Über Patientenwillen, Vorsorgevollmacht, Palliativversorgung und Sterbehilfe



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Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Transkript:

Über Patientenwillen, Vorsorgevollmacht, Palliativversorgung und Sterbehilfe Rechtliche Fragen am Lebensende Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann Fachanwältin für Familienrecht

Überblick Sterben im Recht Patientenautonomie und Einwilligung Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Rechtspolitische Fragen der Sterbebegleitung Rechtsfragen der Palliativversorgung

Suizid im Recht Strafrecht Keine Kriminalisierung von Suizid und Beihilfe aber Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen Öffentlichen Recht Störung der öffentlichen Ordnung Landesunterbringungsgesetze Pathologisierung/ Psychiatrisierung Betreuungsrecht Paternalistischer Ansatz zum Wohl des Betreuten Berufsrecht Standesrechtliche Regelungen mit abweichender Wertung

Konzept der Einwilligung von Störung Behandlungseinsicht Patientenautonomie I Einwilligung nach Aufklärung (informed consent) I Information - Einwilligungsfähigkeit - Freiwilligkeit I Verständnis - Urteilsvermögen - Krankheitseinsicht und Behandlung

Grundlagen Grundsatz: Behandlung ist zu rechtfertigen, nicht die Unterlassung Medizinische Behandlung Eingriff in körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) Körperverletzung Rechtswidrigkeit Schadensersatzansprüche (Zivilrecht) Strafbarkeit ( 223 ff. StGB) Rechtswidrigkeit entfällt bei Einwilligung

630d BGB Einwilligung Patientenrechtegesetz (Inkrafttreten 26.02.2013) 630d BGB Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

Einwilligung Keine gesetzl. Definition der Einwilligungsfähigkeit Einzelfallfrage auch Nicht-Geschäftsfähige können einwilligungsfähig sein Voraussetzungen lt. Rechtsprechung: Volles Verständnis der Sachlage Zutreffende Vorstellung des voraussichtlichen Verlaufs und der möglichen Folgen Fähigkeit Für und Wider abzuwägen In Entscheidungssituation ausreichende Gemütsruhe und Urteilskraft zur Einwilligung

Einwilligungsfähigkeit Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung, Dringlichkeit, Tragweite und Risiken einer Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag (OLG Hamm 15. Zivilsenat, 15 W 398/96)

Problemfälle Einwilligung Einwilligungsfähigkeit prüfen: Kinder / Jugendliche je nach Entwicklungsstand Psychisch erkrankte PatientInnen Demente PatientInnen in frühen Stadien Süchtige PatientInnen Keine Einwilligungsfähigkeit Erheblich geistig Behinderte Erheblich demente PatientInnen Psychisch erkrankte PatientInnen in akuten Phasen Kleine Kinder Bewußtlose

Fehlende Einwilligungsfähigkeit Einwilligungsfähigkeit fehlt Einwilligung muss zwingend ersetzt werden Ärztliche Entscheidung kann Einwilligung des Patienten nicht ersetzen Kein best interest im deutschen Recht Ausnahme: unabdingbare Noteingriffe (= mutmaßliche Einwilligung) Nicht bevollmächtigte/ zum Betreuer bestellte Angehörige können Einwilligung nicht ersetzen

Ersatz der Einwilligung Ersatzmöglichkeiten: Antizipierte Einwilligung: Patientenverfügung => setzt Einwilligungsfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt voraus Elterliche Sorge Bevollmächtigung Vorsorgevollmacht Vollmacht in Gesundheitsangelegenheiten setzt Geschäftsfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt voraus Rechtliche Betreuung gem. 1896 BGB mit Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge

Abgrenzung: Begriffe Vorsorgevollmacht Regelung der Vertretung durch eine Vertrauensperson (für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit ) 1901 c BGB Patientenverfügung Schriftliche Festlegung des eigenen Willens bzgl. medizinischer Behandlung im voraus für den Fall der Unfähigkeit, diesen zu äußern 1901 a BGB

Patientenverfügung (seit 9/2009) 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Abfassung Regelt medizinische Behandlung/Diagnostik für den Fall zukünftiger Einwilligungsunfähigkeit Schriftlichkeit erforderlich (E-Mail mit Signatur, 126a BGB) Keine Begrenzung auf Entscheidungen im Sterbeprozess, auch nicht auf lebenserhaltende Maßnahmen Bezieht sich auf konkrete Behandlungsmaßnahmen sonst: Behandlungswünsche oder Indizien für Mutmaßlichen Willen nur eingeschränkte betreuungsrichterliche Entscheidungsbefugnis

Patientenverfügung 1901a BGB Neues Recht enthält Legaldefinition Patientenverfügung: Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung)

Probleme Patientenverfügung Einwilligungsfähigkeit bei Abfassung vorhanden? Wann/Wie wird Patientenverfügung bekannt? Ist sie hinreichend konkret oder voller wertausfüllungsbedürftiger Formulierungen ( in Würde sterben qualvoll unerträglich )? Wie exakt muss sie Entscheidungssituation treffen? Aufklärung bei Erstellung Patientenverfügung (P) Aktualisierung?

Persönliche Wertvorstellungen Möchte ich möglichst lange leben? Ist mir die Lebensqualität wichtiger als die Lebensdauer? Wovor habe ich Angst im Hinblick auf mein Sterben? Wie bin ich mit Krankheit fertig geworden? Was hat mir in schweren Zeiten geholfen? Welche Rolle spielen Familie/Freunde für mich? Kann ich gut fremde Hilfe annehmen? Habe ich Angst, anderen zur Last zu fallen? Welche Erfahrungen habe ich mit Leid, Behinderung, Sterben? Was wäre die schlimmste Vorstellung? Was bedeutet mein Glaube angesichts von Leid und Sterben? Was kommt in meiner Vorstellung nach dem Tod? Will ich heute eine Entscheidung treffen, auch wenn ich nicht weiß, was ich in der konkreten Situation wollen werde und meine Entscheidung dann evtl. nicht mehr ändern kann

Verhältnis Betreuung / Patientenverfügung Patientenverfügung als betreuungsrechtliches Instrument ausgestaltet Betreuer handelt nicht nach Wohl, sondern nach Wunsch/Anweisung des Betreuten 1901 II,III BGB Betreuer prüft, ob Patientenverfügung die Lebenssituation trifft 1901a I BGB Betreuer setzt im Idealfall nur um, was Betreuter entschieden hat Wenn Prüfung negativ: Betreuer entscheidet selbst nach mutmaßlichem Willen 1901a II BGB

Aktuell! Neue Entscheidung des BGH 12. Senat vom 17.9.2014: Mutmaßlicher Wille Vorrangig Behandlungswunsch prüfen Behandlungswunsch soll Betreuer binden Mutmaßlicher Wille: Konkrete individuelle Anhaltspunkte (neues Recht) insbesondere persönliche Wertvorstellungen, frühere Äußerungen, religiöse und ethische Überzeugungen (nicht abschließend) (Schmerz als Kriterium weggefallen) Kritik: rechtlich unklar!

Aktuell! Behandlungswünsche Setzen keine Einwilligungsfähigkeit voraus Alles was auf konkrete Behandlung bezogen sein kann Jede Art von Äußerungen, nicht valide PV möglichst zeitnah nach Auffassung des BGH bindend für Betreuer

Aufgeklärter Patient selbst Wer entscheidet über Behandlungsabbruch bei Erwachsenen? Einwilligungsunfähiger Patient durch Verfügung vorab (Patientenverfügung) Einwilligungsunfähiger Patient durch Bevollmächtigten Einwilligungsunfähiger Patient durch gesetzlichen Betreuer (auf Basis der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens)

Vorsorgevollmacht Begriff: Regelung der Vertretung durch eine andere Person Generalvollmacht ist nicht ausreichend Form: schriftlich (Beweis- und Schutzfunktion) Notarielle Beglaubigung nicht nötig - hilfreich für Bestätigung der Geschäftsfähigkeit - erforderlich für Immobiliengeschäfte

Vorsorgevollmacht Geschäftsfähigkeit bei Abfassung erforderlich Allgemeine Regeln Vollmacht gelten - keine Zeitbegrenzung; gilt sofort - sollte ausdrücklich über den Tod hinaus gelten - Widerruf jederzeit möglich Kann jede beliebige Vertrauensperson sein

Vorsorgevollmacht Gesundheitsangelegenheiten müssen ausdrücklich erwähnt werden Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen ausdrücklich genannt sein Inhaltliche Reichweite muss erwähnt werden: insbes. Entscheidung über Fortdauer/Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen Erfordert keine Betreuung, funktioniert aber nach selben Regeln wie Betreuer-Entscheidungen (z.t. genehmigungspflichtig) Ist mit Patientenverfügung kombinierbar bessere Durchsetzung der Patientenverfügung

Vorteile Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte/r kann sich aktuell aufklären lassen und entscheiden Kommunikation/Interaktion mit Ärztin/Arzt möglich Differenziertere Entscheidungen möglich, Prozesscharakter der Entscheidungen bleibt erhalten (Veränderbarkeit) Kann über den Tod hinaus gelten Totensorgeberechtigung kann geregelt werden

Probleme Vorsorgevollmacht Hohe Verantwortung für Bevollmächtigte/n Bevollmächtigte bisweilen überfordert Gesetzlich unzureichend geregelt Bevollmächtigter schwer zu kontrollieren Missbrauch Keine Vorsorgevollmacht bei Kindern und Jugendlichen

Vorsorgeregister Zentrales Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen möglich für privatschriftliche und notarielle Vollmachten Gebühren: < Euro 20,- www.vorsorgeregister.de Regelhafte Abfrage durch Betreuungsgerichte vor Einrichtung einer Betreuung für PV alleine nicht sinnvoll

Betreuungsverfügung Kein rechtlicher Begriff i.d.r. Teil der Vorsorgevollmacht: Hinweis an das Betreuungsgericht, wen man als BetreuerIn sehen möchte 1896 BGB nach Wunsch des Betreuten

Rechtspolitische Sterbehilfediskussion Bundestag: Orientierungsdebatte v. 13.11.2014 (P) Rechtliche Struktur / individuelle Betroffenheit 5 Positionspapiere versch. Palarmentariergruppen Selbstbestimmung vs. Unverfügbarkeit des menschl. Lebens Keine Änderungen vs. differenzierte Regelung (P) Strafbarkeit organisierter Suizid-Beihilfe? (P) Kommerzialisierung: Gewerbe/Vereine (P) Schafft Angebot Nachfrage? (P) Zulässigkeit ärztlich assistierten Suizids (P) Rechtssicherheit für Ärzte: zivilr. Regelung/ Berufsrecht

Rechtsfragen zur Palliativversorgung Allgemeine formelhafte Einigkeit über die Bedeutung Bundestagsdebatte v. 13.11.2014 Lippenbekenntnisse: Niemand muss wegen Schmerzen sterben Palliativ Care ist mehr als Sterbebegleitung Krise kurativer Medizin angesichts unheilbarer Krankheiten Heilungsverständnis kurativer Medizin Demenz, Tumorerkankungen, psychiatrische Erkrankungen, neurodegenerative Erkrankungen, Finanzierung der Strukturen Kostenübernahme Krankenversicherung Flächendeckende Versorgung Arztneimittelrecht / Keine Standardtherapien / Off-Label-Use

Vielen Dank! Rechtsanwältin Gabriela Lünsmann -Fachanwältin für Familienrecht- Borselstraße 26 22765 Hamburg 040.600094700 www.menschenundrechte.de luensmann@menschenundrechte.de für die Folien: Kanzlei Menschen und Rechte