ÖREB-Kataster Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Landestopografie swisstopo Empfehlungen vom 1. März 2017 (Stand vom 14. Februar 2017) ÖREB-Kataster Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen Herausgeber Bundesamt für Landestopografie swisstopo Seftigenstrasse 264, Postfach CH-3084 Wabern Tel. +41 58 469 01 11 Fax +41 58 469 04 59 infovd@swisstopo.ch www.swisstopo.ch / www.cadastre.ch

Inhaltsverzeichnis Abkürzungen... 4 1 Einleitung... 5 1.1 Rechtliche Grundlagen... 5 1.2 Rahmenmodell... 6 1.2.1 Rechtsvorschriften... 6 1.2.2 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 7 1.3 Ziele... 8 1.4 Datenverfügbarkeit und Richtigkeitsbescheinigung... 8 1.5 Beglaubigung eines Auszugs... 8 2 Allgemeine Erläuterungen und Empfehlungen... 9 2.1 Rechtsvorschriften... 9 2.2 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 10 2.3 Weitere Informationen... 11 3 Empfehlungen zu den einzelnen ÖREB... 12 3.1 Nutzungsplanung (kantonal/kommunal) (ID 73)... 12 3.1.1 Grundlegendes zur Nutzungsplanung... 12 3.1.2 Anwendungsbeispiel... 12 3.1.3 Geobasisdaten... 15 3.1.4 Rechtsvorschriften... 15 3.1.5 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 15 3.2 Projektierungszonen Nationalstrassen (ID 87)... 16 3.2.1 Geobasisdaten... 16 3.2.2 Rechtsvorschriften... 16 3.2.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 16 3.3 Baulinien Nationalstrassen (ID 88)... 16 3.3.1 Geobasisdaten... 16 3.3.2 Rechtsvorschriften... 16 3.3.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 16 3.4 Projektierungszonen Eisenbahnanlagen (ID 96)... 17 3.4.1 Geobasisdaten... 17 3.4.2 Rechtsvorschriften... 17 3.4.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 17 3.5 Baulinien Eisenbahnanlagen (ID 97)... 17 3.5.1 Geobasisdaten... 17 3.5.2 Rechtsvorschriften... 17 3.5.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 17 3.6 Projektierungszonen Flughafenanlagen (ID 103)... 17 3.6.1 Geobasisdaten... 17 3.6.2 Rechtsvorschriften... 17 3.6.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 17 3.7 Baulinien Flughafenanlagen (ID 104)... 18 3.7.1 Geobasisdaten... 18 3.7.2 Rechtsvorschriften... 18 3.7.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 18 3.8 Sicherheitszonenplan bei Flughäfen (ID 108)... 18 3.8.1 Geobasisdaten... 18 3.8.2 Rechtsvorschriften... 18 3.8.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 18 3.9 Kataster der belasteten Standorte (KbS) (ID 116, ID 117, ID 118, ID 119)... 18 3.9.1 Geobasisdaten... 18 3.9.2 Rechtsvorschriften... 19 3.9.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 19 3.10 Grundwasserschutzzonen (ID 131)... 19 3.10.1 Geobasisdaten... 19 3.10.2 Rechtsvorschriften... 19 3.10.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 19 3.11 Grundwasserareale (ID 132)... 20 3.11.1 Geobasisdaten... 20 3.11.2 Rechtsvorschriften... 20 3.11.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 20 3.12 Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) (ID 145)... 20 Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 2/22

3.12.1 Geobasisdaten... 20 3.12.2 Rechtsvorschriften... 20 3.12.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 20 3.13 Statische Waldgrenzen (ID 157)... 21 3.13.1 Geobasisdaten... 21 3.13.2 Rechtsvorschriften... 21 3.13.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 21 3.14 Waldabstandslinien (ID 159)... 21 3.14.1 Geobasisdaten... 21 3.14.2 Rechtsvorschriften... 21 3.14.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen... 21 Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 3/22

