Wagenanschriften Leitlinien

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Transkript:

Versin/Status: V. 3.0/ genehmigt Erstellt vn: ERFA/UIC/UIP Wagenanschriften Leitlinien 1. Einleitung Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit (2004/49/EG, geändert durch 2008/110/EG) verweist auf die Verantwrtung jedes Herstellers, jedes Zulieferers vn Wartungsmaterial, jedes Wagenhalters, jedes Dienstleistungsanbieters und jeder Beschaffungsstelle dafür, dass die vn ihnen gelieferten Fahrzeuge, Anlagen, Zubehörteile und Materialien swie die Dienstleistungen den angegebenen Anfrderungen und Einsatzbedingungen entsprechen, s dass sie vm Eisenbahnunternehmen und/der Fahrwegbetreiber im Betrieb sicher eingesetzt werden können. In der Praxis erfüllen Wagenanschriften die entsprechenden, bestehenden Vrschriften jedch ft nicht, und Wagen sind flglich falsch angeschrieben. 1 Zur Milderung dieses Prblems enthält der aktualisierte Leitfaden zur Anwendung der TSI WAG unter anderem auch klare Beschreibungen, wie Fahrzeuge rdnungsgemäß anzuschreiben sind. Der Anwendungsleitfaden wird in der ERA-Arbeitsgruppe TSI WAG limited revisin 2015 (begrentze Überarbeitung der TSI WAG 2015) überarbeitet und im 2. Halbjahr 2016 veröffentlicht. Wegen der Wichtigkeit und Dringlichkeit dieser Frage beschlssen ERFA, UIC und UIP, bereits einen Leitlinienentwurf für krrekte Wagenanschriften auszuarbeiten. Diese Leitlinien richten sich an Wagenhalter und für die Instandhaltung zuständige Stellen (ECM), um die krrekte Anwendung bestehender Vrschriften bezüglich Wagenanschriften zu erleichtern. Diese Leitlinien gelten ausschließlich für Wagen, die über eine Inbetriebnahmegenehmigung gemäß den Vrschriften in der TSI WAG ( alt der neu ) verfügen. 2. Empfehlung Die Verbände empfehlen, dass jeder Wagenhalter bzw. jede für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anschriften auf jedem ihrer Wagen anhand dieser Leitlinien und den entsprechenden bestehenden Vrschriften überprüft und a) Wagenanschriften, die widersprüchlich sind und/der zu sicherheitskritischen Situatinen im Betrieb führen können, s schnell wie möglich krrigiert; b) die Anschriften, die zwar nicht den geltenden Vrschriften entsprechen, jedch nicht zu einer möglichen Fehlinterpretatin des befördernden Eisenbahnunternehmens und/der zu ptenziell sicherheitskritischen Situatinen führen können, bis Ende 2020 zu krrigieren; knkret sllte die Anschrift TEN-RIV ersetzt werden. 1 Kapitel 4 enthält einige Beispiele. Seite 1/7 Wagenanschriften

3. Alte und neue TSI WAG Versin/Status: V. 3.0/ genehmigt Erstellt vn: ERFA/UIC/UIP Zur rdnungsgemäßen Überprüfung der Anschriften muss zunächst geklärt werden, gemäß welcher TSI WAG die Inbetriebnahmegenehmigung (APIS, Authrisatin fr Placing Int Service) für den jeweiligen Wagen gewährt wurde. 3.1. APIS gemäß alter TSI WAG Die flgenden Entscheidungen der Eurpäischen Kmmissin gelten für Wagen, deren Inbetriebnahme gemäß der alten TSI WAG genehmigt wurde. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2006/861/EG vm 28. Juli 2006 über die technische Spezifikatin für die Interperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge Güterwagen des knventinellen transeurpäischen Bahnsystems ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2009/107/EG vm 23. Januar 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2006/861/EG und 2006/920/EG über die technischen Spezifikatinen für die Interperabilität zu Teilsystemen des knventinellen transeurpäischen Eisenbahnsystems BESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/464/EU vm 23. Juli 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2006/861/EG, 2008/163/EG, 2008/164/EG, 2008/217/EG, 2008/231/EG, 2008/232/EG und 2008/284/EG swie der Beschlüsse 2011/229/EU, 2011/274/EU, 2011/275/EU, 2011/291/EU und 2011/314/EU über technische Spezifikatinen für die Interperabilität Artikel 3c der VERORDNUNG (EU) Nr. 2015/924 der KOMMISSION vm 8. April 2015 zur Änderung der Verrdnung (EU) Nr. 321/2013 über die technische Spezifikatin für die Interperabilität des Teilsystems Fahrzeuge Güterwagen des Eisenbahnsystems in der Eurpäischen Unin Die flgende Tabelle 1 gibt einen Überblick über rdnungsgemäße Wagenanschriften gemäße den in der alten TSI WAG festgelegten Bestimmungen, einschließlich Artikel 3c der am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Verrdnung (EU) 2015/924: Gemäß der alten TSI WAG (Entscheidung der Kmmissin 2006/861/EG und Änderungen) zugelassene Wagen Spalte A B C Anfrderungen Erfüllt Artikel 4.2 des Anhangs der alten TSI WAG (Funktinelle und technische Spezifikatinen des Teilsystems). und erfüllt zum Teil Artikel 7.6.4 vn Anhang 1 der geänderten alten TSI WAG der erfüllt Artikel 7.6.4 vn Anhang 1 der geänderten alten TSI WAG vllständig Interperabilitätskennzeichnung Zusätzliche Kennzeichnung(en): Zulassungsschild (wenn der Wagen auch für den Betrieb in anderen Mitgliedstaaten als dem, das die APIS gewährt hat, ausgelegt ist) In Übereinstimmung mit festgelegter kinematischer Begrenzungslinie gemäß Anhang C (siehe C3 C4 C5) TEN GE GE = GO EVERYWHERE (überall einsetzbar) G1 1. Ziffer der eurp. Fahrzeugnr. (EVN) 4 der 8 4 der 8 0 der 1 der 2 der 3 Tabelle 1 Seite 2/7 Wagenanschriften

Versin/Status: V. 3.0/ genehmigt Erstellt vn: ERFA/UIC/UIP Zur Veranschaulichung: Der Wagen erfüllt die in Spalte A der Tabelle 1 angeführte Anfrderung, d. h., die Bestimmungen vn Artikel 4.2 der Entscheidung der Kmmissin 2006/861/EG sind vllständig erfüllt: benötigt der Wagen ein Zulassungsschild; Beispiel: APIS: Deutschland Zusätzliche Genehmigung: Frankreich lautet die erste Ziffer der Wagen-EVN 4 der 8. Der Wagen erfüllt die in Spalte B der Tabelle 1 angeführten Anfrderungen, d. h., die Bestimmungen vn Artikel 7.6.4 der Entscheidung der Kmmissin 2009/107/EG sind nur zum Teil erfüllt: Eine in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung wird unter flgenden Bedingungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt: a) Der Wagen wurde auf der Grundlage dieser TSI, einschließlich der Prüfungen im Zusammenhang mit den ffenen Punkten in Anhang JJ Teil 1, gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt; b) der Wagen ist mit der Spurweite 1435 mm kmpatibel; c) der Wagen hat das Lademaß G1 gemäß Anhang C3; d) der Wagen hat einen Achsabstand zwischen zwei benachbarten Achsen vn nicht mehr als 17 500 mm; e) der Wagen erfüllt die Anfrderungen vn Anhang JJ Teil 2. benötigt der Wagen ein Zulassungsschild; lautet die erste Ziffer der Wagen-EVN 4 der 8. Der Wagen erfüllt die in Spalte C der Tabelle 1 angeführten Anfrderungen, d. h., ALLE Kriterien vn Artikel 7.6.4 der Entscheidung der Kmmissin 2009/107/EG werden erfüllt. sllte der Wagen mit TEN GE [GE = G Everywhere] angeschrieben sein. Die Möglichkeit, für slche Wagen die Anschrift TEN GE zu verwenden, beruht auf den Bestimmungen vn Artikel 3c der Verrdnung (EU) der Kmmissin 