VEREINBARUNG zwischen Technische Gemeindebetriebe Bischofszell, Hofplatz 1 9220 Bischofszell (nachfolgend TGB genannt) und Politische Gemeinde Bischofszell, Rathaus Marktgasse 11 9220 Bischofszell (nachfolgend Stadt Bischofszell genannt) und Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf, Hauptstrasse 36 8588 Zihlschlacht-Sitterdorf (nachfolgend PG Zihlschlacht-Sitterdorf genannt) betreffend die Versorgung von Teilgebieten der PG Zihlschlacht-Sitterdorf mit elektrischer Energie und Wasser sowie öffentliche Beleuchtung durch die TGB sowie die Mitwirkung der PG Zihlschlacht-Sitterdorf in der TGB. Entwurf vom 27. Januar 2017
- 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines II. Versorgung III. Mitwirkungsrechte PG Zihlschlacht-Sitterdorf IV. Vertragsdauer und Kündigung V. Allgemeine Bestimmungen
- 3 - I. Allgemeines 1.1 Mit Datum vom 1. Oktober 1979 bzw. 31. Dezember 1979 übernahm die Stadt Bischofszell, vertreten durch die Technischen Gemeindebetriebe Bischofszell, die gesamte Infrastruktur der Elektrizitätskorporation Sitterdorf sowie der Wasserkorporation Sitterdorf und verpflichtete sich, die Energie- bzw. Wasserbezüger im Absatzgebiet der Elektrizitätskorporation bzw. Wasserkorporation Sitterdorf mit elektrischer Energie und Wasser zu versorgen. Per 1. Januar 2005 übernahm die Stadt Bischofszell, vertreten durch die Technischen Gemeindebetriebe Bischofszell, im Weiteren die gesamte Infrastruktur der Elektrizitätskorporation Stocken-Eberswil-Leutswil sowie die Infrastruktur der Wasserversorgung Eberswil und Leutswil und verpflichtete sich, die Energiebezüger im Absatzgebiet der Elektrizitätskorporation Stocken- Eberswil-Leutswil mit elektrischer Energie und die Wasserbezüger im Absatzgebiet der Wasserversorgung Eberswil und Leutswil mit Wasser zu versorgen. Bedingt durch diese Übertragungen versorgen die TGB auf dem Gemeindegebiet der PG Zihlschlacht-Sitterdorf zahlreiche Energiebezüger mit Wasser und elektrischer Energie und stellen die öffentliche Beleuchtung sicher. 1.2 Die Stadt Bischofszell hat mittels Urnenabstimmung beschlossen, die Technischen Gemeindebetriebe Bischofszell in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit auszugliedern. Die TGB wurden am.. im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen. 1.3 Da die in Ziff. 1.1 aufgeführten Wasser- und Elektrizitätskorporationen zum Teil nicht mehr bestehen, die Verträge mit der Stadt Bischofszell bzw. den TGB weit zurückliegen und sich die TGB neu organisieren, drängt sich eine neue Regelung der vertraglichen Beziehung auf. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien, was folgt: II. Versorgung 2.1 Die PG Zihlschlacht-Sitterdorf überträgt die öffentlichen Aufgaben im Bereich der Elektrizitätsversorgung und der Wasserversorgung mit Trink- und Löschwasser sowie der öffentlichen Beleuchtung (inkl. öffentliche Erschliessungsaufgaben) für das in Ziff. 2.2 definierte Gebiet an die TGB. 2.2 Die TGB verpflichten sich gegenüber der PG Zihlschlacht-Sitterdorf, die Wasserund Energiebezüger, deren Anschluss für Wasser und/oder elektrische Energie sich in dem gemäss Anhang 1 (Wasser) und Anhang 2 (elektrische Energie) eingezeichneten Teil des Gemeindegebiets der PG Zihlschlacht-Sitterdorf befindet, ausreichend und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit Wasser und/oder
