A. Beurkundungsverfahren 139 1. Beurkundungsverfahren 1,0 nach Tabelle B, mindestens 60 EUR (KV Nr. 21200). Ermäßigung bei Nichtbeurkundung nach KV Nr. 21303. Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. 470 Beispiele: Beurkundung eines (einseitigen) Testaments, einer Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Begründung von Wohnungseigentum nach 8 WEG, Zustimmung des Eigentümers zum Rangrücktritt einer Grundschuld ( 880 Abs. 2 S. 2 BGB), isolierte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ( 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), Einrichtung einer Ein-Mann-GmbH. 90 2. Beurkundungsverfahren mit ermäßigter Gebühr Wenn Beurkundungsgegenstand einer der folgenden Fälle (Nr. 1 bis Nr. 8) ist, beträgt die Gebühr nach KV Nr. 21200 nur 0,5 nach Tabelle B, mindestens 30 EUR (KV Nr. 21201; bisher 38, 46 KostO). Weitere Ermäßigung bei Nichtbeurkundung nach KV Nr. 21304. Fälle: Nr. 1: der Widerruf einer letztwilligen Verfügung, Nr. 2: der Rücktritt von einem Erbvertrag (dagegen KV Nr. 21102 für die Aufhebung), Nr. 3: die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen, Nr. 4: ein Antrag oder eine Bewilligung nach der GBO, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts, Nr. 5: eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register, Nr. 6: ein Antrag an das Nachlassgericht, Nr. 7: eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder Nr. 8: die Zustimmung zur Annahme als Kind. Mit abgegoltene Gebühren: Wird ein Erbscheinsantrag (oder ein Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis, 2368 BGB) 471 472 473 90 KLBR KostO 36 Rn. 6.
140 6. Kapitel. Gebührensätze für Notarkosten vom Notar beurkundet und zugleich die eidesstattlichen Versicherung nach 2356 Abs. 2 BGB (KV Nr. 23300, Gebühr 1,0), dann wird nur die Gebühr KV Nr. 23300 erhoben, nicht zusätzlich die Gebühr KV Nr. 21201. 474 Gebührenfreiheit: Õ Rn. 441. 475 Geschäftswert: verstreut in 97 ff., 36 ff. GNotKG geregelt. Õ Rn. 388 ff. III. Rücknahme des Beurkundungsauftrags, vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens 476 Definition: Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist (zb weil der Auftraggeber vor der Beurkundung gestorben ist; 91 weil er nichts mehr von sich hören lässt). Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen. 476a Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet. 476b Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich (KV Vorbemerkung 2.1.3). Nach dem System der Verfahrensgebühr entsteht die volle Gebühr mit dem Auftrag des Mandanten, auch wenn er später absagt. Da dies unbillig ist, regeln KV Nr. 21300 bis 21304 abschließend Gebührenermäßigungen in solchen Fällen (bisher: 57, 130 und 145 Abs. 3 KostO). Dabei wird danach differenziert, wann die Erledigung eintritt. 91 RefE S. 325.
A. Beurkundungsverfahren 141 1. Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens Beendigung: vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist, vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat: Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf 20 EUR (KV Nr. 21300). KV 21300 ist ein Auffangtatbestand 92 für alle Fälle, die nicht unter die in KV Nr. 21301 bis 21304 genannten Sachverhalte fallen (bisher 130 Abs. 2 KostO). KV Nr. 21300 ist nur einschlägig, wenn der Auftraggeber noch nicht beraten wurde und auch noch kein Entwurf versandt wurde, so etwa wenn der Mandant einen Termin für eine Testamentserrichtung in zwei Wochen vereinbart und am anderen Tag, noch bevor der Entwurf zur Post gegeben wurde, absagt. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob der Mandant den Entwurf angefordert hat; 93 das lädt zu Missbrauch durch den Notar ein. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Mandant den Entwurf schon erhalten hat, sondern nur auf die Absendung. Hat der Notar den Entwurf am Montag um 12 Uhr zur Post gegeben, kann der Mandant noch bis Montag 24 Uhr billig absagen, am Dienstag ist die Absage schon teuer, obwohl er noch keinen Entwurf in Händen hat. Die Gesetzesbegründung (S. 327) spricht von einem kostenrechtlichen Anreiz, die Beteiligten frühzeitig mit dem konkreten Inhalt des zu beurkundenden Textes vertraut zu machen, selbst wenn sie keinen Entwurf wollen, damit die Gebühr gesichert ist. 477 2. Erledigung nach Beratung Wenn in den Fällen der KV Nr. 21300 (Õ Rn. 477) der Notar persönlich oder schriftlich beraten hat, aber noch kein Entwurf angefertigt wurde, dann ermäßigt sich die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren auf eine Gebühr in Höhe der jeweiligen Beratungsgebühr (KV Nr. 21301; Rahmengebühr). Beratungsgebühr: 0,3 bis 1,0 nach Tabelle B KV Nr. 24200 ff. Eine Beratung in diesem Sinn liegt noch nicht vor, wenn der Notar nicht auf die konkrete Sache eingegangen ist oder den Beteiligten vom Notariatspersonal 478 92 RefE S. 326. 93 RefE S. 326.
