Auswirkungen der novellierten Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
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- Oskar Meissner
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2 Entsorgungswege: Von der Sammlung bis zur Verwertung Getränkeverpackungen Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfall Auswirkungen der novellierten Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) Aktuelles Thema aus Sicht der Bevölkerung 1
3 Abfälle aus Haushalten Trennung an der Quelle Hohe Reinheit, beste Qualität z.b.: PET mit einem Reinheitsgrad von 95 bis 99,8 Prozent 2
4 Sammlung durch die Kommunen (Bring- und Holsammlungen) Sammlung durch Verkaufsstelle (Handel / Hersteller) 3
5 Ab Strassenrand Quartiersammelstellen & bediente Sammelstellen Quellen: AWEL/Kanton Zürich, Aargauerzeitung/Peter Rombach, toolbox-freiamt.ch & Schneider Umweltservice 4
6 Verkaufsstelle Quellen: Migros & Coop 5
7 Einzelne Abfallfraktionen Biogene Abfälle Nicht-Rezyklierbares Stoffliche Verwertung Kompostierung / Vergärung Thermische Verwertung (KVA) 6
8 Sammel-, Sortier-, Verwertungsquote EU: Sammel- oder Sortierquote CH: stoffliche Verwertungsquote z.b. PET Sammelquote (ohne Fremdstoffe) 89.0 %, Verwertungsquote 81.2 % (2011) Absatz- Sammel- Sortier- Recyclingmenge menge menge menge Die Verwertungsquote ist das Verhältnis der stofflich verwerteten (z.b. bottle to bottle, Fasern oder Verpackungen) PET-Menge zum Gesamtabsatz an PET-Flaschen. Verwertungsquoten 2014 Glas 96 % PET 82 % Aluminiumdosen 92 % 7
9 Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV), 3. Abschnitt: Abgabe und Rücknahme von Getränkeverpackungen Art. 8 Massnahmen bei ungenügender Verwertungsquote 1 Die Verwertungsquote bei Getränkeverpackungen aus Glas, PET und Aluminium soll je mindestens 75 Prozent betragen. Die Verwertungsquote eines Verpackungsmaterials ist der prozentuale Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten für die Verwendung im Inland abgegebenen Gewicht der Einwegverpackungen aus diesem Material. 2 Wenn die Verwertungsquote nicht erreicht wird, kann das UVEK Händler, Hersteller und Importeure verpflichten: a. auf Einwegverpackungen aus den betroffenen Materialien ein Mindestpfand zu erheben; b. solche Verpackungen gegen Rückerstattung des Pfandes zurückzunehmen; und c. die zurückgenommenen Verpackungen auf eigene Rechnung der Verwertung zuzuführen. 8
10 Kosten Ein Pfand würde systembedingte Mehrkosten von 280 Millionen Franken pro Jahr verursachen. Mehrkosten müsste der Handel tragen bzw. ganz- oder teilweise dem Konsumenten übertragen. Wettbewerbsnachteil & Gefahr des Ausweichens auf andere, nicht bepfandete Getränkeverpackungen Ansporn für möglichst gute Rücknahmemöglichkeiten Gute und gelernte (!) Rückgabemöglichkeiten Glasflaschen: PET-Getränkeflaschen: Alu-Getränkedosen: Jede Quartiersammelstelle. Kommunale Glas-Sammlung. Alle Verkaufsstellen von PET-Getränkeflaschen. Sammlung durch den Handel. Aber auch in Städten und Gemeinden, Schulen, Spitälern, bei Tankstellen, Bahnhöfen, Kiosken und in Firmen sowie an Veranstaltungen. über 45'000 Sammelstellen (davon Verkaufsstellen) Jede Quartiersammelstelle. Kommunale Alu/Stahlblech-Sammlung. 9
11 Art. 2 Umweltschutzgesetz Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Die Kehrichtsackgebühr deckt die Kosten für die gesamte Entsorgung (Sammlung, Transport, thermische Verwertung) von Kehricht ist mengen- oder volumenabhängig bemessen (Kilogramm oder Liter) 35-Liter-Kehrichtsack: Ø CHF 1.60 bis 1.80 (~ 1.40 ) Quelle: AWEL/Kanton Zürich Links: der St. Galler Abfallsack heute Rechts: der St. Galler Abfallsack 1975 Quelle: Entsorgung St. Gallen 10
12 Die Abfall-Grundgebühr deckt die Kosten für die Entsorgung separat gesammelter Abfälle ( Kehricht) erhebt keinen Anspruch auf eine Kostenverteilung proportional zur effektiven Abfallmenge (zulässige Pauschalisierung) wird meist pro Wohneinheit bzw. Betrieb erhoben Beispiel 4-Z-Whg pro Jahr: Ø CHF 100 (~ 93 ) Quelle: SRF 11
