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Transkript:

Kapitel 1 Überblick Kapitel 1 Überblick In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass alle Erwerbstätigen und alle Erwerbseinkünfte in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen werden. Dies bedeutet, dass jeder, der eine Tätigkeit ausübt und daraus Einkünfte erzielt, mit diesen auch verpflichtend der Sozialversicherung unterliegt und damit beitragspflichtig ist (egal, ob er dies will oder nicht). Wesentlich ist dabei, dass dies auch dann gilt, wenn der Betreffende bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit pflichtversichert ist (Prinzip der Mehrfachversicherung; siehe dazu näher Pkt 3.3). Der Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkünfte wird jedoch von zahlreichen Ausnahmen und Sonderbestimmungen relativiert. Generell gilt, dass die Regelungen des Sozialversicherungsrechts von einer unglaublichen Komplexität, Vielschichtigkeit und Intransparenz (zwischen Normentext und Verwaltungspraxis liegen oft enorme Unterschiede) geprägt sind, die selbst den Fachmann vor große Herausforderungen stellt, in allen Fällen eine verlässliche Lösung anzubieten.! Hinweis In der Sozialversicherung sind sehr viele verschiedene Grenzwerte und Prozentsätze zu beachten, wovon die meisten (nicht alle!) jährlich aktualisiert werden. Einen Überblick über die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2019 finden Sie am Ende im Kapitel 6. Das Sozialversicherungsrecht gliedert sich thematisch in folgende Bereiche: das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht (auch MVB Bereich genannt) sowie das Leistungsrecht. Das Versicherungsrecht regelt, welche Personen bzw Tätigkeiten grundsätzlich der Pflichtversicherung unterliegen. Im Wesentlichen sind dies folgende Gruppen: die echten Dienstnehmer (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge etc); die freien Dienstnehmer; die Beamten; die Gewerbetreibenden; die Neuen Selbständigen; die Freiberufler sowie die Land und Forstwirte. Das Melderecht legt fest, wer innerhalb welcher Fristen welche Meldungen zu erstatten hat. Bei den echten und freien Dienstnehmern sowie den Beamten treffen die Meldepflichten in aller Regel immer den Dienstgeber. Das Beitragsrecht regelt, in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind und wer diese Beiträge zu tragen hat (zb Dienstnehmer und Dienstgeberanteile). Die Beiträge hängen zumeist von der Höhe der Erwerbseinkünfte ab. 9

Versicherungsrecht Kapitel 2 Kapitel 2 Versicherungsrecht 2.1 Echte Dienstnehmer Echter Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Es ist dabei eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses anzustellen, im Rahmen dessen Merkmale der Abhängigkeit (Fremdbestimmung) gegenüber den Merkmalen der Unabhängigkeit (Selbständigkeit) überwiegen müssen. Merkmale der persönlichen Abhängigkeit: Weisungsunterworfenheit insbesondere hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des Dienstnehmers bei der Tätigkeit; Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (zb Bekleidungsvorschriften, Rauch bzw Alkoholverbote, Compliancegebote); Kontrollunterworfenheit hinsichtlich der Einhaltung der persönlichen Weisungen und der betrieblichen Ordnungsvorschriften; Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort; Einbindung in die betriebliche Organisation; die disziplinäre Verantwortlichkeit (dh, der Dienstnehmer muss bei einem Fehlverhalten uu mit disziplinären Maßnahmen rechnen) und die persönliche Arbeitspflicht. Mit persönlicher Arbeitspflicht ist gemeint, dass der Dienstnehmer die Tätigkeit selbst erbringen muss und sich nicht vertreten lassen oder Hilfskräfte beiziehen darf. Bei der Weisungsgebundenheit kommt es primär darauf an, inwieweit der Dienstnehmer in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen ist. Die VwGH Judikatur interpretiert die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers dahingehend, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit weitgehend ausgeschlossen ist. Der Würdigung des Gesamtbildes kommt daher die entscheidende Bedeutung zu. Die persönliche Abhängigkeit ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte laut Vertrag das generelle Recht besitzt, sich vertreten zu lassen. Eine solche generelle Vertretungsmöglichkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken (dh auch ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Tätigkeit (ganz oder teilweise) heranzuziehen. Dabei kommt es zwar nur auf das Recht und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieses Rechts an; wird jedoch vom Vertretungsrecht keinerlei Gebrauch gemacht, so muss dies bei objektiver Betrachtung zumindest zu erwarten sein. 12