Abkürzungen Liste der in diesem Dokument verwendeten Abkürzungen Abkürzung AltlV Bezeichnung im vollen Wortlaut Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV), SR 814.680 Bundesamt für Raumentwicklung Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Kantonales Baugesetz Bundesamt für Verkehr Bundesamt für Zivilluftfahrt Bernische Systematische Gesetzessammlung ARE ASTRA BAFU BauG BAV BAZL BSG EBG Eisenbahngesetz (EBG), SR 742.101 GBV Grundbuchverordnung (GBV), SR... GeoIG Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz; GeoIG), SR 510.62 GeoIV Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV), SR 510.620 GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 814.20 GSchV Gewässerschutzverordnung (GSchV), SR 814.201 GS/VBS Generalsekretariat des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport INTERLIS Beschreibungs- und Transfermechanismus für Geodaten, www.interlis.ch IOS Informations- und Objektsicherheit KbS Kataster der belasteten Standorte KVS Katasterverantwortliche Stelle (ÖREB-Kataster) LFG Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), SR 748.0 LSV Lärmschutzverordnung (LSV), SR 814.41 NSG Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG), SR 725.11 NSV Nationalstrassenverordnung (NSV), SR 725.111 ÖREB Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ÖREB-Kataster Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREBKV Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV), SR 510.622.4 PDF Portable Document Format RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), SR 700 RRB Regierungsratsbeschluss SR Systematische Sammlung des Bundesrechts UeG Übriges Gemeindegebiet USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01 UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VIL Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), SR 748.131.1 W2 Wohnzone zweigeschossig WaG Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0 WaV Verordnung über den Wald (Waldverordung), SR 921.01 WVG Wasserversorgungsgesetz, BSG 752.32 XML Extensible Markup Language Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 4/22

1 Einleitung Die vorliegenden Empfehlungen befassen sich mit Teilen des Inhalts des Katasters der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster), nämlich mit den Rechtsvorschriften und mit den Hinweisen auf die rechtlichen Grundlagen. Nachfolgend die häufigsten in diesen Empfehlungen verwendeten Abkürzungen: - ÖREB: öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, - ÖREB-Kataster: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, - GeoIG: Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (Geoinformationsgesetz; GeoIG), SR 510.62. - GeoIV: Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (Geoinformationsverordnung, GeoIV), SR 510.620. - ÖRBKV: Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV), SR 510.622.4. GeoIG und ÖREBKV regeln den ÖREB-Kataster und enthalten auch Vorschriften zu den Rechtsvorschriften und zu den Hinweisen auf gesetzliche Grundlagen. Diese Vorschriften werden in den vorliegenden Empfehlungen präzisiert. In einer ersten Stufe werden die Begriffe der Rechtsvorschriften und der Hinweise auf gesetzliche Grundlagen in allgemeiner und genereller Weise präzisiert (nachfolgend Kap. 2). Eine weitere, differenzierte Präzisierung erfolgt anschliessend soweit notwendig bezogen auf die einzelnen ÖREB-Themen (Kap. 3). Der Inhalt des ÖREB-Katasters besteht aus folgenden vier Elementen bzw. Arten von Daten: - Geobasisdaten des Bundes und des Kantons, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen (Art. 16 Abs. 2 und 3 GeoIG, Art. 3 Bst. a und b ÖREBKV); - Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben (Art. 3 Bst. c ÖREBKV) und im gleichen Rechtsverfahren erlassen wurden; - Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Eigentumsbeschränkungen (Art. 3 Bst. d ÖREBKV); - Weitere Informationen und Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen (Art. 3 Bst. e ÖREBKV). Jedes ÖREB-Katasterobjekt (Record) besteht aus diesen vier Bestandteilen. Die Zusatzinformationen im Sinne von Artikel 12 ÖREBKV sowie die als Georeferenzdaten beigezogenen Daten der Informationsebene «Liegenschaften» der amtlichen Vermessung (Art. 10 Abs. 2 ÖREBKV) sind nicht Inhalt des ÖREB-Katasters. 