SGB II Fachliche Weisungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e SGB II Fachliche Weisungen

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Transkript:

Fachliche Weisungen Förderung von Arbeitsverhältnissen Stand: 20.11.2017

Änderungshistorie Fassung vom 20.11.2017 Informationen über wesentliche Änderungen zur Fassung vom 24.10.2016 Rz. 16e.1: Klarstellung, dass mit der Förderung von Arbeitsverhältnissen die Beschäftigungsfähigkeit verbessert und soziale Stabilisierung und Teilhabe ermöglicht werden können, um Übergänge in nachhaltige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Rz. 16e.2: Die Beschäftigung soll soweit wie möglich den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechen. Rz.16e.14: Um die Chancen auf einen Übergang in nachhaltige Beschäftigung zu erhöhen, können während der Förderung Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines vorab definierten Tätigkeitsspektrums erfolgen. Rz. 16e.15: Für die Gewährung der FAV im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim EGZ. Rz. 16e.21: Die Förderung erfolgt abhängig von der individuellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit der/des elb bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz oder auf ein vorab definiertes und konkretes Tätigkeitsspektrum. Rz. 16e.22: Durch die Förderung darf keine Überkompensation der Einschränkung der Leistungsfähigkeit erfolgen. Der Einsatz von Drittmitteln für andere Zwecke ist möglich. Rz. 16e.29: Die sozialpädagogische Betreuung soll insbesondere zum Ende des geförderten Arbeitsverhältnisses auch auf die Initiierung von Anschlussperspektiven und die Schaffung von Übergängen in nachhaltige Beschäftigung ausgerichtet werden. Rz. 16e.31: In der Zuweisung müssen das Tätigkeitsspektrum und die Beschäftigungskonstellation vorab konkret festgelegt werden. Rz. 16e.35: Das JC soll die/den elb umgehend mittels Verwaltungsakt abberufen, wenn ihr/ihm ein zumutbarer und konkreter Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Impressum: Bundesagentur für Arbeit Geschäftsbereich AM4 Produktentwicklung Förderung AM42 Entwicklung Arbeitsmarktprodukte Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 1 1. Teil A: Grundsätzliche Hinweise... 2 1.1 Ziel und Grundsatz... 2 1.2 Budget... 2 1.3 Produkteinsatz im Kontext des 4-Phasen-Modells... 2 1.4 Qualitätssicherung... 3 1.5 Nachhaltung... 3 2. Teil B: Regelungen zur Anwendung und Umsetzung... 4 2.1 Fördervoraussetzungen... 4 2.1.1 Förderfähiger Personenkreis... 4 2.1.2 Verstärkte vermittlerische Unterstützung... 4 2.1.3 Prognoseentscheidung... 5 2.1.4 Arbeitgeberbegriff und Arbeitsplatzwechsel... 5 2.2 Höhe und Dauer der Förderung von Arbeitsverhältnissen... 8 2.2.1 Förderdauer... 8 2.2.2 Förderhöhe... 8 2.2.3 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt... 9 2.3 Kosten für eine sozialpädagogische Betreuung... 10 2.4 Angebot eines geförderten Arbeitsverhältnisses, Zuweisung, Betreuung... 11 2.5 Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit... 12 2.6 Dokumentation... 13 3. Teil C: Ergänzende Verfahrensinformationen... 14 3.1 IT-Verfahren und Vordrucke... 14 3.2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel... 14

Abkürzungsverzeichnis Abkürzung AG Alg II AN ANÜ AÜG BfdH BK COSACH EGZ elb ERP FAV FbW FW HBest IFK IT JC MiloG 4PM PSCD PSM UFa VerBIS ZAU Beschreibung Arbeitgeber Arbeitslosengeld II Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt Bürokommunikation IT-Fachverfahren der BA für computerunterstützte Sachbearbeitung Eingliederungszuschuss Erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r Einheitliches Ressourcen Planungssystem (IT-Fachverfahren der BA für Finanzen) Förderung von Arbeitsverhältnissen Förderung der beruflichen Weiterbildung Fachliche Weisungen Haushalts- und Bewirtschaftungsbestimmungen der BA Integrationsfachkraft (in der gemeinsamen Einrichtungen) Informationstechnik Jobcenter Mindestlohngesetz 4-Phasen-Modell Public sector collection and disbursement (Auszahlungsanordnungen für Ausgaben in den Kapiteln 2, 3, 4, 7 sowie Bundes- und Landesmittel, Mittel Dritter, alle Annahmeanordnungen) Public sector management (Mittelzuteilung/-rückgabe, Mittelumschichtung, Mittelbindung, Budgetinformation) Unterstützung der Fachaufsicht Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit für die Bereiche Vermittlung und Beratung) Zeitarbeitsunternehmen BA Zentrale, AM42 Seite 1

