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Transkript:

1 Open Data

2 Große Magellansche Wolke (public domain, NASA)

3 Große Magellansche Wolke (public domain, NASA)

4 Grundlagen Urheberrecht & copyright

5 3 Grundprinzipien 1) Jeder Mensch, der ein Werk schafft, ist Urheber 2) Jedes Werk eines Urhebers ist automatisch geschützt 3) Urheberrecht = ausschließliches Recht der Kontrolle über Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, Zurverfügungstellung und Darstellung eines Werkes und der Bearbeitung (= 360 -Schutz)

6 Telos des Urheberrechts: Schutz der ideelen & materiellen Werte = Schutz der Persönlichkeitsrechte &

7 2 Rechtsgruppen 1) Persönlichkeitsrechte (author's rights, moral rights): Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft, Schutz vor Entstellung eines Werkes 2) (economic rights) Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, Zurverfügungstellung, Darstellung, Bearbeitung

8 Urheberrecht & copyright-systeme copyright United States Persönlichkeits- und copyright United Kingdom Persönlichkeitsrechte *) *) unveräußerlich droit d'auteur Kontinentaleuropa Persönlichkeitsrechte *)

9 Urheberrecht & copyright-systeme copyright United States Persönlichkeits- und copyright United Kingdom Persönlichkeitsrechte *) *) unveräußerlich droit d'auteur Kontinentaleuropa Persönlichkeitsrechte *)

10 Urheberrecht & copyright-systeme copyright United States Persönlichkeits- und copyright United Kingdom Persönlichkeitsrechte *) droit d'auteur Kontinentaleuropa Persönlichkeitsrechte *) *) unveräußerlich, nicht verzichtbar

11 Urheberrecht & copyright-systeme copyright United States natürliche und juristische Personen: Persönlichkeits- und copyright United Kingdom nur natürliche Personen: Persönlichkeitsrechte *) auch juristische Personen: droit d'auteur Kontinentaleuropa nur natürliche Personen: Persönlichkeitsrechte *) auch juristische Personen: *) unveräußerlich, nicht verzichtbar

12 Telos des Urheberrechts: Schutz der ideelen & materiellen Werte??? Daten & Fakten = Ideele Werte, Kreative Leistungen???

13 Urheberrecht & Verwandte Schutzrechte (sui generis) = Leistungsschutzrechte zielen auf Leistungen anderer Art, welche der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden

14 Leistungsschutzrechte Schutz der Lichtbilder Schutz des ausübenden Künstlers Schutz des Veranstalters Schutz des Tonträgerherstellers Schutz des Filmherstellers Schutz des Sendeunternehmens Schutz des Presseverlegers Schutz wissenschaftlicher Ausgaben Schutz nachgelassener Werke, auch editio princeps Schutz des Datenbankherstellers

15 Daten 345 568 35 342 2388 5453 4848 345 496 568 583 1194 496 893

16 Datenbankwerk (UrhR) & Datenbank (LSR) x1 x2 y1 345 568 y2 35 342 y3 5453 2388 y4 4848 1194 y5 568 583 y6 496 893 y7 345 496 Schutz kreativer Leistung (UrhR) & Hersteller-Schutz sui-generis (LSR)

17 Bibliotheksdaten zu Open Data Bibliotheksdaten Datenbank Open Data?

18 Bibliotheksdaten zu Open Data urhr. schutzfähige Daten Bibliotheksdaten Datenbank Open Data? urhr. nicht schutzfähige Daten

19 Autorenname, Name der Herausgeber Bibliotheksdaten zu Open Data Urheberrechtlich nicht schutzfähig sind (= stets Open Data ): Ontologie (Anwendung von Teilen) Gesamt- Dokumentationssprache Urheberrechtlicher Status eines Werks Inhaltsverzeichnis Links Literaturverzeichnis Bestandsangaben Register Seitenanzahl Signatur Titelblatt Errata Verlagsname Werbliche Überschrift

20 (Eigene) Bibliotheksdaten zu Open Data freie Lizenzen (Lizenzen CC BY und CC BY-SA) Mit Version 4.0 werden die verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) in allen CC-Lizenzen inklusiv berücksichtigt; + in Europa werden Datenbankrechte mitlizenziert.

21 (Eigene) Bibliotheksdaten zu Open Data public domain vs. Gemeinfreiheit und Public Domain Mark bestimmte Metadaten ohnehin nicht schutzfähig ( rechtlos ) Recht des Datenbankherstellers (LSR): prinzipiell verzichtbar ( waiver ); Creative Commons Public Domain Mark kein Lizenzvertrag, lediglich unverbindliche Information über No Known Copyright

22 (Eigene) Bibliotheksdaten zu Open Data public domain vs. Gemeinfreiheit und die Lizenz CC 0 Datenbankwerk et al. (UrhR): auf Persönlichkeitsrechte nicht verzichtbar aber lizenzierbar (vgl. public license fallback ) durch Linux-Klausel : unentgeltlich einfaches Nutzungsrecht für jedermann ( 32 Abs 3 durhg) sowie Klage- bzw. Rechtsschutzverzicht möglich (in CH, DE) (Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis, pactum de non petendo )

23 (Eigene) Bibliotheksdaten zu Open Data zur Rechtlage in Österreich Recht des Datenbankherstellers (LSR) prinzipiell verzichtbar Datenbankwerk et al. (UrhR): auf Persönlichkeitsrechte nicht verzichtbar, Gemeinfreiheit nur öurhg 7 (Werke zum amtl. Gebrauch) und durch Schutzfrist-Ablauf? (4Ob413/81 von 1982) Rechtsschutzverzicht nicht möglich? (Art 6 Abs 1 EMRK ; 1Ob144/12a von 2012), auch Nichtangriffsabrede unwirksam?