1. Bildungsangebot und Qualitätssicherung

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Transkript:

Schulreglement Die Schulkommission des Gymnasiums Neufeld, gestützt auf Art. 36 Absatz 2 Buchstabe b des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG) 1, erlässt folgendes Schulreglement 1. Bildungsangebot und Qualitätssicherung Leistungsangebote Art. 1 1 Das Gymnasium Neufeld führt die folgenden Bildungsangebote a gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr, b gymnasialer Bildungsgang vom 10. bis zum 12. Schuljahr, c gymnasialer Bildungsgang für Erwachsene, d Passerelle Berufsmaturität universitäre Hochschule und e Fachmittelschule. 2 Das detaillierte Bildungsangebot ist in der Leistungsvereinbarung mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt festgelegt. Qualitätsmanagement und -entwicklung Art. 2 Qualitätsmanagement und Qualitätsentwicklung umfassen die Elemente a Gestaltung der Q-Struktur und Steuerung der Q-Prozesse durch die Schulleitung, b Q-Dokumentation, c Individualfeedback und persönliche Q-Entwicklung, d datengestützte Schulevaluation und Schulentwicklung, e Führung der Mitarbeitenden mit regelmässigen qualifizierenden Gesprächen und f externe Schulevaluation (Metaevaluation). 2. Organisation 2.1 Allgemeine Bestimmungen Gliederung Art. 3 1 Das Gymnasium Neufeld gliedert sich in folgende fünf Abteilungen a Abteilung Geistes- und Humanwissenschaften b Abteilung Mathematik und Naturwissenschaften c Abteilung Rechts- und Wirtschaftswissenschaften d Abteilung Berner Maturitätsschule für Erwachsene e Abteilung Fachmittelschule 2 Das Organigramm im Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Reglements. Organe und beratende Gremien Zuständigkeiten im Bildungsgang gymnasialer Unterricht im 9. Schuljahr Art. 4 1 Die Organe des Gymnasiums Neufeld sind a die Schulkommission, b das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied, c die Schulleitung und d die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. 2 Beratende Gremien sind die a Lehrerkonferenz, b Abteilungskonferenzen (eine oder mehrere zusammen), c Klassenkonferenzen und d Fachschaftskonferenzen. Art. 5 Die Organe und Gremien des Gymnasiums nehmen die Zuständigkeiten auch gegenüber den Schülerinnen und Schülern im 9. Schuljahr wahr. 1 BSG 433.12 Schulreglement / 13.01.2012

Arbeitsweise Art. 6 1 Die Organe und Gremien sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen und Wahlvorschlägen entscheidet das einfache Mehr. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Über alle Verhandlungen wird Protokoll geführt. Die Protokolle der Lehrer- und Abteilungskonferenzen stehen der Schulkommission bei Bedarf zur Verfügung. 4 Die Kanzlei steht auch der Schulkommission zur Verfügung. Schweigepflicht und Ausstand Art. 7 Die Mitglieder der Organe und Gremien unterstehen der Schweigepflicht und haben die Ausstandsgründe gemäss der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege zu wahren. 2.2 Organe 2.2.1 Schulkommission Zusammensetzung Art. 8 1 Die Schulkommission hat neun Mitglieder. 2 An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil a das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied, b die übrigen Mitglieder der Schulleitung, c eine Lehrkraft pro Abteilung d drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schülerinnen und Schüler bei Geschäften zur Gestaltung des Bildungsgangs und zum Schulbetrieb, sofern diese weder Mitglieder der Schulleitung noch Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler persönlich betreffen. 3 Die Schulleitung bestimmt eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer. Aufgaben Art. 9 Die Schulkommission hat insbesondere die folgenden Aufgaben a Unterstützung der Schulleitung und Lehrerschaft bei der Weiterentwicklung der Schule, b Beratung der Schulleitung in der strategischen Ausrichtung sowie der regionalen Verankerung der Schule und entsprechende Antragstellung in diesen Bereichen, c Erlass des Schulreglements und dessen Unterbreitung an die Erziehungsdirektion zwecks Genehmigung, d nach Anhörung der Schulleitung und der Lehrerschaft Antragstellung an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt betreffend Anstellung des gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitgliedes, e Verfügung der Disziplinarmassnahmen gemäss Mittelschulgesetzgebung, f Vermittlung im Falle von Konflikten zwischen Schulleitung und Lehrkräften oder zwischen Schulleitung und Schülerinnen und Schülern, g Genehmigung der Statuten der Schülerorganisation, h Wahrnehmung von Veränderungen, politischen Trends und Einflüssen; Analyse und Diskussion mit der Schulleitung, i Information über das Gymnasium im politischen und öffentlichen Diskurs und j Weitergabe von Anliegen des Gymnasiums in die Parteien, Räte und Kommissionen. Einberufung Art. 10 1 Die Schulkommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen. 2 Eine ausserordentliche Sitzung der Schulkommission findet statt auf Verlangen a von drei Schulkommissionsmitgliedern, b der Schulleitung, c der Lehrerkonferenz oder d zehn Prozent der Schülerinnen und Schüler. 2

