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Praktikumsordnung für die Praktika der organischen Chemie: 1. Grundpraktikum Organische Chemie (Modul OC 2, B.Sc. Chemie) 2. Praktikum Organische Chemie (Modul Organische Chemie 2, Lehramt BA GyGe und BK Chemie ) 3. Praktikum Organische Chemie (Modul Praktikum Organische Chemie, B.Sc. Wasser (Water Science)) 4. Praktikum Organische Chemie (Modul Chemie-Vertiefung, Lehramt Chemie GyGe / BK Staatsexamen) 1. Zulassung Das Grundpraktikum in Organischer Chemie findet im dritten Fachsemester des Studiengangs B.Sc. Chemie statt. Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Klausur zur Vorlesung OC I oder zur Vorlesung OC II sowie der erfolgreiche Abschluss des Moduls AC 2 (die Zulassung für dieses Modul erfordert das Modul AllgCh). Das Praktikum Organische Chemie findet nach dem vierten Fachsemester des Studienganges B.Sc. Wasser (Water Science) in der vorlesungsfreien Zeit als Blockpraktikum statt. Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Klausur zur Vorlesung OC I oder zur Vorlesung OC II sowie der erfolgreiche Abschluss des Praktikums Allgemeine Chemie (Teil des Moduls Allgemeine Chemie). Für Lehramtsstudierende Chemie GyGe / BK Staatsexamen ist das Praktikum eine Veranstaltung des Hauptstudiums und erfordert die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung. Für Lehramtsstudierende Chemie GyGe / BK BA sind für die Teilnahme am Praktikum die erfolgreich abgeschlossenen Module Allgemeine Chemie und OC1 erforderlich. Wenn die Nachfrage die Anzahl der verfügbaren Praktikumsplätze übersteigt, so ist die erzielte Punktzahl der Klausur zur Vorlesung OC I bzw. OC II ausschlaggebend. Lehramtsstudierende Staatsexamen, die im Wintersemester am Praktikum teilnehmen wollen, müssen an der OC I-Klausur des Studiengangs B.Sc. Chemie teilnehmen. 2. Organisatorisches 2.1 Anmeldung Die Anmeldung zum Praktikum erfolgt per Email, die Ankündigung hierzu erfolgt jeweils zum Ende des vorangehenden Semesters auf der Homepage des Praktikums sowie durch Aushang im Gebäude Schützenbahn 1. OG. Die im Aushang genannte Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist, danach eingehende Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. 1

2.2 Vorbesprechung und Sicherheitsbelehrung Das Praktikum beginnt mit einer Einführungsveranstaltung, bei der über Inhalt, Umfang und Ablauf des Praktikums informiert wird, organisatorische Details besprochen werden, die betreuenden Assistenten/Assistentinnen vorgestellt werden und die Sicherheitsbelehrung durchgeführt wird. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung, d.h. ohne schriftliche Bestätigung der Teilnahme kann kein Praktikumsplatz übernommen werden. 2.3 Arbeitsplatz Jeder/jede Teilnehmer(in) erhält zu Beginn des Praktikums einen ausgerüsteten Arbeitsplatz mit abschließbarem Schrank zugewiesen. Außerdem werden den Studierenden ein Schließfach für Wertgegenstände sowie jeweils zu zweit zwei Spinde für die getrennte Aufbewahrung der Straßenkleidung und der Laborkittel zur Verfügung gestellt. Praktikumsplatz und Spinde sind am Ende des Praktikums gemäß Aushang mit vollständigem und sauberem Inventar zurückzugeben. Für die Schlüssel muss bei der Platzübernahme ein Pfand von 15 hinterlegt werden, das bei ordnungsgemäßer Schlüsselrückgabe erstattet wird. 2.4 Anwesenheitspflicht Für die im jeweiligen Modulhandbuch angegebenen Semesterwochenstunden der Praktika besteht Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheitspflicht wird durch Auslage von Anwesenheitslisten im Assistentenzimmer kontrolliert. In diese Listen müssen sich die Studierenden täglich vor Beginn und nach Beendigung der Laborarbeit eintragen. Wird der Arbeitsplatz ohne triftigen Grund (z.b. Krankheit, nachzuweisen durch Attest) länger als zwei Wochen nicht genutzt, so wird der Teilnehmer / die Teilnehmerin für das laufende Semester vom Praktikum ausgeschlossen. 