Merkblatt über die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege in der Beamtenversorgung

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Merkblatt über die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege in der Beamtenversorgung Stand September 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de

Seite 3 Merkblatt über die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege in der Beamtenversorgung Dieses Merkblatt informiert allgemein und geht bewusst nicht auf jedes Detail ein. Es berücksichtigt die geltende Rechtslage. Rechtsansprüche können hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Für Ihre individuellen Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Rechtsgrundlage für die Versorgung der Beamten im Freistaat Sachsen ist das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden männliche und weibliche Sprachformen nicht nebeneinander verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen meinen immer alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht. 1. Kindererziehungszuschlag zum Ruhegehalt ( 57 SächsBeamtVG) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind während dessen ersten 36 Lebensmonaten erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat der ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Zuschlag. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats. Dies gilt nicht, wenn er wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt hat. Hat der Beamte vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, ist ein Kindererziehungszuschlag für maximal die ersten 12 Lebensmonate nach Ablauf des Geburtsmonats möglich. Die Höhe des Zuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit etwa 2,50, maximal etwa 90. 2. Zuordnung von Kindererziehungszeiten Sie erhalten einen Kindererziehungszuschlag, wenn Ihnen die zu berücksichtigende Zeit als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend.

Seite 4 Danach ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Eltern in diesem Sinne sind neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stief- und Pflegeeltern. Einem alleinerziehenden Elternteil ist damit die Kindererziehungszeit zwangsläufig zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind im Haushalt nur eines Elternteils lebt. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat. Wesentliches Kriterium um den überwiegenden Erziehungsanteil zu ermitteln, ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit allein ausgeübt, ist davon auszugehen, dass sich der andere Elternteil überwiegend der Erziehungsarbeit gewidmet hat. Sind beide Elternteile etwa im gleichen Umfang oder aber beide gar nicht erwerbstätig gewesen, ist davon auszugehen, dass die Erziehung gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt ist. In diesen Fällen wird die Kindererziehungszeit zugeordnet, es sei denn, die Eltern haben von der Möglichkeit einer übereinstimmenden Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten Gebrauch gemacht. Mit dieser Erklärung können sie bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben. Die Zuordnung kann jedoch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil wurde unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung (z. B. Ruhegehalt oder Rente) bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Die übereinstimmende Erklärung ist unwiderruflich. Für die übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung ist diesem Merkblatt ein Erklärungsvordruck in zweifacher Ausfertigung beigefügt. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen Personaldienststelle als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter ist gegenüber der für ihn zuständigen Personaldienststelle abzugeben. 3. Kinderzuschlag zum Witwengeld ( 60 SächsBeamtVG) Einen Kinderzuschlag zum Witwengeld erhalten Witwen oder Witwer, denen eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wenn die Ehe vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde und beide Ehegatten nach dem 01. Januar 1962 geboren sind oder die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde. Sofern das Witwengeld aus der amtsunabhängigen Mindestversorgung 1 berechnet wird, entsteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. 1 66,47 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4

Seite 5 4. Pflegezuschlag zum Ruhegehalt ( 58 SächsBeamtVG) Hat ein Beamter einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt und war deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig und hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, erhöht sich sein Ruhegehalt um einen Pflegezuschlag. Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beamte, die einen anerkannt Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 und Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung mindestens zehn Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Pflege muss an regelmäßig mindestens zwei Tagen pro Woche erfolgen. Eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche neben der Pflegetätigkeit schließt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Der Zuschlag wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt. Für jeden Monat der Pflege wird der Betrag festgesetzt, der sich auch in der gesetzlichen Rentenversicherung als Rente aus der Pflegezeit ergeben würde. Dies kann je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen und Art der Leistung von der Pflegekasse variieren und kann deshalb hier nicht beziffert werden. 5. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen ( 59 SächsBeamtVG) Ein Ruhestandsbeamter, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach 46 Abs. 1 oder 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, als feuerwehrtechnischer Beamter wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze (60. Lebensjahr) in den Ruhestand getreten ist oder aufgrund einer Altersteilzeitregelung in den Ruhestand getreten ist, ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu nutzen, erhält auf Antrag im Vorgriff auf zustehende rentenrechtliche Leistungen vorübergehend einen Kindererziehungs- bzw. Pflegezuschlag. Voraussetzungen hierfür sind: - dass bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, - dass entsprechende rentenrechtliche Leistungen dem Grunde nach zustehen, die erst nach Erreichen der maßgebenden Altersgrenzen gewährt werden, - dass der Ruhestandsbeamte einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % noch nicht erreicht hat und - dass er keine Einkünfte von mehr als durchschnittlich 450 im Monat bezieht. Diese Zuschläge entfallen spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte die Regelaltersgrenze nach 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht.

