Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan Ka223, 1. Änd. VeNeTe I

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Transkript:

Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan Ka223, 1. Änd. VeNeTe I Der Bürgermeister -Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung- Nettetal, im September 2018

Inhalt: ab Seite 1 Vorstellung des Planvorhabens... 03 2 Gesetzliche Vorgaben zur ASP... 03 3 Methodik, Vorgehensweise und Sach-Datengrundlage... 06 4 Vorkommen planungsrelevanter Daten... 06 5 Lebensraumtypen... 07 6 Artenliste... 07 7 Erfasster Bestand planungsrelevanter Arten (Fundortkataster FOK)... 09 8 Wirkungen der durch die Planung ermöglichten Vorhaben auf planungsrelevante Arten... 09 9 Quellen... 11-2 -

1 Vorstellung des Planvorhabens Der Bebauungsplan Ka-223 VeNeTe I (derzeit umgangssprachlich: Nettetal West ) ist seit dem 25.02.2011 rechtskräftig. Im Rahmen der Realisierung der ersten Änderung dieses Bebauungsplanes ist von Seiten eines in Düsseldorf ansässigen Projektentwicklers im Auftrag eines in Bremen ansässigen Logistikers geplant, auf einer ca. 6,2 Hektar großen Fläche nord-westlich von Nettetal-Kaldenkirchen ein Lager Bad- und Küchenartikel. neu zu errichten. Dazu hat der Rat der Stadt Nettetal am 12.07.2018 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Ka-223 VeNeTe I gefasst. Da die beabsichtigten Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen als Maßnahmen der Innentwicklung im Geltungsbereich eines bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes aufgefasst werden können, soll die 1. Änderung des Bebauungsplanes Ka-223 VeNeTe I gemäß 13a BauGB ( beschleunigtes Verfahren ) durchgeführt werden. Wesentliche Bestandteile der Bebauungsplan-Änderung sind der Wegfall des bisher geplanten, von der Zillessen-Allee nach Nord-Osten abzweigenden Erschließungsstichs sowie die Vereinheitlichung der Festsetzungen im Änderungsbereich, verglichen mit den Vorgaben im Ka-223. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung innerhalb der Gemarkung Nettetal-Kaldenkirchen, Flur 13 umfasst einen Teil des Flurstücks 608. Der Geltungsbereich ist in der Örtlichkeit intensiv konventionell ackerbaulich genutzt. Im Norden steht eine solitäre Stieleiche auf dem Acker. Der Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung wird derzeit begrenzt: Im Nord-Osten, von intensiv ackerbaulich genutzten Flächen, im Osten, von einer naturnah unterhaltenen Obst-Wiesenfläche ökologische Ausgleichsfläche im Ka-223 und im Süd-Osten, im Süd-Westen- auf der Südseite der Zillissen-Allee - sowie im Nord- Westen - auf der Nordseite der Montel-Allee - von derzeit intensiv ackerbaulich genutzten Flächen. 2 Gesetzliche Vorgaben zur ASP Die europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz basieren auf der Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) und der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten / Vogelschutz-Richtlinie (V-RL/79/409/EWG). Sie bestehen aus zwei unterschiedlichen Schutzsystemen, die sich gegenseitig ergänzen: Neben dem Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL, Art. 4 V-RL), der sich in den Natura-2000-Gebieten manifestiert, regeln sie den allgemeinen Artenschutz (Art. 12ff FFH-RL, Art. 5 V-RL), der grundsätzlich jederzeit, flächendeckend und bei allen Vorhaben, Nutzungen und Tätigkeiten im Raum zu beachten ist. Zunächst ist in Deutschland das Schutzgebietssystem Natura-2000 in nationales Recht umgesetzt worden; auch in Folge zweier Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.01.2006 sowie vom 14.02.2007 wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hin- - 3 -

sichtlich seiner artenschutzrechtlichen Bestimmungen zweimal novelliert: Mit den Änderungen vom 17. Dezember 2007 und vom 29. Juli 2009 (letzteres s. a. Bundes-Gesetz- Blatt I, S. 2542, gültig seit dem 1. März 2010) erfolgte die vom EuGH geforderte Anpassung des Artenschutzregimes für die heimische Fauna und Flora an die europarechtlichen Vorgaben. Dabei sind die relevanten artenschutzrechtlichen Regelungen in 44 Abs. 1 BNatSchG formuliert. Hiernach bestehen insbesondere folgende Zugriffsverbote: 1. Verbot der Tötung oder Verletzung von Individuen der besonders geschützten Arten, 2. Verbot der Störung des Erhaltungszustandes der lokalen Population besonders geschützter Arten, 3. Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten und 4. Verbot der Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von wildlebenden Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihrer Standorte. Darüber hinaus werden Besitz- und Vermarktungsverbote formuliert, die jedoch im hier zu betrachtenden Kontext eine nur untergeordnete Rolle spielen. Welche Arten zu den besonders geschützten Arten zu rechnen sind, ist in 7 Abs. 2 Nrn. 12-14 BNatSchG geregelt: die (streng geschützten) Arten aus Anhang A und die (besonders geschützten) Arten aus Anhang B der EU-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tierund Pflanzen-Arten durch Überwachung des Handels (EG Nr. 338/97), die (streng geschützten) Arten aus Anhang V der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie 92/43/EWG) sowie die europäischen Vogelarten (das sind gleichzeitig alle heimischen Vogelarten) gem. Artikel 1 der V-RL. Diese Bestimmungen treffen auf alle im Sinne des BNatSchG zulässigen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft (s. a. 15 BNatSchG) zu, so auch für Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zulässig sind (s. a: 18 BNatSchG). Für diese Planungen gelten nach 44 Abs. 5 BNatSchG unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Ausnahmen von den speziellen artenschutzrechtlichen Verboten: Sind in Anhang IV a der FFH-RL aufgeführte Tierarten (streng geschützte Arten) oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, auch nach / in Verbindung mit der Tötung oder Verletzung von Individuen der besonders geschützter Arten dann nicht vor, wenn die ökologische Funktion - 4 -

der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, die diese Vorgaben vor Umsetzung des Vorhabens / des Eingriffs sicherstellen. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungs- Verbote nicht vor, d. h. von den Verboten sind gegenwärtig nur europäische Vogelarten und Anhang-IV-Arten betroffen; national geschützte Arten bleiben derzeit Außen vor. Zusätzlich zu diesen Verbots-Freistellungen für Planvorhaben eines Bebauungsplanes können gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall von den nach Landesrecht zuständigen Behörden weitere Ausnahmen von den Verboten des 44 BNatSchG zugelassen werden. Dies ist u. a. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses möglich, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind jedoch nur möglich, wenn keine zumutbaren Plan-Alternativen erkennbar sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art außerdem nicht verschlechtert. Die Beachtung des vorstehend erläuterten speziellen Artenschutzrechtes des BNatSchG ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Dabei stellt nicht der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen oder Ausweisungen, sondern erst dessen Umsetzung und Verwirklichung gegebenenfalls den artschutzrechtlichen Verbotstatbestand dar. Allerdings ist es nach dem Abwägungsgebot des BauGB Aufgabe der Bauleitplanung, mögliche Hindernisse bei der Plandurchführung im Vorfeld zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen: Ein Bebauungsplan, dem dauerhaft ein rechtliches Hindernis z. B. in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde und der damit erkennbar nicht umsetzbar wäre, kann keine bindende Rechtskraft erlangen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist deshalb eine besondere Verträglichkeitsprüfung erforderlich, die in Form einer Relevanzprüfung die potentiell betroffenen Arten untersucht und Verbotstatbestände sowie ggf. naturschutzfachliche Ausnahmevoraussetzungen festschreibt. Das Artenschutzrecht erhält mit der Einführung dieser sogenannten artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) nach 44 Abs. 5 BNatSchG das erforderliche Instrument für die Auslegung der artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften bei Vorhaben der räumlichen Planung, um akzeptable und durchführbare Ergebnisse für die Zulassung von Bauvorhaben zu erzielen. Für diese planbegleitenden artenschutzrechtlichen Prüfungen hat das Land NRW ein eigenes dreistufiges Prüfverfahren entwickelt: In der Vorprüfung (Stufe I der artenschutzrechtlichen Prüfung in NRW) wird geklärt, welche Arten im Plangebiet als planungsrelevante Arten mit einem besonderen Schutzstatus zu gelten haben sowie ob, und bei welchen Arten, artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Dazu sind die Wirkfaktoren des Planvorhabens detailliert zu betrachten. - 5 -