2.5 Semesterapparat Zum OC-Praktikum gibt es einen Semesterapparat. Darin werden alle sicherheitsrelevanten Dokumente und organisatorische Regelungen zum Download bereitgestellt. Zugang und Passwort werden jeweils ca. 4 Wochen vor Praktikumsbeginn über den Emailverteiler bekanntgegeben. 2.6 Sicherheitsbestimmungen Am ersten Labortag findet als Ergänzung zur Sicherheitsbelehrung eine Laboreinführung vor Ort statt, bei der die wichtigsten Sicherheitseinrichtungen und Regelungen erläutert werden. Die Teilnahme ist Pflicht. Jeder Praktikant hat sich eingehend über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Dies gilt besonders für den sicheren Umgang mit Chemikalien und Apparaturen. Für jeden Versuch ist vor Beginn der praktischen Arbeit eine Betriebsanweisung auszufüllen, in der die Gefahrenkennzeichnungen nach GHS, H- und P-Sätze etc. der einzusetzenden Chemikalien sowie die geplante Vorgehensweise bei der Durchführung des Versuchs festgehalten werden. Das Formblatt wird zur Verfügung gestellt. Kein Versuch darf ohne Antestat begonnen werden. Die für den jeweils in Bearbeitung befindlichen Versuch 2

erstellte Betriebsanweisung muss bei der Laborarbeit vorliegen, ohne die Betriebsanweisung ist keine Laborarbeit möglich. Bevor mit der praktischen Arbeit im Labor begonnen wird, ist es erforderlich, dass sich jeder Praktikant / jede Praktikantin mit dem Einführungskapitel des zur Verfügung gestellten Arbeitsbuches gründlich vertraut macht. Im Semesterapparat zum Praktikum sind alle erforderlichen Unterlagen zur Arbeitssicherheit als Download verfügbar, wie z.b. die allgemeine Laborordnung sowie detaillierte Hinweise zu bestimmten Arbeitsoperationen und eine Liste der verwendeten Chemikalien einschließlich der jeweils relevanten Sicherheitsdaten. Weitere Informationsmaterialien über sicheres Arbeiten im Labor können über die in jedem Labor zur Verfügung stehenden PCs mit Zugang zum Hochschulnetz erhalten werden. Verstöße gegen die allgemeine Laborordnung und die darüber hinaus für das Praktikum geltenden Sicherheitsregeln haben im zweimaligen Wiederholungsfall einen eintägigen Ausschluss vom Praktikum zur Folge. Bei schwerwiegenden Verstößen erfolgt der Ausschluss für das laufende Semester. 2.7 Chemikalien Alle benötigten Chemikalien sind auf den entsprechenden Formblättern einzutragen (im Rahmen des Antestates zu dem jeweiligen Versuch) und von einem Assistenten einer Assistentin gegenzeichnen zu lassen. Alle kostenpflichtigen Chemikalien (weißer Bestellschein) sind in der Chemikalienausgabe auf eine entsprechende Karteikarte einzutragen und nach Erhalt abzuzeichnen. Am Ende des Semesters sind die gesamten Chemikalienkosten vor Abgabe des Arbeitsplatzes an der Universitätskasse einzuzahlen. Kostenpflichtig sind die organischen Substanzen, wenn ein Präparat wiederholt werden muss. Im Labor ausstehende Chemikalien, z. B. Säuren, Basen, Trockenmittel, können kostenlos mit dem rosa Bestellschein, der vom Assistenten abzuzeichnen ist (Freistempel), angefordert werden. 