1.1 Rechtliche Grundlagen Die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV SR 510.622.4) enthält folgende Rechtsnormen, welche die Rechtsvorschriften oder die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen betreffen bzw. für diese massgebend sind: Artikel 3 Inhalt Inhalt des Katasters sind: a. die in Anhang 1 GeoIV als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten; b. die vom Kanton in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG 1 bezeichneten eigentümerverbindlichen Geobasisdaten; c. die Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geobasisdaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und für die das gleiche Verfahren massgebend ist; d. die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Eigentumsbeschränkungen; 1 Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (Geoinformationsgesetz; GeoIG), SR 510.62. Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 5/22

e. weitere Informationen und Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen, soweit sie im Datenmodell nach Artikel 9 GeoIV vorgesehen sind. Artikel 4 Informationstiefe 1 Das Bundesamt für Landestopografie legt ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält. 2 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes legt im Datenmodell nach Artikel 9 GeoIV und im zugehörigen Darstellungsmodell nach Artikel 11 GeoIV fest, welche Geobasisdaten im Lagebezug der amtlichen Vermessung bereitgestellt und dargestellt werden. 3 Sie erlässt Mindestvorschriften für die Abbildung der Rechtsvorschriften und der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen. Artikel 5 Bereitstellen der Daten 1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt der für den Kataster verantwortlichen Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 die erhobenen und nachgeführten Daten nach Artikel 3 in elektronischer Form zur Verfügung. Artikel 11 Auszug mit reduzierter Information Wer einen Auszug bestellt, kann verlangen, dass folgende Inhalte weggelassen werden: a. die vom Kanton bezeichneten zusätzlichen Geobasisdaten; b. die Rechtsvorschriften; c. die nicht im amtlichen Lagebezug dargestellten Daten. Artikel 12 Zusatzinformationen 1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen Geobasisdaten nach Anhang 1 GeoIV dargestellt werden. Das Bundesamt für Landestopografie kann Mindestvorschriften erlassen. 2 Der Kanton kann Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Inhalt des Katasters verknüpfen. 1.2 Rahmenmodell Gemäss Artikel 4 Absatz 1 ÖREBKV legt das Bundesamt für Landestopografie swisstopo ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält. Somit ist beim Abfassen dieser Empfehlungen das bestehende Rahmenmodell 2 für den ÖREB-Kataster zu beachten. Dieses besteht aus folgenden Teilen mit unterschiedlicher Verbindlichkeit: - Bericht mit Erläuterungen für die Umsetzung; - Anhang A «Konformitätsregeln» mit zwingenden Anforderungen (Weisungscharakter); - Anhang B «Objektkatalog», der Struktur und Inhalt des INTERLIS-Rahmenmodells festlegt; - INTERLIS-Modelle, die in präziser und verbindlicher Form definieren, welche Daten ein minimales Datenmodell enthalten muss. Der Bericht bildet zusammen mit dem Anhang B «Objektkatalog» die vollständige Modelldokumentation. 1.2.1 Rechtsvorschriften Das Rahmenmodell enthält für ÖREB zwingende Anforderungen. Die Rechtsvorschriften sind von folgenden Regeln gemäss Anhang A betroffen (Die Kapitelangaben beziehen sich auf den Bericht): Regelnummer Regel Kapitel 1.1 Eine zuständige Stelle für Geobasisdaten MUSS ÖREB-Daten gemäss Teilmodell Transferstruktur als XML-Transferdatei bereitstellen können. Kap. 6.3 2 Rahmenmodell für den ÖREB-Kataster, Bericht vom August 2016, www.cadastre.ch/content/cadastre-internet/de/manualoereb/modell/frame.html (unter Reiter Vorschriften). Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 6/22

