G e w ä s s e r r a u m 1
Auftrag Art. 36a GSchG: «Die Kantone legen den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung.» 2
Aufgaben Die Gemeinden legen den Gewässerraum im Rahmen ihrer Ortsplanungen grundeigentümerverbindlich fest (Zonenplan, UeO, Baureglement). Der Bund hat hierfür eine Frist bis am 31.12.2018 gesetzt. Der bisher gebräuchliche Begriff «geschützter Uferbereich» wird durch «Gewässerraum» abgelöst. 3
Inhalte Der Begriff «Gewässerraum» Bedeutung des Gewässerraums Ermittlung der Gewässerraumbreite Umsetzung des Gewässerraums Unterstützung und Dokumente 4
Kanton Bern Der Begriff «G e w ä s s e r r a u m» 5
Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen: die natürlichen Funktionen der Gewässer Schutz vor Hochwasser Gewässernutzung 6
Der Gewässerraum bei Fliessgewässern Der Gewässerraum bei stehenden Gewässern UL GR ngsb egsb GR HWL GR: Gewässerraum ngsb: natürliche Gerinnesohlenbreite GR: Gewässerraum UL: Uferlinie egsb: effektive Gerinnesohlenbreite HWL: mittl. jährliche Hochwasserlinie 7
Der Gewässerraum als Korridor a z.b. Bebauung, Felsband etc. c a b symmetrische oder asymmetrische Anordnung (Ausnahmefälle) 8
Kanton Bern Bedeutung des «Gewässerraums» 9
Nutzung Der Gewässerraum darf nur extensiv genutzt werden. Dies gilt innerhalb wie ausserhalb der Siedlung. keine Dünger keine Pflanzenschutzmittel Erlaubt sind Biodiversitäts-Förderflächen nach DZV. Gewässerraum gilt nicht als FFF. 10
Nutzung Neue Bauten und Anlagen im Gewässerraum sind nur möglich, wenn sie standortgebunden und im öffentlichen Interesse sind. Alle Bauvorhaben innerhalb des Gewässerraums sind bewilligungspflichtig. 11
Nutzung In «dicht überbauten Gebieten» kann entweder die Gewässerraumbreite reduziert oder für zonenkonforme Bauten eine Ausnahme gewährt werden. 12
«Dicht überbaute Gebiete» werden entweder durch die Gemeinden im Rahmen einer Planung bezeichnet; oder das AGR beurteilt im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, welche Gebiete als «dicht überbaut» gelten. 13
Überlagerung von Abständen Uferbereich nach NHG und Pufferstreifen nach ChemRRV sind Teile des Gewässerraums (fallweise Erhöhung). 14
Kanton Bern Ermittlung der «Gewässerraumbreite» 15
Berechnungsmodell Fliessgewässer effektive Gerinnesohlenbreite (egsb) Zustand (Breitenvariabilität, Ökomorphologie) natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) Schlüsselkurve (Biodiversität-/Hochwasserkurve) 16
Breitenvariabilität Breitenvariabilität Ökomorphologie Klasse Faktor gross natürlich, naturnah; 1 Faktor 1.0 unverbaut eingeschränkt wenig beeinträchtigt; punktuell verbaut 2 Faktor 1.5 fehlend stark beeinträchtigt; begradigt/vollständig verbaut 3, 4 Faktor 2.0 17
Schlüsselkurven Hochwasser Biodiversität 18
Beispiel Gewässer egsb (m) Faktor ngsb (m) Breitenvariabilität Schlüsselkurve Gewässerraum (m) 3 eingeschränkt 1.5 4.5 Hochwasser 18 19
Verzichtgebiete Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann in folgenden Fällen auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 GSchV): bei Gewässern im Wald bei Gewässern in Sömmerungsgebieten bei eingedolten Gewässern bei künstlich angelegten Gewässern bei stehenden Gewässern mit einer Fläche < 0.5 ha 20
Gewässerraum bei eingedolten Gewässern Verzicht ausserhalb der Bauzone i.d.r. möglich. Gewässerraum innerhalb der Bauzone i.d.r. zweckmässig. Bewirtschaftungsvorschriften gelten im Gewässerraum eingedolter Gewässer nicht. 21
