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Stellungnahme. Berlin, 04. November Neuordnung der Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe

Transkript:

F n e I sraat"liy,:'#"",: I, ffi Familie,na cär'uäil;ii' \w FnErsrAA,T TuüntNcEN Kultusrninisterium Vereinbarung zrrr Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Freistaat Thüringen zwischen dem Thüringer Ministerium für Sozialeso Familie und Gesundheit, dem Thüringer Kultusministeriumo dem Thüringischen Landkreistag und dem Gemeinde- und Städtebund Thüringen GEMEINDE- UND STAoTEBUND rhüringen rhüringischer LANDKREISTAG

Veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen für das Aufiarachsen von Kindern und Jugendlichen (insbesondere Familien- und Sozialstruktur, Arbeitsmarkt, Medien) erfordern ihre Berücksichtigung durch Jugendhilfe und Schule und deren enge Zusammenarbeit. Die adäquate Wahrnehmung des Bildungsund Erziehungsauftrages durch die Schule und die bedarfsgerechte Bereitstellung qualifizierter Angebote der Jugendhilfe sind die wesentlichen Voraussetzungen ihrer Zusammenarbeit. Schule und Jugendhilfe bauen auf dem elterlichen Erziehungsauftrag auf, ergänzen ihn und tragen gemeinsam dazu bei, Begabungen zu erkennen und zu entwickeln, soziale Ungleichheiten auszugleichen, Kindern und Jugendlichen gleiche Entwicklungschancen zu gewähren und damit die Grundlagen für ein,,lebenslanges Lernen" zu schaffen. Bei der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule geht es darum, auf der Basis des jeweils eigenständigen gesetzlichen Handlungsauftrages gleichberechtigt und verlässlich derarl zu kooperieren, dass durch die Verbindung der beiderseitigen Angebote das bestmögliche Ergebnis für die jungen Menschen erzielt wird. Besondere Beachtung gilt dabei der Förderung und Integration benachteiligter Kinder und Jugendlicher. Generell ist die grundsätzliche Nachrangigkeit der Jugendhilfe gegenüber den Aufgaben schulischer Bildung, Förderung und Erziehung zu beachten. Die Wahrung der Eigenständigkeit und Beachtung der Gleichberechtigung schließt wechselseitige Kompensationsfunktionen zwischen Jugendhilfe und Schule aus, nutzt aber deren Synergieeffekte. 1. Zwischen den Untezeichnern besteht Einvernehmen über folgende Grundsä ze und Schnittstellen der Kooperation: o Auf der Grundlage des in der Erprobungsphase befindlichen Thüringer Bildungsplanes bis 10 Jahre ist die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen weiter zu qualifizieren, um ihren Bildungsauftra gezielter wahrnehmen zu können. Dabei stehen insbesondere die Förderung der Sprachentwicklung, die Zusammenarbeit mit den Eltern und die Gestaltung des Übergangs zur Schule sowie die Zusammenarbeit mit der Schule im Mittelpunkt.

Eine stärkere Verknüpfung von schulischen Angeboten und Jugendhilfeangeboten ist insbesondere bei Schülern mit einem erhöhten Unterstützungsbedarf im sozialen und emotionalen Bereich erforderlich. Schulmüdigkeit und Schulverweigerung sind zunächst durch geeignete schulische Maßnahmen zu begegnen. Das schließt geeignete präventl ve Maßnahmen ein. Der Mobile Sonderpädagogische Dienst und der Schulpsychologische Dienst sind zu beteiligen. Die Jugendhilfe gewährleistet die notwendige Unterstützungsstruktur durch ergänzende, dem individuellen Bedarf dieser Schüler entsprechende Maßnahmen. Die Schule kommt ihrem Förderauftrag für Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten nach. Die Förderung erfolgt anhand individueller Lernentwicklungspläne (Förderpläne). Die als Grundlage dienende verbindliche Rahmenrichtlinie zur Förderung für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten in Verbindung mit dem gesetzlich geregelten Nachteilsausgleich wird zeitnah veröffentlicht. Die Jugendhilfe wird ergänzend zuständig, wenn wegen der Teilleistungsstörung eine seelische Behinderung droht. Die Abstimmung der Förderung mit dem Jugendamt erfolgt anhand der strukturierten,,schulauskunft zur Feststellung einer Behinderung und der schulischen Fördermaßnahmeo", um den Bedarf an ergänzender Eingliederungshilfe nach S 35 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe zu ermitteln. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf lernen -soweit möglich- in Grundschulen, in den Regelschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen. Die Beschulung im gemeinsamen Unterricht setzt voraus, dass die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind, sowie die Entscheidung rechtzeitig mit dem kommunalen Schulträger abgesprochen wurde. Die Schule kommt ihrem Förderauftrag für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der fachlichen Empfeh- Iung,,Sonderpädagogische Förderung in Thüringen". Die Abstimmung der Förderung mit dem Schulträger/Sozial- oder Jugendamt erfolgt anhand einer,,schulauskunft" und des sonderpädagogischen Gutachtens.

