Aufsicht der FMA im Bereich Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

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1 Aufsicht der FMA im Bereich Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Mag. Christa Drobesch & Mag. Elfriede Esberger Finanzmarktaufsicht 1. Österreichische Geldwäsche-Tagung Wien,

2 Sorgfaltspflichten: Aufsichtspraxis der FMA und Erkenntnisse aus der aktuellen Rechtsprechung 2

3 Kundenidentifizierung gemäß 40 Abs. 1 BWG Identifizierung natürlicher Personen Tauglichkeit von amtlichen Lichtbildausweisen VwGH, (2011/17/0336) Zur Beurteilung des Identitätsnachweises durch einen Reisepass darf nicht lediglich auf die Gültigkeitsdauer des Reisepasses abgestellt werden. Auch wenn abgelaufene Reisepässe keine gültigen Reisedokumente mehr darstellen, wird ihnen damit noch nicht deren Eignung zum Identitätsnachweis genommen. 3

4 Kundenidentifizierung gemäß 40 Abs. 1 BWG Aufenthaltstitel z.b. - Verfahrenskarte gemäß 50 AsylG - Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß 51 AsylG - Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß 52 AsylG - Aufenthaltstitel isd Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) - es handelt sich grundsätzlich um temporär ausgestellte Dokumente, die grundsätzlich nur dem Nachweis der Identität für das Verfahren und gegebenenfalls auch der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet dienen Merkmale eines amtlichen Lichtbildausweises isd 40 Abs. 1 BWG 4

5 Kundenidentifizierung gemäß 40 Abs. 1 BWG Umsetzung der RL 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen Art 16 Abs.1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen angeboten werden, damit alle Verbraucher garantierten Zugang zu einem solchen Konto haben Art 16 Abs. 2 : Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. 5

6 Kundenidentifizierung gemäß 40 Abs. 1 BWG Identifizierung juristischer Personen VwGH, (Ro 2014/02/0020) Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand beweiskräftiger Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Das KI hat zu prüfen, welche Dokumente in dem betreffenden Land zum Nachweis der Existenz der Gesellschaft landesüblich verwendet werden bzw. verfügbar sind. Das wird in erster Linie ein Auszug aus einem entsprechenden Register sein. Nur wenn die landesüblichen Rechtsstandards anderes vorsehen, hat die Identifizierung anhand der sonst dafür üblichen Urkunden zu erfolgen. 6

7 Kundenidentifizierung gemäß 40 Abs. 1 BWG Identifizierung juristischer Personen VwGH, (Ro 2014/02/0020) Zur Beweiskraft der Urkunden gehört neben der landesüblichen Verfügbarkeit auch eine entsprechende Aktualität der Urkunden. Je näher der Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde, desto beweiskräftiger ist die Urkunde. Im Einzelfall kann schon ein nur mehrere Tage alter Registerauszug als nicht beweiskräftig angesehen werden. Die Anforderungen an die Beweiskraft von Urkunden steigen mit dem Risiko, sodass im Einzelfall private oder nicht beglaubigte Urkunden nicht ausreichen. Geringere Anforderungen an die Beweiskraft sind nur dann möglich, wenn dies landesüblich ist, was vom KI zu prüfen und darzulegen ist. 7

8 Kundenidentifizierung gemäß 40 Abs. 1 BWG Identifizierung juristischer Personen VwGH, (Ro 2014/02/0020) Die Vertretungsbefugnis ist bei juristischen Personen anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Im Falle einer Vertretungskette ist jede einzelne Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen festzustellen. Dies schließt die Überprüfung der Vertretungsbefugnis juristischer Personen anhand beweiskräftiger Urkunden mit ein. BVwG, (W ) Die Identität ist anhand von beweiskräftigen Unterlagen zu überprüfen und nicht anhand von persönlichen Bekanntschaften. 8

9 Treuhandbeziehungen gemäß 40 Abs. 2 BWG Aktive Aufforderung des Kunden Identifizierung des Treuhänders Nachweis der Identität des Treugebers Treuhanderklärung Dokumentation Abfrage und Dokumentation einer allfälligen Treuhandschaft bei Schaltertransaktionen > EUR, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallen. 9

10 Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß 40 Abs. 2a Z 1 BWG Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers Aufforderung des Kunden Mitwirkungspflicht des Kunden Risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers Prüfung aller Fallgruppen gemäß 2 Z 75 BWG Dokumentation 10

11 Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß 40 Abs. 2a Z 1 BWG Prüfung aller Fallgruppen gemäß 2 Z 75 BWG VwGH, (Ro 2014/02/0020) Die Beurteilung, ob wirtschaftliches Eigentum an einer Gesellschaft vorliegt, ist nur durch entsprechende Feststellungen über die Eigentums- und Kontrollverhältnisse im Sinne des 2 Z 75 BWG möglich. Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers bei Hochrisikokunden ausnahmslos anhand beweiskräftiger Urkunden insbesondere bei Offshore -Gesellschaften Selbstauskunft ist bei Hochrisikokunden nicht ausreichend 11

12 Risikobasierte und angemessene Maßnahmen gemäß 40 Abs. 2a Z 2 und 3 BWG Know-Your-Customer-Prinzip (KYC-Prinzip) Zweck und Art der Geschäftsbeziehung Kenntnisse über Geschäftstätigkeit, Risikoprofil, Herkunft der Mittel Kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen Überprüfung der Transaktionen Kohärenzprüfung Aktualisierung von Dokumenten, Daten und Informationen Dokumentation 12