Versicherungsrecht Kapitel 2 2.3.3 Die Freiberufler im FSVG Die Pflichtversicherung bei den freien Berufen ist für manche dieser Gruppen eine Versicherungspflicht. Nur dort, wo bereits 1998 ein Pflichtversicherungstatbestand in der gesetzlichen Pflichtversicherung gegeben war, konnten die gesetzlichen Interessenvertretungen nicht aus der Sozialversicherung optieren. Dort, wo jedoch die Möglichkeit bestand, wurde hinausoptiert, nur die Ziviltechniker haben mittlerweile den Ausstieg widerrufen und sind in die gesetzliche Pflichtversicherung eingetreten. Übersicht über die Pflichtversicherung der neun Gruppen kammerzugehöriger Freiberufler gesetzliche Pflichtversicherung Versicherungspflicht bei Opting Out UV KV PV KV PV Apotheker nein nein FSVG nein nein FSVG FSVG nein FSVG ASVG GSVG GSVG Dentisten ASVG GSVG GSVG Notare nein nein NVG Patentanwälte nein nein FSVG Rechtsanwälte nein nein nein Tierärzte ASVG nein GSVG Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ASVG nein GSVG Architekten/Zivilingenieure Ärzte und Zahnärzte niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Wohnsitzärzte und -zahnärzte Kammervorsorge Kammervorsorge bedeutet, dass der Grundsatz der Versicherungspflicht gilt. Es besteht die Wahlmöglichkeit der obligatorischen Versicherung im ASVG, GSVG oder bei einer privaten Versicherung. Dort, wo eine FSVG Pflichtversicherung besteht, gilt im Wesentlichen bis auf zwei bedeutsame Ausnahmen, das Versicherungs, Beitrags und Leistungsrecht wie für Gewerbetreibende. Ausgenommen von der FSVG Pensionsversicherung sind Personen, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit (zb als niedergelassener Arzt) auch in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich rechtlichen Körperschaft stehen, aus dem 26

Versicherungsrecht Kapitel 2 TIPP Vielfach wird eine selbständige Erwerbstätigkeit auch vorliegen, wenn eine Dienstleistung erbracht wird. Die rechtliche Grundlage dafür ist der freie Dienstvertrag. Wenn der Auftragnehmer ein Gewerbetreibender oder Mitglied einer Kammer der freien Berufe ist, muss ausschließlich auf die Abgrenzung zum echten Dienstvertrag geachtet werden. Ist der Auftragnehmer neuer Selbständiger, so ist die Verwendung der eigenen Betriebsmittel maßgeblich. Weiters kann eine ASVG-Pflichtversicherung vermieden werden, wenn die Leistung nicht persönlich erbracht wird, sondern an Arbeitnehmer des eigenen Betriebs delegiert wird. 2.5.4 Übersicht: echter Dienstvertrag freier Dienstvertrag Werkvertrag Merkmale der persönlichen Abhängigkeit bzw Unabhängigkeit Echter Dienstvertrag persönlich abhängig Freier Dienstvertrag persönlich unabhängig Werkvertrag persönlich unabhängig; Unternehmerrisiko Weisungsrecht weisungsgebunden weisungsfrei weisungsfrei Kontrollrecht ja nein nein Einbindung in die betriebliche Struktur Bindung an Arbeitszeit und -ort Disziplinäre Verantwortlichkeit Persönliche Arbeitspflicht Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften ja in geringem Ausmaß möglich nein ja nein nein ja nein nein ja nein; Vertretungsrecht nein; Vertretungsrecht ja nein nein Ablehnungsrecht nein ja nein Verwendung der Betriebsmittel Entgelt Steuerrecht Vertragstyp Betriebsmittel des Dienstgebers Entgelt für Bemühen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Betriebsmittel des Auftraggebers Entgelt für Dienstleistung selbständige Einkünfte Dauerschuldverhältnis Dauerschuldverhältnis eigene Betriebsmittel Erfolgslohn selbständige/ gewerbliche Einkünfte Zielschuldverhältnis 36