142 6. Kapitel. Gebührensätze für Notarkosten rechtliche Hinweise gegeben werden, oder die allgemeine Erläuterung des gewöhnlichen Ablaufs einer Beurkundung und deren Abwicklung erfolgen. 94 Einschlägig sind dagegen zb Fälle, in denen auf Grund der Beratung ein Beurkundungsverfahren unterbleibt. 3. Fälle der KV Nr. 21100 (zb Vertrag) 479 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in KV Nr. 21300 genannten Zeitpunkte (Õ Rn. 477) in den Fällen der KV Nr. 21100: Die Gebühr KV Nr. 21100 ermäßigt sich auf 0,5 bis 2,0 nach Tabelle B, mindestens 120 EUR (KV Nr. 21302; Rahmengebühr vgl. 92 GNotKG). 4. Fälle der KV Nr. 21102 und 21200 480 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in KV Nr. 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der KV Nr. 21102 (zb Vertragsaufhebung) und KV Nr. 21200 (zb Beurkundung eines einseitigen Testaments): Die Gebühren KV Nr. 21102 und 21200 ermäßigen sich auf jeweils 0,3 bis 1,0 nach Tabelle B, mindestens 60 EUR (KV Nr. 21303; Rahmengebühr). 5. Fälle der KV Nr. 21101 und 21201 481 Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in KV Nr. 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der KV Nr. 21101 (zb Vertragsannahme) und KV Nr. 21201 (zb Widerruf eines Testaments): Die Gebühren KV Nr. 21101 und 21201 ermäßigen sich auf 0,2 bis 0,5 nach Tabelle B, mindestens 30 EUR (KV Nr. 21304). 94 BT-Drucks. 17/11471 (Gesetzentwurf) S. 154.
B. Vollzug eines Geschäfts 143 B. Vollzug eines Geschäfts I. Vollzug, wenn eine Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr angefallen ist Bestimmte weitere Tätigkeiten sind zur Herbeiführung der Rechtswirksamkeit bzw. Vollzugsfähigkeit des notariellen Geschäfts notwendig. Der Mandant kann diese Dinge selbst erledigen, dann spart er die betreffende Notargebühr; andernfalls muss er den Notar dafür bezahlen. Entstehung der Gebühr: Die Vollzugsgebühr entsteht gemäß KV Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2, die abschließend ist, für folgende Tätigkeiten: 1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlichrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Beispiele: Genehmigungen oder Negativatteste nach dem BauGB, Grundstückverkehrsgesetz, Grundstücksverkehrsordnung, Beschaffung der Abgeschlossenheitsbescheinigung nach 7 WEG); Höchstbetrag: KV Nr. 22112; 2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nr. 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers (Beispiele: Beschaffung einer Erbscheinsausfertigung ( 357 Abs. 2 FamFG), eines ausländischen Handelsregisterauszugs, von Bescheinigungen nach den 32, 33 GBO; zu gerichtlichen Genehmigungen vgl. Nr. 4); Höchstbetrag: KV Nr. 22112; 3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter ( 40 GmbHG), die der GmbH-Geschäftsführer erstellt hat (zur Änderungsbescheinigung vgl. KV 22000 Nr. 6); Höchstbetrag: KV Nr. 22113; 4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungsoder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den 1828 und 1829 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (Beispiel: der Betreute, vertreten durch den Betreuer, will ein Grundstück veräußern; Genehmigung des Betreuungsgerichts ist daher erforderlich, 1821 Nr. 1, 1908i BGB. Der Notar sich hat in der Urkunde eine sog. Doppelvollmacht erteilen lassen; er nimmt die Genehmigung für den Betreuer entgegen, macht davon Gebrauch und teilt sie an sich als Vertreter des Käufers mit; den Vorgang dokumentiert er); 5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung bzw. eines Zustimmungsbeschlusses (zb eines Gemeinderats zur Grundstücksveräußerung); 6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung, 7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts, 8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme nach 415 BGB, 482 483
144 6. Kapitel. Gebührensätze für Notarkosten 9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register (Beispiel: Einholung von Löschungsunterlagen, ohne den Entwurf gefertigt zu haben), 10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nr. 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines Rechts und 11. über die in Nr.1 und 2 hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts (Beispiel: Ein Antrag muss eingehend begründet werden. Im Gegensatz zu Nr.1 und Nr. 2 gibt es bei Nr. 11 keine Höchstgebühr). 484 Die Vollzugsgebühren KV Nr. 22110 bis 22113 entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist (KV Vorbemerkung 2.2). KV Nr. 22110 (früher 146 KostO) bestimmt, dass in den Fällen, die die KV Vorbemerkung 2.2.1.1 abschließend aufführt, zusätzlich eine Vollzugsgebühr anfällt, gleichgültig ob die Tätigkeit vor oder nach der Beurkundung erfolgt. Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren ( 8, 36 BeurkG) oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft (KV Vorbemerkung 2.2.1.1); andernfalls liegt ein Vollzug in besonderen Fällen vor, KV Nr. 22120 ff. (Õ Rn. 488). Eine Vollzugsgebühr kommt sowohl bei beurkundeten wie bei nur unterschriftsbeglaubigten Erklärungen in Betracht. 95 Die Gebühr kann in demselben Verfahren nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Vollzugstatbestände erfüllt sind ( 93 GNotKG), ausgenommen zwei Notare betreiben den Vollzug (Angebot/Annahme) und ausgenommen KV Nr. 22112, 22113. Eine Gebühr für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung wird nicht erhoben, wenn bei demselben Notar wegen dieser Erklärung eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung des Entwurfs entstanden ist (KV Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 2). 485 Geschäftswert: 112 GNotKG (Wert der zugrunde liegenden Beurkundung). 486 Höhe der Gebühr: Hier wird nach dem Geschäftswert des Grundgeschäfts differenziert: 2,0 und mehr (zb bei Verträgen): Vollzugsgebühr 0,5 nach Tabelle B (KV Nr. 22110), 95 RefE S. 328.