Sind Konflikte absehbar, erfolgt eine vertiefende Überprüfung (Stufe II der artenschutzrechtlichen Prüfung in NRW), bei der entsprechende Vermeidungsmaßnahmen geprüft, die Voraussetzungen für Verbots-Freistellungen ermittelt sowie gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen und / oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen entwickelt werden. Führen die Maßnahmen nicht zu einer Beseitigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, muss das Ausnahmeverfahren (Stufe III der artenschutzrechtlichen Prüfung in NRW) gemäß 45 BNatSchG durchgeführt werden. 3 Methodik, Vorgehensweise und Sach-Datengrundlage Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft Natur- und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) stellt für die Bearbeitung der Stufe I der artenschutzrechtlichen Prüfung eine mindestens vierteljährlich aktualisierte Online-Datenbank zur Verfügung, die Listen der planungsrelevanten Arten enthält, dies gegliedert nach den räumlichen Bezugseinheiten der Messtischblätter in NRW sowie nach insgesamt 24 Lebensraumtypen. Für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Ka-223 I in Nettetal- Kaldenkirchen ist das Messtischblatt 4603, 3. Quadrant, maßgebend. Zur Ermittlung der relevanten Lebensraumtypen wird auf die Biotoptypenkartierung zurückgegriffen (s. a. die Ausführungen im Abschnitt 1 Vorstellung des Planvorhabens Ka- 223 I, 1. Änderung). Die dort ermittelten Biotoptypen werden den Lebensraumtypen der MUNLV-Datenbank zugeordnet. Die nach diesen Vorgaben zusammengestellte Liste der planungsrelevanten Arten für den betroffenen Naturraumtyp des Planungsraumes weist alle Arten auf, für die es im (gesamten) Bereich des Messtischblattes 4603 belastbare Erkenntnisse hinsichtlich eines Vorkommens gibt. Durch einen Abgleich mit dem Fundortkataster NRW (FOK) des LINFOS-Informationssystems NRW wird überprüft, inwieweit Erkenntnisse über tatsächliche Vorkommen planungsrelevanter Arten (nur) im Plangebiet in Nettetal-Kaldenkirchen vorliegen. Abschließend werden die Wirkfaktoren der Planung auf ihre Bedeutung für den Artenschutz abgeprüft und eine Einschätzung hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange der Planung vorgenommen. 4 Vorkommen planungsrelevanter Arten Weder die Datenbank des MUNLV zu planungsrelevanten Arten noch das FOK des LINFOS- Informationssystems weisen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes planungsrelevante Pflanzenarten auf. Die nachfolgende Untersuchung planungsrelevanter Arten beschränkt sich deshalb ausschließlich auf planungsrelevante Tierarten. - 6 -

BK-4603-020 Karte: Fundortkataster (FOK) NRW Schutzwürdige Biotope 5 Lebensraumtypen Für eine Zuordnung zu den in der MUNLV-Datenbank verwendeten Lebensraumtypen wird zunächst ein Transfer vom Biotoptyp Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (2008 / vereinfachtes Verfahren [v. V.]) in den Biotoptyp der Landes- Biotopkartierung (BK) vorgenommen, welche wiederum für die nähere Beschreibung des Naturraumtyps herangezogen wird: Biotoptypen-Beschreibung (Vereinfachtes Verfahren/vV) Flächenanteil Code- Nr. v. V. Code- Nr. BK Lebensraumtyp MUNLV Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend Baumreihe, Baumgruppe, Allee mit lebensraumtypischem Baumbestand > 50 % und Einzelbaum, Kopfbaum lebensraumtypisch ca. 98 % 3.4 HA0 Äck* ca. 02 % 7.4 HM0 Gärt** * Äcker, Weinberge ** Gärten Parkanlagen, Siedlungsbrachen 6 Artenliste Das LANUV NRW führt eine Liste sogenannter planungsrelevanter Arten, die einen besonderen Schutzstatus gemäß dem BNSchG besitzen. Diese Liste ist nach Naturraumtypen und - 7 -

geografischen Einheiten gegliedert. Nettetal liegt in Naturraum Niederrheinisches Tiefland, hier in der geographisch-naturräumlichen Einheit 571 Schwalm-Nette-Platte. Die Liste (LANUV NRW) für das in diesem Fall maßgebende Messtischblatt 4603, 3. Quadrant, sowie für die dem Planungsraum entsprechenden Lebensraumtypen enthält die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten planungsrelevanten Arten. Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4603, 3. Quadrant Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen: Äcker und Weinberge sowie Gärten, Parkanlagen und Siedlungsbrachen. Wissenschaftlicher Name Art Status Erhaltungszustand NW Deutscher Name Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G Myotis daubentonii Wasserfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G Myotis nattereri Fransenfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G Nyctalus noctula Abendsegler Nachweis ab 2000 vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G Plecotus auritus Braunes Langohr Nachweis ab 2000 vorhanden G Accipiter gentilis Habicht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Accipiter nisus Sperber Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Alauda arvensis Feldlerche Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Alcedo atthis Eisvogel Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Ardea cinerea Graureiher Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Asio otus Waldohreule Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Athene noctua Steinkauz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Buteo buteo Mäusebussard Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Charadrius dubius Flussregenpfeifer Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Coturnix coturnix Wachtel Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Cuculus canorus Kuckuck Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Delichon urbica Mehlschwalbe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Dryobates minor Kleinspecht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Falco tinnunculus Turmfalke Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Hirundo rustica Rauchschwalbe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Luscinia megarhynchos Nachtigall Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Luscinia svecica Blaukehlchen Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Oriolus oriolus Pirol Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Passer montanus Feldsperling Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Perdix perdix Rebhuhn Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden S Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Riparia riparia Uferschwalbe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Riparia riparia Uferschwalbe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Saxicola rubicola Schwarzkehlchen Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Streptopelia turtur Turteltaube Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden S Strix aluco Waldkauz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Tringa ochropus Waldwasserläufer Nachweis 'Rast/Wintervorkommen' ab 2000 vorhanden Tyto alba Schleiereule Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G Vanellus vanellus Kiebitz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U Triturus cristatus Kammmolch Nachweis ab 2000 vorhanden G Lacerta agilis Zauneidechse Nachweis ab 2000 vorhanden G G - 8 -

Für den überwiegenden Teil der planungsrelevanten Arten im Bereich des o. g. Messtischblattes ist der Erhaltungszustand der Arten als günstig zu bewerten. 7 Erfasster Bestand planungsrelevanter Arten (Fundortkataster FOK) Im gesamten Planbereich selbst werden im FOK keine planungsrelevanten Arten aufgeführt. Das LINFOS-Informationssystem führt jedoch in einer Entfernung von ca. 300 m, in nördlicher Richtung von der Grenze des Geltungsbereiches der Bebauungsplan-Änderung entfernt den nächstgelegenen schützenswerten Geländeabschnitt BK-4603-020 Strukturreicher Gehölz-Grünlandkomplex bei Schwanenhaus auf. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Rahmenplanes VeNeTe, mit den Planungen zur neuen Autobahnverbindung der deutschen A61 mit der niederländischen A73 / A74, mit dem Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Ka-223 sowie mit der Herstellung der im Ka-223 festgesetzten Ausgleichsfläche (Obstwiese) haben im Besonderen seit dem Jahr 2005 zahlreiche Ortsbegehungen und faunistische Untersuchungen im Geltungsbereich der 1. Änderung, Ka-223 und den daran angrenzenden Geländeabschnitten stattgefunden bei denen keine Vorkommen ackerbewohnender Vogelarten (wie z. B. Feldlerche, Wachtel, Feldsperling, Rebhuhn) im Eingriffsgebiet Ka-223, 1. Änderung ermittelt wurden. Kenntnisse über das Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen auch derzeit; im Besonderen nach Ortsbegehungen in der jüngsten Vergangenheit, zuletzt am 12.07.2018, nicht vor. 8 Wirkungen der durch die Planung ermöglichten Vorhaben auf planungsrelevante Arten Für das Artenschutzregime im Sinne des BNatSchG sind die mit der Umsetzung der Planung verbundenen Wirkungen von Flächen-Versiegelung und -Verbrauch bedeutend, aber auch die Möglichkeiten der potentiell betroffenen Exemplare einer planungsrelevanten Art, in nahegelegene, ähnlich strukturierte Bereiche außerhalb des Plangebietes ausweichen zu können. Im Fall der vorliegenden Bebauungsplan-Änderung bestehen Ausweichmöglichkeiten in unmittelbarer räumlicher Nähe, vor allem nach Nord-Westen, in den Bereich der ausgedehnten, ebenfalls intensiv ackerbaulich genutzten, Geländeabschnitte nordwestlich von Nettetal-Kaldenkirchen. Belastbare Anhaltspunkte für das Vorkommen planungsrelevanter Arten liegen nicht vor. Eine vertiefende Überprüfung (Stufe II der planbegleitenden artenschutzrechtlichen Prüfungen, MUNLV 2009), bei der zusätzliche, artenschutzwirksame Vermeidungsmaßnahmen geprüft, die Voraussetzungen für Verbots-Freistellungen ermittelt und gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen entwickelt werden müssten, ist nicht erforderlich. Das Ausnahmeverfahren gemäß 45 BNatSchG (Stufe III der planbegleitenden artenschutzrechtlichen Prüfungen, MUNLV 2009) kann demzufolge entfallen. - 9 -

STADT NETTETAL - 10 -

9 Quellen: > Bundesanzeiger-Verlag (Hrsg.): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29.07.2009, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, S. 2542, in Kraft getreten am 01.03.2010. > Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MUNLV, Hrsg.): -http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/methoden/de-anleitungen/bk/an - hang/bt-schluessel, Kartier-Anleitung in Nordrhein-Westfalen, Biotoptypenschlüssel, Stand 2010. > Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MUNLV, Hrsg.): -http://www.naturschutz-fachinformations-systeme-nrw.de/artenschutz/de/start, Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen, Stand des Auszugs 2018. > Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MUNLV, Hrsg.): -http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm@linfos Landschaftsinfor - mationssammlung, Stand des Auszugs 2018. > Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (Hrsg.): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung, Düsseldorf 22.12.2010. - 11 -

Ka-223 VeNeTe i, 1. Änderung Stadt Nettetal Nettetal, im August 2018-12 -