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Verwendung der Auszüge aus dem WiEReG im Rahmen der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Mag. Christa Drobesch Finanzmarktaufsicht, Abt. Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Wien, 27. Juni 2018

Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Definition des we 2 Z 3 FM-GwG: Wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß 2 WiEReG. 2 WiEReG: Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht,.

Rechtgrundlagen Rechtsgrundlagen und Umfang der Sorgfaltspflichten 3 Abs 1 WieReG: 6 Abs 2 Z 1 FM-GwG: Verpflichtete haben die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist ( ) Ergreifung von Maßnahmen, um die Eigentums und Kontrollstrukturen zu verstehen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist ( ) Ergreifung von Maßnahmen, um die Eigentums und Kontrollstrukturen zu verstehen ( ) Zudem haben sie den Verpflichteten ( ) zusätzlich auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen

Rechtgrundlagen Rechtsgrundlagen und Umfang der Sorgfaltspflichten 6 Abs 1 Z 7 FM-GwG: Verpflichtete regelmäßige Überprüfung der Vollständigkeit der erforderlichen Informationen und deren Aktualisierung (Intervall abhängig von Risikoeinstufung) 3 Abs 3 WiEReG Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten zumindest einmal jährlich durchzuführen und zu überprüfen 4 WiEReG: (Rechtliche )Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer haben alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen...

Umfang Verpflichtete gemäß FM-GwG Umfang der Überprüfungsschritte gemäß dem risikoorientierten Ansatz Erfordernis der Überzeugung von der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers es bedarf der Vorlage von entsprechenden beweiskräftigen Dokumenten Erkenntnisquellen stellen insbes. Registerauszüge/Datenbankauszüge dar

Umfang Im Register sind Daten und Informationen, die auch für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß FM-GwG herangezogen werden können, ua Name, Wohnsitz (im Inland), Staatsbürgerschaft und Geburtsort, uu Reisepasskopie Gemeldete Treuhandverhältnisse und Kontrollverhältnisse Informationen zu den Eigentums- und Kontrollstrukturen bei Verlauf der Beteiligungsstruktur ins Ausland Hinweis auf obersten Rechtsträger bei Privatstiftungen, Trusts (Verwaltung in AT), Stiftungen/Fonds gem. BStFG Informationen zu den wirtschaftlichen Eigentümern kraft Funktionsausübung (insbes. auch Einmalbegünstigte) Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Ausgangspunkt für Verpflichtete des FM-GwG für - Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern und - für die Verpflichtung zur Aktualisierung

Verwendung der Auszüge Verwendung der Auszüge durch Verpflichtete gemäß FM-GwG Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind grundsätzlich nicht zwingend vorgesehen Zwingend vorgeschrieben ist die Einsicht in das Register bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen Amtssignierter Auszug kann für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen werden (vereinfachte Sorgfaltspflichten: Auszug ausreichend) Grds. kein Vertrauensschutz (4. GW-RL) aber in AT Möglichkeit wirtschaftliche Eigentümer anhand vollständiger erweiterter Auszüge festzustellen und zu überprüfen

Verwendung der Auszüge Verwendung der Auszüge durch Verpflichtete gemäß WiEReG Erweiterter Auszug enthält zusätzlich ua. eine Darstellung der Beteiligungsebenen, vorberechnete wirtschaftliche Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, Angabe, ob der Auszug vollständig ist (unvollständiger) erweiterter Auszug im Regelfall geeignet für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers

Verwendung der Auszüge Verwendung der Auszüge durch Verpflichtete gemäß WiEReG Vollständiger erweiterter Auszug - wenn kein Vermerk vorliegt und die gemeldeten Daten mit den errechneten Daten übereinstimmen im Regelfall geeignet für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers, wenn beim Rechtsträger (Kunde des KI) keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen, sich der Verpflichtete vergewissert hat, dass keine abweichenden Kontrollverhältnisse vorliegen

Verwendung der Auszüge Recherche mit Hilfe der Auszüge aus dem Register Wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Treuhandschaftsverhältnisses oder andere Kontrollverhältnisse vorliegen (insb. Syndikatsverträge oder faktische Kontrolle) Bei Personengesellschaften (OG, KG oder EWIV) an relevanten Stellen in der inländischen Beteiligungsstruktur Bei Privatstiftungen als übergeordnete Rechtsträger Bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds, können alle erforderlichen Informationen zentral abgefragt werden Bei Zweifeln über die Identität eines wirtschaftlichen Eigentümers

Herzlichen Dank für Ihr Interesse!