1. Teil A: Grundsätzliche Hinweise Der vollständige Gesetzestext steht hier zur Verfügung. 1.1 Ziel und Grundsatz Ziel ist es, für langzeitarbeitslose, arbeitsmarktferne Personen mit mindestens zwei weiteren Vermittlungshemmnissen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu fördern, die dazu geeignet sind, die Beschäftigungsfähigkeit der Geförderten zu verbessern und soziale Stabilisierung und Teilhabe zu ermöglichen, um langfristig eine nachhaltige Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Die geförderten Tätigkeiten müssen nicht die Kriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse oder Wettbewerbsneutralität erfüllen. Die Beschäftigung soll soweit wie möglich den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechen. Maßgeblich für die Förderung von Arbeitsverhältnissen sind die mangelnden Chancen der/des elb auf eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne diese besondere Form der Förderung. Für Förderungen, die nach dem 01.08.2016 beginnen, können dem AG die Kosten einer notwendigen sozialpädagogischen Betreuung auf Antrag erstattet werden. Maßnahmen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen dürfen Maßnahmen der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung und der beruflichen Weiterbildung nicht ersetzen. Vorrangige Leistungen (z. B. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Einstiegsqualifizierung, EGZ) sind zu beachten. Ziel (16e.1) Maßnahmebezogene Fördervoraussetzungen (16e.2) Sozialpädagogische Betreuung (16e.3) Vorrangige Leistungen (16e.4) Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen können nicht während eines laufenden Rehabilitationsverfahrens zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. 1.2 Budget Die Bewirtschaftung der Leistungen unterliegt einer Budgetgrenze. Gem. 46 Abs. 2 Satz 3 SGB II kann das JC für Leistungen nach den 16e SGB II, 16f und 16h SGB II insgesamt bis zu 20 Prozent der nach 46 Abs. 2 Satz 1 SGB II zugeteilten Mittel für Eingliederungsleistungen einsetzen. Die genannte Budgetgrenze schränkt die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Leistungen gem. 16e, 16f und 16h SGB II mit den übrigen Eingliederungsleistungen ein. Budget (16e.5) Die Beauftragten für den Haushalt (BfdH) und/oder die Titelverwalter/innen haben sicherzustellen, dass diese gesetzliche Höchstgrenze nicht überschritten wird. 1.3 Produkteinsatz im Kontext des 4-Phasen-Modells Im Eingliederungsprozess ist ein Profiling im Rahmen des 4PM zu erstellen. Auf Basis der Stärken- und Potenzialanalyse können sich konkrete 4-Phasen-Modell (16e.6) BA Zentrale, AM42 Seite 2

Hinweise für die Notwendigkeit einer Förderung von Arbeitsverhältnissen ergeben. Die IFK legt fest, ob eine Förderung von Arbeitsverhältnissen für die weitere Eingliederungsstrategie notwendig und zielführend ist. Eine Förderung soll dann in Betracht gezogen werden, wenn der Einsatz der Vermittlung sowie von Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen, eine nachhaltige Integration nicht unterstützen kann. 1.4 Qualitätssicherung Die Geschäftsführungen der JC haben die Qualität von Leistungen nach 16e SGB II in Bezug auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Kundenorientierung über ihre fachaufsichtliche Führung sicherzustellen und zu verantworten. Qualitätssichernde Aktivitäten müssen im Gesamtprozess verankert sein und richten sich auf drei wesentliche Aspekte: den AG, die Teilnehmerin oder den Teilnehmer und die Wirkung. Diese Aspekte greifen ineinander und sind nicht immer trennscharf. Qualitätssicherung (16e.7) Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Fördermaßnahme ist ein wesentlicher Teil des Qualitätssicherungsprozesses. Es ist dabei nicht nur sicherzustellen, dass die Förderung entsprechend der Vorgaben durchgeführt wird und bei der Förderung der Teilnehmer/innen sämtliche Vorgaben eingehalten werden. Es soll auch sichergestellt werden, dass die mit der Maßnahme verfolgten übergeordneten Ziele Heranführen an den Arbeitsmarkt und Schaffen einer mittelfristigen Arbeitsmarktperspektive - erreicht werden. Um die Führungskräfte in den JC bei der Ausübung der dezentralen Fachaufsicht zu unterstützen, wird von zentraler Seite das Excel-Tool UFa - Unterstützung der Fachaufsicht zur Verfügung gestellt. Die risikoorientierte Nutzung von UFa wird empfohlen. 1.5 Nachhaltung Die VG der AA haben im Rahmen ihrer Trägerverantwortung darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel und eventuelle Qualitätsdefizite durch die JC behoben werden. Die eingeleiteten Maßnahmen und deren Ergebnisse werden durch die Regionaldirektionen defizitorientiert nachgehalten. Nachhaltung (16e.8) BA Zentrale, AM42 Seite 3

