Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3940 20. 04. 2018 Antrag der Abg. Gabi Rolland u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Erhebung von Studiengebühren und Gewährung von Gebührenbefreiungen nach dem Landeshochschulgebührengesetz Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche belastbare Analyse der Ursachen des Rückgangs bei Bewerbungen und Immatrikulationen von internationalen Studienanfängern inzwischen möglich ist, da nunmehr im Zuge der amtlichen Statistik (März 2018) stärker differenzierte Daten vorliegen, zum Beispiel zur staatlichen Herkunft der internationalen Studierenden, zum angestrebten Studienabschluss und zu den gewählten Fächergruppen (vgl. Drucksache 16/2801, Antwort auf Ziffer 2, Seite 3); 2. wie sich die Studienabbruchquote bei internationalen Studierenden seit dem Wintersemester 2014/2015 an den einzelnen Hochschulen entwickelt hat; 3. ob ihr inzwischen für das Wintersemester 2017/2018 zur Anzahl der gebührenpflichtigen internationalen Studierenden gemäß 3 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) belastbare Informationen vorliegen, und wenn ja, welche statistischen Befunde diese zu Tage fördern; 4. welche verlässlichen Aussagen zu Gebühreneinnahmen auf Ebene der einzelnen Hochschulen gemäß 4 Absatz 3 LHGebG nach nunmehr erfolgtem Kassenschluss 2017 gemacht werden können; 5. welche drei Jahre gültigen Festlegungen für Gebührenbefreiungen das Wissenschaftsministerium für jede Hochschule getroffen hat, denen zufolge Befreiungen aufgrund besonderer Begabung nach 6 Absatz 5 LHGebG nicht mehr als fünf Prozent der internationalen Studienanfänger betragen dürfen; Eingegangen: 20. 04. 2018 / Ausgegeben: 08. 06. 2018 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
6. wie viele internationale Studierende aus den sogenannten AKP-Staaten und aus den nach Feststellung der Vereinten Nationen am geringsten entwickelten Ländern im Wintersemester 2017/2018 gemäß 6 Absatz 4 LHGebG in den Genuss einer vollständigen oder teilweisen Gebührenbefreiung kamen; 7. welche Hochschulen auf eine Regelung durch Satzung und damit auf eine Gebührenbefreiung nach 6 Absatz 5 LHGebG verzichtet haben; 8. welche Hochschulen aus welchen Mitteln finanzierte zusätzliche Verwaltungsstellen in Voll- oder Teilzeit in welcher Entgeltgruppe speziell für die Umsetzung der neuen, aus der Erhebung von Studiengebühren und aus der Gewährung von Gebührenbefreiungen resultierenden Anforderungen des LHGebG (Zweiter Abschnitt) geschaffen haben; 9. auf welche Weise sie dafür sorgen will, dass die Verwaltungskosten der Hochschulen für die Umsetzung des LHGebG nicht deutlich höher sind als ihre Einnahmen in Höhe von 20 Prozent der erhobenen Studiengebühren, die nach 4 Absatz 3 LHGebG zudem für die Betreuung und Förderung der internationalen Studierenden verwendet werden sollen; 10. wie viele Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium aufgenommen haben, im Wintersemester 2017/2018 an den einzelnen Hochschulen gemäß 8 Absatz 1 LHGebG der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium in Höhe von 650 Euro pro Semester unterlagen; 11. ob es Fälle gibt, die auch Studierende in einem Zweitstudium im Winter - semes ter 2017/2018 von der Studiengebühr befreit haben, und wenn ja, wie viele und aus welchen Gründen; 12. ob es wegen eines vorliegenden öffentlichen Interesses bereits einen Erlass des Wissenschaftsministeriums gibt, demzufolge nach 8 Absatz 7 LHGebG Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Studiengänge angeordnet wurden; 13. mit welcher empirisch-statistischen Analysemethode genau die in 20 Absatz 3 LHGebG festgelegte Evaluierung der Auswirkungen der Einführung von Studiengebühren für internationale Studierende durchgeführt wird bzw. werden soll; 14. welche Sachverständige aus welchen gesellschaftlichen Bereichen dem mittlerweile eingerichteten Monitoring-Beirat angehören und welche Persönlichkeit diesen dank welcher Qualifikationen und Kompetenzen leitet; 15. wie sie die Erfolgschancen für eine Feststellung der Verfassungskonformität von internationalen Studiengebühren einstuft, sollten die Regelungen im LHGebG im Zuge von Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten letztendlich durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden. 20. 04. 2018 Rolland, Selcuk, Rivoir, Dr. Fulst-Blei, Hinderer SPD 2
Begründung Umsetzung und Anwendung der Regelungen im LHGebG werfen noch immer schwerwiegende kritische Fragen auf. Dies betrifft sowohl die besorgniserregende Entwicklung bei Bewerbungen und Immatrikulationen von internationalen Studierenden als auch Umfang und Verwendung der Gebühreneinnahmen wie auch die Handhabung der Gebührenbefreiungen an den einzelnen Hochschulen. Diesbezüglich weist auch die Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums in Druck - sache 16/2801 einige Blindstellen auf, die ein Nachhaken provozieren. Überdies muss der sich abzeichnende Trend bei der Zweitstudiengebühr in den Blick genommen werden. Auch bezüglich der Durchführung der Evaluierung gibt es noch Klärungsbedarf. Mit diesem Antrag sollen deshalb die Erhebung von Studien - gebühren und die möglichen Gebührenbefreiungen nach dem LHGebG in ein aktuelles, aussagekräftiges Licht gerückt werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 Nr. 22-7627.0/183/1 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche belastbare Analyse der Ursachen des Rückgangs bei Bewerbungen und Immatrikulationen von internationalen Studienanfängern inzwischen möglich ist, da nunmehr im Zuge der amtlichen Statistik (März 2018) stärker differenzierte Daten vorliegen, zum Beispiel zur staatlichen Herkunft der internationalen Studierenden, zum angestrebten Studienabschluss und zu den gewählten Fächergruppen (vgl. Drucksache 16/2801, Antwort auf Ziffer 2, Seite 3); Die Zahl der internationalen Studierenden aus Nicht-EU/EWR-Staaten hat sich nach vorläufigen Zahlen des Statistischen Landesamtes gegenüber dem Vorjahres - wintersemester nur leicht um 2,5 % auf 23.597 reduziert. Zum Wintersemester 2017/2018 gab es 5.688 internationale Studienanfängerinnen und Studienanfänger (sog. Bildungsausländer; ohne EU/EWR; 1. Hochschulsemester, ohne Promovierende). Gegenüber dem Vorjahreswintersemester ist die Zahl um 19,2 % gesunken und liegt damit auf dem Niveau des Jahres 2013. Der Rückgang fällt damit leicht geringer aus, als das Wissenschaftsministerium mit der Einführung der Gebühren kalkuliert hat. Bei der staatlichen Herkunft der internationalen Studierenden sind insbesondere die Zahlen der Studierenden aus den AKP-Staaten (Entwicklungsländer des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes, die das Lomé-Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet haben) und LDC-Staaten (Least Developed Countries) betrachtenswert. Bei den internationalen Studienanfängerinnen und -anfängern aus LDC- und AKP-Staaten (mit Ausnahme Kameruns) liegt der Rückgang im Durchschnitt des allgemeinen Rückgangs internationaler Studierender. Eine Ausnahme stellen lediglich die internationalen Studienanfängerinnen und -anfänger aus Kamerun dar, deren Anzahl weit überdurchschnittlich gegen - über dem Vorjahreswintersemester zurückgegangen ist. Da die Studierenden aus Kamerun auf wenige Hochschulen im Land konzentriert sind, sind die Gründe für diese besondere Entwicklung gemeinsam mit den betroffenen Hochschulen zu analysieren. 3
2. wie sich die Studienabbruchquote bei internationalen Studierenden seit dem Wintersemester 2014/2015 an den einzelnen Hochschulen entwickelt hat; Dem Wissenschaftsministerium liegen keine aktuellen Daten über internationale Studierende vor, die ihr Studium nicht erfolgreich abgeschlossen haben (Studienabbruchquoten). Entsprechende Daten lassen sich aus der amtlichen Hochschulstatistik nicht generieren. Mit dem Gesetz zur Änderung des Hochschulstatis - tikgesetzes vom 2. März 2016 ist der Aufbau einer Studienverlaufsdatenbank beim Statistischen Bundesamt vorgesehen. Diese wird frühestens nach 2020 erste statistisch fundierte Ergebnisse zu Studienabbruchquoten für ausländische Studierende in Baden-Württemberg liefern. 3. ob ihr inzwischen für das Wintersemester 2017/2018 zur Anzahl der gebührenpflichtigen internationalen Studierenden gemäß 3 Absatz 1 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) belastbare Informationen vorliegen, und wenn ja, welche statistischen Befunde diese zu Tage fördern; Kalkuliert auf Basis des Kassenschlusses 2017 haben 2.839 internationale Studierende im Wintersemester 2017/2018 Gebühren entrichtet. Damit liegt die Quote der internationalen Studierenden aus Nicht-EU/EWR-Staaten, die von der Gebührenpflicht ausgenommen oder befreit sind oder bei denen die Zahlung gestundet oder erlassen wurde, bei ca. 50 %. Der Anteil der von der Gebührenpflicht ausgenommenen oder befreiten internationalen Studierenden unterscheidet sich wie die Anzahl der internationalen Studierenden und die Entwicklung gegenüber dem vergangenen Wintersemester erheblich zwischen den verschiedenen Hochschulen und ist unabhängig von der Hochschulart. 4. welche verlässlichen Aussagen zu Gebühreneinnahmen auf Ebene der einzelnen Hochschulen gemäß 4 Absatz 3 LHGebG nach nunmehr erfolgtem Kassenschluss 2017 gemacht werden können; Die erste gebührenpflichtige Kohorte internationaler Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 ihr Studium in Baden-Württemberg aufgenommen haben, wird bei einer durchschnittlichen Studienzeit von fünf Semestern zu Einnahmen von rund 21,3 Mio. Euro führen. Die Aufschlüsselung nach den jeweiligen Hochschulen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen die Daten werden aktuell noch auf Kohärenz geprüft: 4
5
5. welche drei Jahre gültigen Festlegungen für Gebührenbefreiungen das Wissenschaftsministerium für jede Hochschule getroffen hat, denen zufolge Befreiungen aufgrund besonderer Begabung nach 6 Absatz 5 LHGebG nicht mehr als fünf Prozent der internationalen Studienanfänger betragen dürfen; 6
6. wie viele internationale Studierende aus den sogenannten AKP-Staaten und aus den nach Feststellung der Vereinten Nationen am geringsten entwickelten Ländern im Wintersemester 2017/2018 gemäß 6 Absatz 4 LHGebG in den Genuss einer vollständigen oder teilweisen Gebührenbefreiung kamen; Nach vorläufigen Angaben kamen 67 internationale Studierende aus den sogenannten AKP-Staaten und aus den nach Feststellung der Vereinten Nationen am geringsten entwickelten Ländern im Wintersemester 2017/2018 gemäß 6 Absatz 4 LHGebG in den Genuss einer vollständigen oder teilweisen Gebührenbefreiung. 7. welche Hochschulen auf eine Regelung durch Satzung und damit auf eine Gebührenbefreiung nach 6 Absatz 5 LHGebG verzichtet haben; Für das Wintersemester 2017/2018 hatten folgende Hochschulen eine Satzung gemäß 6 Absatz 4 LHGebG erlassen und Gebührenbefreiungen nach 6 Absatz 5 LHGebG vorgenommen: Universität Freiburg, Universität Heidelberg, Universi - tät Hohenheim, Universität Tübingen, Musikhochschule Freiburg, Akademie für Bildende Künste Karlsruhe, Musikhochschule Karlsruhe, Musikhochschule Mann - heim und Akademie für Bildende Künste Stuttgart. Die übrigen Hochschulen befanden sich teilweise noch im Entscheidungsprozess. Für das Sommersemester 2018 haben bisher folgende weitere Hochschulen entsprechende Satzungen erlassen: Universität Konstanz, Hochschule Heilbronn, Hochschule Reutlingen. 8. welche Hochschulen aus welchen Mitteln finanzierte zusätzliche Verwaltungsstellen in Voll- oder Teilzeit in welcher Entgeltgruppe speziell für die Umsetzung der neuen, aus der Erhebung von Studiengebühren und aus der Gewäh - rung von Gebührenbefreiungen resultierenden Anforderungen des LHGebG (Zweiter Abschnitt) geschaffen haben; Auswertungen zu den zusätzlichen Stellen und deren Finanzierung bei den Hochschulen waren mit verhältnismäßigem Aufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 9. auf welche Weise sie dafür sorgen will, dass die Verwaltungskosten der Hochschulen für die Umsetzung des LHGebG nicht deutlich höher sind als ihre Einnahmen in Höhe von 20 Prozent der erhobenen Studiengebühren, die nach 4 Absatz 3 LHGebG zudem für die Betreuung und Förderung der internationalen Studierenden verwendet werden sollen; Durch die Kohorte an internationalen Studierenden, die im Wintersemester 2017/ 2018 ihr Studium in Baden-Württemberg aufgenommen haben, werden die Hochschulen bei einem durchschnittlichen Verbleib von fünf Semestern zusätzliche Einnahmen in Höhe von rund 4,3 Mio. Euro erzielen, die für die Betreuung und Förderung der internationalen Studierenden zur Verfügung stehen. Für die Gebührenerhebung sind keine zusätzlichen Mittel veranschlagt. Sie sind vielmehr in den für die Hochschulen veranschlagten Mitteln bereits enthalten. Dabei gilt der Gesamtdeckungsgrundsatz, der den Hochschulen ein flexibles und sparsames Wirtschaften im Rahmen eines selbstorganisierten Verwaltungshandelns ermöglicht. Über die Mittelzuwächse hat sich das Land mit den Hochschulen im Hochschulfinanzierungsvertrag verständigt. 7
10. wie viele Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium aufgenommen haben, im Wintersemester 2017/2018 an den einzelnen Hochschulen gemäß 8 Absatz 1 LHGebG der Gebührenpflicht für ein Zweitstudium in Höhe von 650 Euro pro Semester unterlagen; 8
11. ob es Fälle gibt, die auch Studierende in einem Zweitstudium im Wintersemes - ter 2017/2018 von der Studiengebühr befreit haben, und wenn ja, wie viele und aus welchen Gründen; Dem Wissenschaftsministerium sind keine Fälle bekannt, in denen Studierende in einem Zweitstudium im Wintersemester 2017/2018 von der Studiengebühr befreit wurden. 12. ob es wegen eines vorliegenden öffentlichen Interesses bereits einen Erlass des Wissenschaftsministeriums gibt, demzufolge nach 8 Absatz 7 LHGebG Gebührenermäßigungen oder -befreiungen für bestimmte Studiengänge angeordnet wurden; Das Wissenschaftsministerium hat mit Erlass vom 21. August 2017 (Az. 7627.0/ 97/21) angeordnet, Studierende der Filmakademie Baden-Württemberg, die zum Wintersemester 2017/2018 unmittelbar in das Projektstudium (5. Semester ff.) einer der folgenden Studienschwerpunkte aufgenommen werden, von der Gebühr für ein Zweitstudium gemäß 8 Abs. 1 LHGebG zu befreien: Studiengang Filmmusik und Sounddesign: Studienschwerpunkte Filmmusik und Filmton/Sounddesign; Studiengang Film und Medien: Studienschwerpunkte Szenenbild, Fernsehjournalismus, Motion Design, Interaktive Medien, Animation/Animation Effects Producing und Animation/Technical Directing. Die Befreiung gilt für das Studium im Wintersemester 2017/2018 und im Sommersemester 2018. Der Erlass erfolgte im Hinblick auf die Absicht der Filmakademie, die Inhalte der genannten Studienschwerpunkte künftig auch in Gestalt von Diplomaufbaustu - diengängen anzubieten. Die Einrichtung solcher postgradualer Studiengänge ist ihr erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze am 17. Mai 2017 möglich. Die Befreiung erfolgt übergangsweise und beschränkt sich auf diejenigen Studierenden, die nach abgeschlossenem grundständigem Erststudium unmittelbar ihr Studium an der Filmakademie in einem der oben genannten Studienschwerpunkte (Hauptstudium) aufgenommen haben oder noch aufnehmen. Die neuen Studiengänge sollen zum Wintersemester 2018/2019 eingerichtet sein. Deshalb war die Befreiung entsprechend zu befristen. Die betreffenden Studierenden können danach von den grundständigen Studiengängen in die Aufbaustudien - gänge wechseln und dort gebührenfrei weiterstudieren. 13. mit welcher empirisch-statistischen Analysemethode genau die in 20 Absatz 3 LHGebG festgelegte Evaluierung der Auswirkungen der Einführung von Studiengebühren für internationale Studierende durchgeführt wird bzw. werden soll; Das Wissenschaftsministerium wird, wie im Gesetz vorgesehen, die Auswirkungen der Einführung der Studiengebühren für internationale Studierende und für ein Zweitstudium beobachten und überprüfen. Dabei wird es insbesondere die entwicklungspolitisch relevanten Studiengänge und die Zusammensetzung der internationalen Studierenden in den Blick nehmen. Dazu wird ein Monitoring-Beirat eingerichtet werden. Das Wissenschaftsministerium wird dem Beirat Statistiken und Auswertungen zur Verfügung stellen. 14. welche Sachverständige aus welchen gesellschaftlichen Bereichen dem mittlerweile eingerichteten Monitoring-Beirat angehören und welche Persönlichkeit diesen dank welcher Qualifikationen und Kompetenzen leitet; Herr Prof. Dr. phil. Antonio Loprieno hat sich bereit erklärt, die Leitung des Beirats zu übernehmen. Er war Rektor der Universität Basel und Präsident der schweizerischen Rektorenkonferenz. Aktuell ist er Präsident des österreichischen Wissenschaftsrats und Mitglied des Universitätsrats Tübingen und des Univer- 9
sitätsrats Zürich. Aufgrund seiner Tätigkeiten und Erfahrungen in Österreich und der Schweiz ist er mit dem Thema Gebühren für internationale Studierende bes - tens vertraut. Die Mitglieder des Monitoring-Beirats wurden noch nicht berufen. Es wird sich dabei um Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen, der Studierenden, der Entwicklungshilfe und von Einrichtungen handeln, die sich mit den Belangen insbesondere internationaler Studierender beschäftigen. 15. wie sie die Erfolgschancen für eine Feststellung der Verfassungskonformität von internationalen Studiengebühren einstuft, sollten die Regelungen im LHGebG im Zuge von Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten letztendlich durch den Verfassungsgerichtshof überprüft werden. Die Erhebung von selektiven Studiengebühren von Nicht-EU-/EWR-Ausländern ohne gefestigten Inlandsbezug (insbesondere Personen, die im Ausland leben und zum Studium einreisen) ist aus Sicht des Wissenschaftsministeriums völkerrechtlich, europarechtlich, grundrechtlich wie auch landesverfassungsrechtlich zulässig. Das Weitere bliebe der gerichtlichen Überprüfung überlassen. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 10