2.2.2 Gesamtverantwortliches Schulleitungsmitglied Ernennung und Aufgaben Art. 11 1 Das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied wird auf Antrag der Schulkommission vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt ernannt. 2 Das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied a vertritt die Schule gegen innen und gegen aussen und unterzeichnet insbesondere die Maturitätsausweise, b ist für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich, c vertritt die Schule in der Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien (KSG), d stellt nach Anhörung der Lehrerschaft die weiteren Schulleitungsmitglieder an, e stellt nach Anhörung der Fachschaften die Lehrkräfte an, f stellt das administrative und technische Personal an, g verfügt über die von der Erziehungsdirektion delegierten Ausgabenbefugnisse, h schliesst mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt MBA die Leistungsvereinbarung ab. Stellvertretung Art. 12 Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vertritt das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied bei dessen Abwesenheit. Im Übrigen gilt Artikel 15. 2.2.3 Schulleitung Zusammensetzung Art. 13 Die Schulleitung setzt sich zusammen aus a dem gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied und dessen Stellvertretung und b den übrigen Abteilungsleiterinnen und -leitern. Aufgaben Art. 14 1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule, insbesondere für die a Planung und Organisation, b Personalführung, c Finanz- und Investitionsplanung, d pädagogische Leitung, e Qualitätsentwicklung und -organisation sowie den f Erlass der Absenzen- und Dispensationsordnung und den g Erlass der Hausordnung für die Benutzung und den Betrieb der Schulanlagen. 2 Im Bereich Unterricht nimmt die Schulleitung insbesondere die folgenden Aufgaben wahr a Entscheid über Aufnahmen und auf Antrag der Abteilungskonferenzen über Promotionen und b Genehmigung der besonderen Schulanlässe. 3 Die Schulleitung ist ferner für alle übrigen Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. 4 Für die Schulleitung unterzeichnet das gesamtverantwortliche Schulleitungsmitglied. 2.2.4 Stellvertretung des gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieds, Abteilungsleitungen Aufgaben Art. 15 Für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitgliedes und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter regeln Stellenbeschreibungen die jeweiligen a funktionsbezogenen Aufgaben und b weitere von der Schulleitung delegierte Aufgaben. 3

