Leistungsansprüche für die Auslandschweizer

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Art. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

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gegenseitig ergänzende, definitive Leistungspflicht fest.

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Transkript:

INFO-SERVICE Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte AUSGABE 2003 716.203 d 3. AVIG-Revision Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen Arbeitslosenversicherung (ALV) ALK Cch CAD

HINWEISE: Das vorliegende Info-Service dient als Ergänzung zum Info-Service Arbeitslosigkeit (Nr. 716.200). Es gibt Schweizern und Schweizerinnen die im Ausland als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen tätig waren oder im Ausland eine Ausbildung absolvierten einen Überblick über die Abläufe und Ansprüche bei Arbeitslosigkeit. Das Info-Service berücksichtigt das per 1. Juli 2003 in Kraft getretene Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG SR 837.0) und dessen Verordnung (AVIV SR 837.02). Dieser Überblick kann aber nicht alle Einzelheiten des Gesetzes wiedergeben. In Zweifelsfällen ist immer der Gesetzestext massgebend. Die aufgeführten Zahlen (z.b. Frankenbeträge) können Änderungen erfahren. Bei Ihrer Vollzugsstelle erfahren Sie die jeweils gültigen Zahlen. Bin ich als Auslandschweizer oder -schweizerin gegen Arbeitslosigkeit 1 versichert? Während des Auslandaufenthaltes sind Sie bei Arbeitslosigkeit bei der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nicht versichert. Ein freiwilliger Versicherungsbeitritt ist nicht möglich. Sie werden allenfalls durch die Versicherung Ihres Aufenthaltslandes gedeckt. Erkundigen Sie sich bei der dort zuständigen Stelle. Haben Sie für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland gearbeitet, und hat Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin auf diesem Lohn Beiträge an die schweizerische AHV/IV/EO/ALV entrichtet, sind Sie nach Ihrer Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise inländischen arbeitslosen Personen gleichgestellt (vgl. Info-Service Arbeitslosigkeit, Nr. 716.200). Haben Sie in einem Nicht-EU/EFTA-Staat gearbeitet, sind Sie bei der Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise gegen Arbeitslosigkeit versichert, wenn Sie in der Schweiz Ihren dauernden Wohnsitz nehmen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen (vgl. Frage 2). Sind Sie selbstständigerwerbend, haben Sie in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie können sich nicht freiwillig versichern. 2

Wie bin ich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin bei der Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise in die Schweiz aus einem 2Nicht-EU/EFTA-Staat versichert? Sie sind gegen Arbeitslosigkeit versichert, wenn Sie in einem Nicht- EU/EFTA-Staat als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin tätig waren und: nach Ihrem Auslandaufenthalt von mehr als einem Jahr in die Schweiz zurückkehren; mindestens 12 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben; Ihren Anspruch innerhalb eines Jahres nach Ihrer Rückkehr bzw. Einreise geltend machen und eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin über die Dauer Ihrer Tätigkeit beibringen. Welche Schritte habe ich bei meiner Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise in die Schweiz aus einem Nicht- EU/EFTA-Staat 3 zu unternehmen? Wenn Sie bei Ihrer Rückkehr bzw. Einreise in die Schweiz aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat arbeitslos sind und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, müssen Sie sich unverzüglich persönlich bei Ihrer Wohngemeinde (oder beim zuständigen RAV) als arbeitslos melden. Den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müssen Sie unbedingt innerhalb eines Jahres seit Ihrer Rückkehr bzw. Einreise in die Schweiz geltend machen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Versicherungsleistungen. Im Übrigen haben Sie die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie inländische Personen (vgl. Info-Service Arbeitslosigkeit, Nr. 716.200). Wie 4viel Arbeitslosenentschädigung erhalte ich? Nach Rückkehr aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat und bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen haben Sie Anspruch auf 260 Taggelder. Ihr Taggeld beträgt 80% Ihres Pauschalansatzes. Der Pauschalansatz beträgt je nach Ausbildung und Alter der versicherten Person 153, 127, 102 oder 40 Franken pro Tag. Dieser wird um die Hälfte reduziert, wenn Sie infolge Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder im Anschluss an eine Berufslehre von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, weniger als 25 Jahre alt sind und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben. 3

Haben Sie aber während Ihres Auslandaufenthaltes für ein schweizerisches Unternehmen gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Arbeitslosenversicherung entrichtet, so beträgt Ihr Taggeld 70 oder 80% Ihres versicherten Verdienstes (entspricht grundsätzlich Ihrem letzten Monatslohn). Der Anspruch beträgt 400 bzw. 520 Taggelder. Wie bin ich als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin bei der Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise in die Schweiz 5 aus einem EU/EFTA-Staat versichert? Arbeiteten Sie vor Ihrer Arbeitslosigkeit in einem EU/EFTA-Staat, müssen Sie grundsätzlich Ihren Anspruch im letzten Beschäftigungsstaat geltend machen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn Sie trotz Ihres Auslandaufenthaltes genügend Beitragszeiten aufweisen, das heisst, in den 2 Jahren vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (Rahmenfrist für die Beitragszeit) bereits während mindestens 12 Monaten in der Schweiz gearbeitet haben (vgl. Frage 2). Kehren Sie aus Deutschland in die Schweiz zurück, verweisen wir Sie auf Frage 6. Wie bin ich als Arbeitnehmer oder als Arbeitnehmerin bei der Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise aus Deutschland 6versichert? Kehren Sie aus Deutschland in die Schweiz zurück, gilt aufgrund des besonderen Abkommens eine Sonderregelung. Die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten werden in der Schweiz voll angerechnet. Das Arbeitslosengeld, das Sie in Deutschland bezogen haben, wird bei der Festsetzung der Bezugsdauer in der Schweiz berücksichtigt und kann unter Umständen Ihren Anspruch schmälern. Ihr versicherter Verdienst wird aufgrund des in Deutschland erzielten Lohnes berechnet. 4

Wie bin ich versichert, wenn ich mich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufgehalten habe und in die Schweiz zurückkehre? 7 Haben Sie sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufgehalten, sind Sie versichert, wenn: Sie während 10 Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten, Ihre Ausbildung mehr als 12 Monate dauerte, Sie Ihren Anspruch innerhalb eines Jahres nach Ihrer Rückkehr geltend machen und Sie eine Bescheinigung der von Ihnen besuchten Schule vorlegen. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach den in Frage 4 aufgeführten Pauschalansätzen. Was 8sind Wartetage? Jeglicher Anspruch auf Taggelder beginnt grundsätzlich erst nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen. In gewissen Fällen haben Sie zu der allgemeinen Wartezeit zusätzlich 1, 5 oder 120 besondere Wartetage zu bestehen (vgl. Info-Service Arbeitslosigkeit, Frage 13, Nr. 716.200). Als Wartezeit gelten nur diejenigen Tage, für die Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, das heisst, sich insbesondere zur Arbeitsvermittlung angemeldet haben. Wo 9bin ich als Grenzgänger oder Grenzgängerin versichert? Als Grenzgänger oder Grenzgängerin sind Sie wie folgt versichert: im Wohnsitzstaat: bei Ganzarbeitslosigkeit; im Beschäftigungsland: bei Kurzarbeit; bei wetterbedingten Arbeitsausfällen; bei Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin. 5

Info-Service Herausgegeben vom Direktion für Arbeit, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung 716.203 d 7.2003 100 000