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Transkript:

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Aktiengesellschaft Verantwortlichkeit

Inhalt 1. Grundlagen 2. Prospekthaftung 3. Gründerhaftung 4. Haftung von Verwaltungsrat und Geschäftsführung 5. Haftung der Revisionsstelle 6. Konkurrenzen und differenzierte Solidarität 2

Grundlagen Funktionen des Verantwortlichkeitsrechts Ausgleich erlittenen Schadens (Kompensationsfunktion) Gewährleistung der Einhaltung von gesetzlichen und vertraglichen Pflichten (präventive Verhaltenssteuerung) Auslesefunktion (durch Konkurs des Schuldners bei hohen Schadensersatzforderungen = wichtig bei Revisionsgesellschaften) 3

Grundlagen Die einzelnen Verantwortlichkeitsklagen im Aktienrecht Haftung für den Emissionsprospekt (OR 752) Gründungshaftung (OR 753) Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (OR 754) Revisionshaftung (OR 755) Regeln gelten sinngemäss für GmbH (OR 827) und Kreditgenossenschaften (OR 920). Vgl. ferner Verweise in BankG 39, KAG 145 und FusG 108 4

Grundlagen Anspruchsvoraussetzungen/Aufbau in der Klausur 1. Aktivlegitimation (= wem steht der Anspruch zu?) 2. Passivlegitimation (= gegen wen richtet sich der Anspruch?) 3. Schaden Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die schädigende Handlung hätte 4. Pflichtverletzung Besondere Form der Widerrechtlichkeit (OR 41), insb. OR 717 I, II Schutznormtheorie bei Vermögensschäden Pflichtwidrigkeit durch Unterlassen bei spezifischer Pflicht zum Handeln Enge Beziehung zur Passivlegitimation 5

Grundlagen 5. Kausalzusammenhang Natürlicher: Pflichtwidriges Verhalten des Verantwortlichen muss Ursache des eingetretenen Schadens sein (conditio sine qua non) Adäquater: Pflichtwidriges Verhalten muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allg. Lebenserfahrung an sich geeignet [sein eingetretenen Schaden] herbeizuführen (BGE 123 III 112) Bei Unterlassung: Wenn der Schaden durch pflichtgemässes Verhalten hätte vermieden werden können 6. Verschulden Grds. Haftung für jedes Verschulden, auch leichte Fahrlässigkeit Objektiver Verschuldensmassstab (im Gegensatz zu OR 538 I) Vermutung des Verschuldens (dazu später mehr) 7. Keine Einreden/Einwendungen des Passivlegitimierten, wie z.b. Verjährung (OR 760) oder Décharge (OR 758) 6

Prospekthaftung (OR 752) 1. Aktivlegitimiert sind Erwerber (Originärer) Ersterwerber bei der Emission von Aktien, Partizipationsscheinen oder Anleihen (vgl. OR 652a, 1156 II, III) Spätere (derivative) Erwerber (wegen der sog. Anlagestimmung auch Erwerber nach Ablauf der Zeichnungsfrist, beachte aber das Kausalitätserfordernis) Erwerbsgrund nicht entscheidend, also auch unentgeltlicher Erwerb (z.b. Schenkung oder Erbschaft) Späterer Verkauf schliesst Aktivlegitimation nicht aus Gesellschaft ist nicht aktivlegitimiert 7

Prospekthaftung (OR 752) 2. Passivlegitimiert sind Prospektverantwortliche Alle Personen, die den Prospekt oder die prospektähnliche Mitteilung erstellt oder verbreitet haben = die Einfluss auf seinen Inhalt oder seine Verbreitung hatten (z.b. Emittent, Revisor, Rechtsanwalt, Emissionsbank, nicht aber der Briefträger oder der Drucker des Prospekts). 8

Prospekthaftung (OR 752) 3. Schaden Positives Interesse: Vorgetäuschter Mehrwert der Aktie = Differenz zwischen vorgetäuschtem inneren Wert (Ausgabepreis) und dem effektiven Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs Negatives Interesse: Vertragsschluss als Schaden 4. Pflichtverletzung Bei Prospekthaftung sind die Pflichtverletzungen in OR 752 aufgeführt 9