Empfehlung 1: Innerhalb des Kantons kann für den internen Datentransfer eine andere Lösung gewählt werden. Die MUSS-Anforderung in Regelnummer 1.1 gilt nur für den Austausch zwischen den Kantonen sowie gegenüber dem Bund oder Dritten. Regelnummer Regel Kapitel 2.1 Eine ÖREB-Katasterorganisation des Kantons MUSS ÖREB-Daten Kap. 6.3 gemäss Teilmodell Transferstruktur aus einer XML-Datei einlesen können. 2.7 Eine ÖREB-Katasterorganisation des Kantons MUSS einen ÖREB- Kap. 6.5 Katasterauszug gemäss Teilmodell Katasterauszug als XML- Transferdatei bereitstellen können 2.8 Eine ÖREB-Katasterorganisation des Kantons MUSS einen ÖREB- Katasterauszug als PDF-Datei (mit Informationen gemäss Teilmodell Katasterauszug) bereitstellen können Kap. 7.1 Weiter wird im Bericht zum Rahmenmodell zu den Rechtsvorschriften insbesondere folgendes ausgeführt (S.17/18): - Ein ÖREB-Kataster enthält Eigentumsbeschränkungen. Zu jeder Eigentumsbeschränkung gehört mindestens eine Rechtsvorschrift. Jede Rechtsvorschrift enthält mindestens einen Hinweis auf die gesetzliche Grundlage (Dokument). - Die Zuordnung (HinweisVorschrift) einer Eigentumsbeschränkung zu einer Rechtsvorschrift, kann ergänzt werden durch Hinweise auf spezifische Artikel (ArtikelNr). Die Artikel zu einer Rechtsvorschrift sind optional und enthalten: die Artikelnummer (Nr), den Artikeltext (Text) und einen Verweis auf den Artikel im Web (TextImWeb). - Zu einer Rechtsvorschrift gehört der Titel (Titel), ob diese Rechtsvorschrift in Kraft ist (Rechtsstatus), ab wann diese Rechtsvorschrift publiziert ist (publiziertab), ein Verweis auf das Dokument der Rechtsvorschrift im Web (TextImWeb) oder das Dokument selbst (Dokument), Verweise auf weitere Dokumente im Web (HinweisWeitereDokumente) und optional die einzelnen Artikel der Rechtsvorschrift (Artikel). - Die Zuordnung (HinweisWeitereDokumente) einer Rechtsvorschrift zu einer gesetzlichen Grundlage oder weiteren Informationen (Dokument) kann ergänzt werden durch Hinweise auf spezifische Artikel (ArtikelNr). Im Bericht zum Rahmenmodell werden Rechtsvorschriften definiert diese Definition geht allerdings nicht wesentlich über die Umschreibung in Artikel 3 Buchstabe c ÖREBKV hinaus. Demnach sind Rechtsvorschriften «Reglemente, Vorschriften etc., die generell-konkret sind (generell für die Person, die nicht bekannt ist, konkret für dass der Raumbezug mit Karte definiert ist), die zusammen mit der exakten geometrischen Definition als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar beschreiben und innerhalb desselben Verfahrens verabschiedet worden sind.» 1.2.2 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Das Rahmenmodell enthält für ÖREB bezüglich der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen die folgende zusätzlich zu Kapitel 1.2.1 zwingende Regel: Regelnummer Regel Kapitel 2.3 Eine ÖREB-Katasterorganisation des Kantons MUSS Hinweise auf gesetzliche Grundlagen gemäss Teilmodell HinweiseGesetzlicheGrundlagen aus einer XML-Datei einlesen können. Kap. 6.4 Weiter wird im Bericht zum Rahmenmodell zu den Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen insbesondere folgendes ausgeführt (S. 18/19): - Die entsprechende Behörde (Bundeskanzlei, Staatskanzlei oder Gemeindeverwaltung) sollte die Gesetze digital zur Verfügung stellen, wünschenswert wäre als Daten. Stellt die entsprechende Behörde (Bundeskanzlei, Staatskanzlei oder Gemeindeverwaltung) diese nicht als Daten zur Verfügung, ist es im Ermessen der ÖREB-Katasterorganisation des Kantons, wie detailliert solche Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen im ÖREB-Kataster erfasst werden. Die Verknüpfung Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 7/22

