Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema
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- Meike Krämer
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1 Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema A. Anwendbarkeit des deutschen UrhG (Urheberkollisionsrecht) I. Zu prüfen nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Schutzlandprinzip, Art. 8 I Rom II-VO B. Verletzung eines nach dem UrhG geschützten immateriellen Gegenstandes I. Urheberrecht (Werk, 1-5) Verwandte Schutzrechte 1. wissenschaftliche Ausgabe, 70 I 2. Nachgelassenes Werk, 71 I 3. Lichtbild, 72 I 4. Darbietung eines ausübenden Künstlers, Veranstaltung einer Darbietung, Tonträger, 85 I 7. Sendung, 87 I 8. Datenbank, 87a I 9. Filmhersteller, 94 I 10. Laufbildhersteller, 95 C. Rechtsinhaberschaft (Aktivlegitimation des Anspruchstellers) I. Originärer Rechtsinhaber 1. Urheber, 7 2. Urheber verbundener Werke, 9 3. Besonderheit bei Miturhebern, 8 II 1 und 3 4. Originäre Inhaber der in B genannten verwandten Schutzrechte 5. bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Verwertung (Fall C.1): Originärer Rechtsinhaber ist neben dem derivativem Rechtsinhaber aktivlegitimiert, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eingeräumten Nutzungsart hat Aufbauschema, S. 1
2 Abgeleiteter Rechtsinhaber 1. Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts, 31 III 2. Zessionar (soweit dies bei verwandten Schutzrechten möglich ist) D. Rechtsverletzung I. Verletzungshandlung (in Deutschland - Territorialitätsprinzip) Verletzung eines im UrhG geschützten Rechts 1. Verwertungsrechte a) des Urhebers ( 15-22, 69c) b) bei verwandten Schutzrechten ( 70 I, 71 I, 72 I, 77 f, 81, 85 I, 87 I, 87b, 94 I, 95) c) Bearbeitungsrecht, 23 d) Verletzer ist nicht Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts (volenti non fit inuria) 2. Persönlichkeitsrechte a) des Urhebers ( 12-14) b) des Verfassers wissenschaftlicher Ausgaben, 70 I c) des Lichtbildners, 72 I d) des ausübenden Künstlers, 74, 75 I Schranken der Rechte 1. Zeitliche Schranken a) Urheberrecht ( 64 ff) b) Verwandte Schutzrechte ( 70 III; 71 III, 72 III, 76, 82, 85 III, 87 III, 87d, 94 III, 95) 2. Inhaltliche Schranken a) Abgrenzung b) Schranken der 44a ff E. Widerrechtlichkeit I. Grundsatz: RW ist indiziert Ausnahme: Eingreifen von Rechtfertigungsgründen Aufbauschema, S. 2
3 1. Einwilligung a) ausdrücklich b) konkludent 2. Allgemeine Rechtfertigungsgründe 3. Kein übergesetzlicher Notstand (Gies-Adler) F. Haftung des Verletzers (Passivlegitimation) I. Täterschaft der in D.I. beschriebenen Verletzungshandlung Teilnahme an der in D.I. beschriebenen Verletzungshandlung 1. Vorsatz bezüglich rechtswidriger Haupttat 2. Vorsatz bezüglich Teilnahmehandlung daran I IV. Inhaber des Unternehmens, 99 (lex specialis zu 831 BGB) Störer 1. Rechtsgrundlage 823 I, 1004 analog 2. Definition a) Jeder der irgendwie willentlich und kausal zur Rechtsverletzung (D.I) beiträgt, b) wenn er dabei zumutbare Verhaltens- insbesondere Prüfpflichten verletzt. 3. Anwendungsbereich a) nur Beseitigung isv 97 I b) nur Unterlassung nach 97 I V. Haftungsregeln für Diensteanbieter von Telemedien ( 1 TMG) 1. Haftung der Contentprovider a) Bereitstellung eigener Inhalte b) Haftung nach allgemeinen Regeln, 7 I TMG 2. Haftung der Hostprovider, 10 TMG a) Bereithalten fremder Inhalte b) keine Haftung, bei Unkenntnis der rechtswidrigen Handlung und unverzügliches Tätigwerden nach Kenntniserlangung c) gilt nach BGH nicht für Beseitigung- und Unterlassung (vgl. 7 II 2 TMG) Aufbauschema, S. 3
4 3. Haftung der Accessprovider, 8, 9 TMG a) Übermittlung fremder Inhalte oder Herstellen eines Zugangs dazu b) keine Haftung, wenn Übermittlung nicht veranlasst, Adressat und Informationen nicht ausgewählt bzw. verändert worden sind c) gilt nicht für Suchmaschinen und Hyperlinks G. Unterlassungsanspruch I. widerrechtliche Verletzung eines im UrhG geschützten Rechts (oben A. - F.) Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung 1. idr indiziert durch begangene Rechtsverletzung 2. entfällt bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung I Sonderfall Vorbeugender Unterlassungsanspruch, 97 I 2 1. Rechtsverletzung liegt (noch) nicht vor 2. Erstbegehungsgefahr genügt (wenn künftige Verletzung ernsthaft droht) H. Schadensersatzanspruch I. widerrechtliche Verletzung eines im UrhG geschützten Rechts (oben A. - F.) Verschulden des Täters 1. Vorsatz 2. Fahrlässigkeit ( 276 II BGB) I Schadensberechnung bei Vermögensschäden: dreifache Schadensberechnung 1. konkreter Schaden ( BGB), 97 II 1 2. Herausgabe des Verletzergewinns, 97 II 2 Verletzergewinn: kausal mit der Rechtsverletzung zusammenhängender Umsatz minus Teilkosten (Stückkosten + Gemeinkosten, soweit sie der Rechtsverletzung unmittelbar zugerechnet werden können) 3. Lizenzanalogie, 97 II 3 - Lizenzvertrag zwischen Verletzten und Verletzer wird fingiert, Verlet zer soll nicht besser aber auch nicht schlechter stehen als ein vertrag Aufbauschema, S. 4
5 licher Lizenznehmer - angemessene Lizenzvergütung - kein Verletzerzuschlag (Ausnahme: GEMA-Kontrollzuschlag) - unerheblich, ob Verletzer konkreten Schaden erlitten hat - unerheblich, ob Verletzer Gewinn erzielt hat 3. Wahlrecht und Verquickungsverbot IV. Besonderheiten beim Ersatz immaterieller Schäden, 97 II 4 1. beschränkte Aktivlegitimation a) Urheber b) Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben c) Lichtbildner e) ausübender Künstler 2. Verletzung der Urheber- oder Interpretenpersönlichkeitsrechte 3. Ersatz nach Billigkeit a) hinsichtlich des Ob - schwerwiegende und nachhaltige Verletzung - Abwägung aller Umstände des Einzelfalls b) hinsichtlich der Höhe - Entscheidung des Gerichts, 287 ZPO - bei Verletzung des Namensnennungsrechts idr 100 % Zuschlag Aufbauschema, S. 5
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