AUE, Monika Bolliger, 19. und 26. April 2018 Siedlungsabfallentsorgung Schnittstelle zwischen Kanton und Gemeinden
2 Siedlungsabfallentsorgung Aufgabenteilung Gemeinden und Kanton Fallbeispiele: illegale Abfallentsorgung, Abfallverbrennung Vollzugshilfe Finanzierung Siedlungsabfallentsorgung
3 Was ist Abfall? Abfall (USG, Art. 7 Abs. 6) Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Siedlungsabfall (VVEA, Art 3 a) aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind.
4 Aufgabenteilung Kanton und Gemeinden Das Umweltschutzgesetz BL regelt die Zuständigkeiten im Abfallwesen. Die Aufgaben der Gemeinden sind speziell in 20-21, 23, 40 und 48 umschrieben. Der Kanton unterstützt und informiert die Gemeinden. USG VVEA USG BL USG: Bundesgesetz über den Umweltschutzgesetz VVEA: Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen USG BL: Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft
5 USG BL 20 Wiederverwertung der Siedlungsabfälle Die Gemeinden sorgen für die Verwertung von rezyklierbaren Abfällen (Glas, Papier, Karton, Metall, Grüngut, Textilien etc.)
6 USG BL 21 Sammlung der Siedlungsabfälle Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Siedlungsabfälle und den Transport zu den Abfallanlagen. Die Gemeinden bestimmen selbst, wie die Aufgaben sinnvoll gelöst werden Kommunales Abfallreglement
7 USG BL 23 Beseitigung Sonderabfälle Die Gemeinden sorgen für die Sammlung von Sonderabfällen, die nicht den Verkaufsstellen zurück gegeben werden können. Durchführung Sonderabfallsammeltag Der Kanton sorgt für die Beseitigung dieser Sonderabfälle
8 USG BL 40 Information und Beratung Der Kanton informiert und berät zu Fragen des Umweltschutzes Die Gemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe über den Umgang mit Abfällen. Abfallvermeidung korrekte Abfallbeseitigung getrennte Abfallsammlung
9 USG BL 48 Aufgaben der Gemeinden Die Gemeinden nehmen Meldungen über unsachgemässe Abfallbeseitigung entgegen. Sie führen Ermittlungen durch und treffen die notwendigen Massnahmen. Verifizierung der Meldung Aufnahme Sachverhalt Ermittlung Verursacher Information Verursacher und gegebenenfalls Verzeigung
10 Illegale Abfallentsorgung Abfallablagerung in privatem Garten (Geruch, Ratten, umweltgefährdende Stoffe etc.)
11 Illegale Abfallentsorgung Abfallablagerung im Wald
12 Illegale Abfallentsorgung Grüngutentsorgung im Wald (Neophyten, Nährstoffeintrag etc.)
Abfallverbrennung Verbrennung von Abfällen auf privatem Grundstück
Abfallverbrennung Keine Abfälle in Cheminées oder Schwedenöfen Feuerung nur mit naturbelassenem Holz
Abfallverbrennung Zulässig: 1. August-Feuer mit trockenem, naturbelassenem, stückigem Holz. Unzulässig: 1. August-Feuer mit Alt- und Restholz
16 Neue Vollzugshilfe Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) (Entwurf Vollzugshilfe in Vernehmlassung, Publikation auf Ende 2018 geplant) regelt den Zuständigkeitsbereich für die Entsorgung von Siedlungsabfällen aus Haushalten und Gewerbe Finanzierung Siedlungsabfallentsorgung über Gebühren, Grundgebühren und Steuern mögliche Anpassungen im Finanzhandbuch BL Das damit verbundene Musterabfallreglement wird vom Kanton als Vorlage für die Gemeinden aufbereitet
Fragen? Monika Bolliger Amt für Umweltschutz und Energie Fachstelle Ressourcenwirtschaft und Bodenschutz Rheinstrasse 29 4410 Liestal Tel. +41 61 552 62 66 monika.bolliger@bl.ch