Biomasse-Nahwärme 1. Zielsetzung



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Transkript:

Zielsetzung Biomasse-Nahwärme 1 Biomasse-Nahwärmeanlagen sind wichtige regionale Energieversorgungsanlagen. Diese haben sich insbesondere im ländlichen Raum als dezentrale Versorgungsanlagen durch Nutzung von regionalen Rohstoffen etabliert. Gleichzeitig liefert die nachhaltige Energieerzeugung auf Biomassebasis einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Ziels sowie der Energieziele Österreichs. Die Förderung von Biomasse Nah- bzw. Fernwärmeanlagen ist erforderlich, um diese Investitionen zu ermöglichen. Aufgrund des gegebenen Infrastrukturcharakters dieser Anlagen ist eine Kofinanzierung durch die Bundesländer erforderlich. Um das Potenzial ausschöpfen zu können, ist daher eine enge Kooperation mit den Förderungsinstrumenten der Länder sowie mit dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes vorgesehen. Biomasse-Nahwärmeanlagen zur Wärmeerzeugung sind vom Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz (BGBl. I Nr. 113/2008) und vom Ökostromgesetz (BGBl. I Nr. 149/2002 i.d.g.f.) nicht erfasst und werden daher auch weiterhin in der Umweltförderung im Inland unterstützt. Zielgruppe Sämtliche natürliche und juristische Personen zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (jedoch nicht auf die Gewerbeordnung beschränkt); Konfessionelle Einrichtungen und gemeinnützige Vereine; Einrichtungen der öffentlichen Hand in der Form eines Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit; Energieversorgungsunternehmen. Hinweis: Landwirtschaftliche Biomasseanlagen sind bei den zuständigen Förderstellen der Bundesländer (Amt der Landesregierung, Landwirtschaftskammer) im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 2013 im Rahmen der Maßnahme M311 einzureichen sofern: die umweltrelevanten Investitionskosten weniger als EUR 500.000,- in 3 Jahren betragen, diese von Mitgliedern landwirtschaftlicher Haushalte oder deren Zusammenschlüssen betrieben werden und der Wärmeversorgung Dritter dienen, sowie ausschließlich Waldhackgut als Brennstoff eingesetzt wird. 1 Abgrenzung zu Mikronetzen: Unter Mikronetzen sind kleinräumige Wärmeverteilnetze zur Versorgung von mindestens einem weiteren, räumlich getrennten Objekt zu verstehen. Die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten des Mikronetzes inklusive zugehöriger Wärmeerzeugungsanlage dürfen EUR 200.000,- nicht übersteigen. Stand: 10/2009 Seite 1

