Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse

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1 Workshop 3 Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse Seite 1

2 Gesetzliche Grundlagen Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIG / Art. 15 Abs. 3 AVIV / Art. 70 ATSG / AVIG-Praxis ALE B248 Eine zumutbare Stelle könnte unter Berücksichtigung der Behinderung vermittelt werden. Die versicherte Person ist bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und ist bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung angemeldet. Seite 2

3 Vermittlungsfähigkeit AVIG-Praxis ALE B251 - Vermittelbarkeit unter Berücksichtigung der Behinderung d.h. mit Rücksicht auf gesundheitliche Leistungsdefizite - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (nicht nur bei Hochkonjunktur und Arbeitskräftemangel) Seite 3

4 Vorleistungspflicht AVIG-Praxis ALE B252 - bei IV oder anderer Sozialversicherung zum Leistungsbezug angemeldet - bereit und in der Lage, zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % anzunehmen - Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Seite 4

5 Anspruchsvoraussetzungen Art. 8 AVIG 1. ganz oder teilweise arbeitslos 2. anrechenbarer Arbeitsausfall 3. in der Schweiz wohnhaft 4. obligatorische Schulzeit zurückgelegt, AHV-Rentenalter nicht erreicht und kein Bezug AHV-Altersrente 5. Beitragszeit erfüllt oder von Erfüllung befreit 6. vermittlungsfähig 7. Kontrollvorschriften erfüllt Seite 5

6 Arbeitsfähigkeit AVIG-Praxis ALE B253, B254b, B254c und B254d - rasche und dauerhafte Eingliederung in Arbeitsmarkt ist Aufgabe des RAV. Gesundheitszustand resp. Arbeits- und Einsatzfähigkeit der versicherten Person muss bekannt sein - Geringere Anforderungen an die Arbeitsfähigkeit (Element der Vermittlungsfähigkeit), mindestens 20 % - Versicherte Person muss bereit, berechtigt und in der Lage sein, zumutbare Arbeit anzunehmen. Arbeitsbemühungen müssen auf in Frage kommende Stellen erfolgen Seite 6

7 Arbeitsfähigkeit AVIG-Praxis ALE B253, B254b, B254c und B254d kein Anspruch: - offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit (objektives Kriterium) - Versicherte Person erachtet sich nicht als arbeitsfähig, sucht keine Stellen und nimmt keine zumutbare Stelle an (subjektives Kriterium) - Arbeit nur in geschützter Werkstatt möglich. Dann auch kein Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Seite 7

8 Arbeitslosenkasse AVIG-Praxis ALE B255, B256a und B256d - 70 % Taggeld wenn keine Kinder unter 25 Jahren, Taggeld über CHF und keine IV-Rente. Ansonsten 80 %. - ALK informiert andere Sozialversicherung über ausgerichtete Leistungen und verrechnet diese - Wenn gesundheitliche Beeinträchtigung unmittelbar vor oder während AL eintritt, ist versicherter Verdienst die verbleibende Erwerbsfähigkeit - Korrektur des versicherten Verdienstes zum Zeitpunkt des IV- Entscheids. Wenn Invalidität weniger als 10 %, entfällt Anpassung Seite des 8 versicherten Verdienstes

9 Anpassung versicherter Verdienst AVIG-Praxis ALE C29 - Versicherter Verdienst wird zum Zeitpunkt der Verfügung der IV oder einer anderen Sozialversicherung angepasst. Diese muss noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. - IV-Grad weniger als 70 %: Rechtskraft abwarten IV-Grad mehr als 70 %: Vorbescheid genügend IV-Grad mehr als 80 %: vermittlungsunfähig, da Rest-AF < 20 % - ATSG Art. 69: Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt. Seite 9

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