der Rechtsvorschriften mit den Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen ist aber in jedem Fall Aufgabe der für die Geobasisdaten zuständigen Stelle (gemäss Teilmodell Grundstruktur). - Zu einem Hinweis auf eine gesetzliche Grundlage (Dokument) gehört der Titel oder ein Kurztitel (Titel), der offizielle Titel (OffiziellerTitel), ein Verweis auf das Dokument der gesetzlichen Grundlage im Web (TextImWeb), die offizielle Nummer (OffizielleNr), die Abkürzung (Abkuerzung), ein Verweis auf das für diese Daten (Gesetzeshinweise) zuständige Amt und optional die einzelnen Artikel der gesetzlichen Grundlage (Artikel). Eine gesetzliche Grundlage kann als Hinweis auf weitere gesetzliche Grundlagen verweisen. 1.3 Ziele Die vorliegenden Empfehlungen haben zum Ziel, dass die Rechtsvorschriften sowie die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen, die zu den Geobasisdaten gehören, als Inhalte des ÖREB-Katasters schweizweit möglichst einheitlich und pro Objekt als Einheit gehandhabt werden. Dadurch sollen die Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des ÖREB-Katasters erhöht werden. 1.4 Datenverfügbarkeit und Richtigkeitsbescheinigung Gemäss Artikel 5 Absatz 2 ÖREBKV ist von den zuständigen Stellen der KVS eine Richtigkeitsbescheinigung (Zertifikat) als Bestätigung der korrekten Datenbereitstellung zu liefern. Damit hält die zuständige Stelle schriftlich fest, dass die im ÖREB-Katastersystem integrierten Daten korrekt sind und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Zu gewissen ÖREB-Themen bestehen zur Zeit keine Objekte. In diesem Fall hält die zuständige Stelle diese Situation im Zertifikat fest. Zudem ist für die Maschinen-zu-Maschinen-Kommunikation ein «leeres» INTERLIS-Transferfile, bei dem keine Objekte ausgeliefert werden, ebenfalls anzubieten. Sollten einmal Objekte verfügbar werden, dann sind diese innert Kürze (innerhalb eines Tages) im ÖREB- Kataster aufzuschalten. 1.5 Beglaubigung eines Auszugs Eine Beglaubigung muss sich grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Beglaubigung geltenden Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften und Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen) abstützen. Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 8/22

2 Allgemeine Erläuterungen und Empfehlungen Nachfolgend werden zu den Rechtsvorschriften und zu den Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen zuerst die rechtlichen Hauptanforderungen festgehalten, darauf basierend die entsprechenden Grundprinzipien (Erläuterungen) und dann allgemein geltende Empfehlungen wiedergegeben. Gemäss Kapitel 1 besteht der rechtlich relevante ÖREB-Katasterinhalt aus folgenden Elementen: Plan (als Geobasisdaten) Rechtsvorschriften Hinweise auf gesetzliche Grundlagen Die rechtsgültige Situation muss jederzeit aus obigen Daten direkt aus dem ÖREB-Kataster erzeugt werden können. Empfehlung 2: Die Geobasisdaten sollen als Vektoren, die Rechtsvorschriften als Dokument oder Links (gemäss Kapitel 2.1) und die Hinweise auf gesetzliche Grundlagen mittels Links (gemäss Kapitel 2.2) gehalten werden. PDF-Dateien, insbesondere von gescannten Plänen und umfangreichen Dokumenten, sind zu vermeiden. Die Ausnahme bilden allenfalls Sondernutzungspläne