Förderungsgegenstand Heizzentrale inklusive maschinelle Einrichtung, Lagerhalle und Wärmeverteilnetz zur großräumigen Wärmeversorgung; Gekoppelte Solaranlage, sofern sie die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojektes erhöht; Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz (z.b. Brennstofftrocknung, Rauchgaskondensation, Pufferspeicher) bzw. Steigerung der Energieeffizienz bei der Energieerzeugung (z.b. Regelung von Netzpumpen); die Kosten für die Umsetzung des Qualitätsmanagement-Systems für Heizwerke (qmheizwerke). Hinweis: Nicht förderungsfähig sind Anlagen zur Energieversorgung aus fossilen Energieträgern (z.b. fossiler Zusatzkessel), Grundstückskosten, Aufschließung von Baugrund, Gebühren etc. Für Netzerweiterungen in bestehenden Nahwärmesystemen ohne Erweiterung der Wärmeerzeugungskapazität gelten die Bestimmungen des Förderungsschwerpunktes Wärmeverteilung. Förderungsbasis De-minimis -Förderung 2 : Förderungsbasis sind die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten; Förderung über der de-minimis -Grenze: Förderungsbasis sind die umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten. Die umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten werden gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG Nr. 800/2008) von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH ermittelt. Förderungssatz Der Standardfördersatz beträgt 25% (und allfällige Zuschläge) der umweltrelevanten Investitionskosten. Ein Zuschlag (Nachhaltigkeitszuschlag) von 5% zum Standardförderungssatz ist beim Einsatz von mindestens 80% regional aufgebrachtem Waldhackgut 3 möglich. Darüber hinaus darf für Projekte über der de-minimis -Grenze die Förderung 40% (und allfällige Zuschläge) der gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG Nr. 800/2008) ermittelten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten nicht überschreiten. Ein Zuschlag (Rauchgasreinigungszuschlag) zum Standardförderungssatz von bis zu 5% der umweltrelevanten Investitionskosten ist im Nennleistungsbereich 400 bis 1.000 kw möglich, jedoch maximal EUR 20.000,-. Die von der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im In- und Ausland im Handbuch der Umweltförderung festgelegte Begrenzung der anerkennbaren umweltrelevanten Investitionskosten in Bezug auf den Umwelteffekt zur Sicherstellung der Förderungseffizienz wird bei der Förderungsermittlung berücksichtigt. 2 Definition de-minimis -Förderung: Sämtliche als de-minimis -Förderung gewährten Förderungen zugunsten eines Unternehmens bis zu einem maximalen Ausmaß von EUR 200.000,- innerhalb von 3 Steuerjahren. 3 Als regional (Einzugsbereich bis 50 km) aufgebrachtes Waldhackgut gilt Rundholz und Astmaterial ohne vorhergehende Bearbeitung, das im Zuge der forstlichen Bewirtschaftung auf Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen, gewonnen wurde, sowie Hackgut von Kurzumtriebsflächen und dergleichen. Nicht als Waldhackgut gelten Nebenprodukte aus der Holzver- und bearbeitung (Späne, Spreißel, Rinde, Sägemehl, etc.) sowie Flurgehölze, Holz aus Pflegemaßnahmen entlang von Straßen und dergleichen. Der Mindesteinsatz beträgt 80% bezogen auf den energetischen Gesamtbiomasseeinsatz in MWh und ist in den Betriebsberichten nachzuweisen. Für den Bezug des Zuschlags ist der regionale Aspekt wesentlich. Stand: 10/2009 Seite 2

Förderungsvoraussetzungen Das Ansuchen muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH bzw. bei einer der Landesförderungsstellen einlangen; Wärmeversorgung von mindestens 2 räumlich getrennten Objekten, die nicht im Eigentum des Förderungswerbers stehen; Die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten müssen mindestens EUR 10.000,- betragen; Die Meilensteine I und II gemäß Qualitätsmanagementsystem qm-heizwerke müssen bei Baubeginn erreicht und vom Q-Beauftragten bestätigt sein. Diese Bestimmung gilt für Neuerrichtungen und Erweiterungen bestehender Anlagen mit einer thermischen Gesamt-Nennleistung 400 kw bzw. für Netzneu- und Ausbauten mit einer Trassenlänge 1.000 lfm nach Ausbau; Kosten für materielle Leistungen die vor dem Abschluss des Meilensteins II anfallen können nicht gefördert werden. Eine Kofinanzierung des jeweiligen Bundeslandes (im Verhältnis Bund 60% und Land 40%) ist notwendig; Die Wärmebelegung (kwh verkaufte Wärmemenge/Trassenmeter inkl. Hausanschlussleitung) soll über 900 kwh/m liegen; Der Netzverlust darf maximal 20% der ins Netz abgegebenen Wärmemenge betragen; Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NO x dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen: thermische Nennleistung Grenzwert NO x 2 ) [mg/nm³] Grenzwert Staub [mg/nm³] 400 < 1.000 kw 1.000 < 2.000 kw 2.000 < 5.000 kw 5.000 < 10.000 kw 10.000 kw 250 250 200 200 100 75 1 ) 50 20 10 10 Grenzwerte bezogen auf 13% O 2 im Abgas bei Volllast. 1 ) Wird anstelle von 75 mg/nm³ freiwillig der Staubgrenzwert von 50 mg/nm³ erreicht, beträgt der Zuschlag 5% auf die umweltrelevanten Investitionskosten für die Heizzentrale ohne Fernwärmenetz aber maximal EUR 20.000,-. 2 ) Die Grenzwertbestimmungen für NO x gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. Stand: 10/2009 Seite 3

Erforderliche Unterlagen Bitte überprüfen Sie anhand folgender Liste die Vollständigkeit Ihres Förderungsansuchens. Sämtliche Formblätter und weiterführende Informationen finden Sie unter www.publicconsulting.at/foerdermappe_ufi.htm. Förderungsansuchen das vollständig ausgefüllte und firmenmäßig gefertigte Ansuchenformblatt; Technisch-wirtschaftliches Datenblatt das vollständig ausgefüllte und unterfertigte Technisch-wirtschaftliche Datenblatt für Biomasse Nahwärme gemäß Formblatt; Technische Beschreibung der beantragten Maßnahme inklusive Trassen- und Aufstellungsplan, Zeitplan zur Projektumsetzung; Jahresganglinie in Form einer tabellarischen Aufstellung für monatliche Wärmeerzeugung, Wärmeverkauf und Abnehmerleistungen (nur erforderlich bei Mehrkesselanlagen); Abnehmerliste eine Liste der Wärmeabnehmer für das geplante Nahwärmenetz gemäß Formblatt; Wärmelieferverträge bzw. Absichtserklärungen für zumindest 75% der in der beantragten Ausbaustufe verkauften Wärmemenge; Brennstoffversorgungskonzept Lieferverträge bzw. vereinbarungen zur langfristigen Sicherstellung der Brennstoffversorgung; Q-Plan Hauptdokument und Q-Plan Zusatzdokument zum Nachweis des Erreichens von Meilenstein I und II gemäß Qualitätsmanagementsystem qm-heizwerke (nur erforderlich für Anlagen die dem Qualitätsmanagementsystem qm-heizwerke unterliegen); Kostenvoranschläge oder Angebote zur Kostenaufstellung gemäß Teil B des Technisch-wirtschaftlichen Datenblattes; Vergleichsangebote bzw. Ausschreibungsnachweise für die wesentlichen Anlagenteile sind spätestens bei Förderungsauszahlung vorzulegen; Bericht des Kreditinstituts der von einem Kreditinstitut unterfertigte Bericht gemäß Formblatt (ist auch zu übersenden, wenn die Maßnahme durch Eigenmittel finanziert wird); Genehmigungen, Bescheide alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage; Für Projekte die vom Qualitätsmanagementsystem qm-heizwerke erfasst sind, sind die erforderlichen Unterlagen über die qm-heizwerke Projektdatenbank (www.qmheizwerke.at/projektdatenbank.htm) bereit zu stellen. Bei Contracting- oder Leasingfinanzierten Maßnahmen ist dem Förderungsansuchen der Contracting- oder Leasingvertrag beizulegen. Weitere Unterlagen sind bei Bedarf auf Aufforderung der Kommunalkredit Public Consulting GmbH vorzulegen. Formblätter sind bei allen Kreditinstituten und bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH erhältlich. Diese, sowie die Beschreibung eines Musterprojektes (Bio-Nahwärme Silian) finden sich auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting GmbH unter www.publicconsulting.at/foerdermappe_ufi.htm. Informationen erteilt die Kommunalkredit Public Consulting GmbH: Telefon: 01/31 6 31-719, Fax: 01/31 6 31-104, Email: kpc@kommunalkredit.at, Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Türkenstraße 9, 1092 Wien. Stand: 10/2009 Seite 4

Das nachfolgende Merkblatt ist nur für Anlagen mit einer thermischen Gesamt-Nennleistung 400 kw oder für Fernwärmenetze 1.000 lfm Trassenlänge relevant. Weiterführende Informationen zum Qualitätsmanagementsystem Holzheizwerke finden Sie auch im Internet unter http://www.qm-heizwerke.at. Stand: 10/2009 Seite 5