Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden



Ähnliche Dokumente
Einwohnergemeinde Trimbach. Finanz-Verordnung

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION DER SOZIALHILFE

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Dittingen

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Schulordnung der Stadt Rheineck

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Stadt Stein am Rhein StR

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen 1

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

R i c h t l i n i e n

E I N L A D U N G zur. Kirchgemeindeversammlung

Statuten in leichter Sprache

F i n a n z o r d n u n g

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf

Verein Barmelweid. Statuten

MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Richtlinien zum Controlling und Reporting von Gemeindeprojekten. Einwohnergemeinde Wahlern

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Der Tiroler Gemeindeverband informiert zu den Gemeindegutsagrargemeinschaften:

Januar Statuten Elternverein Thörishaus

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

Politische Gemeinde Arbon. Reglement über das Landkreditkonto

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Haushaltssicherungsverordnung 1

Haushalts- und Kassenordnung

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Finanzordnung. Osterweddinger Sportverein

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Inventarordnung. Vom 24. Januar 1984 (KABl.-EKiBB S. 62); geändert durch Beschluss vom 31. August 2001 (KABl.-EKiBB S. 151)

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Interne Weisungen zur Visumsregelung

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Kanton Zug Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT

Interkommunales Reglement über die Organisation im Falle von besonderen und ausserordentlichen Lagen

Feuerwehr-Reglement. vom 23. Juli 2010

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

Satzung der vertretenden Studierendenschaft des Fachbereichs 6 der Universität Bremen

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

ZUSAMMENLEGUNG FEUERWEHREN KILLWANGEN & SPREITENBACH

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Transkript:

. Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 3. April 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 67 der Kantonsverfassung ), Art. 90ff. des Gemeindegesetzes ) sowie Art. 6 Abs. 4 des Fürsorgegesetzes 3), verordnet: Allgemeine Bestimmungen 4) Die nachfolgenden Vorschriften finden Anwendung auf das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden und sinngemäss auch der Zweck- und Geltungsbereich Regionalverbände, der Güterkorporationen sowie der im Eigentum der Gemeinden stehenden oder von ihr verwalteten Fonds, Stiftungen und Spezialverwaltungen. Gemeinderechnung 5) Der Aufbau der Rechnung richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz. Finanzhaushaltsgesetz Amtsblatt 97, S. 685; Rechtsbuch 964, Nr.. ) SHR 0.000. ) SHR 0.00. 3) Amtsblatt 934, S. 864. 4) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 993, in Kraft getreten am. Januar 994 (Amtsblatt 993, S. 4). 5) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 993, in Kraft getreten am. Januar 994 (Amtsblatt 993, S. 4). Schaffhauser Rechtsbuch 997

. Rechnungswesen der Gemeinden 3-5 ) Bewertungsgrundsätze 6 Der Regierungsrat kann Bewertungsgrundsätze für die Aktiven und Passiven aufstellen. 7 Für die nicht zum eigentlichen Gemeindevermögen gehörenden Fonds, Stiftungen und für die Spezialverwaltungen sind getrennte Rechnungen zu führen. Diese sind anschliessend an die Rechnung der Einwohnergemeinde aufzuführen. Für die Fonds und Stiftungen sind Herkunft und Zweck sowie allfällige rechtliche Bindungen bei der Zentralverwaltung festzuhalten. Verantwortlichkeiten Fonds,Stiftungen und Spezialverwaltungen Gemeindeversammlung bzw. Einwohnerausschuss Gemeindebehörde 8 Die Gemeindeversammlung bzw. der Einwohnerausschuss beaufsichtigt das Rechnungswesen im Rahmen von Art. 3 des Gemeindegesetzes. 9 Die Gemeindebehörde überwacht die Amtsführung des Zentralverwalters. Sie trifft alle nötigen Massnahmen, die eine sorgfältige Verwaltung der öffentlichen Gelder gewährleisten. Zentralverwalter 0 Der Zentralverwalter ist für den richtigen und rechtzeitigen Vollzug der Einnahmen und Ausgaben, für die sichere Verwahrung der Gelder, die Führung der Buchhaltung sowie für die rechtzeitige Ablage der Jahresrechnung verantwortlich. Er arbeitet nach einem von der Gemeindebehörde aufzustellenden Pflichtenheft. ) Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 993, in Kraft getreten am. Januar 994 (Amtsblatt 993, S. 4). Schaffhauser Rechtsbuch 997

Rechnungswesen der Gemeinden. Rechnungswesen ) Die Buchhaltung hat die Vermögenslage der Gemeinden sowie die Herkunft und Verwendung der Mittel vollständig und übersichtlich darzustellen. Die dafür notwendigen Bücher sind ordnungsgemäss zu führen. Buchhaltung Die Darstellung der Verwaltungsrechnungen und der Vermögensrechnungen hat nach dem vom Regierungsrat erlassenen Kontenplan zu erfolgen. Das Finanzdepartement ) verfügt notwendige Änderungen des Kontenplans nach dem Anhören fachkundiger Gemeindevertreter. Verbindlichkeit des Kontenplans 3 Das Buchhaltungssystem ist freigestellt. System 4 3) 5 Der Zentralverwalter hat für die Gemeindegelder eine besondere Kasse zu führen. Es ist von ihm monatlich mindestens eine Kassenkontrolle vorzunehmen und darüber ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist zuhanden der Aufsichtsinstanz während zweier Jahre aufzubewahren. Kassendifferenzen sind zu verbuchen. Kasse und Kassenkontrolle 6 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Rechungsjahr 7 Zu jeder Buchung gehört ein ordnungsgemäss ausgestellter und visierter Belege Beleg. Die Belege sind geordnet und numeriert aufzubewahren. ) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 993, in Kraft getreten am. Januar 994 (Amtsblatt 993, S. 4). ) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 986, in Kraft getreten am. Januar 987 (Amtsblatt 986, S. 043). 3) Aufgehoben durch RRB vom 4. Dezember 993, in Kraft getreten am. Januar 994 (Amtsblatt 993, S. 4). Schaffhauser Rechtsbuch 997 3