2.8 Umfang der praktischen Aufgaben Das Praktikum wird auf der Grundlage des angegebenen Arbeitsbuches (http://ioc-praktikum.de) durchgeführt. Dieses gliedert sich anhand der unterschiedlichen Reaktionstypen in sieben Kapitel. Im Rahmen des Praktikums sind 13 Präparate für den Studiengang B.Sc. Chemie, 7 Präparate für den Studiengang B.Sc. Wasser sowie für die Lehramtsstudiengänge Chemie GyGe / BK 7 Präparate herzustellen sowie je zwei IR- und 1 H-NMR-Spektren und zwei gaschromatographische Analysen (Lehramt und B.Sc. Wasser je ein IR- und ein 1 H-NMR-Spektrum sowie eine gaschromatographische Analyse) auszuwerten. Für 1., 2 und 4. gilt: Zu Beginn des Praktikums werden die Versuchsnummern für die Kapitel 1 bis 3 ausgegeben. Nach bestandenem Kolloquium zu Kapitel 1 und 2 werden die Versuchsnummern zu Kapitel 4 ausgegeben. Dazu muss im Assistentenzimmer der Testatzettel mit der Unterschrift des Prüfers vorgelegt werden, die bestandene Prüfung wird auf der Praktikumskarte vermerkt. Die Versuchsnummern zu Kapitel 5 werden ebenfalls im Assistentenzimmer bei Vorlage des Testatzettels für die abtestierten Berichte zu Kapitel 3 sowie bei Vorlage der Abtestate für die Berichte zu Kapitel 4 die Versuchsnummern zu Kapitel 6 und 7 ausgegeben. 3

2.9 Laborjournal Im Laborjournal werden (stichwortartig) folgende Punkte festgehalten; Datum; Versuchs-Nr. und Versuchsüberschrift; Ansätze (tatsächliche Einwaagen) in mol, ml und g (unter Angabe von Differenzwägungen); besondere Beobachtungen bei der Durchführung (z. B. Farbumschläge, Wärmeentwicklung); Siedediagramme über Destillationen (Badtemperatur, Kopftemperatur, Auswägungen u. ggf. Brechungsindices der einzelnen Fraktionen); Beobachtungen bei Umkristallisationsversuchen; Charakterisierung des Produktes (Farbe, Geruch, physikalische Konstanten, Mengenangaben in Form von Differenzwägungen). Vor Beginn der Durchführung ist die Apparatur von einer Aufsichtsperson freizugeben, dies muss mit Unterschrift und einfacher Handzeichnung im Laborjournal eingetragen werden. Das Laborjournal ist grundsätzlich zu jedem Praktikumstag mitzubringen. Wird es vergessen, können keine Versuche durchgeführt werden. 2.10 Präparateabgabe Zur Präparateabgabe sind die Betriebsanweisung und das Laborjournal vorzulegen. Beides muss vollständige Angaben enthalten. Das Präparategefäß ist entsprechend vollständig zu kennzeichnen, die Abgabe muss in Klarglasgefäßen (kein Braunglas) erfolgen. Feststoffe sind in Weithalsgefäße zu füllen, Flüssigkeiten in Enghalsgefäße. Die Reinheit der Proben wird vom Studierenden selbst überprüft. Erlaubte Abweichung bei Schmelzpunkten: 3 Grad, erlaubte Abweichung beim Brechungsindex 0,003. Erlaubte Abweichung bei der Ausbeute 10 %-Punkte unter der Angabe auf der Versuchskarte, ab 5 %-Punkte Abweichung ist zusätzlich eine spektroskopische Analyse erforderlich. 2.11 Berichte Zu jedem Versuch muss ein Bericht auf der Basis des Versuchsprotokolls angefertigt werden. Der Bericht muss eigenständig erstellt werden unter vollständiger Angabe aller verwendeten Quellen. Das nicht-eigenständige Erstellen eines Protokolls z.b. das Abschreiben eines Altprotokolls oder das Kopieren von Wikipedia-Inhalten etc. stellt einen Täuschungsversuch dar, der bei Wiederholung auch zum Ausschluss vom Praktikum führen kann. Die Berichte müssen spätestens eine Woche nach Beendigung des jeweiligen Versuchs (Datum der Betriebsanweisung) dem für die Durchsicht zuständigen Gruppenassistenten vorliegen. Um unnötige Verzögerungen im Praktikumsablauf zu vermeiden, sollten Berichte möglichst umgehend nach Beendigung des Versuchs erstellt werden. Grundlage für Form und Aufbau des Berichtes ist ein Musterbericht, der im Semesterapparat erhältlich ist. Die Durchsicht des Berichtes durch den Assistenten erfolgt innerhalb der folgenden Woche. Den Praktikanten ist Gelegenheit zur einmaligen Korrektur gegeben, die jeweils innerhalb einer Woche abzugeben und vom Assistenten durchzusehen ist. Werden die Fristen nicht eingehalten, gilt der Versuch als nicht durchgeführt und muss wiederholt werden. Sind bei der zweiten Abgabe Korrekturen nicht durchgeführt worden, gilt dies ebenfalls als Fristverletzung, der Versuch muss wiederholt werden. 4

2.12 Kolloquien Für 1., 2 und 4. gilt: Die theoretischen Kenntnisse sind praktikumsbegleitend in einem Kolloquium zu den Kapiteln 1+2 und einer Klausur zu den Kapiteln 3+4. Das Kolloquium zu Kap. 1+2 kann einmal wiederholt werden, zur Klausur gibt es die Möglichkeit der mündlichen Nachprüfung. Werden die Wiederholungsprüfungen nicht bestanden, so müssen die praktischen Leistungen der jeweiligen Kapitel wiederholt werden. Zur Anmeldung für das Kolloquium zu Kapitel 1 + 2 müssen die abtestierten Berichte der Präparate aus Kap. 1 + 2 vorliegen (Bei Serienversuch in Kapitel 3 oder 6 die Berichte zu Kap. 1 sowie jeweils ein Bericht aus Kap. 2 und Kap. 3 oder Kap. 6). Für 1., 2 und 3. gilt: Das Abschlusskolloquium behandelt den gesamten Stoff des Praktikums und kann zweimal wiederholt werden. Eine Anmeldung zum Abschlusskolloquium kann erst erfolgen wenn alle Berichte abtestiert vorliegen. Der erste Prüfungstermin für das Abschlusskolloquium muss spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn des nächsten Semesters wahrgenommen werden. Für ggfs. nötige Wiederholungsversuche ist jeweils eine Frist von maximal fünf Wochen (ab dem jeweils letzten Prüfungstermin) einzuhalten. Bei dreimaligem Nichtbestehen des Abschlusskolloquiums (Modulabschlussprüfung) ist das gesamte Praktikum zu wiederholen. Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden. Beim zweiten Fehlversuch sind das entsprechende Praktikum und damit auch das Bachelor-Studium abschließend nicht bestanden. Für 4. gilt: Das Abschlusskolloquium behandelt den gesamten Stoff des Praktikums und kann zweimal wiederholt werden. Eine Anmeldung zum Abschlusskolloquium kann erst erfolgen wenn alle Berichte abtestiert vorliegen. Der erste Prüfungstermin für das Abschlusskolloquium muss spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn des nächsten Semesters wahrgenommen werden. Für ggfs. nötige Wiederholungsversuche ist jeweils eine Frist von maximal fünf Wochen (ab dem jeweils letzten Prüfungstermin) einzuhalten. Bei dreimaligem Nichtbestehen des Abschlusskolloquiums müssen die theoretischen Leistungen wiederholt werden. 2.13 Begleitseminar Zum Praktikum ist auch ein Seminar vorgesehen, es besteht Anwesenheitspflicht. Im Seminar wird der im Praktikum behandelte Stoff theoretisch vertieft. Die aktive Teilnahme am Seminar ist Pflicht. Bei unentschuldigten Fehlstunden muss für den erfolgreichen Abschluss des Moduls auch bei vollständig erbrachten praktischen Leistungen das Seminar im folgenden Semester wiederholt werden. 5

2.14 Nacharbeitung und Wiederholung Für 1., 3. und 4. gilt: Das Praktikum endet eine Woche vor Ende der Vorlesungszeit. Sind am Ende der vorgesehenen Praktikumszeit > 80 % der Praktikumsleistung erbracht, kann die letzte Woche der Vorlesungszeit zur Nacharbeitung genutzt werden, sofern die vollständigen Leistungen aus Gründen, die von den Praktikanten/Praktikantinnen nicht zu vertreten sind (z.b. Krankheit), nicht erbracht werden konnten. Für 1. 4. gilt: Wenn das Praktikum in der vorgesehenen Zeit (evtl. einschließlich der Nacharbeitungszeit) nicht erfolgreich beendet wird, gilt es als nicht bestanden und muss in vollem Umfang wiederholt werden. 2.15 Abschluss des Praktikums Der erfolgreiche Abschluss des Praktikums wird nach Beendigung der Laborarbeiten, dem Abzeichnen der Berichte, dem Nachweis aller bestandenen Prüfungen und ordnungsgemäßer Übergabe des Arbeitsplatzes einschließlich Ersatz beschädigter Glasgeräte sowie Vorlage des Nachweises über die Bezahlung einer eventuellen vorliegenden Chemikalienrechnung bescheinigt. Essen, im März 2017 Die Hochschullehrer des Institutes für Organische Chemie 6