2. Teil B: Regelungen zur Anwendung und Umsetzung 2.1 Fördervoraussetzungen Die IFK legt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens fest, ob die FAV für die weitere Eingliederungsstrategie notwendig und zielführend ist. Durch die IFK ist festzustellen, welches auf die/den elb bezogene Eingliederungskonzept mit der FAV verfolgt wird. Dokumentation der Fördervoraussetzungen (16e.9) Vor der Bewilligung der FAV ist das Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen zu prüfen. Alle entscheidungsrelevanten Aussagen zu den Fördervoraussetzungen sowie die Begründung für die Entscheidung sind nachprüfbar aktenkundig zu machen bzw. in den IT-Fachverfahren COSACH und VerBIS nachprüfbar zu dokumentieren. 2.1.1 Förderfähiger Personenkreis Die/der elb muss nach 16e Abs. 3 Nr. 1 SGB II langzeitarbeitslos im Sinne des 18 SGB III und in ihren/seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere, in ihrer/seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sein. Förderfähiger Personenkreis (16e.10) Die Entscheidung über das Vorliegen von vermittlungshemmenden Merkmalen ist im Rahmen der Betreuung der/des elb dezentral und individuell zu treffen. Das schematische Aufzählen von Vermittlungshemmnissen bietet keine fundierte Grundlage für eine Beurteilung, ob eine Förderung nach 16e SGB II erforderlich ist. Entscheidend ist nicht, dass die/der elb ein Merkmal aufweist, das abstrakt ein Vermittlungshemmnis darstellen kann, vielmehr muss sie/er tatsächlich in ihren Erwerbsmöglichkeiten besonders schwer beeinträchtigt sein. So müssen etwa ein hohes Lebensalter oder mangelnde Sprachkenntnisse nicht in jedem Fall zwingend ein Vermittlungshemmnis darstellen. Abzustellen ist auf die konkrete Situation der jeweiligen betroffenen Person. Zur Beurteilung der in Frage kommenden Personen können ggf. weitere Erkenntnisquellen (ärztliche und psychologische Gutachten, Kompetenzdienstleistungen (K-DL), Erkenntnisse von Dritten) berücksichtigt werden. 2.1.2 Verstärkte vermittlerische Unterstützung Nach 16e Abs. 3 Nr. 2 SGB II muss die/der elb für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine verstärkte vermittlerische Unterstützung nach 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen erhalten haben. Verstärkte vermittlerische Unterstützung (16e.11) Während der Zeit dieser verstärkten vermittlerischen Unterstützung müssen die Beratungsgespräche häufiger erfolgen als es das lokale Kontaktdichtekonzept vorsieht ( 16e Abs. 3 Nr. 2 SGB II). BA Zentrale, AM42 Seite 4

Für die Durchführung der verstärkten vermittlerischen Unterstützung ist zu prüfen, welche vorrangigen Leistungen zur ggf. stufenweisen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nach 16 ff. SGB II gewährt werden können. Die konkrete Ausgestaltung der verstärkten vermittlerischen Unterstützung wird an den individuellen Erfordernissen ausgerichtet. 2.1.3 Prognoseentscheidung Auf der Grundlage der Ergebnisse der verstärkten vermittlerischen Unterstützung sollen zusammen mit der/dem elb Alternativen sowie persönliche und berufliche Perspektiven erarbeitet werden. Insbesondere soll geprüft werden, ob eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar oder ggf. in mehreren Stufen unter Anwendung anderer vorrangiger Förderinstrumente ( 16 SGB II i. V. m. 45 SGB III, FbW, EGZ) möglich ist. Nur bei einer negativen Prognose für den allgemeinen Arbeitsmarkt kommt eine Förderung in Betracht ( 16e Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Prognoseentscheidung (16e.12) Die Prognose muss die Aussage treffen, für welche Dauer eine ungeförderte Erwerbstätigkeit der/des elb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich nicht möglich sein wird. Für diese Dauer kann eine Zuweisung in die FAV erfolgen. Die Prognose muss auf Tatsachen beruhen, die darauf schließen lassen, dass eine Integration der/des elb auch mit dem Einsatz von anderen vorrangigen Eingliederungsleistungen voraussichtlich nicht möglich sein wird. Sie muss sich dabei auf schlüssige und nachvollziehbare Annahmen stützen. Soweit die gesetzliche Förderhöchstdauer nicht ausgeschöpft wurde, kann nach erneuter Prognoseentscheidung und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Förderung eines Arbeitsverhältnisses auf insgesamt maximal 24 Monate verlängert werden. Eine erneute verstärkte vermittlerische Unterstützung ist dabei nicht erforderlich. 2.1.4 Arbeitgeberbegriff und Arbeitsplatzwechsel Arbeitgeberbegriff Der Begriff AG ist umfassend zu verstehen, d. h. es ist unerheblich, ob der AG eine natürliche oder juristische Person, öffentlich- oder privatrechtlich organisiert, erwerbswirtschaftlich oder gemeinnützig ausgerichtet ist oder welcher Branche er zugeordnet ist. Einsatz auf verschiedenen Arbeitsplätzen Um die Beschäftigungsfähigkeit der/des elb zu erhöhen, können die Beschäftigungsverhältnisse so ausgestaltet werden, dass die/der AN auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Unternehmen des AG und/oder im Falle einer Überlassung bei einem Entleiher eingesetzt werden kann. In diesem Arbeitgeber (16e.13) Arbeitsplatzwechsel (16e.14) BA Zentrale, AM42 Seite 5

Fall muss das förderfähige Tätigkeitsspektrum der/des AN vor der Förderentscheidung abschließend festgelegt sein. Ein Wechsel der Tätigkeiten im Rahmen des Tätigkeitsspektrums und/oder einer Arbeitnehmerüberlassung hat i. d. R. Auswirkungen auf die weitere Eingliederungsstrategie der/des elb und die Entwicklung von Anschlussperspektiven. Die IFK ist hierzu durch den Arbeitgeber zeitnah zu informieren. Förderung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung Werden geförderte AN zur Arbeitsleistung bei einem Entleiher eingesetzt und unterliegen für diese Zeit den Weisungen des Entleihers, handelt es sich regelmäßig um erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung. Es gelten die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Arbeitnehmerüberlassung (16e.15) Ein Arbeitsverhältnis, bei welchem der AG die Überlassung der/des AN als alleinigen Geschäftszweck verfolgt, dürfte nur im Ausnahmefall für den förderfähigen Personenkreis eine geeignete Beschäftigungsform sein. Erfolgt die Überlassung von AN, so gelten für die Förderung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim EGZ (vgl. Fachliche Weisungen zum EGZ; insbesondere Ziffer 6.1). Das bedeutet in diesen Fällen für die Gewährung der FAV: Eine Förderung für Zeiten der Überlassung kann nur erfolgen, wenn dem AG (Verleiher) in der Zeit der Überlassung der/des AN im Zusammenhang mit der individuellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit tatsächlich ein finanzieller Nachteil entsteht. Es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem Verleiher ein finanzieller Nachteil entsteht, wenn der AG für die fachliche und/oder sozialpädagogische Begleitung während des Einsatzes beim Entleiher die Kosten trägt oder die/der AN dem Entleiher zu einem niedrigeren als für vergleichbare AN üblichen Entgelt überlassen wird. Erbringt die/der AN in verleihfreien Zeiten keine Arbeitsleistung, so kann keine Förderung erfolgen, da in dieser Zeit die individuelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht bestimmt werden kann. Dies gilt nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie für Urlaub. Wenn die/der AN während der Zeiten, in denen sie/er nicht an einen Entleiher verliehen wird, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit im Betrieb des AG verrichtet (Herstellung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Unternehmen und nach Weisung des AG) oder qualifiziert wird, so erfolgt für diese Zeiten eine Förderung. Antrag Leistungen zur Förderung von Arbeitsverhältnissen sind durch den AG nach 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II für eine/n zugewiesenen elb beim zuständigen JC zu beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Zuschüsse zum Arbeitsentgelt können frühestens mit Antragstellung erbracht werden. Ein zuvor formlos gestellter Antrag soll unverzüglich auf dem hierfür vorgesehenen Antragsvordruck nachgeholt werden. Antrag (16e.16) BA Zentrale, AM42 Seite 6

Förderung von Verwandten/Verschwägerten Bei der Förderung von Angehörigen des AG im Sinne des 16 Abs. 5 SGB X soll sichergestellt werden, dass diese nur unter denselben Voraussetzungen wie die übrigen AG gefördert werden. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung der/des Angehörigen überhaupt ein förderfähiges Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn darstellt (Abgrenzung zu mithelfenden Familienangehörigen bzw. Teilhabern am Unternehmen). Förderung von Verwandten/Verschwägerten (16e.17) Die Förderung eines Arbeitsverhältnisses von Angehörigen des AG ist grundsätzlich möglich, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse gegenüber dem Arbeitgeberinteresse an einer Einstellung überwiegt. Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anhaltspunkte dafür können sein, dass der zu besetzende Arbeitsplatz nicht auf die Einstellung einer bestimmten Person ausgerichtet ist oder die Initiative zur Einstellung vom Jobcenter ausgeht. Ausschlusstatbestände (bezogen auf AG) Eine Förderung ist nach 16e Abs. 5 Nr. 1 SGB II ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der AG die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat oder beabsichtigt, um für eine Neueinstellung eine Förderung nach 16e Abs. 1 SGB II zu erhalten. Ausschlusstatbestände (bezogen auf AG) (16e.18) Eine Förderung ist auch ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der AG eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte anderweitige Förderung (z. B. Förderungen auf der Basis von Integrationsprojekten nach dem SGB IX oder eine Landesförderung etwa auf der Grundlage von Mitteln des Europäischen Sozialfonds) ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt (vgl. 16e Abs. 5 Nr. 2 SGB II). Eine bereits laufende Förderung des Beschäftigungsverhältnisses mit anderen Leistungen darf nicht durch eine Förderung von Arbeitsverhältnissen abgelöst werden. Besonderheiten bei Insolvenz Zahlungen dürfen regelmäßig nur noch gegen den vorherigen Nachweis geleistet werden, dass die/der AN noch im Betrieb beschäftigt ist bzw. war und ein Arbeitsentgelt in der angegebenen Höhe bezogen hat, wenn: ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, das Insolvenzgericht über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entschieden hat, die Betriebstätigkeit infolge Zahlungsunfähigkeit eingestellt wurde oder eine/ein AN einen Antrag auf Insolvenzgeld gestellt hat. Besonderheiten bei Insolvenz (16e.19) BA Zentrale, AM42 Seite 7

2.2 Höhe und Dauer der Förderung von Arbeitsverhältnissen 2.2.1 Förderdauer Die Förderdauer beträgt gem. 16e Abs. 3 Nr. 4 SGB II maximal 24 Monate innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten geförderten Arbeitsverhältnis nach 16e Abs. 1 SGB II. Eine Förderung ist längstens bis zur Altersgrenze nach 7a SGB II möglich. 2.2.2 Förderhöhe Entscheidend für die Feststellung der Förderhöhe ist der Umfang der individuellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit der/des elb bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz. Sofern der Einsatz der/des elb auf verschiedenen Arbeitsplätzen möglich sein soll, kann die Förderhöhe alternativ anhand des Umfangs der individuellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit der/des elb bezogen auf ein vorab definiertes, konkretes Tätigkeitsspektrum bestimmt werden. Förderdauer (16e.20) Förderhöhe (16e.21) Die Förderhöhe kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes betragen. Wird die Leistungsfähigkeit höher eingeschätzt (z. B. 50 Prozent), ist der Zuschuss entsprechend niedriger (z. B. auf 50 Prozent) festzulegen. Sofern die Förderhöhe nicht bezogen auf eine konkrete Tätigkeit, sondern auf ein Tätigkeitsspektrum bestimmt wird, kann der Fall eintreten, dass die Leistungsfähigkeit des/der elb für verschiedene Tätigkeiten innerhalb des Tätigkeitsspektrums unterschiedlich hoch ausfällt und sich damit auch die Förderhöhe je nach Tätigkeit unterscheidet. In diesem Fall wird die Förderhöhe einheitlich auf den Durchschnittswert der unterschiedlichen Förderhöhen für verschiedene Tätigkeiten innerhalb des definierten Tätigkeitsspektrums festgelegt. Ko-Finanzierung durch Dritte Durch die Förderung darf keine Überkompensation der individuellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit erfolgen. Verfolgt eine Ko-Finanzierung durch Dritte den gleichen Förderzweck (z. B. Ausgleich der individuellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit), ist diese auf die Höhe der Förderung durch das JC anzurechnen. Der Einsatz von Drittmitteln für andere Zwecke ist möglich. Ko-Finanzierung (16e.22) Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission zu den Leistungen zur Beschäftigungsförderung gem. 16a SGB II (alte Fassung) ist davon auszugehen, dass eine Arbeitgeberförderung bis zu 75 Prozent keine beihilferechtliche Relevanz hat. Dies gilt auch für Förderungen mit einer teilweisen Ko-Finanzierung durch Dritte. Zu der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer darüber hinaus gehenden Arbeitgeberförderung hat die Europäische Kommission nicht Stellung genommen. Die Förderung des JC ist durch 16e Abs. 2 SGB II auf max. 75 Prozent begrenzt. Soweit andere staatliche Stellen eine Arbeitgeberförderung beabsichtigen, obliegt ihnen die Prüfung der beihilferechtlichen Zulässigkeit. BA Zentrale, AM42 Seite 8

2.2.3 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt Berücksichtigungsfähig ist gemäß 16e Abs.2 Satz 2 SGB II das zu zahlende Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist gemäß 16e Abs. 2 S. 3 SGB II nicht berücksichtigungsfähig (z. B. Weihnachtsgeld). Anwendung Mindestlohngesetz Das Mindestlohngesetz findet Anwendung. Eine Förderung von AG, die in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen ein Entgelt unterhalb des Mindestlohns ( 22 Abs. 4 MiLoG) gewähren, ist möglich. Bei einem unter dem Mindestlohn liegenden Entgelt ist dieser Tatbestand im Rahmen der Ermessensausübung bei der Ermittlung der Förderhöhe zu berücksichtigen. Das JC hat bei der Festlegung der Förderhöhe zu beachten, dass ein Teil der individuellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bereits durch das geringere Entgelt kompensiert wird. Wird in diesen Fällen dennoch die höchstmögliche Förderhöhe bewilligt, bedarf dies einer besonderen Begründung. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt (16e.23) Anwendung Mindestlohngesetz (16e.24) Branchenmindestlöhne haben gegenüber dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn Vorrang, soweit sie diesen nicht unterschreiten ( 1 Abs. 3 Mi- LoG). Bis zum 31. Dezember 2017 sind Unterschreitungen des Mindestlohns möglich, wenn diese durch Regelungen eines Tarifvertrags repräsentativer Tarifvertragsparteien festgeschrieben sind ( 24 MiLoG). Besondere Entgeltbestandteile Tariflich festgelegte besondere Entgeltbestandteile, die der/dem AN regelmäßig monatlich entrichtet werden (z.b. Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse) gehören zum berücksichtigungsfähigen Entgelt im Sinne des 14 Abs. 1 SGB IV. Ermittlung des Förderbetrags Der Förderbetrag wird gemäß 16e Abs. 2 Satz 4 SGB II i. V. m. 91 Abs. 2 S.1 SGB III zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Nach der Bewilligung ist eine Erhöhung des Festbetrages gesetzlich nicht vorgesehen. Stattdessen sieht 16e Abs. 2 Satz 4 SGB II i. V. m. 91 Abs. 2 S. 2 SGB III eine Verminderung der monatlichen Festbeträge vor, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert. Ermittlung des Förderbetrags (16e.25) Steht bereits bei der Bewilligung des Zuschusses fest, dass eine Erhöhung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (z. B. nach 6 Monaten aufgrund des MiLoG) vorgesehen ist, kann dies bei der Festlegung des Förderbetrages berücksichtigt werden. Denn 16e Abs. 2 Satz 4 SGB II i. V. m. 91 Abs. 2 SGB III schreibt zwar vor, dass eine Anpassung nur vorgesehen ist, wenn sich das Arbeitsentgelt verringert, nicht aber, dass die Festbeträge für die gesamte Förderdauer gleich hoch sein müssen. Es obliegt dem Jobcenter, den Arbeitgeber entsprechend zu beraten. BA Zentrale, AM42 Seite 9

Verringerung/Wegfall des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts Für Zeiten, in denen der AG ein geringeres Arbeitsentgelt zu zahlen hat (z. B. in Folge einer ggf. vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit), ist der Förderbetrag gem. 16e Abs. 2 Satz 4 SGB II i. V. m. 91 Abs. 2 SGB III entsprechend anzupassen. Verringerung/Wegfall des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (16e.26) Für Zeiten, in denen der AG kein Arbeitsentgelt zu zahlen hat (z. B. Krankengeldbezug, unbezahlter Urlaub), kann eine Förderung nicht erbracht werden. Anteil der/des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Berücksichtigungsfähig ist gem. 16e Abs. 2 S. 1 der pauschalierte Anteil des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er beträgt 20 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Hiervon abzuziehen ist der Beitragssatzanteil des AG zur Arbeitslosenversicherung in der jeweils geltenden Höhe. 2.3 Kosten für eine sozialpädagogische Betreuung Zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses und zur langfristigen Integration können bei der Förderung von Arbeitsverhältnissen die Kosten für eine sozialpädagogische Betreuung der/des AN erstattet werden, soweit diese notwendig sind ( 16e Abs. 2 Satz 5 SGB II) und nicht von anderer Stelle gewährt werden. Die Notwendigkeit kann sich auch erst während des Beschäftigungsverhältnisses ergeben. Bei Bedarf kann der AG Informationen zur Durchführung der sozialpädagogischen Betreuung bei den JC einholen. Die hierfür erforderlichen Kosten können dem AG auf Antrag erstattet werden. Der notwendige Umfang an sozialpädagogischer Betreuung wird durch das JC festgelegt. Die sozialpädagogische Betreuung sollte so ausgerichtet werden, dass bestehende Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Anschlussperspektiven nach Beendigung der FAV rechtzeitig initiiert und Übergänge in nachhaltige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen werden. Insbesondere zum Ende der geförderten Beschäftigung sollen in Zusammenarbeit mit der IFK Weiterbeschäftigungsperspektiven identifiziert und realisiert werden. Soweit eigenes Personal mit einer sozialpädagogischen oder vergleichbaren Qualifikation verfügbar ist, kann der AG die Betreuung selber übernehmen, bspw. kann die sozialpädagogische Betreuung durch eine unternehmenseigene Sozialberatung durchgeführt werden. Andernfalls kann der AG auf externes Betreuungspersonal mit sozialpädagogischen oder vergleichbaren Qualifikationen zurückgreifen. Anteil des AG am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (16e.27) Kosten für eine sozialpädagogische Betreuung (16e.28) Initiierung von Anschlussperspektiven und Gestaltung von Übergängen (16e.29) BA Zentrale, AM42 Seite 10

