HANDELSVERTRETER IN IRLAND (DIE HANDELSVERTRETER- RICHTLINIEN 1994 UND 1997)

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Transkript:

HANDELSVERTRETER IN IRLAND (DIE HANDELSVERTRETER- RICHTLINIEN 1994 UND 1997) JUNI 2018 ZIEL DES BEITRAGS Dieser Beitrag soll einen Überblick geben über: die Entwicklung des Handelsvertreterschutzrechts in der EU; die wichtigsten Bestimmungen und Schutzmaßnahmen in den irischen Gesetzen; die Auslegung der wesentlichen Bestimmungen durch irische Gerichte; die potenziellen Mängel des im irischen Recht enthaltenen Ausgleichsmechanismus; den örtlichen Anwendungsbereich; die Rechtswahl und die zukünftigen Entwicklungen. ENTWICKLUNG DES HANDELSVERTRETERSCHUTZRECHTS IN DER EU In vielen EU-Mitgliedsstaaten hat der gesetzliche Schutz der Handelsvertreter eine lange Tradition. In Deutschland ist das Handelsvertreterrecht seit 1900 in den 84-92c HGB geregelt. Der Schutz ergibt sich hier unter anderem aus 89b HGB, wonach ein Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrages eine Ausgleichszahlung verlangen kann. Diese beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der Provisionen des Handelsvertreters der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision. Daher waren im deutschen Recht nach Erlass der Richtlinie nur geringfügige Änderungen erforderlich, von denen die Geschäftspraxis auch kaum berührt wurde. Im französischen Recht hatte ein Handelsvertreter bei Beendigung des Handelsvertretervertrages Anspruch auf eine Provision in Höhe von zwei Jahresprovisionen. Einige andere EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Irland und das Vereinigte Königreich, boten traditionell keinen Rechtsschutz für Handelsvertreter. Die Richtlinie 86/653/EWG ( Richtlinie ) wurde durch die Rechtsakte Nr. 33 von 1994 und 31 von 1997 ( CAR-Verordnungen ; CAR = Commercial Agents Regulations) in irisches Recht umgesetzt. Diese Umsetzung bestand lediglich darin, die Bestimmungen der Richtlinie Wort für Wort in die CAR- 1

Verordnungen zu kopieren; dementsprechend werden in den CAR-Verordnungen dieselben Artikelverweise verwendet, die in der Richtlinie verwendet werden. KERNBESTIMMUNGEN UND SCHUTZMAßNAHMEN DER CAR 1. Definition des Handelsvertreters Abschnitt 2(1) der CAR-Verordnung definiert den Handelsvertreter wie folgt: Ein selbständiger Vermittler, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren im Namen einer anderen Person, nachstehend der Auftraggeber genannt, auszuhandeln oder solche Geschäfte für und im Namen des Auftraggebers abzuschließen. Der Anwendungsbereich ist auf Warentransaktionen beschränkt. Zwei Arten von Tätigkeiten können umfasst sein: 1. Verhandlungen über den Verkauf von Handelswaren und Handelsgütern; und 2. Verhandlungen und Abschluss des Kaufs oder Verkaufs selbst. Während es unschwer zu erkennen ist, ob ein Handelsvertreter einen Kauf oder einen Verkauf abschließt, hat die Auslegung des Begriffs Verhandlungen" zu Unsicherheit geführt. In dem Urteil Kenny v Ireland ROC Limited 1 setzt sich der irische High Court, mit dem Begriff auseinander und definiert diesen. Es dient daher als Auslegungshilfe für die Ansicht irischer Gerichte zum Thema Handelsvertreterbeziehung. Nach diesem Urteil erfordert die Befugnis zu verhandeln im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 der CAR- Verordnung keinen Verhandlungsprozess nach dem traditionellen Schema Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, Angebot, Annahme etc. Vielmehr war das Gericht der Meinung, dass sich eine Handelsvertreterstellung daraus ergibt, ob die in Frage stehende Person über spezielle fachliche Kompetenzen zur Durchführung, Verwaltung oder sonstigen Abhandlung von Kauf oder Verkauf von Produkten im Namen des Auftraggebers verfügt. Diese Kompetenzen müssen beim Kauf oder Verkauf zum Tragen kommen. Das Gericht hat jedoch anerkannt, dass diese Kompetenzen je nach Art der betreffenden Waren variieren können. Es unterscheidet zwischen der Rechtslage in Irland und der in Großbritannien. Nach dem britischen Recht ist die Richtlinie nicht auf Personen anwendbar, deren Handelsvertretertätigkeit nur untergeordnete Rolle spielt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kunden ihre Waren selbst auswählen und lediglich über den Handelsvertreter bestellen. In diesen Fällen besteht nach britischem Recht kein spezieller Schutz. 2. Provision für Geschäfte nach Beendigung des Handeslvertretervertrages Artikel 8 der Richtlinie und der CAR-Verordnungen sieht Folgendes vor: Ein Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für Handelsgeschäfte, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden: 1 Kenny v Ireland ROC Limited, [2005] IEHC 241. 2

