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Transkript:

Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2013-164291/51-SG www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 27. Juli 2018 _ Begutachtungsentwurf betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2018) A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Die Landesjugendreferentinnen- und -referentenkonferenz fasste in ihrer Tagung am 31. März 2017 den Beschluss, sich dafür einzusetzen, bis Mitte 2018 das "Schutzalter für Rauchen (Tabakund verwandte Erzeugnisse) auf 18 Jahre anzuheben" und gleichzeitig gemeinsam mit dem Bund und facheinschlägigen Organisationen ein umfassendes Paket zu erarbeiten, das Maßnahmen und finanzielle Mittel zu Prävention, Verkauf/Abgabe und öffentliche Zugänglichkeit beinhaltet. In Umsetzung dieses Beschlusses wird auf legistischer Ebene das Verbot des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E- Zigaretten und von dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren normiert. Die Vereinheitlichung des "Rauchverbots" für Kinder und Jugendliche in den Jugendschutzgesetzen greift dabei auch ein drängendes Thema der Gesundheitsvorsorge und Suchtprävention auf. Österreich liegt bei der Anzahl an 15-jährigen Rauchern laut OECD im europäischen Spitzenfeld (OECD 2013): Laut der Studie rauchen 29 % aller 15-jährigen Mädchen und 25 % aller 15-jährigen Burschen. Im internationalen Vergleich dazu rauchen etwa in Island, Kanada und den USA gerade einmal 8 % dieser Altersgruppe. Im EU-Vergleich ist auch erkennbar, dass das österreichische Jugendschutzrecht im Hinblick auf Tabak nicht dem westlichen Standard entspricht. In den letzten Jahren haben alle Länder außer Österreich, Belgien und Luxemburg die Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die mit der Durchführung von Testkäufen beauftragte Organisation die Daten von den jugendlichen Testpersonen sowie den begleitenden Betreuern verarbeiten darf. Die Befristung des Oö. Jugendschutzgesetzes soll verlängert werden. Als wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind anzuführen: - Anhebung des Alters für den Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten, - Verbot des Aufenthalts von Jugendlichen in Betrieben, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten angeboten bzw. konsumiert werden, - Klarstellung hinsichtlich der Datenverarbeitung der beauftragten Organisation bei der Durchführung von Testkäufen sowie - Verlängerung der Befristung der Geltungsdauer des Oö. Jugendschutzgesetzes. II. Kompetenzgrundlagen Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG, wonach eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt, sofern sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder der Vollziehung des Bundes übertragen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat dies in VfSlg. 2873 deutlich festgehalten: "Die Materie der Jugendschutzpolizei fällt, da sie durch die Bundesverfassung weder der Gesetzgebung noch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder." Diese Ansicht bekräftigte er in VfSlg. 2875 und 7946. III. Finanzielle Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften Auf Grund möglicher Anzeigen durch die Anhebung des Alters beim Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden mit zusätzlichen Strafverfahren zu rechnen. Durch diese Gesetzesnovelle werden (voraussichtlich) weder dem Land noch den Gemeinden (oder dem Bund) gegenüber der derzeitigen Rechtslage (nennenswerte) Mehrkosten erwachsen. Seite 2

IV. Finanzielle Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger und auf Unternehmen Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen bringen keinerlei finanzielle Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen und für Unternehmen im Besonderen mit sich. Ein generelles Verkaufsverbot für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ab dem 1. Jänner 2019 durch das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG (Novelle BGBl. I Nr. 13/2018) geregelt. Auf Grund der Legisvakanz bis zum 1. Jänner 2019 ist eine entsprechende Umstellung des Verkaufs möglich. V. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union Diesem Landesgesetz stehen - soweit ersichtlich - keine zwingenden EU-Rechtsvorschriften (unionsrechtlichen Vorschriften) entgegen. VI. Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft, insbesondere auf Frauen und Männer Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen haben Auswirkungen auf Jugendliche, die jedoch nicht geschlechterspezifisch sind. VII. Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Die in diesem Landesgesetz enthaltenen Regelungen weisen keinerlei umweltpolitische Relevanz auf. VIII. Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ergibt sich aus den inhaltlichen Änderungen dieser Novelle. Der vorliegende Gesetzentwurf ist gemäß 3 des Oö. Notifikationsgesetzes dem Bund zur Weiterleitung an die zuständigen europäischen Organe zu übermitteln, um der "Informationsrichtlinie" (EU) 2015/1535 Genüge zu tun. Seite 3

B. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1 ( 5 Abs. 2 Z 3a): Da diese Waren von Jugendlichen nicht erworben und konsumiert werden dürfen, soll in Oberösterreich aus präventiven Gründen auch der Aufenthalt in derartigen Betriebsräumlichkeiten verboten sein. Tabakerzeugnisse werden nicht in diese Bestimmung aufgenommen, weil dies als Aufenthaltsverbot in Trafiken interpretiert werden könnte. Deren Angebot reicht jedoch über den Verkauf von Tabakerzeugnissen weit hinaus (Zeitschriften, Schreibwaren, Ansichtskarten, Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel, sonstige Kleinwaren etc.). Zu Art. I Z 2 ( 6 Abs. 1): Die Ergänzung im 6 soll lediglich die bestehende Berechtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten klarstellen, weil es sich hier um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe handelt. Die Speicherdauer ergibt sich aus Art. 5 der "Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO" (Erforderlichkeit). Zu Art. I Z 3 und 4 ( 8 Abs. 1 und 1a): Tabakprodukte haben ein sehr hohes Suchtpotenzial und tragen zur Entwicklung von Folgeerkrankungen bei. Als Basis für die Altersgrenze sollte demzufolge die Beschränkung für den Kauf und Konsum sowie für die Abgabe von Tabakprodukten ebenso gelten wie für Substanzen mit einem vergleichbaren Schädigungspotenzial. Das Verbot des Erwerbs, Besitzes und Konsums durch Jugendliche erstreckt sich daher sowohl auf Tabakerzeugnisse als solche, wie auch auf Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten. Der Begriff des Tabakerzeugnisses entspricht der Definition des 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, in der geltenden Fassung. Vom Begriff der "notwendigen Stoffe, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen" sind sowohl pflanzliche Erzeugnisse als auch Liquids im Sinn dieses Bundesgesetzes erfasst. Tabake selbst fallen bereits unter die Definition des Tabakerzeugnisses. Mit der Anlehnung an das TNRSG soll sichergestellt werden, dass der Erwerb, Besitz und Konsum sämtlicher Rauchererzeugnisse erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich sind. Insbesondere bei Jugendlichen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle das 16. Lebensjahr vollendet haben, sollen bei einem Verstoß gegen die Neuregelung des 8 Abs. 1a ab Inkrafttreten bis zum 30. Juni 2019 beratende Gespräche gemäß 13 Abs. 2 Z 2 im Vordergrund stehen. Seite 4

Zu Art. I Z 5 ( 12 Abs. 2): Die Änderung der Altersgrenze im 8 Abs. 1a macht eine Anpassung der Strafbestimmungen für Erwachsene erforderlich. Zu Art. I Z 6 ( 14): Eine Anpassung an neue Fassungen von bundesrechtlichen Normen ist notwendig. Zu Art. I Z 7 ( 15 Abs. 2): Die Regelung ist im Hinblick auf die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Altersüberprüfung bei Automaten überholt. Außerdem steht sie im Widerspruch zum generellen Verkaufsverbot für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das ab dem 1. Jänner 2019 durch das TNRSG geregelt wird. Zu Art. I Z 8 ( 15 Abs. 4): Die Befristung wird bis 31. Dezember 2023 verlängert. Die Testkäufe als wirksames Kontrollinstrument werden weitergeführt. Zu Art. II (Inkrafttreten): Um einer Überschneidung des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle und des Außerkrafttretens des Jugendschutzgesetzes nach 15 Abs. 4 vorzubeugen, soll die Verlängerung der Befristung sogleich mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Seite 5

Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2018) Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001, LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2014, wird wie folgt geändert: 1. Nach 5 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt: 3a. in Betriebsräumlichkeiten, in denen vorwiegend Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas oder E-Zigaretten abgegeben bzw. konsumiert werden, 2. Dem 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Die Landesregierung und die beauftragte Organisation sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Daten zu verarbeiten. 3. Im 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge von Tabakwaren und. 4. 8 Abs. 1a lautet: (1a) Jugendlichen ist der Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder-zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten. 5. Im 12 Abs. 2 wird die Wortfolge gemäß 8 Abs. 1 durch die Wortfolge gemäß 8 Abs. 1 und 1a ersetzt. 6. 14 lautet: 14 Verweisungen Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: 1. Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017; 2. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016; Seite 6

3. Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017; 4. Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014; 5. Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2017. 7. Im 15 entfällt der Abs. 2. 8. 15 Abs. 4 lautet: (4) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Artikel II (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z 8 ( 15 Abs. 4) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Seite 7