2.4 Angebot eines geförderten Arbeitsverhältnisses, Zuweisung, Betreuung Angebot ELb, welche die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen, kann ein Angebot über ein gefördertes Arbeitsverhältnis bei einem potenziellen AG mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet werden. Im Angebot müssen die konkrete förderfähige Tätigkeit oder das konkrete förderfähige Tätigkeitsspektrum vorab festgehalten werden. Der AG sollte über die/den Bewerber/in informiert werden. Für die Übermittlung von Gesundheitsdaten an den AG ist eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen notwendig. Angebot (16e.30) Hierbei sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten (vgl. hierzu auch VerBIS Arbeitshilfe zum Sozialdatenschutz im Zusammenhang mit der Erfassung sensibler Daten und Veröffentlichung in der JOBBÖRSE ). Der potenzielle AG kann ein oder mehrere Bewerbervorschläge erhalten. Die Auswahlentscheidung über die Einstellung trifft der AG. Zuweisung Die Zuweisung einer/ eines elb in ein Arbeitsverhältnis erfolgt nach Abschluss des Auswahlverfahrens und Entscheidung des Arbeitgebers. Zuweisung (16e.31) Die Zuweisung in eine FAV wird mit den Angaben zum AG, der Arbeitszeit, der Entlohnung und zur Tätigkeit bzw. zum förderfähigen Tätigkeitsspektrum konkret und inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Zuweisung in ein gefördertes Arbeitsverhältnis erfolgt mit einer individuellen Eingliederungsvereinbarung, die mit der/dem elb vor Arbeitsaufnahme abgeschlossen wurde, oder dem diese Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Auf die geltenden Fachlichen Weisungen zu 15 SGB II wird verwiesen. Betreuung Die/der elb ist während der gesamten Förderdauer durch das JC eng zu betreuen, um das bestehende Beschäftigungsverhältnis möglichst fortzu- Eingliederungsvereinbarung (16e.32) Ein Rechtsanspruch der/des Arbeitgebers/in auf Zuweisung bestimmter Personen besteht nicht. Förderentscheidung Gegenüber dem AG erfolgt durch das JC mittels Verwaltungsakt eine Förderentscheidung zu Höhe und Dauer, zur Person, die gefördert wird sowie zur Tätigkeit bzw. dem Tätigkeitsspektrum, wenn ein Wechsel zwischen Arbeitsplätzen bei Beibehaltung des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist. Förderentscheidung (16e.33) Betreuung (16e.34) BA Zentrale, AM42 Seite 11

führen oder in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen AG zu überführen. Die IFK ist zeitnah durch den Arbeitgeber über Arbeitsplatzwechsel sowohl innerhalb des eigenen Unternehmens als auch im Falle einer Überlassung an einen Entleiher während der laufenden Förderung zu informieren. Das JC entwickelt rechtzeitig vor Beendigung der Förderung eine Strategie zur nachhaltigen Integration in den ersten Arbeitsmarkt und zum weiteren Eingliederungsprozess. Dabei werden die in der Beschäftigung erworbenen oder vertieften Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtigt und die hierzu verfügbaren Informationen ausgewertet. Abberufung/Besondere Kündigungsrechte Das JC soll gem. 16e Abs. 4 Satz 1 SGB II die/den AN umgehend mittels Verwaltungsakt abberufen, wenn ihr/ihm ein zumutbarer und konkreter Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Sollte Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegen, ist zugleich die Eingliederungsvereinbarung oder der ersetzende Verwaltungsakt aufgrund der geänderten Integrationsstrategie anzupassen. Die Abberufung ist gerechtfertigt, wenn das neue Arbeitsverhältnis zumindest gleichwertige Eingliederungschancen bietet. Dabei genügt es nicht, dass lediglich eine abstrakte Vermittlungsmöglichkeit auf eine konkrete Stelle besteht, die Einstellung jedoch noch ungewiss ist. Eine Abberufung kommt auch dann in Betracht, wenn die Förderung aus anderen Gründen beendet wird (z. B. AG zahlt keinen Lohn mehr, AN ist nicht mehr erwerbsfähig). Abberufung / Besondere Kündigungsrechte (16e.35) Die Abberufungsmöglichkeit ist Ausdruck der Nachrangigkeit der geförderten Beschäftigung gegenüber regulärer Beschäftigung. Die Abberufung führt nicht zur unmittelbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eröffnet die Kündigungsmöglichkeit ohne die Einhaltung von Fristen für Arbeitgeber und Leistungsberechtigte/n. Nach 16e Abs. 4 S. 2 SGB II kann der/die elb das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er/sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach 16e Abs. 4 S. 1 SGB II abberufen wird. Der AG kann nach 16e Abs. 4 S. 3 SGB II das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die oder der AN nach 16e Abs. 4 S. 1 SGB II abberufen wird. Die Förderung gegenüber dem AG ist mit einem Aufhebungsbescheid separat zu beenden. 2.5 Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit Bis zu sechs Monaten nach Beschäftigungsaufnahme können die in 16g Abs. 2 SGB II genannten Eingliederungsleistungen zur Unterstützung der Beschäftigung weiter gewährt werden. Diese Leistungen sind in die Eingliederungsvereinbarung mit aufzunehmen. Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (16e.36) BA Zentrale, AM42 Seite 12