2015/924: (...) existierende Güterwagen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kmmissin, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG bzw. die Entscheidungen 2009/107/EG und 2012/464/EU, genehmigt wurden und die Bedingungen in Abschnitt 7.6.4 der Entscheidung 2009/107/EG erfüllen, dürfen als GE gekennzeichnet werden (...) hne dass eine zusätzliche Drittbewertung der eine neue Inbetriebnahme-genehmigung erfrderlich ist. Für die Verwendung dieser Anschrift an bereits in Betrieb befindlichen Güterwagen sind weiterhin die Eisenbahnunternehmen verantwrtlich. Zusätzlich sllte die Anschrift G1 auf dem Wagen angebracht werden. Die erste Ziffer2 der Wagen-EVN lautet 0 der 1 der 2 der 3. 2 0 und 1 sllten vermieden werden, da diese Ziffern in der Vergangenheit für Wagen des EUROP-Park verwendet wurden. Seite 3/7 Wagenanschriften

3.2. APIS gemäß neuer TSI WAG Versin/Status: V. 3.0/ genehmigt Erstellt vn: ERFA/UIC/UIP Die flgenden Verrdnungen gelten für Wagen, deren Inbetriebnahme gemäß der neuen TSI WAG genehmigt wurde: VERORDNUNG (EU) Nr. 321/2013 der KOMMISSION vm 13. März 2013 über die Technische Spezifikatin für die Interperabilität des Teilsystems Fahrzeuge Güterwagen des Eisenbahnsystems in der Eurpäischen Unin und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kmmissin VERORDNUNG (EU) Nr. 1236/2013 der KOMMISSION vm 2. Dezember 2013 über die technische Spezifikatin für die Interperabilität des Teilsystems Fahrzeuge Güterwagen des Eisenbahnsystems in der Eurpäischen Unin und zur Änderung der Verrdnung (EU) Nr. 321/2013 der Kmmissin VERORDNUNG (EU) NR. 2015/924 DER KOMMISSION vm 8. Juni 2015 zur Änderung der Verrdnung (EU) Nr. 321/2013 über die technische Spezifikatin für die Interperabilität des Teilsystems Fahrzeuge Güterwagen des Eisenbahnsystems in der Eurpäischen Unin Tabelle 2 auf der nächsten Seite gibt einen Überblick über krrekte Wagenanschriften gemäß den in der neuen TSI WAG" festgelegten Bestimmungen, insbesndere im Hinblick auf die neuen Anschriften GE, CW und die Kennzeichnung der Begrenzungslinie gemäß EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2. Seite 4/7 Wagenanschriften

Versin/Status: V. 3.0/ genehmigt Erstellt vn: ERFA/UIC/UIP Wagen gemäß neuer TSI WAG zugelassen (Verrdnung 321/2013 und alle Änderungen) Spalte A B C 1 C 2 Anfrderungen Erfüllt Artikel 4.2 des Anhangs der neuen TSI WAG Erfüllt die Kriterien vn Spalte A und Artikel 7.1.2 des Anhangs der neuen TSI WAG Erfüllt die Kriterien vn Spalten A und B und vllständig die Anfrderungen vn Anhang C der neuen TSI WAG Erfüllt die Kriterien vn Spalten A und B und zum Teil die Anfrderungen vn Anhang C der neuen TSI WAG (siehe Anhang C, C.5) Interperabilitätskennzeichnung Zulassungsschild TEN TEN GE TEN CW CW = COMPATIBLE WITH (kmpatibel mit) Zusätzliche Kennzeichnung(en) der Begrenzungs-linie: Artikel 4.2 sieht keine spezifische Kennzeichnung der Begrenzungs-linie vr. Artikel 7.1.2 g) der TSI WAG: Die (...) festgelegte Bezugslinie muss einem der Zielprfile G1, GA, GB und GC, einschließlich der Prfile GIC1 und GIC2 im unteren Teil, zugerdnet sein. Artikel 7.1.2 k: Die Einheit muss mit allen gefrderten Kennzeichnungen gemäß EN15877-1:2012 versehen sein, insbesndere: i) interperable Begrenzungslinie (...) EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2, sieht die neue Kennzeichnung vn 3 Begrenzungslinien vr, die in den Erläuterungen definiert sind. Das Maß in Erläuterung 1 ist eine der gemäß