Verletzungsobjekt? Erstellung des 3D-Modells als irrelevante Vorbereitungshandlung Verbreitung der CAD-Datei als mittelbare Verletzung ( 10 PatG; 11 GebrMG) Angebot erfindungswesentlicher Mittel Soweit geschütztes Produkt codiert, immer auf wesentliche Anspruchsmerkmale bezogen Umfasst auch virtuelle Gegenstände? (+) Da noch wirksamer als körperliche Baupläne Herstellung und Verbreitung der Ausdrucke Unmittelbare Verletzung 9 Nr. 1 PatG, 11 Abs. 1 GebrMG Herstellung und Verbreitung einzelner Teile Teileschutz als unmittelbare Verletzung fraglich, ansonsten mittelbare Verletzung Nordemann/Rüberg/Schaefer: 3D-Druck als Herausforderung für die Immaterialgüterrechte NJW 2015, 1265, 1270 GRUR Jahrestagung 2018 15
Haftungsfragen FabLabs GRUR Jahrestagung 2018 16
Haftungsfragen: FabLabs und Dienstleister FabLabs (engl. fabrication laboratory Fabrikationslabor) Jedem Einzelnen wird damit ermöglicht, sowohl Entwickler als auch Produzent zu sein. Wer eine Idee hat, kann diese selbst entwerfen und unmittelbar in ein gedrucktes Objekt umsetzen. FabLab-Betreiber stellt zumeist lediglich seine räumliche, technische und personelle Infrastruktur zur Verfügung Wenn rein kostendeckender Betrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht: 53 Abs.1 S. 2 UrhG - Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht. Anders bei Beauftragung eines gewerblichen Auftragsfertigers durch Privatperson: Keine Anwendung des 53 Abs. 1 S. 2 UrhG. GRUR Jahrestagung 2018 17
Haftungsfragen: FabLabs und Dienstleister Rechtsprechung zu Kopierläden übertragbar (BGH, NJW 1984, 1106, 1107 Kopierläden) Gewerbliche Betreiber von FabLabs müssen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen Maßnahmen treffen, durch die die Gefahr eines unberechtigten Vervielfältigens geschützter Vorlagen ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann. Anbringung eines deutlich sichtbaren Hinweises auf die Verpflichtung des Kunden zur Beachtung fremder Rechte BGH, NJW 1984, 1106, 1107 Kopierläden. Keine generellen Prüfpflichten Bei Kenntnis Einstellen des Drucks (Wiebe in: Leupold/Glossner, 3D Printing, Kap. 4 Rdn. 40 ff.l S. 369; Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, München 2016, S. 119; Nordemann/Rüberg/Schaefer, NJW 2015, 1265, 1270.) GRUR Jahrestagung 2018 18
Haftungsfragen Verbraucherplattformen für 3D-Modelle GRUR Jahrestagung 2018 19
E. Haftung bei additiver Fertigung This is the easiest way to have a Mercedes key in your hand. GRUR Jahrestagung 2018 20
Sterne im Angebot: 30% reduziert. GRUR Jahrestagung 2018 21
Oder darf es ein Vitra Stuhl von Eames sein? GRUR Jahrestagung 2018 22
Haftung der Anbieter von 3D-Modellen Der Anbieter des 3D-Modells stellt selbst kein 3D-Druckerzeugnis her macht aber das 3D-Modell unter Nutzung einer bekannten Marke öffentlich zugänglich und verletzt damit die Rechte des Markeninhabers als Täter sofern er im geschäftlichen Verkehr handelt haftet auch für eine dadurch von ihm als Täter begangene Urheberrechtsverletzung haftet auch für eine mittelbare Patentverletzung durch Überlassung des 3D-Modells an Dritte ( 10 Abs.2 PatG) GRUR Jahrestagung 2018 23