Prospekthaftung (OR 752) 3. Schaden Positives Interesse: Vorgetäuschter Mehrwert der Aktie = Differenz zwischen vorgetäuschtem inneren Wert (Ausgabepreis) und dem effektiven Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs Negatives Interesse: Vertragsschluss als Schaden 4. Pflichtverletzung Bei Prospekthaftung sind die Pflichtverletzungen in OR 752 aufgeführt 10

Prospekthaftung (OR 752) 5. Kausalzusammenhang Fehlerhafter Prospekt ist kausal für Aktienkauf zum Erwerbspreis (haftungsbegründende Kausalität) Fehlerhafter Prospekt ist kausal für eingetretenen Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) Bei negativem Interesse: Beweis, dass kein Kauf, wenn tatsächlicher Wert bekannt gewesen wäre (str.) 6. Verschulden Es genügt (leichte) Fahrlässigkeit Keine Vermutung des Verschuldens, da ausservertragliche Natur (str.) 7. Keine Einreden (Verjährung gem. OR 760) 11

Prospekthaftung (OR 752) 5. Kausalzusammenhang Fehlerhafter Prospekt ist kausal für Aktienkauf zum Erwerbspreis (haftungsbegründende Kausalität) Fehlerhafter Prospekt ist kausal für eingetretenen Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) Bei negativem Interesse: Beweis, dass kein Kauf, wenn tatsächlicher Wert bekannt gewesen wäre (str.) 6. Verschulden Es genügt (leichte) Fahrlässigkeit Keine Vermutung des Verschuldens, da ausservertragliche Natur (str.) 7. Keine Einreden (Verjährung gem. OR 760) 12

Gründerhaftung (OR 753) 1. Aktivlegitimation Gesellschaft (macht ihren eigenen Schaden geltend) Aktionär/Partizipant kann unter den Voraussetzungen von OR 756 den Schaden der Gesellschaft geltend machen, dieser ist an Gesellschaft auszugleichen kann eigenen Schaden geltend machen (z.b. Zeichnung der Aktien aufgrund eines fehlerhaften Revisionsberichts in Bezug auf Einlagen eines Mitgründers), dieser ist direkt auszugleichen 13

Gründerhaftung (OR 753) 1. Aktivlegitimation Gläubiger kann im Konkurs (vgl. OR 757) den Schaden der Gesellschaft geltend machen (Raschein-Doktrin) kann im Konkurs eigenen Schaden (z.b. Kreditgewährung aufgrund falscher Angaben des Gründungsprüfers) geltend machen kann eigenen Schaden (z.b. Kreditgewährung aufgrund falscher Angaben des Gründungsprüfers) aufgrund von OR 41, cic oder Vertrauenshaftung geltend machen (zu Einzelheiten s.u. bei OR 754) 14

Gründerhaftung (OR 753) 2. Passivlegitimiert sind die Gründer(-gesellschafter) Mitglieder des VR und sonstige bei der Gründung Mitwirkende. 15

Gründerhaftung (OR 753) 3. Schaden Gesellschaftsschaden Verminderung der Aktiven/Vermehrung der Verbindlichkeiten (z.b. zu hohe Bewertung einer Sacheinlage, Aktienzeichnung durch zahlungsunfähige Person) Aktionäre/Gläubiger indirekter Schaden durch Verminderung des Unternehmenswertes direkter Schaden: z.b. Zeichnung der Aktien aufgrund der Täuschung durch einen fehlerhaften Revisionsbericht in Bezug auf Einlagen eines Mitgesellschafters 4. Pflichtverletzung Die Pflichtverletzungen sind in OR 753 Ziff. 1 3 aufgeführt 16