TSI 7.1.2 erfrderlichen Begrenzungslinien. Das Maß in Erläuterung 2 könnte mit dem in Erläuterung 1 identisch sein der eine kleinere natinale bzw. internatinale Begrenzungslinie (z. B. G2) haben. Das Maß in Erläuterung 3 ist immer die Begrenzungslinie im unteren Teil. Anm.: In EN 15273-2:2014 und EN 15877-2:2012 heißen die Begrenzungslinien im unteren Teil GI1 bzw. GI2, in der TSI WAG hingegen GIC1 und GIC2. Gemäß EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2 Maß in Erläuterung 1 = G1 Maß in Erläuterung 2 = G1 der kleinere natinale bzw. internatinale Begrenzungslinie, Abkürzung gem. EN 15273-2 Maß in Erläuterung 3 = GI1 Anm.: In EN 15273-2:2014 und EN 15877-2:2012 heißt die Begrenzungslinie im unteren Bereich GI1, in der TSI WAG hingegen GIC1. Alternative 1: Kriterium C6 erfüllt Gemäß EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2 Maß in Erläuterung 1 = G1 Maß in Erläuterung 2 = Maß in Erläuterung 1 der kleinere natinale bzw. internatinale Begrenzungslinie, Abkürzung gem. EN 15273-2 Maß in Erläuterung 3 = GI1 Alternative 2: Kriterium C6 nicht erfüllt: EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2 Maß in Erläuterung 1 = GA der GB der GC Maß in Erläuterung 2 = Maß in Erläuterung 1 der kleinere natinale bzw. internatinale Begrenzungslinie, Abkürzung gem. EN 15273-2 Maß in Erläuterung 3 = GI1 der GI2 Anm.: In EN 15273-2:2014 und EN 15877-2:2012 heißen die Begrenzungslinien im unteren Teil GI1 bzw. GI2, in der TSI WAG hingegen GIC1 und GIC2. 1. Ziffer EVN 4 der 8 4 der 8 0 der 1 der 2 der 3 4 der 8 Tabelle 2 Seite 5/7 Wagenanschriften

Zur Veranschaulichung: Versin/Status: V. 3.0/ genehmigt Erstellt vn: ERFA/UIC/UIP Der Wagen erfüllt die in Spalte A der Tabelle 2 angeführten Anfrderungen, d. h., die Bestimmungen vn Artikel 4.2 des Anhangs der Entscheidung der Kmmissin 2006/861/EG sind vllständig erfüllt: benötigt der Wagen ein Zulassungsschild; lautet die erste Ziffer der Wagen-EVN 4 der 8. Der Wagen erfüllt beide Anfrderungen der Spalten A und B vn Tabelle 2, d. h., der Wagen erfüllt zusätzlich zu den grundlegenden TSI -Kriterien gemäß dem ben genannten Artikel 4.2 vllständig die in Artikel 7.1.2 der Verrdnung Nr. 321/2013 (gegenseitige Anerkennung der Erstinbetriebnahmegenehmigung) aufgeführten Bedingungen. wird der Wagen mit der Anschrift TEN gekennzeichnet und die erste Ziffer der EVN lautet 4 der 8; erflgt eine Kennzeichnung gemäß EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2, für das Maß gemäß den Erläuterungen 1 bis 3 auf Basis der individuellen Prüfung bezüglich der Anfrderungen vn Spalte B der bigen Tabelle 2. Erläuterung zu den Spalten C 1 und C 2 der Tabelle 2: Um einen gemäß der neuen TSI WAG zugelassenen Wagen mit der Anschrift TEN GE der TEN CW zu kennzeichnen, muss sich der Antragsteller ihm Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf freiwilliger Basis für die Anwendung des Anhangs C der Verrdnung 321/2013 ( ptinale Zusatzbedingungen ) entschieden haben. Der Wagen erfüllt die in den Spalten A, B und C1 der Tabelle 2 angeführten Anfrderungen, d. h., ALLE Kriterien vn Anhang C sind erfüllt. wird der Wagen mit TEN GE gekennzeichnet und die 1. Ziffer der EVN 3 lautet 0 der 1 der 2 der 3; erflgt eine Kennzeichnung gemäß EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2, für das Maß gemäß den Erläuterungen 1 bis 3 (in der Regel: 1 = G1, 2 = G1, 3 = GI1). Der Wagen erfüllt die in den Spalten A, B und C2 der Tabelle 2 angeführten