Verfügungskompetenzen Art. 16 Es gelten folgende Verfügungskompetenzen für den jeweiligen Abteilungsbereich 1 die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter a verfügen Disziplinarmassnahmen, sofern gemäss Mittelschulgesetzgebung nicht die Schulkommission zuständig ist, b dispensieren Schülerinnen und Schüler vom Unterricht, c verfügen Fachwechsel von Schülerinnen und Schülern, d können zur Integration in Sprachfächern individuelle Lernziele verfügen, e können Sonderregelungen für behinderte Schülerinnen und Schüler verfügen und f können Vereinbarungen für die Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülerin in den ordentlichen Bildungsgängen treffen. 2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Fachmittelschule verfügt über das obligatorische Praktikum während der Schulferien. Unterschrift Art. 17 Die Stellvertretung des gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieds und die Abteilungsleitungen sind in ihrem Aufgaben- und Kompetenzbereich zur Unterzeichnung befugt. 2.3 Beratende Gremien 2.3.1 Lehrerkonferenz Zusammensetzung, Teilnahme Art. 18 1 Die Lehrerkonferenz setzt sich aus allen befristet und unbefristet angestellten Lehrkräften zusammen. Sie und die Schulleitungsmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht. 2 Eine Vertretung von zehn Schülerinnen und Schülern nimmt bei Geschäften, welche die Gestaltung des Bildungsganges und den Schulbetrieb betreffen, mit vollem Stimm- und Wahlrecht teil. Sie nimmt nicht teil bei Geschäften, welche die Lehrkräfte oder die Schülerinnen bzw. Schüler persönlich betreffen. 3 Die Teilnahme an der Lehrerkonferenz ist für alle unterrichtenden Lehrkräfte obligatorisch. Einberufung Art. 19 1 Die Lehrerkonferenz wird von der Schulleitung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie wird von einem Mitglied der Schulleitung geleitet und findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt. 2 Eine Lehrerkonferenz wird auch einberufen auf Verlangen a der Schulkommission, b eines Viertels der befristet oder unbefristet angestellten Lehrkräfte, c zehn Prozent der Schülerinnen und Schüler. Aufgaben Art. 20 1 Die Lehrerkonferenz ist beratendes Organ der Schulleitung und befasst sich mit allen grundsätzlichen Fragen, die sich auf die Schule als Ganzes oder auf einzelne Schülerinnen und Schüler beziehen. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die a Beratung von Fragen der Pädagogik, Unterrichtsqualität und Schulentwicklung und b Stellungnahme zu Anträgen der Schulleitung an die Schulkommission betreffend Änderungen des Schulreglements. 2.3.2 Abteilungskonferenz Einberufung und Zusammensetzung Art. 21 1 Die Abteilungskonferenz wird von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter einberufen und geleitet. Sie setzt sich aus allen Lehrkräften der betreffenden Abteilung zusammen. 2 Eine Vertretung von vier Schülerinnen und Schülern nimmt bei Geschäften, welche die Pädagogik, 4

Unterrichtsqualität und Entwicklung der Abteilung betreffen, mit vollem Stimm- und Wahlrecht teil. Sie nimmt nicht teil bei Geschäften, welche die Lehrkräfte oder die Schülerinnen bzw. Schüler persönlich betreffen. 3 Die Teilnahme an der Abteilungskonferenz ist für alle unterrichtenden Lehrkräfte obligatorisch. Aufgaben Art. 22 1 Die Abteilungskonferenz behandelt Fragen der Pädagogik, Unterrichtsqualität und Entwicklung ihrer Abteilung. Sie kann Anträge an die Schulleitung stellen. 2 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die a Beratung von Fragen der Pädagogik, Unterrichtsqualität, b Stellung von Anträgen zu den Promotionen an die Schulleitung c Stellungnahme zu Anträgen der Abteilungsleitung an die Schulkommission betreffend Verfügung von Disziplinarmassnahmen und d Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte der Abteilung in der Schulkommission. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Lehrerkonferenz sinngemäss. 2.3.3 Klassenkonferenz Einberufung und Zusammensetzung Art. 23 Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrkraft oder der Abteilungsleitung einberufen und geleitet. Sie setzt sich aus allen Lehrkräften zusammen, die an der betreffenden Klasse unterrichten. Mindestens ein Drittel der teilnahmeberechtigten Lehrkräfte kann eine Einberufung verlangen. Eine Vertretung der Schülerschaft kann eingeladen werden. Aufgaben Art. 24 1 Die Klassenkonferenz behandelt Fragen der Pädagogik, Unterrichtsqualität und Entwicklung ihrer Klasse. Sie kann Anträge an die Abteilungskonferenz stellen. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Lehrerkonferenz sinngemäss. 2.3.4 Fachschaftskonferenz Einberufung und Zusammensetzung Art. 25 Die Fachschaftskonferenz wird von der oder dem Fachschaftsvorsitzenden einberufen und geleitet. Sie setzt sich aus allen Lehrkräften des jeweiligen Faches zusammen. Ihre Einberufung können auch die Schulleitung oder mindestens ein Drittel der teilnahmeberechtigten Lehrkräfte verlangen. Aufgaben Art. 26 1 Sie befasst sich mit allen Angelegenheiten, welche ihren Fachbereich betreffen, fördert die Umsetzung der Fachlehrpläne und der pädagogischen Leitsätze der Schule, pflegt den fachspezifischen Informationsaustausch und die fachinterne Zusammenarbeit. Sie kann Anträge an die Schulleitung und die Lehrerkonferenz stellen. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben a Erarbeitung und Beantragung des Fachschaftsbudgets und Verwaltung der Finanzmittel, b Wahl eines Mitgliedes in den Ausschuss zur Anstellung von Fachlehrkräften, c Koordination der Umsetzung der Fachlehrpläne und des Einsatzes der Lehrmittel und d Mitarbeit bei der Organisation des Schwerpunktfach-, des Ergänzungsfach- und des Fakultativfachbereichs. 3. Lehrkräfte Unterricht Art. 27 1 Die Lehrkräfte gestalten ihren Unterricht nach wissenschaftlich anerkannten didaktisch- 5