13 Vorgezogene Entsorgungs- / Recycling- Gebühren / Beiträge veg Flaschen < 0.09 l: gebührenfrei Flaschen 0.09 l bis 0.33 l: 2 Rp /Stk. Flaschen 0.34 l bis 0.60 l: 4 Rp /Stk. Flaschen > 0.60 l: 6 Rp /Stk veg Gerätebatterien & Knopfzellen: 3.20 Fr./kg Fahrzeug & Industriebatterien: /kg vrg Je nach aktueller vrg Tarifliste vrg Je nach aktueller vrg Tarifliste vrb Aludosen, Tiernahrungsschalen, Lebensmitteltuben: 1 Rp /Stk. vrb Dose: bis 1.5 l: 1 Rp /Stk Dose: ab l: 2 Rp /Stk. vrb Flaschen 0.50 l: 2 Rp/Stk. Flaschen > 0.50 l: 1.80 Rp/Stk 12
14 VVEA, 3. Abschnitt: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen Art. 32 Betrieb 1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass: a. von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; g. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden. 13
15 Energetische NettoEffizienz ENE: Im Abfall enthaltene Energie dividiert durch die von der KVA an Dritte abgegebene Energie (Strom mit dem Faktor 2.6 und Wärme mit Faktor 1.1 gewichtet) Vorgaben aus der VVEA alle Schweizer KVA müssen eine Untergrenze von 55% erreichen (grüne Linie) Frist: 10 Jahre Quelle: VBSA 14
16 Die Hälfte der Anlagen hat Handlungsbedarf (gelb eingezeichnet) Konsequenz aus der VVEA Einführung der sauren Aschewäsche Frist: 5 Jahre Quelle: VBSA 15
17 VVEA, 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Siedlungsabfälle: aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar sind. Die letzten 25 Jahre galt (Art. 3 TVA): Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. 16
18 Folgen der Neudefinition Siedlungsabfall VVEA liberalisiert gegenüber der TVA [bisherige Abfallverordnung] den Markt für Grossunternehmen (Bisheriger Vollzug des Entsorgungsmonopols sehr heterogen: je nach Kommune streng bis gar nicht) Keine Grundgebühren mehr von Grossunternehmen Finanzielle Folgen für Gemeinden sehr unterschiedlich Offene Fragen Beispiel Büro mit 10 Vollzeitstellen Kehrichtmenge: Menge etwa gleich wie Haushalt Siedlungsabfall! Altpapiercontainer: doppelte bis dreifache Menge eines Haushaltes: Siedlungsabfall? ( Monopol?) oder betriebsspezifischer Abfall? ( Inhaber Markt?) Inkrafttreten der Änderung: Vollzugshilfe soll im Sommer 2017 erscheinen. Quelle: OKI 17
19 VVEA, 2. Kapitel: Planung und Berichterstattung Art. 6 Berichterstattung 1 Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese dem BAFU [Bundesamt für Umwelt] zu: a. Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallarten, die auf ihrem Gebiet entsorgt werden; b. Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden; c. übrige Abfallanlagen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden. 18
20 VVEA, 2. Abschnitt: Vermeidung von Abfällen Art Das BAFU [Bundesamt für Umwelt] und die Kantone fördern die Vermeidung von Abfällen mit geeigneten Massnahmen wie der Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unternehmen. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen. 19
21 VVEA, 3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen Art. 15 Phosphorreiche Abfälle 1 Aus kommunalem Abwasser, aus Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen oder aus der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten. 2 In Tier- und Knochenmehl enthaltener Phosphor ist stofflich zu verwerten, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird. 3 Soll der phosphorhaltige Rückstand als Dünger verwendet werden, so sind bei der Rückgewinnung des Phosphors Schadstoffe so weit zu entfernen, dass der Dünger die Anforderungen von Anhang 2.6 Ziffer 2.2 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) erfüllt. 20
22 VVEA, 3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen 1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn: a. voraussichtlich mehr als 200 m 3 Bauabfälle anfallen; oder b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind. 2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden. 21
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