oder andere Sonderpläne, bei denen die rechtliche Bedeutung nur zusammen mit dem originalen Kartenhintergrund (Situation) eingeschätzt werden kann. Die Datenmodellierung kennt technisch nur die Kardinalitäten 3 «zwingend» und «optional», wobei «optional» modellierungstechnisch bedeutet, dass das Attribut ausgefüllt werden kann oder auch nicht. Bei den weiteren Ausführungen wird diese modellierungstechnische Bedeutung der Kardinalitäten übernommen und bei «optional» um die fachtechnischen Bedeutungen «zwingend» und «fakultativ» erweitert. Somit werden in diesen Empfehlungen folgende Kardinalitäten verwendet: [zwingend] Die Information ist in jedem Falle im ÖREB-Kataster zu führen. [optional-zwingend] Falls die Information existiert, dann ist diese im ÖREB-Kataster zu führen. [optional-fakultativ] Es ist der zuständigen Stelle überlassen, ob sie diese Information führen will oder nicht. Im Rahmenmodell ergeben sich dadurch keine Änderungen. In den Empfehlungen wird «optionalzwingend» als eine Art Konsistenzbedingung festgelegt. 2.1 Rechtsvorschriften Die Rechtsvorschriften können inhaltlich generell wie folgt umschrieben werden: Die Rechtsvorschriften (Art. 3 Bst. c ÖREBKV) beschreiben rechtlich die betreffende Beschränkung des Grundeigentums (bzw. anderer dinglicher Rechte) und bilden mit den Geobasisdaten, welche die Beschränkung räumlich festlegen, eine Einheit. Diese Einheit wird in der Regel dadurch hergestellt, dass die rechtliche Aussage einer Rechtsvorschrift sich - auf ein bestimmtes Objekt aus Geometrie und Attributen des Geodatenmodells und damit auch - auf die zugehörigen Signaturen des Darstellungsmodells bezieht, mit dem die Verknüpfung zwischen Rechtsvorschrift und Örtlichkeit eindeutig hergestellt wird. Auch verfahrensrechtlich müssen die Rechtsvorschriften mit den Geobasisdaten eine Einheit bilden. Sie müssen im gleichen Verfahren erlassen worden sein, in welchem das oder die Objekt/e des ÖREB-Katasters festgelegt wurde/n. Materiell-rechtlich müssen Rechtsvorschriften als öffentlich-rechtliche, rechtsgestaltende Regelungen die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und müssen mithin für die Eigentumsbeschränkung determinierend sein. Alle Festsetzungen im Beschluss, welche die ÖREB konkret beschreiben, gehören zum Inhalt. Im Kataster muss der gesamte Umfang der ÖREB erkennbar sein. 3 Kardinalität bedeutet in Zusammenhang mit Datenbanken die Anzahl Elemente einer bestimmten Menge. Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 9/22

Nebenbestimmungen, etwa Kostenregelungen, gehören nicht zum Inhalt. Vorschriften in Rechtserlassen, d.h. generell-abstrakte Regelungen in Gesetzen, Parlamentsverordnungen, Verordnungen und Reglementen, sind grundsätzlich keine Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c ÖREBKV (und damit nicht unmittelbarer Inhalt des ÖREB-Katasters). Dies gilt insbesondere einmal für alle öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die nur in generell-abstrakter Weise als Text einer Rechtsnorm bestehen und damit überhaupt keinen konkreten Bezug zum Objekt haben. 4 Gemäss Rahmenmodell werden zu einer Rechtsvorschrift folgende Attribute verlangt: - der Titel der Rechtsvorschrift [zwingend]; - der für die ÖREB massgebliche Inhalt der Rechtsvorschrift (gesamter Beschluss oder mindestens alle ÖREB-relevanten Teile davon, aber ohne Disposition oder Erläuterungen) [optional] 5 ; - entweder das Dokument selbst oder der Verweis auf das Dokument im Web (TextImWeb) [zwingend]; - die Bezeichnung der Behörde, die den Beschluss gefasst hat [zwingend] 6 ; - den Rechtsstatus der ÖREB mit den Stati «In Kraft» oder «laufende Änderung» [zwingend]; - das Datum des Inkrafttretens [zwingend]. Empfehlung 3 7 : Zu einer