pädagogischen Erkenntnissen im Hinblick auf die Zielerreichung des Lehrplans und ein förderliches Lernklima. 2 Sie halten sich im Unterricht an das Leitbild der Schule. 3 Sie ergreifen die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts geeigneten pädagogischen Massnahmen und beantragen der Abteilungsleitung die Erteilung von Verweisen als disziplinarische Massnahme. Aufgaben Art. 28 Im Übrigen richten sich ihre Aufgaben nach dem Berufsauftrag gemäss der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte und umfassen insbesondere auch die a Übernahme des Amtes der Klassenlehrkraft, b Mitwirkung im fächerübergreifenden Unterricht, c Pflege des Kontakts zu den Eltern, insbesondere wenn diese für den Unterhalt der Schülerinnen und Schüler sorgen, d Mitwirkung bei Anlässen, besonderen Veranstaltungen und Ersatzprogrammen, e Übernahme von zusätzlichen Lektionen bei kurzfristigen Abwesenheiten von Kolleginnen und Kollegen, f Mitwirkung bei der Studienwahlvorbereitung, g Betreuung von grösseren selbständigen Arbeiten und h die Zusammenarbeit auf kantonaler Ebene. Klassenlehrerin und Klassenlehrer Art. 29 1 Jeder Klasse wird eine Lehrkraft als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer zugeteilt. 2 Die Klassenlehrkraft a ist Ansprechperson für Schülerinnen und Schüler und für die weiteren Lehrkräfte der Klasse bei Schwierigkeiten und Unregelmässigkeiten, b pflegt den Kontakt zu den Eltern, insbesondere wenn diese für den Unterhalt der Schülerinnen und Schüler sorgen, c fördert und organisiert die Zusammenarbeit unter den Lehrkräften einer Klasse, d führt die Absenzen- und Urlaubskontrolle, e führt einen Probenplan und interveniert, wenn die Verteilung der Proben nicht ausgewogen ist, f unterschreibt die Semesterzeugnisse und g beaufsichtigt regelmässig das Klassenfinanzkonto. 3 An der Abteilung Berner Maturitätsschule für Erwachsene werden den Klassen keine Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer zugeteilt. 4. Schülerinnen und Schüler Rechte und Pflichten Art. 30 1 Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf einen qualitativ hochstehenden Unterricht und auf eine transparente Beurteilung. Sie können sich mit ihren Anliegen jederzeit an die Fachlehrkräfte, Klassenlehrkraft oder an die Abteilungsleitung wenden. 2 Mit dem Besuch der Schule übernehmen Schülerinnen und Schüler Verantwortung für ihren Bildungsgang. Dies muss auch in ihrer Arbeit und in ihrem sozialen Verhalten zum Ausdruck kommen. 3 Die Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusammenleben einzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und der Abteilungsleitung zu befolgen. Der Besuch des Unterrichts und die Teilnahme an Schulanlässen und besonderen Veranstaltungen im Rahmen des Unterrichts (z.b. Sonderwochen, Exkursionen, Blocktage, Sportveranstaltungen, Besuch von Ausstellungen und Aufführungen) sind obligatorisch, soweit die Schulleitung nichts anderes bestimmt. 6

