Fragen und Antworten zur LUPK-Reglementsänderung 2019

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Transkript:

Fragen und Antworten zur LUPK-Reglementsänderung 2019 Ab 1. Januar 2019 gelten die neuen Bestimmungen des LUPK-Reglements. Nachfolgend erhalten Sie wichtige Informationen zu den Änderungen und deren Auswirkungen. Was sind die wesentlichen Gründe für die notwendigen Änderungen? Die aufgrund des anhaltenden Tiefzinsumfelds gesunkenen Renditeaussichten, die weiter steigende Lebenserwartung und die demografischen Veränderungen. Ohne Anpassungen wäre die finanzielle Stabilität der LUPK gefährdet. Was ist der technische Zinssatz? Der technische Zinssatz ist diejenige Grösse, die dem langfristig erwarteten Anlageertrag entsprechen sollte. Er entspricht mit anderen Worten dem Zins, der auf dem verbleibenden Kapital für die Zukunft im Durchschnitt erwirtschaftet werden muss, um die laufenden Renten zahlen zu können. Der Vorstand hat den technischen Zinssatz in den letzten Jahren schrittweise auf 2,5% gesenkt und damit an die reduzierten Renditeaussichten angepasst. Was ist der Umwandlungssatz? Der Umwandlungssatz (UMWS) ist der Prozentsatz, mit welchem das Altersguthaben im Zeitpunkt des Altersrücktritts in die jährliche Altersrente umgewandelt wird; das Altersguthaben multipliziert mit dem UMWS in % ergibt die lebenslängliche Altersrente pro Jahr. Beispiel: Altersrücktritt: 65; vorhandenes Altersguthaben: CHF 400 000; Umwandlungssatz 5,2%. Die jährliche Altersrente im Alter 65 beträgt somit 5,2% von CHF 400 000, also CHF 20 800. Was bestimmt die Höhe des Umwandlungssatzes? Der Umwandlungssatz wird vor allem von zwei Faktoren bestimmt: der durchschnittlichen Lebenserwartung zum Zeitpunkt der Pensionierung und den erwarteten Vermögenserträgen in Form des technischen Zinssatzes während der Rentenbezugsdauer. Wieso erfolgt die Senkung der Umwandlungssätze? Die bisherigen Umwandlungssätze basieren noch auf einem technischen Zinssatz (Zinsversprechen) von 4%. Dadurch entstehen bei jeder Pensionierung erhebliche Pensionierungsverluste, die kumuliert pro Jahr über CHF 30 Mio. ausmachen und die finanzielle Stabilität der LUPK gefährden. Der neue Umwandlungssatz im Alter 65 von 5,2% entspricht dem aktuell verwendeten technischen Zinssatz von 2,5%. Dadurch können die Pensionierungsverluste und die damit verbundene systemfremde Quersubventionierung von den Aktivversicherten zu den Neupensionierten weitgehend vermieden werden. Wieso kann die LUPK im Reglement einen tieferen Umwandlungssatz festlegen als der BVG- Umwandlungssatz? Weil die LUPK nach dem Anrechnungsprinzip sicherstellt, dass trotz tieferem Umwandlungssatz (UMWS) die daraus resultierenden Leistungen höher sind als die gesetzlichen Mindestleistungen nach dem BVG. Die LUPK führt für jede versicherte Person ein Altersguthaben nach dem BVG und ein Altersguthaben nach dem LUPK-Reglement. Bei Eintritt eines Vorsorgefalls erfolgt ein Vergleich der BVG-Leistung (BVG-Altersguthaben multipliziert mit dem BVG-UMWS in %) mit der LUPK-Leistung (LUPK-Altersguthaben multipliziert mit LUPK-UMWS in %), und die höhere Leistung wird ausbezahlt.