Kapitel 3 Beitragsrecht Kapitel 3 Beitragsrecht 3.1 Die Beiträge und die Beitragsgrundlage im ASVG 3.1.1 Beitragsgrundlage Unselbständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Grundlage für die Bemessung ist der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst, somit das Entgelt. Als Beitragszeitraum ist gesetzlich der Kalendermonat (mit einheitlich 30 Tagen) vorgesehen. Einzige Ausnahme bilden geringfügig beschäftigte Mitarbeiter, bei welchen der Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist. Als Entgelt im Sinne des 49 Abs 1 ASVG sind sämtliche Geld und Sachbezüge, auf die ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis Anspruch hat bzw welche er aufgrund seines Dienstverhältnisses von Dritten (zb Trinkgelder) erhält. Zu beachten ist, dass im ASVG das Anspruchsprinzip zur Anwendung kommt, somit das zustehende (kollektivvertragliche bzw einzelvertragliche) Entgelt unabhängig von der tatsächlichen Zahlung als Bemessungsgrundlage angesetzt wird. Neben den Geldbezügen werden auch Sachbezüge als geldwerte Vorteile (zb private Nutzung eines Firmen Pkw, Dienstwohnung etc), welche nicht in Geld ausbezahlt, jedoch gemäß der Sachbezugsverordnung in Geld bewertbar sind, berücksichtigt. Beispiel: Eine Reinigungskraft erhält laut Dienstvertrag einen Stundenlohn von 10,-- und arbeitet regelmäßig 40 Stunden pro Monat. Die Dienstnehmerin wird aufgrund des Verdienstes von 400,-- als geringfügig Beschäftigte abgerechnet. Im Zuge einer durchgeführten GPLA durch die Gebietskrankenkasse wird festgestellt, dass der kollektivvertragliche Mindeststundenlohn bei 12,-- liegt. Die monatliche Beitragsgrundlage beläuft sich somit auf 480,-- und ist die Dienstnehmerin unabhängig von der tatsächlich durchgeführten Zahlung von 400,-- infolge des Anspruchsprinzips vollversichert und nicht geringfügig beschäftigt. Sonderzahlungen im Sinne des 49 Abs 2 ASVG sind Bezüge, welche in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen (Kalendermonat) wiederkehrend gewährt werden, somit das Weihnachts und Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgelder etc. TIPP Wird eine Sonderzahlung aliquot jedes Monat ausbezahlt, handelt es sich um einen laufenden Bezug mit allen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. 43

Beitragsrecht Kapitel 3 3.1.2 Beiträge 3.1.2.1 Beitragspflicht für vollversicherte Dienstnehmer Vollversichert sind Dienstnehmer, wenn ihr monatliches Entgelt den Betrag von 446,81 im Kalenderjahr 2019 übersteigt. In diesem Fall sind Dienstnehmer (mit Ausnahme einiger Sonderfälle) in allen Versicherungssparten (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Arbeitslosenversicherung) pflichtversichert. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge maximal bis zur Höhe der Höchstbeitragsgrundlage (laufender monatlicher Bezug 5.220,, sowie Sonderzahlung jährlich 10.440, ) anfallen. Entgeltbestandteile, welche über dieser Grenze liegen, werden nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Beispiel: Ein Dienstnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 5.000,-- sowie ein Firmenfahrzeug zur privaten Verwendung (Annahme Sachbezugswert 500,--). Die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung beträgt trotz eines Entgelts von 5.500,-- (Zusammenrechnung Geld- und Sachbezüge) maximal 5.220,--. Sozialversicherungsbeiträge 2019 für echte Dienstnehmer insgesamt Dienstgeber Dienstnehmer Unfallversicherung 1,20% 1,20% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% Arbeitslosenversicherung 6,00% 3,00% 3,00%* * Bei geringem Einkommen vermindert sich der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung seit 1.7.2008. Für Dienstnehmer, die der Abfertigung neu gemäß BMSVG (Dienstbeginn nach 31.12.2002 oder bei nachträglichem freiwilligen Umstieg in das neue Abfertigungssystem) unterliegen, ist vom Dienstgeber zusätzlich ein Beitrag in Höhe von 1,53% monatlich an die Gebietskrankenkasse zu entrichten, welcher an die von ihm für alle Dienstnehmer einheitlich ausgewählte BV Kasse im Rahmen des monatlichen Beitragsnachweises weitergeleitet wird. Im Gegensatz zu den oben genannten Beiträgen gilt für diesen besonderen Beitrag keine Beschränkung durch die Höchstbeitragsgrundlage, womit dieser immer vom tatsächlichen (beitragspflichtigen) Entgelt berechnet wird. 50