. Rechnungswesen der Gemeinden Einsicht Archivierung 8 Die Belege, Bücher und Jahresrechnungen stehen den Mitgliedern des Gemeinderates, der Rechnungsprüfungskommission und den staatlichen Aufsichtsorganen jederzeit zur Einsicht offen. 9 Die Buchhaltungsbelege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Bücher und Jahresrechnungen sind zu archivieren. Voranschlag Finanzplanung 0 Jede Gemeinde hat einen Voranschlag aufzustellen, welcher der Gliederung der Verwaltungsrechnungen entspricht. Das Finanzdepartement ) kann von den Gemeinden die Aufstellung eines Finanzplans verlangen. Kontrolle Revisoren Die Revisoren prüfen die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht. Sie haben über das Prüfungsergebnis einen schriftlichen Bericht mit Antrag zu erstatten. Die Gemeindebehörde kann Berufsrevisoren mit der Durchführung von Revisionen beauftragen. 3 Zur Prüfung gehören insbesondere: Beachtung des Rechnungsschemas Belegordnung Rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung Bestand und Vollständigkeit der Aktiven und der Passiven Vergleich mit dem Voranschlag Ordnungsmässigkeit der Bewertung Vornahme der erforderlichen Abschreibungen Einhaltung der Finanzkompetenzen Überprüfung des Steuerbezugs, der Aufteilung und der Ablieferung Überwachung der bewilligten Kredite ) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 986, in Kraft getreten am. Januar 987 (Amtsblatt 986, S. 043). 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Rechnungswesen der Gemeinden. Überprüfung der Ausstände, gegebenenfalls Einverlangung von Schuldanerkennnungen Vornahme der Schuldenrückzahlung Einhaltung der Fristen 3 In jeder Zentralverwaltung sind jährlich mindestens zweimal unangemeldet Kassenstürze vorzunehmen. Wenn mehrere Kassen verwaltet werden, so hat sich der Kassensturz auf alle Kassen zu erstrecken. Der Kassensturz ist von mindestens zwei Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission vorzunehmen. Kassenkontrollen 4 Bei jedem Kassensturz wird im Beisein des Kassiers zuerst die vorhandene Barschaft aller von ihm verwalteten Kassen festgestellt. Anhand der Vorgehen Konten ist der Sollbestand an Geld mit den vorgefundenen Werten zu vergleichen. Auf dem Kassenkonto werden die Einnahmen- und Ausgabensummen eingetragen und von den Revisoren visiert. 5 Verfügt die Verwaltung über Postcheck- oder Bankkonten, so hat sich die Kontrolle im gleichen Sinne auch auf diese zu erstrecken. Die Höhe der Guthaben oder Schulden ist bei der Post bzw. der Bank zu erfragen. Postcheck- und Bankkonten 6 Mindestens einmal im Jahr ist eine Revision der Wertschriften vorzunehmen. Diese hat die Werttitel des Gemeindegutes, sämtlicher Fonds, Stif- Titelrevision tungen und Spezialverwaltungen zu umfassen. Die Bestände sind mit dem Sollbestand gemäss den Konten zu vergleichen. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Vermögensanlage den Vorschriften des Art. 9 des Gemeindegesetzes entspricht, ob die Zinsen eingehen und ob die vereinbarten Kapitalabzahlungen geleistet werden. 7 Über das Ergebnis jeder Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom verantwortlichen Beamten und den Prüfenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Gemeinderat einzureichen, der es in seiner nächsten Sitzung zu behandeln hat. Ergebnis der Prüfungen Schaffhauser Rechtsbuch 997 5

. Rechnungswesen der Gemeinden Genehmigung der Jahresrechnung Genehmigung durch die Gemeindeorgane 8 Die von der Rechnungsprüfungskommission behandelte Rechnung ist den zuständigen Gemeindeorganen zur Genehmigung vorzulegen. 9 Sofern nicht den Stimmberechtigten gedruckte Rechnungsberichte zur Verfügung gestellt werden, sind diese mit dem Bericht der Rechnungsprüfungskommission mindestens acht Tage vor der Rechnungsabnahme auf der Kanzlei aufzulegen. Rechnungsauflage Genehmigungsbeschluss 30 Der Genehmigungsbeschluss ist auf der Rechnung einzutragen und vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen. Genehmigung der Jahresrechnung 3 ) Bis spätestens am 30. Juni ist die Gemeinderechnung unter Beilage des Revisionsberichtes zur Genehmigung durch das Finanzdepartement einzureichen. Das Finanzdepartement kann die Belege einverlangen. Schlussbestimmungen Inkrafttreten 3 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft ) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 4. Februar 936. ) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 993, in Kraft getreten am. Januar 994 (Amtsblatt 993, S. 4). ) Amtsblatt 97, S. 685. 6 Schaffhauser Rechtsbuch 997