Seite 6 6. Allgemeine Hinweise Hat der Beamte Anspruch auf die den Zuschlägen entsprechenden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, entfällt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zuschläge (Ausschluss von Doppelleistungen). Durch die Zuschläge darf die Höchstversorgung (Ruhegehalt ermittelt aus dem Höchstruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe) nicht überschritten werden. Ob und in welcher Höhe letztendlich Zuschläge für Kindererziehung und Pflege gezahlt werden, kann erst im Versorgungsfall festgestellt werden. Einen Überblick über die beamtenversorgungsrechtlichen Leistungen bietet unser Merkblatt über die Versorgung der kommunalen Beamten im Freistaat Sachsen, das auch auf unserer Homepage www.kv-sachsen.de verfügbar ist. Für Ihre Fragen und weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße 37 01307 Dresden Telefon 0351 4401-321, -322, -323, -331, -332, -335 Telefax 0351 4401-333 E-Mail bv@kv-sachsen.de Internet: www.kv-sachsen.de

Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung Nur auszufüllen bei gemeinsamer Erziehung durch die Eltern, wenn die Kindererziehungszeiten nicht (allein) zugeordnet werden sollen 1. Angaben zu den Eltern 1.1. Angaben zur Mutter des Kindes/der Kinder Name, Vorname, Geburtsname, frühere Namen Geburtsort Adresse tagsüber zu erreichen unter Tel.-Nr. Sind Sie Beamtin oder stehen Sie in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen? ja Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Versorgungskasse Anschrift des Rentenversicherungsträgers bzw. der berufsständischen Versorgungseinrichtung und Versicherungsnummer nein 1.2. Angaben zum Vater des Kindes/der Kinder Name, Vorname, Geburtsname, frühere Namen Geburtsort Adresse tagsüber zu erreichen unter Tel.-Nr. Sind Sie Beamter oder stehen Sie in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen? Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Versorgungskasse ja Anschrift des Rentenversicherungsträgers bzw. der berufsständischen Versorgungseinrichtung und Versicherungsnummer nein KEZ-Erklärung 07-2017

2. Angaben zu den Kindern Kindschaftsverhältnis Zur Mutter Zum Vater Leibliches Pflegekind zum Leibliches Pflegekind zum Name, Vorname Kind/ Adoptivkind Haushalt gehörendes Kind/ Adoptivkind Haushalt gehörendes Stiefkind Stiefkind 3. Erklärung Die Kindererziehungszeiten sollen wie folgt zugeordnet werden: (Hinweis: Die Zuordnung ist nur für volle Kalendermonate zulässig.) Diese Erklärung ist unwiderruflich. Für Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten steht Ihnen unter www.kv-sachsen.de - KVS / Downloads ein Merkblatt zur Verfügung. Ort/Datum Unterschrift Unterschrift des Vaters Bitte dem Dienstherrn bzw. Rentenversicherungsträger zuleiten.

Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung Nur auszufüllen bei gemeinsamer Erziehung durch die Eltern, wenn die Kindererziehungszeiten nicht (allein) zugeordnet werden sollen 1. Angaben zu den Eltern 1.1. Angaben zur Mutter des Kindes/der Kinder Name, Vorname, Geburtsname, frühere Namen Geburtsort Adresse tagsüber zu erreichen unter Tel.-Nr. Sind Sie Beamtin oder stehen Sie in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen? ja Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Versorgungskasse Anschrift des Rentenversicherungsträgers bzw. der berufsständischen Versorgungseinrichtung und Versicherungsnummer nein 1.2. Angaben zum Vater des Kindes/der Kinder Name, Vorname, Geburtsname, frühere Namen Geburtsort Adresse tagsüber zu erreichen unter Tel.-Nr. Sind Sie Beamter oder stehen Sie in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätzen? Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Versorgungskasse ja Anschrift des Rentenversicherungsträgers bzw. der berufsständischen Versorgungseinrichtung und Versicherungsnummer nein KEZ-Erklärung 07-2017

2. Angaben zu den Kindern Kindschaftsverhältnis Zur Mutter Zum Vater Leibliches Pflegekind zum Leibliches Pflegekind zum Name, Vorname Kind/ Adoptivkind Haushalt gehörendes Kind/ Adoptivkind Haushalt gehörendes Stiefkind Stiefkind 3. Erklärung Die Kindererziehungszeiten sollen wie folgt zugeordnet werden: (Hinweis: Die Zuordnung ist nur für volle Kalendermonate zulässig.) Diese Erklärung ist unwiderruflich. Für Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten steht Ihnen unter www.kv-sachsen.de - KVS / Downloads ein Merkblatt zur Verfügung. Ort/Datum Unterschrift Unterschrift des Vaters Bitte dem Dienstherrn bzw. Rentenversicherungsträger zuleiten.