Bin ich als bereits rentenberechtigte Person von der Umwandlungssatzsenkung auch betroffen? Nein, bereits laufende Rentenleistungen per 1. Januar 2019 sind von der Senkung der Umwandlungssätze nicht betroffen, sie werden in unveränderter Höhe weiter ausgerichtet. Gibt es Kompensationsmassnahmen für die Senkung der Umwandlungssätze? Ja, ohne Kompensationsmassnahmen führt die Senkung der Umwandlungssätze zu einer Leistungseinbusse von ca. 15% im gleichen Rücktrittsalter. Mit der Erhöhung der Altersguthaben der Aktivversicherten bis Alter 64 per 31. Dezember 2018 um 6% als Ausgleichsbetrag kann die Einbusse im Durchschnitt etwa um einen Drittel reduziert werden. Gibt es Einschränkungen bei der Berechnung der Erhöhung der Altersguthaben um 6%? Ja, nicht im Altersguthaben per 31. Dezember 2018 für die Erhöhung von 6% eingerechnet werden alle ab 1. Januar 2018 eingebrachten freiwilligen Eintrittsleistungen, Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen und Wiedereinkäufe im Rahmen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung. Wer hat keinen Anspruch auf die Erhöhung von 6% der Altersguthaben? Alle Personen, die am 31. Dezember 2018 und 1. Januar 2019 nicht bei der LUPK versichert sind: durch einen vorzeitigen Austritt bis 31. Dezember 2018; alle Neuversicherte der LUPK ab 1. Januar 2019. Wie wird die Erhöhung von 6% dem Altersguthaben gutgeschrieben? Dem Altersguthaben der aktiven Versicherten wird ab 1. Januar 2019 während 7 Jahren monatlich 1/84 der Erhöhung von 6% als Ausgleichsgutschrift gutgeschrieben. Die Ausgleichsgutschriften erfolgen nur für Monate, in denen ordentliche Beiträge im Rahmen der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss Art. 4 des LUPK-Reglements geleistet werden. Damit wird sichergestellt, dass von der Erhöhung der Altersguthaben jene aktiv Versicherten voll profitieren sollen, die ununterbrochen weiterhin bei der LUPK obligatorisch versichert bleiben. Was passiert bei einem vorzeitigen Austritt aus der LUPK? Tritt die versicherte Person vor dem 31. Dezember 2025 aus der LUPK aus, ohne dass der Vorsorgefall (Pensionierung, Tod oder Invalidität) eintritt, so erlischt der Anspruch auf die ab dem Zeitpunkt des Austritts noch nicht erfolgten Ausgleichsgutschriften. Was passiert bei vorzeitigem Eintritt des Vorsorgefalls? Tritt vor dem 31. Dezember 2025 der Vorsorgefall (Pensionierung, Tod oder Invalidität) ein, so werden die ab diesem Zeitpunkt noch fehlenden Ausgleichsgutschriften ohne Zins zum Altersguthaben der versicherten Person dazugezählt. Weshalb erfolgt die gestaffelte Ausgleichsgutschrift über 7 Jahre? Dieser Zeitraum von 7 Jahren ermöglicht es, dass alle in dieser Periode anfallenden Ausgleichsgutschriften so finanziert werden können, dass dadurch keine Reduktion des Deckungsgrades erfolgt.

Ist eine Pensionierung vor dem 1. Januar 2019 mit dem alten Umwandlungssatz ein Vorteil? Nein, denn für Versicherte ab Alter 58 gelten spezielle Mindest- Umwandlungssätze die sicherstellen, dass sich die Altersrente mit jedem Monat nach dem 1. Januar 2019 bis zum effektiven Altersrücktritt weiter leicht erhöht. Dadurch kann eine Pensionierungswelle vermieden werden. Bei Versicherten mit freiwilligen Einzahlungen ab 1. Januar 2018, die nicht um 6% erhöht werden, wirkt die Besitzstandsregelung nur auf dem erhöhungsberechtigten Altersguthaben in vollem Umfang. Wieso erfolgt eine Erhöhung des reglementarischen Rentenalters von 63 auf 65? Die demografische Entwicklung macht eine Erhöhung des reglementarischen Rentenalters notwendig. In den nächsten 10 bis 20 Jahren werden viele Arbeitnehmende in Pension gehen und sich dadurch der Fachkräftemangel für die Arbeitgeber verstärken. Führen die Änderungen zu einer Reduktion des heutigen Leistungsziels? Nein, mit der Verlagerung eines Teils der Risikobeiträge von 0,8 Beitragsprozenten zur Erhöhung der Sparbeiträge kann das heutige modellmässige Leistungsziel von ca. 50% der versicherten Besoldung im neuen Rentenalter 65 beibehalten werden. Oder mit anderen Worten: Um das modellmässige Leistungsziel zu erreichen, müssen Versicherte in Zukunft zwei Jahre länger arbeiten und Beiträge bezahlen. Gibt es eine Möglichkeit, das anvisierte Leistungsziel schon früher zu erreichen? Ja, mit dem Zusatzplan Plus2 (bisher Plan Plus) und neu Plus3 haben Versicherte die Möglichkeit, mit freiwilligen Zusatzsparbeiträgen ab dem Alter 42 von 2 oder 3 Prozent das Leistungsziel bereits im Alter von etwa 64 Jahren (Plus2) oder schon etwa mit 63,5 Jahren (Plus3) zu erreichen. Wieso entfällt die vom Arbeitgeber finanzierte AHV-Ersatzrente ab Alter 62 nach einer Übergangsfrist? Sie entfällt aufgrund der Erhöhung des reglementarischen Rentenalters auf Alter 65 und des erwarteten Fachkräftemangels infolge der demografischen Entwicklung. Die Arbeitgeber haben aber im Einzelfall weiter die Möglichkeit, sich an den Kosten für eine AHV-Ersatzrente zu beteiligen. Gibt es eine Übergangsregelung für den Wegfall der vom Arbeitgeber finanzierten AHV-Ersatzrente ab Alter 62? Ja, alle Versicherten, die sich bis zum 31. Dezember 2018 ganz oder teilweise pensionieren lassen, erhalten die daraus resultierenden Ansprüche auf die vom Arbeitgeber finanzierte AHV-Ersatzrente ab Alter 62 nach bisherigem Recht in vollem Umfang. Für Versicherte, die sich erst nach dem 1. Januar 2019 ganz oder teilweise pensionieren lassen, werden die daraus resultierenden Ansprüche auf die AHV-Ersatzrenten ab Alter 62 nach bisherigem Recht noch längstens bis 31. Dezember 2021 ausbezahlt. Kann ich weiterhin eine AHV-Ersatzrente beim vorzeitigen Altersrücktritt selber finanzieren? Ja, in der Höhe von max. 80% der einfachen maximalen AHV-Altersrente resp. aktuell von CHF 1 880 pro Monat. Die Kosten dafür werden bei der Pensionierung vom Altersguthaben abgezogen. Die AHV-Ersatzrente wird ab Rentenbeginn bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter ausgerichtet.