a) wenn das Geschäft hauptsächlich auf die Bemühungen des Handelsvertreters während der Laufzeit des Handelsvertretungsvertrags zurückzuführen ist und wenn das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung dieses Vertrags abgeschlossen wurde; oder b) wenn die Annahme des Dritten gemäß den in Artikel 7 genannten Bedingungen den Auftraggeber oder den Handelsvertreter erreicht hat, bevor der Handelsvertretervertrag beendet wurde. Diese Bestimmung ist bestenfalls vage. Die Richtlinie bietet keinerlei Hinweis darauf, was genau eine angemessene Frist" ist, und nur unzureichende Hinweise bezüglich der Berechnungsgrundlage für die Provisionen nach Beendigung der Handelsvertreterbeziehungen. Es gibt auch keine veröffentlichten irischen Entscheidungen über diese Berechnung. 3. Kündigungsfrist Artikel 15 der Richtlinie und die CAR-Verordnung sehen eine Kündigungsfrist für den Auftraggeber gegenüber dem Handelsvertreter vor: Dauer des Handelsvertretervertrages Kündigungsfrist 1 Jahr 1 Monat 2 Jahre 2 Monate 3 Jahre 3 Monate 4. Ausgleichszahlung bei Beendigung Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie und der CAR-Verordnung sieht vor: Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags gemäß Absatz 2 eine Ausgleichszahlung erhält oder Schäden gemäß Absatz 3 ersetzt bekommt. Aufgrund eines Versehens bei der Umsetzung der Richtlinie in Irland im Jahr 1994 wiederholte die ursprüngliche CAR-Bestimmung lediglich den Befehl an die EU-Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Handelsvertreter einen Ausgleichszahlungsanspruch oder Schadensersatz erhält, statt die Regelung tatsächlich umzusetzen. Damit gab die ursprüngliche CAR- Verordnung den Handelsvertretern nach Beendigung des Vertrages also keinen schützenden Rechtsbehelf an die Hand. 2 des S.I. Nr. 31/1997 korrigiert diese Situation ohne jedoch den fehlerhaften Wortlaut aufzuheben, indem darin Folgendes vorgesehen ist: Es wird bestätigt, dass ein Handelsvertreter nach der Verordnung Nr. 3 der Europäischen Gemeinschaften (Handelsvertreterverordnung) von 1994 Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß Artikel 17 Absatz 3 sowie, soweit auf einen solchen Schaden anwendbar, Artikel 18, 19 und 20 der Richtlinie hat. Dementsprechend hat ein Handelsvertreter bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags Anspruch auf Schadenersatz gemäß Artikel 17 Absatz 3 der CAR-Verordnung, ohne jedoch eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Artikel 17 Absatz 3 sieht Folgendes vor: 3