Hausaufgaben Art. 31 Hausaufgaben stellen einen wesentlichen Bestandteil der Schularbeit dar. Sie müssen in einem vertretbaren zeitlichen Verhältnis zum Unterricht stehen, dürfen jedoch ab Tertia auch die Ferien angemessen mit einbeziehen. Schülerorganisation Art. 32 1 Die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler erlässt die Statuten der Schülerorganisation. Diese müssen von der Schulkommission genehmigt werden. 2 Nach Absprache mit der Schulleitung kann die Schülerorganisation für die Durchführung von Versammlungen während der Unterrichtszeit bis zu vier Lektionen pro Schuljahr beanspruchen. Die Teilnehmenden werden vom Unterricht dispensiert. 3 Die Schülerorganisation nimmt das Mitspracherecht der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung des Bildungsganges und des Schulbetriebes wahr. Ihre Statuten regeln das Verfahren für die Wahl a der drei Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkommission, b der zehn Vertreterinnen und Vertreter in der Lehrerkonferenz und c der vier Vertreterinnen und Vertreter in den Abteilungskonferenzen. 4 Bei fehlender oder inaktiver Schülerorganisation stellt die Schulleitung die repräsentative Mitsprache der Schülerinnen und Schüler sowie die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter durch geeignete Massnahmen sicher.. Absenzen und Dispensationen Disziplin und Massnahmen Art. 33 1 Für Absenzen und Dispensationen der Schülerinnen und Schüler ab dem 10. Schuljahr gelten die Bestimmungen der Mittelschulgesetzgebung. Für Absenzen und Dispensationen der Schülerinnen und Schüler im 9. Schuljahr gelten die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. 2 Die Schulleitung erlässt die Absenzen- und Dispensationsordnung. 3 Die Nacharbeit von verpasstem Unterrichtsstoff liegt in der Verantwortung der Schülerinnen und Schüler. Art. 34 1 Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen in erster Linie pädagogische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs. 2 Für Schülerinnen und Schüler im 9. Schuljahr gelten die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. Für Schülerinnen und Schüler ab dem 10. Schuljahr gelten die nachfolgenden Bestimmungen und die Bestimmungen der Mittelschulgesetzgebung. 3 In leichten Fällen von Disziplinlosigkeit während des Unterrichts kann die betroffene Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler unter Auferlegung entsprechender Nacharbeit aus einer Lektion weg weisen. 4 In schweren Fällen von Disziplinlosigkeit, gehäuften Absenzen oder bei wiederholten Verspätungen sind die Klassenlehrkraft und die Schulleitung zu informieren. 5 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme muss der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und bei Unmündigkeit auch dessen Eltern vom zuständigen Organ Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zum massgeblichen Sachverhalt und zur in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern. 5. Eltern Orientierung Art. 35 Die Eltern werden von der Schulleitung und den Lehrkräften periodisch über die Ausbildung, den Lehrplan, die Schulanlässe, die Promotionen, die Prüfungen und die Abschlussbestimmungen orientiert. 7

Zusammenarbeit Art. 36 1 Eltern von unmündigen Schülerinnen und Schülern sind zur Zusammenarbeit mit der Schule verpflichtet. 2 Sorgen Eltern für den Unterhalt der Schülerinnen und Schülern, sind sie angemessen in das Schulgeschehen einzubeziehen. 3 Die Eltern haben das Recht, sich bei der Schulleitung oder den Lehrkräften über die Leistungen und das Verhalten ihrer Kinder zu informieren. 4 Bei mündigen Schülerinnen und Schülern erfolgt die Information mit deren Zustimmung. Fehlt sie, darf eine Information nur erfolgen, wenn alle pädagogischen Massnahmen nicht zum Ziel geführt haben und der Bildungserfolg oder die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers gefährdet erscheint. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden bei Erreichen der Mündigkeit, ob sie einer Information der Eltern zustimmen oder nicht. Dieser Entscheid ist bis auf Widerruf gültig. 5 Es bestehen keine Kontakte zu den Eltern der Studierenden der Abteilung Berner Maturitätsschule für Erwachsene. 6. Schulanlage Art. 37 Die Hausordnung und allfällige weitere Weisungen, welche durch die Schulleitung erlassen werden, regeln die Benützung und den Betrieb der Schulanlagen. 7. Rechtspflege Art. 38 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach kantonalem Recht. 8. Schlussbestimmungen Aufhebung Art. 39 Das Schulreglement der Gymnasien Bern-Neufeld vom 7. November 1997 und das Reglement für die BME vom 12. Februar 2001 werden aufgehoben. Inkrafttreten Art. 40 Das vorliegende Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bern, 26. Oktober 2010 DIE SCHULKOMMISSION sig. Eva Baltensperger, Präsidentin Von der Erziehungsdirektion genehmigt Bern, 15. November 2010 DER ERZIEHUNGSDIREKTOR sig. Bernhard Pulver, Regierungsrat Anhang Organigramm 8