- 4 - elektrischer Energie zu versorgen. TGB verpflichten sich gegenüber der PG Zihlschlacht-Sitterdorf im Weiteren, auf Kosten der PG Zihlschlacht-Sitterdorf die öffentliche Beleuchtung von Strassen, Wegen und Plätzen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Vorbehalten bleiben Versorgungsunterbrüche zur Vornahme notwendiger Arbeiten oder infolge höherer Gewalt. 2.3 Die TGB sind im Gebiet gemäss Anhang 1 und Anhang 2 zur Versorgung ausschliesslich berechtigt. Vorbehalten bleiben anders lautende Vorschriften des übergeordneten Rechts, namentlich über die Selbstversorgung und über den Zugang zu Versorgungsmärkten. 2.4 Die TGB ist Eigentümerin der in Anhang 3 aufgeführten Werkinfrastruktur, welches sich auf dem Gebiet der PG Zihlschlacht-Sitterdorf befindet. Die TGB verpflichten sich gegenüber der PG Zihlschlacht-Sitterdorf, die in Anhang 3 aufgeführte Infrastruktur so zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern, wie sie ihre Infrastruktur auf dem Gebiet der Stadt Bischofszell unterhalten und erneuern. Die Parteien sind sich bewusst, dass insbesondere die Erneuerung der Infrastruktur aufgrund der personellen und finanziellen Ressourcen zeitlich gestaffelt erfolgt. Diese zeitliche Staffelung steht im alleinigen Ermessen der TGB. Die TGB verpflichten sich gegenüber der PG Zihlschlacht-Sitterdorf, neue Gebiete, welche sich innerhalb des gemäss Anhang 1 und Anhang 2 eingezeichneten Teils des Gemeindegebiets der PG Zihlschlacht-Sitterdorf befinden, mit der notwendigen Infrastruktur für die Versorgung mit Wasser bzw. elektrischer Energie zu erschliessen, sofern sich die neuen Gebiete in einer Bauzone befinden. Ausserhalb der Bauzonen besteht eine Erschliessungspflicht nur, soweit der Aufwand für die TGB zumutbar und verhältnismässig ist. Die PG Zihlschlacht-Sitterdorf verpflichtet sich, die hoheitlichen Befugnisse zum Vollzug der Gebührenerhebung gemäss PBG ( 38 Abs. 3 PBG) in ihrem Beitragsund Gebührenreglement auf die TGB zu übertragen. Verletzt die PG Zihlschlacht- Sitterdorf diese Verpflichtung, verpflichtet sich die PG Zihlschlacht-Sitterdorf, die fälligen Beiträge und Gebühren an die TGB zu zahlen. Die Beiträge gemäss 43 ff. PBG (Erschliessungsbeiträge) werden durch die PG Zihlschlacht-Sitterdorf erhoben. Die Beiträge für die Erschliessungsanlagen betreffend elektrische Energie und Wasser hat die PG Zihlschlacht-Sitterdorf unverzüglich nach deren Erhalt an die TGB weiterzuleiten. Die PG Zihlschlacht- Sitterdorf hat bei der Festlegung der Beiträge und Gebühren die bei den TGB anfallenden Kosten, inkl. Kapitalverzinsung sowie Rückstellungen und Reserven zu berücksichtigen. Beabsichtigt die PG Zihlschlacht-Sitterdorf, ihre Beiträge und Gebühren gemäss PBG zu ändern, hat sie vorgängig die TGB zu konsultieren. Können sich die Parteien über die Änderung nicht einigen, kann diese Vereinbarung gemäss Ziff. 4.2 gekündigt werden. Bis zur Beendigung dieser Vereinbarung gelten die bisherigen (vor der Änderung bestehenden) Beiträge und Gebühren weiter. Die PG Zihlschlacht-Sitterdorf überträgt die hoheitlichen Befugnisse zur Festlegung und zum Vollzug von weiteren Beiträgen sowie Gebühren für Leistungen aus dieser Vereinbarung, und zur Festlegung und zum Vollzug der Preise für die Marktleistungen auf die TGB, unter Beachtung der Vorgaben des übergeordneten Rechts.