Wer finanziert die Erhöhung der Altersguthaben? Die 6% Erhöhung der Altersguthaben werden durch die Arbeitgeber kollektiv finanziert mit einem Zusatzbeitrag von 1,5 Beitragsprozenten ab 1. Januar 2019. Mit diesem Zusatzbeitrag von ca. CHF 21 Mio. pro Jahr können die Kosten der Ausgleichsgutschriften von ca. CHF 220 Mio. samt Zinsen innerhalb von etwa 10 Jahren amortisiert werden. Die LUPK führt über diese Finanzierung eine Sonderrechnung und informiert darüber jährlich im Anhang zur Jahresrechnung. Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge? Ja, mit der Verselbständigung der LUPK per 1. Januar 2014 wurde in 63a Personalgesetz des Kantons Luzern bestimmt, dass der über alle Arbeitgeber berechnete AG-Beitrag im Basisplan höchstens 11,5% der versicherten AHV-pflichtigen Lohnsumme (ohne Sanierungsbeiträge) und höchstens 60% der Gesamtkosten betragen darf. Mit dem AG- Zusatzbeitrag für die Finanzierung der Erhöhung von 6% der Altersguthaben wird sich der AG-Beitrag von 10,1 auf 11,4% erhöhen und gut 59% der Gesamtkosten betragen. Die neuen Arbeitgeber-Beiträge liegen damit in der vorgegebenen Bandbreite gemäss Personalgesetz. Ab wann werden die Arbeitgeber durch den Wegfall der von ihnen finanzierten AHV-Ersatzrente ab Alter 62 entlastet? Wir gehen davon aus, dass der dafür verwendete Arbeitgeberbeitrag von aktuell 0,7 Beitragsprozenten bereits ab dem Jahr 2021 wegfallen wird. Ab diesem Zeitpunkt werden die berechneten AG-Beiträge gemäss Art. 63a des Personalgesetzes des Kantons Luzern sich wieder von 11,4% auf ca. 10,8% der versicherten AHV-pflichtigen Lohnsumme reduzieren und noch ca. 58% der Gesamtkosten betragen. Welchen Beitrag leisten die Versicherten mit der LUPK-Reglementsänderung? Die Versicherten leisten einen wesentlichen Beitrag mit der Erhöhung des Rentenalters auf Alter 65 und der damit verbundenen längeren Beitragszeit zur Erreichung des angestrebten Leistungsziels von ca. 50% der versicherten Besoldung. Kann ich meine persönliche Situation berechnen lassen? Ja, sie können dies entweder selber mit LUPK Online berechnen oder von uns individuelle Berechnungen (Pensionierungs-Offerten) unter Berücksichtigung der LUPK-Reglementsänderungen 2019 verlangen. Kann ich über das 65. Altersjahr arbeiten und versichert bleiben, um meine Altersrente zu verbessen? Ja, Versicherte mit Jahrgang 1954 und jünger, die über das 65. Lebensjahr beim Arbeitgeber ein Mindesteinkommen von aktuell CHF 18 800 erzielen, können die Weiterversicherung mit Beitragspflicht bis längstens zum 70. Lebensjahr verlangen. Dadurch erhöhen sich die Altersleistungen durch die zusätzlichen Altersgutschriften und Zinsen sowie die Erhöhung des Umwandlungssatzes um 0,01 Prozentpunkte für jeden Monat der Weiterversicherung. Kann ich meinen bisherigen Verdienst weiterversichern bei einer Lohnreduktion, z.b. infolge Pensumsreduktion? Ja, das ist möglich. Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Lebensjahr für längere Zeit (d. h. für über 6 Monate) um mindestens 10 Prozent bis höchstens auf die Hälfte reduziert, können auf Verlangen bis längstens zum Rentenalter auf dem bisherigen Lohn versichert bleiben. Auf dem freiwillig versicherten Lohnanteil bezahlen die Versicherten nebst ihren Beiträgen auch die Beiträge des Arbeitgebers. Die freiwillige Weiterversicherung ermöglicht, die versicherten Leistungen auf dem bisherigen Lohn vor der Reduktion zu erhalten.

Hat die LUPK-Reglementsänderung Einfluss auf die Höhe der Invaliditätsleistungen? Nein, die Höhe der modellmässig versicherten Invalidenrente bleibt unverändert. Daraus lassen sich keine Rechtsansprüche ableiten. Massgebend sind die Bestimmungen des LUPK- Reglements im Zeitpunkt des Leistungsanspruchs. Luzern, 16. Juni 2017 (aktualisiert 30. Januar 2018)