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer entstandenen Schadens. Dieser Schaden umfasst insbesondere den Verlust von Ansprüchen auf Provision, die dem Handelsvertreter bei normaler Fortsetzung des Vertrages zugestanden hätten und deren Nichtzahlung dem Unternehmer einen wesentlichen Vorteil aus der Tätigkeit des Handelsvertreters verschaffen würde, und/oder Nachteile, die sich aus der nicht erfolgten Amortisation von Kosten und Aufwendungen ergeben, die der Handelsvertreter in Ausführung des Vertrages auf Empfehlung des Unternehmers gemacht hatte." Die CAR-Verordnungen enthalten keine geeignete Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlung. Es existieren keine Entscheidungen der irischen Gerichte bezüglich der Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter. Daher wird ein irisches Gericht zur Entscheidung die Urteile der Gerichte anderer EU- Mitgliedsstaaten, wie etwa des Vereinigten Königreichs, zur Orientierung heranziehen. Im Jahr 2007 entschied der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs (früher House of Lords ) im Fall Londsdale vs. Howard & Hallam Limited, Session 2006-07 UKHL 32, dass nach den britischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie, die Höhe der Ausgleichszahlung dem aktuellen Marktwert entspricht. Dabei finden auch eventuelle zukünftige Tätigkeiten Berücksichtigung. Der Wert einer Handelsvertretung hängt in der Regel ab von: der Kündigungsfrist, in der der Auftraggeber den Vertrag kündigen kann; und der Art des Marktes, auf dem der Handelsvertretervertrag verkauft werden könnte. Sollte die Frage der Ausgleichszahlung vor ein irisches Gericht kommen, würde dieses wahrscheinlich den Marktwert und keine andere Methode (z.b. die deutsche oder französische) verwenden. ÖRTLICHER ANWENDUNGSBEREICH Die Richtlinie und die CAR-Verordnungen schweigen zur Frage des örtlichen Anwendungsbereichs; dies bedeutet, dass die CAR-Verordnungen möglicherweise nur für Handelsvertreterverträge gelten, die innerhalb des EWR geschlossen werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache Ingmar GN Ltd. vs. Eaton Leonard Technologies Inc. (Rechtssache C-381/98) ausdrücklich erklärt, dass die Bestimmungen der Richtlinie nicht vertraglich ausgeschlossen werden können, wenn die Handelsvertretertätigkeit innerhalb eines Mitgliedsstaates stattfindet. RECHTSWAHL Parteien, die einen Vertrag innerhalb der EU schließen, können unter bestimmten Einschränkungen das nationale Recht, welchem der Vertrag unterliegen soll, nach ihrem Wunsch wählen. Bei Verträgen zwischen Parteien aus verschiedenen EU Mitgliedsstaaten bietet es sich an, das Recht eines dieser Mitgliedsstaaten für anwendbar zu erklären. Wenn der Vertrag keine Rechtswahlklausel beinhaltet und es keine zwingenden Regeln über das anwendbare Recht gibt, gilt: a) ein Kaufvertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) ein Dienstvertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4

Da der Handelsvertreter eine Dienstleistung anbietet, ist demnach das Recht des Staates anwendbar, in dem die Vertretung vorgenommen wird. Beispiel Mit Handelsvertretervertrag vom Januar 2011 wird Gregory zum irischen Handelsvertreter für Buttons Limited, einer deutschen Gesellschafft, bestellt. Im Juni 2016 kündigt Buttons Limited den Handelsvertretervertrag. Es gibt keine Rechtswahl im Handelsvertretervertrag. Gregory kann nach irischem Recht eine Ausgleichszahlung verlangen. GERICHTSSTAND Neben dem anwendbaren Recht, ist auch die Wahl des Gerichtsstands wichtig für den Fall eines künftigen Rechtsstreits. In Irland regelt die Brüssel-Ia-Verordnung ( EuGVVO 2 ) die Zuständigkeit bei internationalen Rechtsstreitigkeiten, wenn eine der Parteien ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Die EuGVVO sieht als Grundsatz vor, dass die Gerichte zuständig sind, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Bei vertraglichen Streitigkeiten gibt es zusätzlich den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Beispiel Dominic, ist der Handelsvertreter der Dennis SA, einer französischen Gesellschaft und vertritt diese beim Verkauf von produzierten Maschinenteilen in Irland. Die Parteien beginnen einen Rechtsstreit über die Provision. Dominic kann vor irischen Gerichten klagen. ZUKÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN Es ist offensichtlich, dass die Bemühungen der EU, das Handelsvertreterrecht zu vereinheitlichen, nicht vollständig geglückt sind. Die EU Kommission überprüft gerade die Anwendung des Handelsvertreterrechts in der Praxis weswegen weitere Änderungen erwartet werden können. KONTAKT Für weitere Informationen zum Handelsvertreterrecht stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung. 2 Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EU Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 5

Ursula Tipp Partner Tel: +353 1 254 3432 M: +353 86 1703405 utipp@tipp-mcknight.com Michael O Connor Partner Tel: +353 1 254 3432 M: +353 86 8592838 moconnor@tipp-mcknight.com DISCLAIMER Die obigen Ausführungen sind nur als allgemeiner Leitfaden konzipiert. Eine umfassende Darstellung der Rechts- oder Gesetzeslage ist in keiner Weise beabsichtigt. Es wird keine Verantwortung für das Handeln von Personen übernommen, die auf Grundlage dieses Dokuments handeln oder nicht handeln. Bevor Sie in irgendeiner Angelegenheit tätig werden, sollten sie eine umfassende und professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen. 6