13 Kontinuierliche Überwachung gemäß 40 Abs. 2a Z 3 BWG Kohärenzprüfung BVwG, (W ) Aus 40 Abs. 2a Z 3 BWG lassen sich zwei Verpflichtungen ableiten: 1. Das KI hat in regelmäßigen Abständen die Vollständigkeit und Aktualität der Dokumente, Daten und Informationen zu überprüfen. 2. Das KI hat zu prüfen, ob die abgewickelten Transaktionen mit dem vorhersehbaren Transaktionsverhalten übereinstimmen, das sich aus den vorliegenden Dokumenten, Daten und Informationen ableiten lässt. Die Transaktionsprüfung hat laufend zu erfolgen, stellt aber nur einen Teilaspekt dar. Die beiden Tatbestände korrelieren auch, können doch nur vollständige Daten eine geeignete Überwachung ermöglichen. 13

14 Kontinuierliche Überwachung gemäß 40 Abs. 2a Z 3 BWG Transaktionsmonitoring BVwG, (W ) Es bedarf eines auf die Bedürfnisse des KI zugeschnittenen und kalibrierten Indizienmodells, das nach Zuordnung der Kunden zu Kundengruppen auf Basis bestimmter, definierter Indizien kontinuierlich die Transaktionen überprüft. statische/dynamische transaktionsbedingte Indizien; kundenbezogene Indizien; unbedingte Indizien; länderbezogene Indizien, etc. Listensystem ist nicht geeignet, Kontobewegungen und Transaktionsmuster zu überprüfen, Unregelmäßigkeiten zu erkennen sowie eine Relation zwischen Transaktionsmuster, dem Kunden, dem Zweck seiner Geschäftsbeziehung und seinem Risikoprofil herzustellen. 14

15 Kontinuierliche Überwachung gemäß 40 Abs. 2a Z 3 BWG IT-gestützte Maßnahmen und Systeme für die laufende Überwachung Einsatz von Indizienmodellen, Prüfregeln und Schwellenwerten manuellen Maßnahmen internes Kontrollsystem betreffend GW-Prävention Maßnahmen bei Hochrisikokunden Dokumentation 15

16 Risikoanalyse gemäß 40 Abs. 2b BWG Vorhandensein, Umfang, Aktualität Unternehmensspezifische Risikoanalyse Risikokriterien Risikobewertung, Risikomatrix Risikomaßnahmen auf Unternehmensebene Kunden- bzw. transaktionsspezifische Risikoanalyse Risikokriterien Risikoeinstufung, Risikomatrix Risikomaßnahmen auf Kundenebene 16

17 Nachholung der Sorgfaltspflichten gemäß 40 Abs. 2e BWG Anwendung der Sorgfaltspflichten auf die vor dem bestehenden Kunden Überprüfung der Anwendung der rechtlichen Grundlagen unter Berücksichtigung des risikobasierten Ansatzes Maßnahmenplan im Hinblick auf den Abschluss der Nachholung der Sorgfaltspflichten bei allen Kunden Umsetzungsstand Dokumentation 17

18 Nachholung der Sorgfaltspflichten gemäß 40 Abs. 2e BWG Umsetzung zu geeigneter Zeit BVwG, (W ) Da das Gesetz von Durchführung zu geeigneter Zeit spricht, ist es durchaus zuzugestehen, dass hier ein volles Jahr zur Umsetzung und zur Aufnahme des Kontaktes mit dem Kunden angesetzt wird, womit dem Terminus zu geeigneter Zeit in 40 Abs. 2e BWG wohl genüge getan ist. 18

19 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß 40a BWG Anwendungsfälle Anwendung nur bei geringem Risiko Kein Komplettentfall / Mindestmaß an Identifizierung Vorgehen bei Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten 19

20 Verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß 40b BWG Fälle erhöhten Risikos Risikoklassifizierung der Hochrisikokunden Zusätzlich Maßnahmen der verstärkten kontinuierlichen Überwachung zumindest jährliche Kontrolle und Aktualisierung von Kundenunterlagen jährliche Überprüfung bedingt aber noch keine verstärkte kontinuierliche Überwachung; nur in Verbindung mit entsprechendem Indizienmodell (siehe BVwG, , W ) zusätzliche Transaktionsprüfung durch den GWB/Kundenbetreuer Ferngeschäft, Korrespondenzbankbeziehungen und PEP sind als Hochrisikokunden zu klassifizieren, um die verstärkte Überwachung sicherzustellen. 20

21 Verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß 40b BWG Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu PEP Prüfung auf PEP-Eigenschaft vor Begründung der Geschäftsbeziehung Zumindest vierteljährliche Prüfung des Gesamtkundenbestandes auf PEP- Eigenschaft (monatliches Intervall laut BVwG, , W ) Wirtschaftliche Eigentümer und vertretungsbefugte Personen sind ebenfalls auf PEP-Eigenschaft zu prüfen (BVwG, , W ) Transaktionen von PEP sind verstärkt zu überwachen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung (GTV) 21

22 Verdachtsmeldungen gemäß 41 BWG In welchen Fällen ist Verdachtsmeldung intern/extern zu erstatten Vorgaben in den Regelwerken ausreichend detailliert Internes Eskalationsprozedere Instrumentalisierte Einbindung des GWB Ausreichende Dokumentation der Recherche- und Überprüfungshandlungen 22

23 Regelwerke und Schulungen Arbeits- und Dienstanweisungen ausreichend detailliert, korrekt und aktuell Kompaktes, vollständiges und konsistentes schriftliches Regelwerk Nachweisliche Kenntnisnahme durch Mitarbeiter Schulungen der Mitarbeiter (Updates) Schulungen des GWB Schulungsplan, Evidenz über Schulungsmaßnahmen, Aktualität und Qualität der Schulungsunterlagen 23

24 Zeit für Ihre Fragen! 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25

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