Erhöhung der Gewässerraumbreite Die errechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden zur Gewährung (Art. 41a Abs. 3 und Art. 41 b Abs.2 GSchV): des Schutzes vor Hochwasser des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes gewässerbezogener Schutzziele überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (Ufervegetation) einer Gewässernutzung. 22
Gewässerraum bei stehenden Gewässern Uferlinie mittl. jährliche Hochwasserlinie GR Der Gewässerraum beträgt mindestens 15 Meter. Gewässerraum wird ab Uferlinie ermittelt. Erhöhung der Gewässerraumbreite auch bei stehenden Gewässern notwendig. 23
Übergangsbestimmungen Fliessgewässer egsb Uferstreifenbreite (einseit.) bis 12 m egsb + 8 m grösser 12 m 20 m Stehende Gewässer Wasserfläche Gewässerraum 0.5 ha 20 m 24
Kanton Bern Umsetzung des «Gewässerraums» 25
11 Schritte 26
Bestimmen der natürlichen Gerinnesohlenbreiten Praxishilfe zur Festlegung natürlicher Gewässerbreiten im Kanton Bern: Glättung kleinräumiger Daten der Ökomorphologie zu längeren Abschnitten; keine Scheingenauigkeit; Interpretation der Werte ist notwendig. 27
Gewässerraum im Plan festlegen (Korridor) Fall a: Gewässerraum als überlagernde Zone Fall b: Gewässerraum mit Gewässerraumlinie definiert Fall c: Gewässerraum als Nutzungszone 28
Gewässerraum im Plan festlegen: Variante für Spezialfälle (Gewässerachse) Bei sehr vielfältigen und komplexen Gewässernetzen kann eine alternative Darstellung mit Farben bzw. Codes geprüft werden. Eine kartographische Darstellung der Gewässerräume bzw. der Gewässerachse ist der Regelfall. 29
Gründe für die kartographische Darstellung 3m «wandernde» Fliessgewässer ÖREB-Kataster Rechtssicherheit (Vermassung) 30
Gewässerraum im BauR festlegen: Artikel Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist im Zonenplan als flächige Überlagerung festgelegt (Korridor). Variante: Der Gewässerraum für Fliessgewässer wird mittels Farbcodierung und nummerischer Bezeichnung festgelegt. Im zweiten Fall wird er je hälftig von der Gewässerachse aus gemessen. Variante: Der Gewässerraum von Bach X wird auf 11 m, jener von Fluss Y auf 22 m festgelegt. Er wird je hälftig von der Gewässerachse aus gemessen. Der Gewässerraum für See X beträgt 15 m. Er wird ab der Uferlinie gemessen. 31
Gewässerraum im BauR festlegen: Skizzen flächige Darstellung Gewässerraum Messweise Variante Messweise eingedolte Gewässer 32
Kanton Bern Unterstützung und Dokumente 33
Amt für Gemeinden und Raumordnung / AGR Amt für Landwirtschaft und Natur / LANAT Amt für Wasser und Abfall / AWA Kantonales Amt für Wald / KAWA Rechtsamt / RA (BVE) Tiefbauamt / TBA 34
Gewässerraum: Produkte «Gewässerraum im Siedlungsgebiet»: Merkblatt von ARE, BAFU und BPUK (18.01.2013) «Bestimmen dicht überbauter Gebiete gem. Art. 41c GSchV»: Interne Arbeitsgrundlage AGR (Mai 2013) «Bauten und Anlagen im Gewässerraum»: Arbeitshilfe für Leit- und Bewilligungsbehörden (Sept. 2014) «Gewässerraum und Landwirtschaft»: Merkblatt von ARE, BAFU, BLW und BPUK (beschlossen Sept. 2013) «Natürliche Gewässerbreiten»: Praxishilfe zur Bestimmung des Gewässerraums (Aug. 2014). 35
Gewässerraum: Nützliche Webseiten www.gewaesserentwicklung.ch www.be.ch/geoportal 36
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Foto: F.Baumann, AGR 37