Um den Übergang von der Schule zum Beruf zu unterstützen, sind die Agenturen für Arbeit, die Träger für Grundsicherung und die Wirtschaft in die Kooperationsstrukturen einzubeziehen. Schulbezogene Jugendarbeit und schulbezogene Jugendsozialarbeit sind außerunterrichtliche, freiwillige und verlässliche Maßnahmen der Jugendhilfe, die zusammen mit Regelschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsschulen durchgeführt werden. Die Zusammenarbeit zwischen Maßnahmeträgern und Schulen ist verbindlich zu vereinbaren; die Vereinbarung ist mit dem zuständigen Schulamt und dem Schufträ ger abzustimmen. Projekte der schulbezogenen Jugendarbeit sollen die Öffnung und Vernetzung der Schule mit externen Partnern unterstützen und u. a. von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden. Die Maßnahmen der schulbezogenen Jugendarbeit und der schulbezogenen Jugendsozialarbeit sind Bestandteil der Jugendforderpläne. Sowohl Jugendhilfe als auch Schule haben gemeinsam die Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes. Präventive Angebote haben dabei eine besondere Bedeutung. Sie sind sowohl im Schulkonzept als auch in der Jugendhilfeplanung zu verankern. Besonders in den Handlungsfeldern Schutz vor Gewalt und Misshandlung, Schutz vor sexuellem Missbrauch und Schutz vor Vernachlässigung sowie bei Gewalt unter Kindern und Jugendlichen, Suchtprävention, Medienschutz und Medienpädagogik ist eine verlässliche Kommunikations- und Kooperationsstruktur zwischen Jugendämtern und Schulen herzustellen. Die Schulen werden in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eingebunden. Schule und Jugendhilfe können ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn sie von den Eltern unterstützt werden. Zugleich brauchen Eltern auch die Unterstützung von Schule und Jugendhilfe. Inhalte und Formen der Zusammenarbeit mit den Eltern (Elterninformation, Elterngespräche, Hausbesuche) gehören zum eigenständigen Arbeitsauftrag der Kooperationspartner.

o Die Qualität der Kooperation von Schule und Jugendhilfe ist wesentlich von der Qualifikation, Motivation und Leistung des Fachpersonals abhängig. Um die Qualität der Zusammenarbeit zu stärken, wird die Durchführungemeinsamer Fortbildungen angestrebt. 2. Die Unterzeichner vereinbaren zur Stärkung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule die Entwicklung von Kooperationsstrukturen:. Auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte sind zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Schulträgern mit den Staatlichen Schulämtern Kooperationsstrukturen herzustellen. Diese sollen so gestaltet werden, dass eine sozialräumliche pädagogische Arbeit befördert wird und die Beteiligung der in den Sozialräumen existierenden Schulen und Träger der freien Jugendhilfe gesichert ist. Ziele und Maßnahmen der Kooperation werden mit Bezug auf die Aufgaben der sozialräumlichen Arbeitsebenen festgelegt. Ein verbindlicher Austausch von lnformationen zu den die Jugendhilfe und die Schule betreffenden Angelegenheiten wird gewährleistet. Innerhalb der Gremien der Jugendhilfe und der für Bildungsfragen zuständigen Ausschüsse der Kommunalparlamente ist regelmäßig in gemeinsamer Verantwortung von LandratsamUStadtverwaltung und Staatlichem Schulamt über die angestrebten Ziele und Ergebnisse zu berichten. o Auf Landesebene finden regelmäßig Beratungen zwischen den Kooperationspartnern unter abwechselndem Vorsitz statt. Ziel ist es, die sich aus dieser Kooperationsvereinbarung ergebenden überregionalen Fragestellungen zu klären sowie die in Zuständigkeit der Fachressorts liegenden überregionalen Angebote - insbesondere Fortbildung und Beratung - abzustimmen. Vor diesen Beratungen werden bei den Kooperationspartnern die in den Landkreisen und kreisfrelen Städten bestehenden Probleme und Handlungsbedarfe ermittelt.

3. Grundlage dieser Kooperationsvereinbarung sind die sich aus dem Landeshaushalt 200812009 ergebenden Finanzierungsmodalitäten, insbesondere der örtlichen Jugendförderung. 4. Die Vereinbarung wird in Bezug auf Veränderungen, die sich aus der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule ergeben, alle zwei Jahre, beginnend ab dem Jahr 2010, durch die Vereinbarungspartner überprüft und an die Bedarfsentwicklung angepasst. Erfurt, den 16. April 2008 Dr. Klaus Zeh Thüringer Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Prof. Dr. Jens Goebel Th üringer Ku ltusm in ister Rüdiger Dohndorf Thü ring ischer Landkreistag Gemeinde- und Städtebund Thüringen