Beitragsrecht Kapitel 3 3.1.2.4 Verringerung Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Dienstnehmer bei geringem Einkommen Für Bezieher von geringen Einkommen reduziert sich der Dienstnehmeranteil (nicht jedoch der Dienstgeberanteil) zur Arbeitslosenversicherung wie folgt: monatliche Beitragsgrundlage in Euro Reduzierung 2019 Beitrag um 3% bis 1.681,00 0% um 2% 1.681,01-1.834,00 1% um 1% 1.834,01-1.987,00 2% KEINE über 1.987,00 3% TIPP Wird eine Sonderzahlung nicht auf einmal, sondern in mehreren Teilen vereinbart und fällt dabei jeder Teilbetrag auf maximal 1.987,--, kann der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden. Beträgt die Sonderzahlung weniger als 1.681,-- im betreffenden Kalendermonat, entfällt der Dienstnehmeranteil sogar zur Gänze. 3.1.2.5 Kurzzusammenfassung diverser Sonderfälle Bei Neugründern im Sinne des NeuFög besteht für die von ihm beschäftigten Dienstnehmer für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten (innerhalb der ersten drei Jahre nach Neugründung) eine Befreiung vom Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeitrag und dem Beitrag zur Unfallversicherung). Ab dem zwölften Monat gilt die Begünstigung nur noch für die ersten drei Beschäftigten. Für Lehrlinge ist trotz vorhandenem Versicherungsschutz kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. GmbH-Geschäftsführern, welche der Pflichtversicherung nach ASVG unterliegen, haben keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Für ältere Dienstnehmer gibt es Beitragsbefreiungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung (ab vollendetem 63. Lebensjahr), dem Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag (ab vollendetem 63. Lebensjahr) und der Unfallversicherung (ab vollendetem 60. Lebensjahr). Alle vollversicherten Dienstnehmer, welche am 15.11.2019 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen, haben ein Service-Entgelt in Höhe von 11,95 für das Kalenderjahr 2020 zu entrichten. Da dieses als Pflichtbeitrag gewertet wird, mindert dieser Beitrag die Bemessungsgrundlage zur Lohnsteuer. 54

Gesetzliche Pensionsversicherung Kapitel 5 Kapitel 5 Gesetzliche Pensionsversicherung Die auf der gesetzlichen Pensionsversicherung basierende Altersvorsorge ist neben der Kranken und Unfallversicherung der dritte Zweig der Sozialversicherung im engeren Sinne. Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsfähigkeit und des Todes sind Pflichtleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Aus dem Versicherungsfall des Alters gebühren: die Alterspension; die Korridorpension und die Schwerarbeitspension. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw der Erwerbsunfähigkeit gebühren: die Invaliditätspension nach dem ASVG (Arbeiter); die Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG (Angestellte); die Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG und die Erwerbsunfähigkeitspension für Land und Forstwirte nach dem BSVG. Aus dem Versicherungsfall des Todes gebühren: die Hinterbliebenenpension (Witwen /Witwer und Waisenpension) und die Abfindung. Die höchstmögliche Bruttopension beträgt im Kalenderjahr 2019 grundsätzlich ca 3.400,. Von der Bruttopension werden 5,1% Krankenversicherungsbeiträge und die entsprechende Lohnsteuer abgezogen. Anspruch auf eine Pension hat nur, wer ein bestimmtes Alter erreicht und bestimmte Versicherungszeiten erworben hat (Ausnahme: Invaliditäts, Berufsunfähigkeits bzw Erwerbsunfähigkeitspension). Es werden dabei alle Zeiten in einer gesetzlichen Pensionsversicherung (egal, ob als Selbständiger oder als Dienstnehmer und egal, ob als Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter) zusammengerechnet. Zu den Versicherungszeiten gehören neben den Beitragszeiten (einschließlich Kindererziehungszeiten bis zu vier Jahren pro Kind und nachgekaufte Schul und Studienzeiten) auch Ersatzzeiten (das sind Präsenz und Zivildienstzeiten und Zeiten, in denen Arbeitslosen, Kranken oder Wochengeld bezogen wurde). 5.1 Pensionsberechnung Die Pensionsberechnung hängt vom Geburtsdatum ab. Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, gilt das System des Pensionskontos. Ausgangspunkt für die 90

Sozialversicherungswerte 2019 Kapitel 6 Kapitel 6 Sozialversicherungswerte 2019 6.1 Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlagen Jährlich Monatlich Täglich laufende Bezüge 5.220,00 174,00 Sonderzahlungen 10.440,00 Freie Dienstnehmer ohne SZ 6.090,00 Geringfügigkeitsgrenze 446,81 Grenzwert Dienstgeberabgabe 670,22 Beitragssätze * Gesamt Anteil DG Anteil DN ARBEITER Unfallversicherung 1,20% 1,20% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, WF, IE) ** 7,85% 3,85% 4,00% Beitragssätze GESAMT 39,50% 21,38% 18,12% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% ANGESTELLTE Unfallversicherung 1,20% 1,20% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, WF, IE) ** 7,85% 3,85% 4,00% Beitragssätze GESAMT 39,50% 21,38% 18,12% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% FREIE DIENSTNEHMER Unfallversicherung 1,20% 1,20% Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% sonstige (AV, KU, IE) ** 6,85% 3,35% 3,50% Beitragssätze GESAMT 38,50% 20,88% 17,62% BV-Beitrag (ohne Höchst-BGL) 1,53% 1,53% 94