B. Vollzug eines Geschäfts 145 fürjede 96 Tätigkeit nach KV Vorbemerkung Nr. 1 und 2: 0,5, höchstens 50 EUR (KV Nr. 22112), für jede Tätigkeit nach KV Vorbemerkung Nr. 3: 0,5, höchstens 250 EUR (KV Nr. 22113), für die anderen Nummern keine Höchstgebühr (ausgenommen 35 Abs. 2 GNotKG). Weniger als 2,0: Vollzugsgebühr 0,3 nach Tabelle B (KV Nr. 22111), Höchstbeträge wie vor. Strukturierte Daten: 0,3 nach Tabelle B, höchstens 250 EUR (KV Nr. 22114). Seit 2007 sind alle Dokumente zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ausschließlich elektronisch einzureichen. 487 II. Vollzug in besonderen Fällen Die Gebühren nach KV Nr. 22120 bis 22125 entstehen, wenn der Notar (1.) keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder (2.) eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt (KV Vorbemerkung 2.2.1.2). Die Gebühren entstehen ferner nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühr KV Nr. 22125 und die Gebühr KV Nr. 22200 im Fall der Nr. 6 der Anmerkung (KV Vorbemerkung 2.2). Unter diese Regelungen fallen auch Privaturkunden, auch lediglich unterschriftsbeglaubigte Urkunden gehören dazu, deren Entwurf nicht von dem Notar stammt, oder Urkunden anderer Notare. Geschäftswert: 112 GNotKG (Wert der zugrunde liegenden Beurkundung). Anwendungsfälle und Höhe der besonderen Vollzugsgebühr: Vollzugsgebühr für die unter Õ Rn. 483 fallenden Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde: 1,0 nach Tabelle B (KV Nr. 22120). Weniger als 2,0 betragen würde: 0,5 nach Tabelle B (KV Nr. 22121). 488 489 490 96 Wachsender Höchstbetrag, so RefE S. 330.
146 6. Kapitel. Gebührensätze für Notarkosten Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann (ob also das Geschäft überhaupt vollziehbar ist): 0,5 nach Tabelle B (KV Nr. 22122). Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren KV Nr. 22120 und 22121. Erledigung von Beanstandungen des Gerichts (bzw. einer Behörde) einschließlich des Beschwerdeverfahrens: 0,5 nach Tabelle B (KV Nr. 22123). Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren KV Nr. 22120 bis 22122; steht dem Notar eine Vollzugsgebühr zu, erhält er diese Gebühr nicht. Beschränkt sich die Tätigkeit des Notars auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten: 20 EUR (KV Nr. 22124). Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine andere Gebühr nach KV Nr. 22120 bis 22125 anfällt. Beispiel: Der Mandant hat selbst eine Vorsorgevollmacht (ohne notarielle Beglaubigung) erstellt und bittet um Übermittlung an das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Erzeugung von strukturierten Daten: 0,6 nach Tabelle B, höchstens 250 EUR. Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren aus KV Nr. 22120 bis 22124 gesondert, Õ Rn. 487. C. Betreuungsgebühren, Treuhandgebühr I. Betreuungsgebühr 491 Zu den Aufgaben des Notars gehören neben Beurkundungen, Beglaubigungen und Abfertigung von Entwürfen auch sonstige vorsorgende Tätigkeiten (vgl. 24 Abs. 1 BNotO). Dafür fällt eine Gebühr von 0,5 nach Tabelle B an (KV 22200; bisher 147 Abs. 2 KostO); die Abgrenzung zur Vollzugsgebühr kann im Einzelfall schwierig sein. Geschäftswert: wie die Hauptsache, 113 Abs. 1 GNotKG. Die Betreuungsgebühr entsteht nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist (KV Vorbemerkung 2.2). In demselben notariellen Verfahren darf die Betreuungsgebühr nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Betreuungstatbestände erfüllt wer-