Anfrderungen, d. h., alle Kriterien vn Anhang C sind erfüllt, jedch ist zumindest eines der flgenden Kriterien NICHT erfüllt: Kriterium C3: Ablaufbetrieb uneingeschränkt möglich und/der Kriterium C6: Bezugslinie ist G1 und GI1 und/der Kriterium C7 b: Achsabstand zwischen zwei benachbarten Achsen darf 17 500 mm nicht überschreiten. GA, GB der GC Kennzeichnung für Wagen mit Ablaufverbt Zeichen für Abstände zwischen Endradsätzen, Drehzapfen G2, GB1, GB2 GI1, GI2, GI3 3 0 und 1 sllten vermieden werden, da diese Ziffern in der Vergangenheit für Wagen des EUROP-Park verwendet wurden. Seite 6/7 Wagenanschriften

Versin/Status: V. 3.0/ genehmigt Erstellt vn: ERFA/UIC/UIP wird der Wagen wird mit der Anschrift TEN CW gekennzeichnet 4 ; erflgt eine Kennzeichnung gemäß EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2, für das Maß gemäß den Erläuterungen 1 bis 3 auf Basis der individuellen Prüfung bezüglich der Anfrderungen vn Spalte C2 der 2 bigen Tabelle 2. 4. Beispiele für falsche Wagenanschriften Die flgenden Beispiele zeigen falsche Wagenanschriften auf und wie slche zu krrigieren sind: 1. 33 TEN xx 6985 000 0 mit zusätzlicher G2 -Kennzeichnung Die Kmbinatin der Anschrift TEN mit der ersten Ziffer der EVN 3 und der Begrenzungslinie G2 ist falsch, da die Ziffer 3 angibt, dass die Kriterien vn Anhang C der neuen TSI WAG vllständig erfüllt sind. Die Begrenzungslinie G2 entspricht nicht den Anfrderungen Anhang C, darin wird unter Punkt C.6 die Begrenzungslinie G1 verlangt. Daher: sllte die 1. Ziffer der EVN 8 lauten; könnte die TEN -Anschrift krrekt sein, aber gemäß EN 15877-1, Abschnitt 4.5.2, sllte der Wagen jedch stattdessen auf der linken Seite mit GC (Maß gemäß Erläuterung 1 der EN) und auf der rechten Seite mit G2 (Maß gemäß Erläuterung 2 der EN) gekennzeichnet werden. 2. 37 TEN-RIV xx 7830 000 0 mit zusätzlicher G2 -Kennzeichnung Je nachdem, b die Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß der alten der der neuen TSI WAG erteilt wurde, sllte die krrekte Anschrift wie flgt lauten: TEN und G1 ( alte TSI WAG) der TEN GE und G1, wenn die Genehmigung gemäß neuer TSI WAG erflgte und die Kriterien des Anhangs C dieser TSI WAG vllständig erfüllt sind. Seit 1. Januar 2011 ist die Anschrift TEN-RIV nicht mehr erlaubt siehe Beschluss TSI OPE 2012/757/EU, Anhang I, Anlage P, Abschnitt 2. Der Halter kann in Zeichen, die größer sind als die Ziffern der eurpäischen Fahrzeugnummer, eine eigene Kennnummer anbringen (die im Allgemeinen aus einer Seriennummer und einer alphabetischen Ergänzung besteht), wenn er dies für den Betrieb für nützlich erachtet. Die Stelle, an der diese Kennnummer angebracht wird, bleibt dem Halter überlassen; es muss jedch gewährleistet sein, dass die eurpäische Fahrzeugnummer stets leicht vn der eigenen Kennnummer des Halters zu unterscheiden ist. Es wird daher empfhlen, TEN-RIV durch TEN und die Anschrift GE zu ersetzen, wie in Artikel 3 der durch die Verrdnung 2015/924 geänderten TSI WAG vrgesehen. 3. 09 xx 7833 001-0 mit der Anschrift GE, jedch hne TEN Die Anfangsziffer 0 ist nur für 2-achsige Güterwagen vrzusehen, die die TSI-Bestimmungen 4, 5 und 6 swie die Bedingungen vn Abschnitt 7.1.2 und Anhang C erfüllen. Daher: sllte die 1. Ziffer der EVN 3 lauten und ist TEN die krrekte Anschrift. 4 Wichtig: Es müssen alle anderen Kriterien des Anhangs C erfüllt sein, um diese Anschrift anzuwenden, und die erste Ziffer der EVN lautet 4 der 8. Seite 7/7 Wagenanschriften