Rechtsvorschrift sollen zusätzlich folgende Attribute gehören: - die Beschlussnummer (z.b. «RRB 12/2015») oder Verfahrensnummer [optional-zwingend], vorzugsweise mit einem Link auf den publizierten Beschluss [optional-fakultativ]; - das Datum des Beschlusses [zwingend]. Die Status zum Rechtsstatus der ÖREB sind: - In Kraft [zwingend] Die ÖREB ist rechtsgültig, - Laufende Änderung [zwingend] Das Verfahren für eine Änderung wurde gestartet. Die dazu empfohlenen Unterstati [optional-zwingend] sind: - Vorwirkung Erst aufnehmen, wenn dadurch eine Vorwirkung entsteht. - Rekursfrist Die ÖREB ist durch das zuständige Organ beschlossen, aber die Rekursfrist läuft noch. - Rekurs hängig Wenn ein Rekurs eingeleitet wurde, wird dies mit «Hängiger Rekurs. Inkraftsetzung aufgeschoben» angezeigt. - Intern Verwaltungsintern wurde das Verfahren für eine Änderung gestartet. Diesen Status nicht öffentlich publizieren. Die Empfehlungen berücksichtigen, dass das Verfahren zur Errichtung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen oft in der Fachgesetzgebung des Bundes und/oder im kantonalen Recht geregelt ist, dass unterschiedliche kantonale Regelungen zur Publikation und zur Zugänglichkeit von Beschlüssen und Verfügungen bestehen und dass die Rechtsvorschriften deshalb im ÖREB-Kataster nicht vollständig einheitlich ausgestaltet sein können. Auf fachspezifische Eigenheiten der Rechtsvorschriften für die einzelnen im Kataster enthaltenen ÖREB-Themen wird in Kapitel 3 eingegangen. 2.2 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen können inhaltlich generell wie folgt umschrieben werden: Die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 3 Bst. d ÖREBKV) bezeichnen jene generellabstrakten Rechtsnormen, in deren Anwendung die ÖREB entsteht. 4 Vergleichbar ist dies mit den Geschwindigkeitsbeschränkungen im Strassenverkehr: Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf Autobahnen gilt auch ohne Geschwindigkeitssignalisierung auf allen Autobahnabschnitten, d.h. ohne konkreten Ortsbezug. Demgegenüber gelten besondere Höchstgeschwindigkeiten nur für jenen Strassenabschnitt, für den sie in dem dazu notwendigen Verfahren erlassen und signalisiert wurden; sie haben einen konkreten geografisch-geometrischen Bezug. 5 Das Attribut Massgeblicher Inhalt gibt es im Rahmenmodell nicht als solches. Es kann jedoch ein Dokument hinzugefügt werden. 6 Im Rahmenmodell gibt es eine zuständige Stelle für die Eigentumsbeschränkung und eine zuständige Stelle für die Rechtsvorschrift, wenn der Beschluss als eigene Rechtsvorschrift geführt werden soll. 7 Die Empfehlung steht in Abweichung zum Rahmenmodell infolge Dringlichkeit (kantonale Ergänzungen) und zur Anwendung von ÖREBKV Art. 16 (Unterstati beim amtlichen Publikationsorgan). Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 10/22

Es handelt sich in aller Regel um Rechtserlasse i.e.s., d.h. um generell-abstrakte Rechtsnormen (Gesetz, Parlamentsverordnung, Verordnung etc.). Der Rechtserlass muss einen genügenden Bezug zur konkreten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung aufweisen. Oft sind die im Anhang 1 der GeoIV bei den Geobasisdaten der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung bzw. in den entsprechenden Rechtsgrundlagen der Kantone erwähnten Rechtserlasse und die dort bezeichneten Artikel solche rechtlichen Grundlagen. Im Kapitel 3 findet sich für jedes ÖREB-Thema ein Vorschlag für die im Kataster zu erwähnenden Rechtserlasse des Bundesrechts. Gemäss dem Rahmenmodell werden zu einem Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen folgende Attribute verlangt: - der Titel (Kurztitel) der gesetzlichen Grundlage [zwingend]; - der vollständige, offizielle Titel der gesetzlichen