Ordnung. Das Fakultätsgraduiertenzentrum Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung. und Umwelt

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Transkript:

Ordnung Fakultätsgraduiertenzentrum Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt In vorheriger Abstimmung mit der TUM Graduate School hat die Fakultät Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt am 22. Februar 2010 folgende Ordnung verabschiedet. Die Ordnung nimmt Bezug auf das Statut TUM-GS vom 13.05.2009. Vorbemerkung: Alle Personenbezeichnungen beziehen sich ungeachtet der Genusform in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 1 Name und Stellung innerhalb der TUM Graduate School Das Fakultätsgraduiertenzentrum Wissenschaftszentrum Weihenstephan für Ernährung, Landnutzung und Umwelt (kurz: GZW) ist Teil der TUM Graduate School, die eine Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung der TUM ist. Namensgebung und Erscheinungsbild / Logo des GZW orientieren sich am Corporate Design der TUM und der TUM Graduate School. 2 Ziele und Aufgaben Es gelten die Regelungen nach 2 Statut TUM-GS vom 13.05.2009 zu den Zielen und Aufgaben der TUM-GS. Im Rahmen dieser Regelungen verfolgt das GZW folgende Aufgaben: a. Förderung fachnaher und überfachlicher Qualifizierungselemente nach 15 des Statuts der TUM-GS Beratung für Veranstaltungen, die über die Lehrstuhlebene hinausgehen Bewilligung von Fördermitteln b. Internationalisierung Beratung zum Auslandsaufenthalt Dienstleistungen für internationale Gäste c. Social Networking Förderung von speziell auf Doktoranden zugeschnittenen Veranstaltungen Alumni/Career/Industrie-Schnittstelle d. Administration Grundlegende Verwaltung der Doktoranden: Betreuungsvereinbarung, Mentoren, Zwischenevaluation Management des fakultätsspezifischen Qualifizierungsprogramms Reporting/QM, Schnittstelle zur Geschäftsstelle der TUM-GS PR, Marketing Die Aufgaben werden in Zusammenarbeit mit der TUM-GS wahrgenommen. FGC-WZW_Ordnung_v8_20100922v8 1 von 5

3 Aufbau Es gelten die Regelungen nach 3 Statut TUM-GS vom 13.05.2009 zum Aufbau der TUM-GS. (1) Das GZW ist die übergreifende Organisationseinheit für die Fakultät WZW. Es gliedert sich analog der thematischen Schwerpunkte der Fakultät in drei Themengebiete (Kollegs): Kolleg 1: Zelle Organismus Ökosystem Kolleg 2: Pflanze/Tier Ernährung Gesundheit Kolleg 3: Gen Protein Wirkstoff (2) Thematische Graduiertenzentren (TGC) aus dem Bereich des WZW sind direkt unter dem Dach der TUM-GS angesiedelt. Die Anerkennung des Status TGC erfolgt durch die TUM- GS unter Kenntnisnahme des WZW. Organe des GZW sind: (1) der Beirat (2) der Sprecher des GZW (3) die Vertretung der Promovierenden 4 Organe 5 Mitgliedschaft Es gelten die Regelungen nach 5 Statut TUM-GS vom 13.05.2009, mit Ausnahme von Absatz (1). Dieser wird im Rahmen des GZW wie folgt festgelegt: (1) Regelungen zur Mitgliedschaft a. Der Eintrag in die Promotionsliste ist die erste Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im GZW. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Entscheidungen hierzu trifft der Dekan. b. Nach Vorlage der vollständigen Betreuungsvereinbarung erfolgt dann die Aufnahme in das GZW vorbehaltlich der Zustimmung durch das GZW. c. Den Status einer vorläufigen Mitgliedschaft gibt es im GZW nicht. d. Mit der Mitgliedschaft im GZW wird der Antragsteller auch Mitglied der TUM-GS. Eine Fakultätsmitgliedschaft bleibt davon unberührt. e. Doktoranden können bei Ihrer Aufnahme frei wählen, in welches Kolleg des GZW sie eintreten. Spätere Wechsel sind nach Absprache und Genehmigung durch das GZW möglich. f. Für Mitglieder des GZW ist eine Teilnahme an Bildungsveranstaltungen anderer Kollegs (des GZW) jederzeit möglich. Grundsätzlich ist die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen der TGC des WZW ebenfalls möglich. Das gilt ebenso für die Teilnahme von TGC-Mitgliedern und Mitgliedern anderer FGC an Veranstaltungen des GZW. FGC-WZW_Ordnung_v8_20100922v8 2 von 5

g. Für die unter f. beschriebenen Möglichkeiten der übergreifenden Nutzung von Bildungsveranstaltungen sprechen sich die beteiligten Graduiertenzentren hinsichtlich Finanzierung und Kapazitäten ab. h. Nähere Rechte und Pflichten von Doktorand/in und Betreuer/in regelt die Betreuungsvereinbarung. 6 Assoziierte Mitglieder Es gelten die Regelungen nach 6 Statut TUM-GS vom 13.05.2009 zu den assoziierten Mitgliedern. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Es gelten die Regelungen nach 7 Statut TUM-GS vom 13.05.2009 zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. 8 Beirat Es gelten die Regelungen nach 8 Statut TUM-GS vom 13.05.2009. (1) Der Beirat des GZW besteht aus: a. dem Sprecher mit einfachem Stimmrecht, b. dem stellvertretenden Sprecher, c. zwei Vertretern der Doktoranden (Doktorandenvertreter und sein Stellvertreter, siehe 10), d. einem Vertreter der promovierten Nachwuchswissenschaftler. (2) Jedes Beiratsmitglied hat einfaches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher. (3) Der Fakultätsrat bestimmt die Beiratsmitglieder nach (1) a, b auf Vorschlag des Dekans aus den Reihen der hauptamtlichen, unbefristeten Professoren der Fakultät WZW (möglichst amtierende Mitglieder des Fakultätsrats), und das Beiratsmitglied nach (1) d aus den gewählten Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Fakultätsrat. (4) Zur Wahl des Sprechers, seines Stellvertreters und der Doktorandenvertreter siehe 9 und 10. Der Vertreter der promovierten Nachwuchswissenschaftler im GZW und im Fakultätsrat übt diese beiden Ämter in einer Person aus. Er wird über die Regularien des Fakultätsrats bestimmt. FGC-WZW_Ordnung_v8_20100922v8 3 von 5

9 Sprecher des GZW (1) Der Beirat legt fest, welcher der Professorenvertretern den Sprecher bzw. Stellvertreter ist. (2) Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 10 Doktorandenvertreter (1) Es gelten die Regelungen nach 11 Statut TUM-GS vom 13.05.2009 zum Doktorandenkonvent. (2) Der Doktorandenvertreter und sein Stellvertreter im Beirat des GZW sind gleichzeitig die Vertreter des GZW im Doktorandenkonvent der TUM-GS. (3) Gewählt wird der Doktorandenvertreter von den Doktoranden des GZW in geheimer Wahl. Briefwahl ist möglich. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Doktoranden, die 35 Tage vor dem 1. Wahltag Mitglied des GZW sind. (4) Gewählt wird mit einer Personenwahl per Liste. Dies bedeutet konkret, dass auf dem Wahlzettel die Namen aller Kandidaten stehen und alle Personen einzeln wählbar sind. Gewählt wird der Kandidat, der mit einer einfachen Mehrheit die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichstand ist eine Neuwahl erforderlich. Derjenige Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen wird Vertreter des Doktorandenvertreters. (5) Die Wahl wird von der Geschäftsstelle des GZW organisiert. 11 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle des GZW wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Dekan des WZW in Absprache mit dem Sprecher des GZW und im Benehmen mit dem TUM Graduate Dean. (2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für: a. organisatorische Abwicklung der Aufgaben des GZW, b. Unterstützung der Zusammenarbeit mit der TUM-GS, c. Personal-, Berichts- und Finanzwesen, d. Korrespondenz, e. Organisation der Wahlen nach 10, f. Entwicklung und Koordination von fachnahen Bildungs- und Vernetzungsangeboten, g. Entwicklung und Durchführung von überfachlichen Trainings- und Unterstützungsangeboten, soweit sie nicht durch das Seminarprogramm der TU abgedeckt werden, h. individuelle Beratungsangebote für Doktoranden, i. Organisation von Fachtagungen, Konferenzen, Workshops und Symposien, j. Hilfestellung bei der Auswahl und Organisation der Auslandsaufenthalte. FGC-WZW_Ordnung_v8_20100922v8 4 von 5

12 Beschlussfassung, Protokollierung Es gelten die Regelungen nach 14 Statut TUM-GS vom 13.05.2009 zur Beschlussfassung, Wahlen, Protokollierung. 13 Qualifizierungsprogramm Es gelten die Regelungen nach 15 Statut TUM-GS vom 13.05.2009 zum Qualifizierungsprogramm. 14 Kooperationen Promotionsspezifische Beziehungen zu Partnern aus Industrie und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die die unter 2 genannten Aufgaben des GZW berühren, sollen durch Kooperationsverträge geregelt werden. Diese sollen sich an dem Muster eines Kooperationsvertrages (z.b. DFG-Vordruck 41.026) orientieren und mit der TUM-GS abgestimmt werden. 15 Schiedsklausel Es gelten die Regelungen der Schiedsklausel 17 Statut TUM-GS vom 13.05.2009. 16 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten (1) Ergänzungen oder Änderungen dieser Ordnung sind mit dem Statut der TUM-GS abzustimmen und bedürfen der Zustimmung der erweiterten Hochschulleitung der TUM und der TUM Graduate School. Sie sind den Leitungen der beteiligten Institutionen umgehend zur Kenntnis zu geben. (2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulinternen Bekanntmachung in Kraft. Sie unterliegt in Dreijahresfrist einer Überprüfung auf ihre Praktikabilität und die Angemessenheit bezüglich ihrer Wirkung. FGC-WZW_Ordnung_v8_20100922v8 5 von 5