- 5 - Die TGB und die PG Zihlschlacht-Sitterdorf informieren sich gegenseitig über Vorhaben, welche die andere Partei betreffen können, und koordinieren die Planung und Ausführung von Arbeiten. 2.5 Die PG Zihlschlacht-Sitterdorf gewährt den TGB für deren Infrastruktur gemäss Anhang 3 ein Recht auf Durchleitung und Nutzung des öffentlichen Grundes. Die TGB entschädigen die PG Zihlschlacht-Sitterdorf für die Nutzung des öffentlichen Grundes. Hierfür können die TGB im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auf die Netznutzungsgebühren einen Zuschlag verlangen, der als Abgabe an die Gemeinden ausgewiesen wird. Mitarbeitenden der TGB ist jederzeit der Zugang zur Infrastruktur gemäss Anhang 3, welche sich auf öffentlichem Grund der PG Zihlschlacht-Sitterdorf befindet, zu gewähren. III. Mitwirkungsrechte PG Zihlschlacht-Sitterdorf 3.1 Die TGB gewähren der PG Zihlschlacht-Sitterdorf zwei Sitze in der Betriebskommission. Die Kompetenzen der Betriebskommission sind in den Statuten gemäss Anhang 4 festgehalten. Die Statuten können einseitig durch das zuständige Organ (im Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch die Gemeindeversammlung der Stadt Bischofszell) geändert werden. 3.2 Die Parteien sind sich bewusst, dass weitere Gemeinden, Korporationen oder sonstige Energieversorger mit den TGB Versorgungsverträge abschliessen können und sich die Zusammensetzung der Betriebskommission ändern kann. IV. Vertragsdauer und Kündigung 4.1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt sämtliche bisherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf die Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie in den Gebieten gemäss Anhang 1 bzw. Anhang 2. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Jahren gekündigt werden, frühestens per 31.12.2050. 4.2 Diese Vereinbarung kann ausserordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren per Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: - wiederholte Verletzung von wesentlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (insbesondere Verletzung der Versorgungsverpflichtung gemäss Ziff. 2.2); - Abtretung von wesentlichen Rechten aus dieser Vereinbarung an Dritte; - fehlende Einigung über die Änderung von Beiträgen und Gebühren, welche von der PG Zihlschlacht-Sitterdorf festgelegt werden (vgl. Ziff. 2.4). - Änderung von wesentlichen Bestimmungen in den Statuten der TGB (insbesondere Änderung der Kompetenzordnung zuungunsten der PG Zihlschlacht- Sitterdorf, wobei eine Erhöhung der Anzahl Mitglieder in der Betriebskommission aufgrund der Übernahme weiterer Versorgungsaufträge umliegender Gemeinden, Korporationen oder sonstigen Energie-versorgern nicht als Änderung der Kompetenzordnung zuungunsten der PG Zihlschlacht-Sitterdorf gilt); 4.3 Mit der Auflösung der vorliegenden Vereinbarung fällt die Infrastruktur gemäss Anhang 3 an die PG Zihlschlacht-Sitterdorf zurück. Da die PG Zihlschlacht-Sitterdorf bzw. deren Korporationen den TGB für die Übertragung der Infrastruktur gemäss
- 6 - Anhang 3 keinen Kaufpreis gezahlt hat, erfolgt die Rückübertragung auf die PG Zihlschlacht-Sitterdorf ebenfalls unentgeltlich. Die Rückübertragung führt zu verschiedenen Anpassungen der Infrastruktur, wobei die Kosten zwischen der TGB und der PG Zihlschlacht-Sitterdorf so aufgeteilt werden, dass die TGB diejenigen Kosten tragen, welche für die Infrastrukturanpassungen auf dem Gebiet der Stadt Bischofszell anfallen, während die PG Zihlschlacht-Sitterdorf diejenigen Kosten trägt, welche auf ihrem Gemeindegebiet anfallen. Bestehende Rechte einer Partei (berechtigte Partei) für die Durchleitung von Wasser und elektrischer Energie auf dem Gemeindegebiet der anderen Partei bleiben bestehen, sofern diese Durchleitungsrechte der Versorgung von Wasser- und Energiebezügern auf dem Gemeindegebiet der berechtigten Partei dienen. V. Allgemeine Bestimmungen 5.1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung oder eine Aufhebung dieser Vereinbarung - einschliesslich der Durchbrechung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein bzw. werden bzw. für ungültig erklärt werden, so sollen sämtliche übrigen Bestimmungen davon in ihrer Wirkung nicht berührt werden. Die ungültigen bzw. unwirksamen Bestimmungen sollen durch andere in Form und Inhalt gültige Bestimmungen ersetzt werden, welche dem Zweck und den Absichten der ungültigen bzw. unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. 5.3 Das ausbleibende Begehren einer Partei um vertragskonforme Erfüllung einer Bestimmung dieser Vereinbarung beschränkt das Recht dieser Partei nicht, später jederzeit die vollständige Erfüllung zu verlangen. Jeder Verzicht hat schriftlich zu erfolgen. 5.4 Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung soll vorerst eine Mediation gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV für Mediation durchgeführt werden. Die Parteien verpflichten sich, bis zur Beendigung der Mediation auf die Anrufung eines Gerichts zu verzichten. Scheitert die Mediation, gilt das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1) in der jeweils gültigen Fassung. Anhänge: Anhang 1: Versorgungsgebiet Wasser Anhang 2: Versorgungsgebiet elektrische Energie Anhang 3: Infrastruktur auf dem Gebiet der PG Zihlschlacht-Sitterdorf Anhang 4: Statuten TGB Bischofszell, den..
- 7 - Technische Gemeindebetriebe Bischofszell Verwaltungsratspräsident Mitglied des Verwaltungsrats Politische Gemeinde Bischofszell Stadtpräsident Stadtschreiber Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiber