Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

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Transkript:

Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP) 1 642.119.2 vom 4. März 1996 (Stand am 10. Mai 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2 und 215 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 2 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet: 1. Abschnitt: Grundsätze 3 Art. 1 1 Diese Verordnung bezweckt, für die natürlichen Personen die eingetretenen Folgen der kalten Progression auszugleichen. 2 Der Ausgleich berücksichtigt: a. für die Tarife und Abzüge nach dem 2. Abschnitt die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1995; b. für die Tarife und Abzüge nach dem 3. Abschnitt die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 2004. 4 AS 1996 1118 1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 2 SR 642.11 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 1

642.119.2 Steuern 2. Abschnitt: Zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung Art. 2 Tarife nach Art. 36 DBG 1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: bis 11 600 Einkommen 0 und für je weitere 100 Einkommen.77 ; für 25 300 Einkommen 105.45 und für je weitere 100 Einkommen.88 mehr; für 33 100 Einkommen 174.05 und für je weitere 100 Einkommen 2.64 mehr; für 44 100 Einkommen 464.45 und für je weitere 100 Einkommen 2.97 mehr; für 57 900 Einkommen 874.30 und für je weitere 100 Einkommen 5.94 mehr; für 62 400 Einkommen 1 141.60 und für je weitere 100 Einkommen 6.60 mehr; für 82 700 Einkommen 2 481.40 und für je weitere 100 Einkommen 8.80 mehr; für 107 500 Einkommen 4 663.80 und für je weitere 100 Einkommen 11. mehr; für 140 500 Einkommen 8 293.80 und für je weitere 100 Einkommen 13.20 mehr; für 603 000 Einkommen 69 343.80 ; für 603 100 Einkommen 69 356.50 und für je weitere 100 Einkommen 11.50 mehr. 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer: bis 22 600 Einkommen 0 und für je weitere 100 Einkommen 1. ; für 40 600 Einkommen 180. und für je weitere 100 Einkommen 2. mehr; für 46 600 Einkommen 300. und für je weitere 100 Einkommen 3. mehr; für 60 100 Einkommen 705. und für je weitere 100 Einkommen 4. mehr; für 72 100 Einkommen 1 185. und für je weitere 100 Einkommen 5. mehr; für 82 600 Einkommen 1 710. und für je weitere 100 Einkommen 6. mehr; für 91 700 Einkommen 2 256. und für je weitere 100 Einkommen 7. mehr; 2

Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen 642.119.2 für 99 200 Einkommen 2 781. und für je weitere 100 Einkommen 8. mehr; für 105 200 Einkommen 3 261. und für je weitere 100 Einkommen 9. mehr; für 109 700 Einkommen 3 666. und für je weitere 100 Einkommen 10. mehr; für 112 800 Einkommen 3 976. und für je weitere 100 Einkommen 11. mehr; für 114 300 Einkommen 4 141. und für je weitere 100 Einkommen 12. mehr; für 115 800 Einkommen 4 321. und für je weitere 100 Einkommen 13. mehr; für 715 500 Einkommen 82 282. ; für 715 600 Einkommen 82 294. und für je weitere 100 Einkommen 11.50 mehr. 3 Steuerbeträge unter 25 werden nicht erhoben. Art. 3 Allgemeine Abzüge 1 Von den allgemeinen, frankenmässig festgelegten Abzügen beträgt der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG): a. mit Beiträgen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e DBG: Ehe leben, 2800, 2. für die übrigen Steuerpflichtigen 1400 ; b. ohne Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e DBG: Ehe leben, 4200, 2. für die übrigen Steuerpflichtigen 2100. 2 Diese Abzüge erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person um 600. 3 Der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 33 Abs. 2 DBG) beträgt 6400. Art. 4 Sozialabzüge Die Sozialabzüge betragen: a. für jedes Kind (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) 5100 ; b. für jede unterstützungsbedürftige Person (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG) 5100. 3

642.119.2 Steuern 3. Abschnitt: Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung Art. 5 Tarife nach Art. 214 DBG 1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: bis 13 600 Einkommen 0 und für je weitere 100 Einkommen.77; für 29 800 Einkommen 124.70 und für je weitere 100 Einkommen.88 mehr; für 39 000 Einkommen 205.65 und für je weitere 100 Einkommen 2.64 mehr; für 52 000 Einkommen 548.85 und für je weitere 100 Einkommen 2.97 mehr; für 68 300 Einkommen 1 032.95 und für je weitere 100 Einkommen 5.94 mehr; für 73 600 Einkommen 1 347.75 und für je weitere 100 Einkommen 6.60 mehr; für 97 700 Einkommen 2 938.35 und für je weitere 100 Einkommen 8.80 mehr; für 127 100 Einkommen 5 525.55 und für je weitere 100 Einkommen 11. mehr; für 166 200 Einkommen 9 826.55 und für je weitere 100 Einkommen 13.20 mehr; für 712 400 Einkommen 81 924.95; für 712 500 Einkommen 81 937.50 und für je weitere 100 Einkommen 11.50 mehr. 5 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer: bis 26 700 Einkommen 0 und für je weitere 100 Einkommen 1. ; für 47 900 Einkommen 212. und für je weitere 100 Einkommen 2. mehr; für 54 900 Einkommen 352. und für je weitere 100 Einkommen 3. mehr; für 70 900 Einkommen 832. und für je weitere 100 Einkommen 4. mehr; für 85 100 Einkommen 1 400. und für je weitere 100 Einkommen 5. mehr; 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 4

Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen 642.119.2 für 97 400 Einkommen 2 015. und für je weitere 100 Einkommen 6. mehr; für 108 100 Einkommen 2 657. und für je weitere 100 Einkommen 7. mehr; für 117 000 Einkommen 3 280. und für je weitere 100 Einkommen 8. mehr; für 124 000 Einkommen 3 840. und für je weitere 100 Einkommen 9. mehr; für 129 300 Einkommen 4 317. und für je weitere 100 Einkommen 10. mehr; für 132 900 Einkommen 4 677. und für je weitere 100 Einkommen 11. mehr; für 134 700 Einkommen 4 875. und für je weitere 100 Einkommen 12. mehr; für 136 500 Einkommen 5 091. und für je weitere 100 Einkommen 13. mehr; für 843 600 Einkommen 97 014. und für je weitere 100 Einkommen 11.50 mehr. 6 3 Steuerbeträge unter 25 werden nicht erhoben. Art. 6 Allgemeine Abzüge 1 Von den allgemeinen, frankenmässig festgelegten Abzügen beträgt der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs. 1 DBG): a. mit Beiträgen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e DBG: Ehe leben, 3300, 2. für die übrigen Steuerpflichtigen 1700 ; b. ohne Beiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e DBG: Ehe leben, 4950, 2. für die übrigen Steuerpflichtigen 2550. 7 2 Diese Abzüge erhöhen sich für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person um 700. 3 Der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) beträgt 7600. 8 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 5

642.119.2 Steuern Art. 7 9 Sozialabzüge Die Sozialabzüge betragen: a. für jedes Kind (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG) 6100 ; b. für jede unterstützungsbedürftige Person (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG) 6100. 4. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 8 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. 2 Für die zweijährige Veranlagung gilt sie von der Steuerperiode 1997/98 an, für die einjährige Veranlagung von der Steuerperiode 1996 an. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 6