2.6 Dokumentation Alle für den Förderfall relevanten Entscheidungen sind nachprüfbar aktenkundig zu machen bzw. in den IT-Fachverfahren COSACH und VerBIS nachprüfbar zu dokumentieren. Insbesondere wird zur Dokumentationspflicht der Fördervoraussetzungen auf Punkt 2.1. verwiesen. Zur umfassenden Dokumentationspflicht gehört es auch, die Entscheidung über die Höhe des Zuschusses in jedem Einzelfall zu treffen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei einer Ko-Finanzierung ist die begründete Entscheidung über eine eventuelle Anrechnung auf den Förderbetrag ebenfalls aktenkundig zu machen. In der Eingliederungsvereinbarung ist auf die Bedeutung und Ausgestaltung der FAV (z. B. Tätigkeitsbereiche, Zuweisungsdauer) konkret einzugehen. Die mit der Zuweisung in eine FAV verfolgten Ziele sind der/dem elb vom JC zu erläutern (vgl. hierzu Fachliche Hinweise 15 SGB II). Die Zuweisung ist in die Eingliederungsvereinbarung (bzw. den die EinV ersetzenden VA) aufzunehmen. Dokumentation in der Eingliederungsvereinbarung (16e.37) BA Zentrale, AM42 Seite 13

3. Teil C: Ergänzende Verfahrensinformationen 3.1 IT-Verfahren und Vordrucke IT-Verfahren Zur Sicherstellung einer gesetzeskonformen Leistungsgewährung, zur Dokumentation der zahlungsbegründenden Unterlagen sowie zur Unterstützung des Qualitätsmanagements sind alle elb, die gefördert werden, vom JC zeitnah, korrekt und vollständig in den BA-IT-Verfahren COSACH und VerBIS zu erfassen und die Datensätze aktuell zu halten. IT-Verfahren (16e.38) Die in COSACH und VerBIS erfassten Daten sind Grundlage für die Berichterstattung durch die Statistik der BA und die BA-interne Steuerung. Zur Unterstützung der Erfassung in COSACH werden Schulungsunterlagen und Hilfetexte zur Verfügung gestellt: Schulungsunterlagen COSACH FAV auf der jeweiligen Regis- Die Hilfetexte können über F1 oder die terkarte abgerufen werden. Teilnehmerstatus während FAV ELb, deren Arbeitsverhältnis gefördert wird, werden nicht als arbeitslos, jedoch als arbeitsuchend geführt. Sie gelten als nichtarbeitslose Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik und damit statistisch als Erwerbstätige. Personen, deren Arbeitsverhältnis gefördert wird, zählen nicht als Integration. Teilnehmerstatus während FAV (16e.39) In COSACH und in VerBIS ist auf die korrekte Erfassung des Status zu achten. Auf die Ausführungen in der VerBIS-Arbeitshilfe Kundenabmeldung und Statuswechsel, Fallorientierte Beispiele aus dem Bereich Markt und Integration im Rechtskreis SGB II wird Bezug genommen. Vordrucke Im BK-Browser bzw. aus den Fachverfahren heraus, stehen Vordrucke für die Antragstellung und Gewährung der FAV zur Verfügung, die aus Gründen der Gewährleistung der Rechtmäßigkeit eingesetzt werden sollten. Ihre Nutzung stellt sicher, dass die Fördervoraussetzungen beachtet und die Dokumentationspflichten erfüllt werden. Vordrucke (16e.40) 3.2 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel Grundlagen Mittelbewirtschaftung Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes erfolgt ausschließlich über das BA-Verfahren ERP/SAP. Das Vorverfahren COSACH liefert für Mittelvormerkungen und Annahme-/Auszahlungsanordnungen die für die Kontierung und Buchung notwendigen Angaben. Die Bestimmungen der Grundlagen Mittelbewirtschaftung (16e.41) BA Zentrale, AM42 Seite 14

Bundeshaushaltsordnung und der dazugehörigen Weisungen HBest sind zu beachten. Festlegung und Anpassung Die Förderung von Arbeitsverhältnissen ist eine Ermessensleistung und erfordert somit bei einer überjährigen Förderung den Einsatz von Verpflichtungsermächtigungen. Die Haushaltsmittel sind bei Bescheiderteilung für den gesamten Bewilligungszeitraum festzulegen. Sie sind laufend - entsprechend den tatsächlichen Eintritten bzw. Teilnahmen - zu aktualisieren. Kontierungshandbuch Direkt auf Finanzpositionen wird nur im Modul PSM im Rahmen von Budgetierungsvorgängen bzw. bei der Buchung von Mittelvormerkungen gebucht. Festlegung und Anpassung (16e.42) Kontierungshandbuch (16e.43) Bei Buchung von Anordnungen im Modul PSCD erfolgt immer eine automatische Ableitung über den Haupt- und Teilvorgang auf Sachkonto und auf Finanzposition. Informationen, Weisungen und Anwenderhilfen zu ERP finden Sie hier. Die für FAV gültigen PSCD-Kontierungselemente, wie Vertragskonten, Vertragsgegenstandsarten und Haupt- und Teilvorgang sind im Kontierungshandbuch eingestellt. BA Zentrale, AM42 Seite 15