Grundlage [optional]; - die offizielle, allenfalls inoffizielle (gebräuchliche) Abkürzung für die gesetzliche Grundlage [optional]; - Attribute Rechtsstatus und publiziertab aus der Klasse DokumentBasis [zwingend] - die Referenznummer des Rechtserlasses in der systematischen Rechtssammlung 8 des Bundes (SR-Nummer) oder des Kantons [optional] bzw. bei Gemeinden, vorzugsweise mit einem stabilen (permanenten) Link auf die publizierte aktuelle Fassung des Rechtserlasses (TextImWeb) [optional]; - die für die ÖREB massgeblichen einzelnen Rechtsnormen (Artikel, Paragrafen, Ziffern o.ä.) des Rechtserlasses als Text [optional]. Empfehlung 4: Zu einem Hinweis auf eine gesetzliche Grundlage sollen konkret folgende Attribute gehören: - der vollständige, offizielle Titel der gesetzlichen Grundlage [zwingend] inkl. in Klammer Kurztitel und Abkürzung falls vorhanden [optional-zwingend]; - die Referenznummer des Rechtserlasses in der systematischen Rechtssammlung des Bundes (SR-Nummer) oder des Kantons [zwingend]. 2.3 Weitere Informationen Der Rechtsstatus der ÖREB kann gemäss Artikel 12 Absatz 2 ÖREBKV unter den Zusatzinformationen geführt werden. Da er thematisch zur Rechtsvorschrift gehört, wird der Rechtstatus gemäss Empfehlung 3 auch dort geführt. 8 Heisst in einigen deutschsprachigen Kantonen Rechtsbuch. Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 11/22

3 Empfehlungen zu den einzelnen ÖREB 3.1 Nutzungsplanung (kantonal/kommunal) (ID 73) Die Kapitel 3.1.1 und 3.1.2 dienen zur Einführung in die Thematik Nutzungsplanung. Die Empfehlungen dazu befinden sich in den Kapiteln 3.1.3 3.1.5. 3.1.1 Grundlegendes zur Nutzungsplanung Der ÖREB-Kataster beim Thema Nutzungsplanung enthält alle eigentümerverbindlichen Verpflichtungen, die in einem Verfahren der Nutzungsplanung nach Artikel 14 und 26 RPG 9 beschlossen und rechtskräftig wurden. Es gehören somit Rahmennutzungs- und Sondernutzungspläne dazu, nicht jedoch kantonale, regionale und kommunale Richtpläne, da diese nicht eigentümerverbindlich sind. 3.1.2 Anwendungsbeispiel Dieses Beispiel soll ausschliesslich als allgemeinverständliche Basis für die «Erläuterungen zum Einsatz des ÖREB-Katasterrahmenmodells am Beispiel Nutzungsplanung» dienen. Die Prozesse und Bezeichnungen können in den einzelnen Kantonen gegenüber dem Anwendungsbeispiel im Detail abweichen. (Quelle: Arbeitsgruppe zum Rahmenmodell für den ÖREB-Kataster, Anwendungsbeispiel Nutzungsplanung, Februar 2011.) Das Anwendungsbeispiel ist ein praktisches Beispiel aus einer mittelgrossen Gemeinde mit knapp 10 000 Einwohnern. Auf der Basis des Raumplanungsgesetzes des Bundes (RPG) und des kantonalen Baugesetzes (BauG) wurde 1999 für das ganze Gemeindegebiet der Zonenplan und das Baureglement neu erlassen. Eine zu diesem Zeitpunkt als übriges Gemeindegebiet (UeG) eingezonte Fläche wurde 2005 mit einer Teilrevision des Zonenplanes in eine Wohnzone W2 überführt. Dadurch änderte das Baureglement nicht. In einem dritten Schritt wurde 2005 für dieses Gebiet ein Sondernutzungsplan in Form eines Überbauungsplanes erlassen. Zeitliche Entstehung: 1979: Raumplanungsgesetz, RPG Artikel 14 und 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), bilden die gesetzliche Grundlage für die Nutzungsplanung auf allen drei Verwaltungsstufen. Der Inhalt dieser Artikel ist generell-abstrakt. 1972: Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) Das kantonale Baugesetz von 1972 enthält Bestimmungen zur Nutzungsplanung, ist aber auch generell-abstrakt. Es bildet die gesetzliche Grundlage auf kantonaler Stufe. 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 12/22

1999: Baureglement und Zonenplan Der Zonenplan von 1999 deckt das ganze Gemeindegebiet ab und ist generell-konkret. