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Transkript:

Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 1 Klausur Nr. 1027 GPA - Strafrecht - (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) 3 Ds 5 Js 436/18 In der Strafsache gegen Im Namen des Volkes! Urteil Bert Besnowski, geboren am 02.03.1971 in Gelsenkirchen, deutscher Staatsangehöriger, geschiedener Postbeamter, wohnhaft in 22299 Hamburg, Hudtwalckerstr. 17, Anton Antinowitsch, geboren am 01.12.1953 in Kiew, deutscher Staatsangehöriger, verheirateter Maler, wohnhaft in 22851 Norderstedt, Mittelstraße 173, hat das Amtsgericht Strafrichter Hamburg in der öffentlichen Sitzung vom 02. Juli 2018, an der teilgenommen haben:... für Recht erkannt: Der Angeklagte Besnowski ist schuldig der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Kreditkartenmissbrauch. Der Angeklagte Antinowitsch ist schuldig des Kreditkartenmissbrauchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, sowie einer Sachbeschädigung. Die Angeklagten werden daher zu. verurteilt Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: 267, 266b, 27, 52 sowie 266b, 267, 303, 27, 52, 53 StGB.

Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 2 Gründe: I. (Persönliche Verhältnisse der Angeklagten) II. 1.) Am 29. Dezember 2017 verkaufte der Angeklagte Antinowitsch dem Angeklagten Besnowski auf seinen Vorschlag hin in seiner Wohnung in Norderstedt seine von der "Dröstner-Bank" ausgestellte Kreditkarte zu einem Preis von 300,00 damit dieser die Karte zum Einkaufen benutzen konnte. Gleichzeitig überredete der Angeklagte Antinowitsch den Angeklagten Besnowski seine Unterschrift zu "trainieren", so dass er in der Lage war, diese ohne äußere Auffälligkeiten nachzuahmen. Auf die Idee dieses Vorgehens war der Angeklagte Antinowitsch vom anderweitig verfolgten und verurteilten Josef Zepter gebracht worden. Obwohl der Angeklagte Antinowitsch der Bank gegenüber seine Karte bereits kurz vor dem Verkauf als verloren gemeldet hatte, gelang es dem Angeklagten Besnowski, der davon wusste, dennoch, die Einkäufe - wie von ihm beabsichtigt und auch vom Angeklagten Antinowitsch versprochen - zu tätigen, wobei er die Unterschrift auf den Abrechnungsbelegen - wie auch vom Angeklagten Antinowitsch vorausgesehen - mit dessen Schriftzug vornahm. Hierbei wurden insgesamt 1.700,00 umgesetzt: Für 900,00 kaufte der Angeklagte Besnowski am selben Tag bei der Firma Holpert in Norderstedt und für 800,00 bei der Firma Huber in Hamburg ein. Die Firmen übergaben dem Angeklagten Besnowski die entsprechenden Waren. Den beiden Vertragsunternehmen gegenüber, deren Verkäufer die Verkäufe getätigt hatten, aber mangels entsprechender Computeranschlüsse keine Kontrollen vorgenommen hatten, verweigerte die "Dröstner- Bank" - auch insoweit von den beiden Angeklagten vorausgesehen - die Einlösung der Gutschrift, da die Karte bereits zuvor gesperrt worden war. 2.) Am 15. Januar 2018 sprang der Angeklagte Antinowitsch aus Verärgerung über die gegen ihn gerichteten Ermittlungen der Polizei in der Ernst-Höfner-Straße in Hamburg auf die Motorhaube eines dort abgestelltes Polizeiauto und trat mehrfach mit dem Fuß wuchtig gegen die Windschutzscheibe bis diese daraufhin - wie von ihm beabsichtigt - zerbrach. Strafantrag ist gestellt.... (es folgen Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung, Strafzumessung, Kostenentscheidung). Unterschrift

Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 3 Protokoll der Hauptverhandlung (Auszug) Öffentl. Sitzung des Amtsgerichts Strafrichter Hamburg vom 02. Juli 2018 Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Dr. Adler Staatsanwalt Geier als Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Draller als Verteidiger des Angeklagten Antinowitsch Rechtsanwalt Dr. Eumel als Verteidiger des Angeklagten Besnowski Justizangestellter Flink als Urkundsbeamter Ferner sind erschienen die Angeklagten Antinowitsch und Besnowski, sowie die Zeugen... Die Zeugen wurden über ihre Zeugenpflichten belehrt. Sie verließen den Sitzungssaal. Es wird festgestellt, dass Vorgespräche über eine Verständigung nicht geführt worden sind. Der Angeklagte Besnowski erklärte zur Person:... Der Angeklagte Antinowitsch erklärte zur Person:... Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 25. Februar 2018. Es wurde festgestellt, dass die Anklage ohne Änderungen am 08. April 2017 zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. Die Angeklagten wurden gemäß 243 Abs.5 StPO belehrt. Der Angeklagte Besnowski erklärte... Der Angeklagte Antinowitsch erklärte... 1. Zeuge: Zur Person: Clara Ceus, Verkäuferin, geb. 14.Dez. 1967... Zur Sache:... Die Zeugin wird vereidigt und anschließend entlassen.... 3. Zeuge:

Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 4 Zur Person: Martin Früchtegern, Dipl. Soz.Päd., Drogenberater der Hansestadt Hamburg, geb. 12.12.1961,... Der Zeuge beruft sich gegenüber dem Gericht auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht. Er wird vom Gericht darüber belehrt, dass ihm dies vorliegend nicht zustehe. Der Zeuge sagt daraufhin zur Sache aus. Zur Sache: Der Zeuge berichtet darüber, dass er eines Abends nach dem gemeinsamen Besuch einer privaten Meditations-Veranstaltung vom Angeklagten Antinowitsch angesprochen worden sei. Der Angeklagte Antinowitsch sei in Gewissenskonflikten gewesen, habe seine Erlebnisse einbringen müssen, um die inneren Spannungen loszuwerden. Man habe sich die halbe Nacht über gegenseitig sehr produktiv ausgesprochen. (Es folgen Details der Erklärungen des Angeklagten...) Der Zeuge wird vereidigt und anschließend entlassen. 4. Zeuge: Zur Person: Georg Greifer, Polizeiwachtmeister,... Das Vorliegen der erforderlichen Aussagegenehmigung wird festgestellt. Zur Sache:... Der Zeuge wird vereidigt und anschließend entlassen.... 7. Zeuge: Zur Person: Josef Zepter, Es wird festgestellt, dass der Zeuge in derselben Sache verdächtig ist und durch Urteil des Amtsgerichts Norderstedt (Az.: 5 Ds 2 Js 442/18) bereits rechtskräftig verurteilt ist. Der Zeuge wird über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Der Zeuge will dennoch zur Sache aussagen. Zur Sache:... Der Zeuge wird wegen 60 Nr. 2 StPO unvereidigt entlassen....

Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 5 Der Verteidiger des Angeklagten Besnowski stellt folgenden Antrag: "Zum Beweis der Tatsache, dass mein Mandant aufgrund seiner finanziellen Probleme ernsthafte psychische Störungen hatte, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigten, beantrage ich, seinen damaligen Wohngemeinschaftspartner Erwin Ente als Zeugen zu laden. Dieser ist seit drei Monaten auf Geschäftsreise und zur Zeit erreichbar im Hotel "Bierstüble" in Miami (Florida, USA)." Der Antrag der Verteidigung wird von der Vorsitzenden abgelehnt, weil der Zeuge sich im Ausland aufhält und die Beweisaufnahme insoweit keine weiteren Erkenntnisse erwarten lasse. Die Finanzmisere des Angeklagten stehe hinreichend fest, ernsthafte Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten sich aber - sollten sie überhaupt denkbar sein - schon durch die anderen Zeugenaussagen gezeigt. Es wurde festgestellt, dass das Bundeszentralregister keinen Eintrag über die Angeklagten enthält. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen, die 240, 257 StPO wurden beachtet. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte... Der Verteidiger beantragte... Die Angeklagten hatten das letzte Wort. Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Sodann verkündete die Vorsitzende im Namen des Volkes folgendes Urteil: Es folgt mündliche Begründung des Urteils, sowie Rechtsmittelbelehrung der Angeklagten. Der Angeklagte Besnowski erklärt, er nehme das Urteil an. Die Vorsitzende schließt die Sitzung. Dr. Adler Flink

Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 6 Detlef Draller Hamburg, 06. Juli 2018 Rechtsanwalt Lange Str. 5 20359 Hamburg An das 20348 Hamburg Eingang: 07. Juli 2018 Az.: 3 Ds 5 Js 436/18 Hiermit möchte ich für meinen Mandanten Anton Antinowitsch Revision gegen das Urteil vom 02. Juli 2018 einlegen. Draller Die Zustellung des schriftlichen Urteils an beide Verteidiger, welche jeweils schriftliche Vollmacht vorgelegt hatten, erfolgte am 13. Juli 2018. Gleichzeitig wurde das Protokoll der Hauptverhandlung zugestellt. Detlef Draller Hamburg, 12. August 2018 Rechtsanwalt Lange Str. 5 20359 Hamburg An das 20348 Hamburg Eingang: 13. August 2018 Az.: 3 Ds 5 Js 436/18 In oben bezeichneter Sache möchte ich nun die schon eingelegte Revision begründen. Diese möchte ich aber begrenzen auf den Anklagepunkt 1.), also die Tat vom 29. Dezember 2017. Bezüglich der Verurteilung der Tat vom 15. Januar 2018 halte ich es angesichts des angemessenen Strafmaßes für angebracht, Rechtskraft eintreten zu lassen. Soweit die Revision reicht, beantrage ich Aufhebung und Freispruch.

Klausur Nr. 1027 GPA, Seite 7 Begründung: 1.) Ich möchte zunächst auf folgendes v.a.w. zu beachtende Verfahrenshindernis hinweisen: Für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat des Verkaufs der Kreditkarte an den Mitangeklagten Besnowski fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit, da die Tat sich in Norderstedt abgespielt hat. 2.) Weiterhin erhebe ich die allgemeine Sachrüge. Der Angeklagte Antinowitsch ist freizusprechen, da ersichtlich eine Strafbarkeitslücke gegeben ist: Ein Kreditkartenmissbrauch kann nicht vorliegen, da die Karte bei der Tat schon gesperrt war. Die Strafbarkeit kommt aber nur in Betracht, wenn ein Berechtigter handelt. Auch eine Urkundenfälschung scheidet nach allg. Auffassung aus, wenn der wirkliche Namensträger der Unterschrift zustimmt. Betrug kommt darüber hinaus auch nicht in Frage, da nach ständiger Rechtsprechung bei Kreditkarten keine Irrtumserregung vorliegt, weil das Vertragsunternehmen wegen der vom Aussteller abgegebenen Garantie sich keinerlei Überlegungen macht. Da keinerlei strafbare Haupttaten vorliegen, kommt also auch eine Anstiftung hierzu nicht in Betracht. 3.) Einer Rüge von Verfahrensfehlern bedarf es daher gar nicht mehr. Draller Vermerk für den Bearbeiter: 1. Es ist ein Gutachten über die die Erfolgsaussichten der Revision und die Folgen für den weiteren Verfahrensablauf anzufertigen. 2. Begutachtungszeitpunkt ist der 13.08.2018. 3. Die StA hat keine Revision eingelegt. 4. Die Strafbarkeit des Angeklagten Antinowitsch und die aufgeworfene Zuständigkeitsfrage ist in jedem Fall vollständig zu würdigen, gegebenenfalls hilfsweise. Weiterhin ist das Verfahren auf etwaige Fehler und ihre revisionsrechtliche Relevanz zu untersuchen.