Haftung des Plattformbetreibers Haftung für eigene Inhalte gemäß 7 Abs. 1 TMG? Nur dann, wenn Voraussetzungen in BGH GRUR 2010, 616 marions-kochbuch.de erfüllt sind: Die Inhalte werden vom Plattformbetreiber vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Auf der Website wird darauf hingewiesen, dass die Inhalte vorab von der Redaktion bearbeitet werden können. Die 3D-Modelle werden mit dem eigenen Logo als Wasserzeichen versehen. Die Betreiber der Plattform lassen sich ein sehr weit reichendes Nutzungsrecht an den 3D-Modellen der User einräumen. Die 3D-Modelle der Nutzer stellen den redaktionellen Kerngehalt der Website dar GRUR Jahrestagung 2018 24
Haftung des Plattformbetreibers: Die Geschichte wiederholt sich doch. Störerhaftung des Plattformbetreibers? Host Provider Haftung gemäß 10 TMG/Art. 14 RL 2000/31/EG: Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von rechtwidrigen Informationen haben und diese unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernen/sperren EuGH/BGH: Diensteanbieter, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, muss nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (ZUM 2008, 685 Rn. 51 Internet-Versteigerung III; EuGH GRUR 2011, 1025 Rn. 119, 141 143 L Oréal/eBay). Allerdings keine generelle Überwachungspflicht des Diensteanbieters. Rechteinhaber hat einen (materiell-rechtlichen) Unterlassungsanspruch auf zukünftige Verhinderung gleichartiger Schutzrechtsverletzungen (BGH aao. und GRUR 2011, 1038 Rn. 26, 39 Stiftparfüm). GRUR Jahrestagung 2018 25
Haftung des Plattformbetreibers: Die Geschichte wiederholt sich doch. Aber: 7 Abs. 3 TMG n.f. gilt für jeden Diensteanbieter i.s.d 2 Nr. 1 TMG Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 8 bis 10 unberührt. Ohne gerichtliche Anordnung kein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Diensteanbieter Kein Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers für Ersthinweis und Abmahnung Kein Anspruch des Rechteinhabers auf Erstattung der Verfahrenskosten da Anordnung nicht vom Diensteanbieter veranlasst, sondern gesetzlich beabsichtigt, um Overblocking zu vermeiden (Grisse, GRUR 2017, 1073) GRUR Jahrestagung 2018 26
3D Printing Hubs für den industriellen 3D-Druck GRUR Jahrestagung 2018 27
Die Zukunft der additiven Fertigung: Industrieplattformen GRUR Jahrestagung 2018 28
Aktive Rolle oder Täterschaft von 3D Printing Hubs? Verlassen der neutralen Vermittlerstellung durch Bereitstellung von Werkzeugen zur Überprüfung des 3D-Modells? Übernahme einer aktiven Rolle durch Vermittlung von Herstellern? Täterschaftliche Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Lieferung des 3D-Druckerzeugnisses? GRUR Jahrestagung 2018 29
Die Zukunft der additiven Fertigung: AM Networks GRUR Jahrestagung 2018 30
Die Zukunft der additiven Fertigung: AM-Netzwerke Netzwerkbetreiber stellt die technische Infrastruktur für den Austausch von 3D-Modellen zur Verfügung und vermittelt Kontakte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer GRUR Jahrestagung 2018 31
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. (Virginia) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Medien- und Informationsrecht Institut für Wirtschafts- und Medienrecht Juristische Fakultät der Georg-August- Universität Göttingen Dr. Andreas Leupold LL.M. (Austin) Rechtsanwalt Säckingenstr. 2 81545 München Fon: +49 (0)89 / 64 95 65 63 Mail: al@leupold-legal.com Internet: www.leupold-legal.com Platz der Göttinger Sieben 6 37073 Göttingen Fon: +49 (0)551 / 39 7381 Mail: lehrstuhl.wiebe@jura.unigoettingen.de Internet: http://www.unigoettingen.de/de/118628.html GRUR Jahrestagung 2018 32