Gründerhaftung (OR 753) 5. Kausalzusammenhang 6. Verschulden Grds. genügt (leichte) Fahrlässigkeit Tatbestand des «wissentlichen» Beitragens gem. Ziff. 3 erfordert Absicht (str.) Vermutung, da vertragliche Natur (str.) 7. Keine Einreden/Einwendungen Einwilligung/Déchargeerteilung (OR 758) Verjährung (OR 760) 17

Haftung von VR und Gf (OR 754) Aktivlegitimation der Gesellschaft: Ausserhalb Konkurs: Gesellschaft (vertreten durch den VR unter Ausstand der Mitglieder die in Interessenkonflikt stehen) kann Schadenersatzanspruch selbst geltend machen Im Konkurs: Schaden der Gesellschaft wird durch Konkursverwaltung geltend gemacht, 757 I Satz 2 OR (Anspruch fällt in Konkursmasse und ist einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit: Raschein Doktrin ) 18

Haftung von VR und Gf (OR 754) Aktivlegitimation der Aktionäre und Gläubiger: 1. Frage: Wo ist Schaden eingetreten? Vermögen der Gesellschaft ist geschädigt: Gesellschaft erleidet unmittelbaren Schaden und Aktionäre/Gläubiger mittelbaren Schaden (Aktien sind weniger wert, Haftungssubstrat kleiner) Organe haben Vermögen der Gesellschafter oder der Gläubiger direkt geschädigt: Nur der Aktionär oder Gläubiger, nicht die Gesellschaft erleidet einen Schaden 19

Haftung von VR und Gf (OR 754) Aktivlegitimation der der Aktionäre und Gläubiger: 2. Frage: Stadium (aufrechtstehende Gesellschaft/Konkurs)? Gesellschaft steht aufrecht: Bei direktem Gesellschaftsschaden und indirektem Aktionärsschaden = AL des Aktionärs, aber Leistung an Gesellschaft (Prozessstandschaft) Bei direkter Schädigung des Aktionärs = uneingeschränkte AL mit Leistung an Aktionär selbst Bei direktem Gesellschaftsschaden und indirektem Gläubigerschaden = keine AL des Gläubigers Bei direktem Gläubigerschaden = uneingeschränkte AL mit Leistung an Gläubiger selbst. 20

Haftung von VR und Gf (OR 754) Aktivlegitimation der der Aktionäre und Gläubiger: 2. Frage: Stadium (aufrechtstehende Gesellschaft/Konkurs)? Gesellschaft befindet sich im Konkurs: Wurde das Vermögen der Gesellschaft geschädigt = nur die Konkursverwaltung kann den der Gesellschaft entstandenen Schaden geltend machen, OR 757 I Verzichtet die Konkursmasse auf die Geltendmachung, kann jeder Gläubiger oder Aktionär dessen Abtretung verlangen, OR 757 II Wurde ein Gläubiger oder Aktionär direkt geschädigt, ist dieser auch im Konkurs aktivlegitimiert ( Raichle-Entscheid ) Sind sowohl Gesellschaft als auch Aktionäre / Gläubiger direkt geschädigt, wird Klagebefugnis der Letzteren eingeschränkt (selten) 21

Haftung von VR und Gf (OR 754) 1. Aktivlegitimation (Präzisierung) Biber-Entscheid (BGE 131 III 311, E. 3.1.2) Einschränkung der Aktivlegitimation der Aktionäre und der Gläubiger im Konkurs, wenn gleichzeitig die Gesellschaft einerseits und die Aktionäre/Gläubiger andererseits (direkt) geschädigt sind und ein Rennen zur versiegenden Quelle einsetzt. Hier hat die kollektiven Rechtsdurchsetzung durch die Konkursverwaltung Vorrang, wenn: die verletzte Norm sowohl Vermögen der Gesellschaft als auch jenes des Aktionärs/Gläubigers schützt (OR 652b und 717 II schützen nur Aktionäre, OR 717 I und 725 schützen auch die Gläubiger) und die Gesellschaft tatsächlich geschädigt ist 22

Haftung von VR und Gf (OR 754) 1. Aktivlegitimation (Präzisierung zu Folien 18 und 21) Klage der Aktionäre/Gläubiger im Konkurs nach OR 757 II, III, SchKG 260 geltend gemacht wird ein einheitlicher Anspruch der Gläubigergesamtheit (sog. Raschein-Doktrin ) damit Untergang aller Einreden, die den Beklagten gegen die Gesellschaft zugestanden hätten (z.b. Décharge), mit Ausnahme jener gegenüber der Gläubigergesamtheit (z.b. Verjährung, Verrechnung, Rechtsmissbrauchsverbot) Ertrag kommt zuerst klagenden Gläubigern zu, dann klagenden Aktionären und schliesslich übrigen Aktionären (757 II). 23

Haftung von VR und Gf (OR 754) ausser Konkurs im Konkurs Kläger direkt geschädigt indirekt geschädigt direkt geschädigt indirekt geschädigt AG Aktionär Gläubiger Klage auf Leistung an Gesellschaft durch VR (ggf. GV-Beschluss) eigene Klage ohne Einschränkung möglich (OR 41, 754 oder c.i.c., Vertrauenshaftung) Logisch nicht möglich Klage auf Leistung an die Gesellschaft (756 I OR) keine Klage (fehlender Schaden) Klage durch Konkursverwaltung (OR 757 I) auf einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit ( Raschein-Praxis ) Einreden beschränkt Verteilung nach Kollokationsplan! eigene Klage möglich sofern aber gleichzeitig Gesellschaftsschaden, gilt Biber-Entscheid (s.o.) = Klage begründet aus (a) besonderer Schutznorm die nur Aktionär bzw. Gläubiger schützt, (b) OR 41 (c) culpa in contrahendo (d) Vertrauenshaftung Logisch nicht möglich Klage nur möglich nach OR 757 II, III, SchKG 260 Klage gerichtet auf einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit Einreden beschränkt Verteilung: 1. an klagende Gläubiger, 2. an klagende Aktionäre 3. an Konkursmasse 24

Haftung von VR und Gf (OR 754) 2. Passivlegitimiert sind die Organe (funktionaler Organbegriff) VR-Mitglieder : formelle Organe (gewählte Mitglieder des VR und Liquidatoren); ob HR-Eintragung nötig, ist streitig. alle [andern] mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen : faktische Organe (Personen, die Willensbildung der AG massgeblich mitbestimmen; z.b. Grossaktionär, der Weisungen erteilt) Personen, die durch VR in formellem Akt mit Geschäftsführung betraut wurden ( materielle Organe ) Organ durch Kundgabe : Personen, die bei gutgläubigem Dritten Anschein der Organstellung erwecken 25

Haftung von VR und Gf (OR 754) 3. Schaden Allgemeiner Schadensbegriff (Differenztheorie) Bereits im Rahmen der Aktivlegitimation erörtert, hier summenmässige Bezifferung 26

Haftung von VR und Gf (OR 754) 4. Pflichtverletzung Verweisung auf Pflichten der Organe (OR 717) Wichtigste Pflichten aus dem Aktienrecht Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des VR (OR 716a I) Sorgfalts- und Treuepflicht (OR 717 I) Gleichbehandlungspflicht (OR 717 II) Konkursanzeigepflicht (OR 725 II) 27

Haftung von VR und Gf (OR 754) 4. Pflichtverletzung Beispiele Investition von 80% des Gesellschaftsvermögens ohne Zustimmung der Aktionäre in eine hochspekulative Anlage (BGE 99 II 176) Erwirken eines Bankkredits mittels Vorlegung gefälschter Bilanzen und unwahrer Angaben (BGE 106 II 257) Ungenügende Finanzplanung (ZR 1983 Nr. 57) 28

Haftung von VR und Gf (OR 754) 4. Pflichtverletzung Business Judgment Rule Problem: Keine generellen Regeln, nach welchen Kriterien ein Unternehmen zu führen ist. Im Rahmen der gesetzlichen/ statutarischen Vorgaben kommt dem VR ein Ermessen zu (Sorgfaltspflicht) Nicht jeder Geschäftsentscheid, der negative Folgen hat, darf zu einer ( Kausal- )Haftung der Organe führen Gerichte üben bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aus (insb. bzgl. Angemessenheit) 29

Haftung von VR und Gf (OR 754) 4. Pflichtverletzungen Business Judgment Rule (Voraussetzungen) 1. Vorliegen eines Geschäftsentscheids gebundener Entscheid (zwingende gesetzliche Vorschriften/Statuten) 2. Ordnungsgemässes Verfahren (ausreichende Informationsgrundlage, Diskussion von Alternativen, keine Interessenkonflikte) 3. Ergebnis muss nachvollziehbar und sachlich vertretbar sein 4. Ordnungsgemässe Umsetzung des Entscheids 5. Rechtsfolgen: wenn BJR anwendbar, wird Entscheid nur eingeschränkt überprüft wenn Voraussetzungen der BJR nicht vorliegen, wird Entscheid in vollem Umfang überprüft 30

Haftung von VR und Gf (OR 754) 5. Kausalzusammenhang Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden Beweislast bei Kläger 31

Haftung von VR und Gf (OR 754) 6. Verschulden Mind. leichte Fahrlässigkeit. Grosse praktische Bedeutung: fahrlässiges Unterlassen von Organpflichten bei der Benachrichtigung des Richters gem. OR 725 II Objektiver Verschuldensmassstab Bei Entscheiden von Kollegialorganen: ausdrückliches Opponieren kann (in leichten Fällen) Verschulden entfallen lassen. Bei schwerwiegenden Verletzungen muss Verhinderung der Umsetzung aktiv angestrebt werden. 32

Haftung von VR und Gf (OR 754) 7. Einwendungen/Einreden: Einwilligung Kein Klagerecht des Geschädigten bei Einwilligung in Schädigung (Einrede volenti non fit iniuria ) Insbesondere Einwilligung in Schädigung der Gesellschaft und indirekte Schädigung der Aktionäre Keine Klage der Gesellschaft, wenn VR einen GV-Beschluss vollzieht Strittig bei sog. Konsultativabstimmungen Keine Klage des (Mehrheits-)Aktionärs, auf dessen Weisung oder mit dessen Duldung VR tätig wird Keine Auswirkung der Einwilligung auf Klage der Gläubiger und Konkursverwaltung 33

Haftung von VR und Gf (OR 754) 7. Einwendungen/Einreden: Entlastung (OR 758) GV-Entlastungsbeschluss nach OR 698 II Ziff. 5 als besondere (formelle) Art der Einwilligung (Einrede der Décharge ) Gesellschaft und zustimmende Aktionäre können keine Schädigung des Gesellschaftsvermögens mehr geltend machen Betrifft nur Tatsachen (insb. Handlungen), die den Aktionären zum Zeitpunkt des Beschlusses bekannt waren. Str. inwieweit Erkennbarkeit genügt; erfasst sind auch frühere Geschäftsjahre Nicht zustimmende Aktionäre werden nach 6 Monaten gebunden (OR 758 II) Keine Auswirkung auf direkte Schädigung von Aktionär/Gläubiger Keine Auswirkung ggü. Gläubigern und im Konkurs 34

Haftung von VR und Gf (OR 754) 7. Einwendungen/Einreden: Delegation (OR 754 II) Delegation: Voraussetzungen Statutarische Grundlage Organisationsreglement Inhalt des Organisationsreglements entspricht Gesetz Materiell: keine unübertragbaren Aufgaben des VR (OR 716a I) Rechtsfolgen der zulässigen Delegation: Beschränkung der Haftung des VR auf die drei curae (OR 754 II) Auswahl, Unterrichtung und Überwachung (und Korrektur!) VR kann sich bzgl. der schädigenden Handlung des Delegierten exkulpieren (beachte Beweislastumkehr!) Hat VR eine der curae verletzt, wird ihm Handlung des Delegierten zugerechnet, sofern pflichtwidriges Verhalten des VR (meist Unterlassen) kausal für Schaden Rechtsfolgen einer unzulässige Delegation: Handlungszurechnung (analog OR 101 I bzw. 399 I) 35

Haftung von VR und Gf (OR 754) 7. Einwendungen/Einreden: Verjährung (OR 760) 8. Konkurrenzen Anspruchskonkurrenz zu OR 752, 753 Anspruchskonkurrenz zu OR 678 (BGE 140 III 533), jedoch besteht kein Schaden, wenn Rückerstattung bereits erfolgt ist 36

Haftung der Revisionsstelle (OR 755) 1. Aktivlegitimation = wie bei OR 754 2. Passivlegitimiert sind Revisionsstelle (OR 755 I, grds. Revisionsgesellschaft als juristische Person und nicht einzelne Mitarbeiter) Auch faktische Revisoren, sofern GV aufgrund ihrer Berichte und Anträge Entscheidungen trifft Gemeinwesen im Rahmen der Finanzkontrolle durch die öffentliche Hand (OR 755 II) 37

Haftung der Revisionsstelle (OR 755) 3. Schaden Gesellschaftsschaden Wertberichtigung einer Sacheinlage Anwachsen der Überschuldung durch Konkursverschleppung Aktionäre/Gläubiger Indirekter Schaden durch Verminderung des Unternehmenswertes Direkter Schaden: bspw. Kauf von Aktien/Gewährung von Darlehen durch unrichtige Dokumente der Revisoren 38

Haftung der Revisionsstelle (OR 755) 4. Pflichtverletzung Pflichten der Revisionsstelle gemäss OR 728 ff. Pflichtverletzungen der RS bestehen oft in Unterlassungen Wenn die RS die GV nicht selbst einberuft, obwohl der VR die erforderliche Einberufung ohne stichhaltigen Grund unterlässt (OR 699 I) Wenn die RS trotz Überschuldung nicht selbst den Richter benachrichtigt, falls der VR die Anzeige unterlässt (OR 729c) Fehlende Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts (OR 652f) Einschränkung des Ermessens à la BJR (str.) 39

Haftung der Revisionsstelle (OR 755) 5. Kausalzusammenhang 6. Verschulden: mind. (leichte) Fahrlässigkeit 7. Einwendungen/Einreden (z.b. Verjährung, OR 760) 40

Konkurrenzen und differenzierte Solidarität Anspruchskonkurrenz zwischen OR 752/753/754/755 Einschränkung der unbeschränkten Solidarität von OR 50 I durch differenzierte Solidaritätsregelung (OR 759) Haftende Person muss gegenüber Geschädigten nur Schaden decken, der ihr aufgrund des eigenen Verschuldens persönlich zurechenbar ist (OR 759 I) Entscheidend sind insb. tatsächlich vorgenommene/unterlassene Handlung, Verschuldensgrad (vgl. OR 43 I und 44) Zurückhaltende Anwendung durch Gerichte Im Prozess kann Geschädigter alle haftenden Personen gemeinsam einklagen und Richter Differenzierung vornehmen lassen (OR 759 II) Geschädigter muss nach wie vor alle Haftungsvss. beweisen 41

Schema zur Aktivlegitimation AL der Gesellschaft - Ausserhalb Konkurs Gesellschaft (Vertreten durch VR) - Im Konkurs Konkursverwaltung AL Aktionäre/Gläubiger - Ausserhalb Konkurs - Im Konkurs Aktionär für Schaden der Gesellschaft Gläubiger nicht für Schaden d Gesellschaft Aktionär für eigenen Schaden Gläubiger für eigenen Schaden Konkursverwaltung o Abtretung an A/G Aktionär für eigenen Schaden Gläubiger für eigenen Schaden > aber: sind sowohl Gesellschaft und Aktionär/Gläubiger geschädigt, AL von Aktionär/Gläubiger nur bei Verstoss gegen besondere Schutznorm 42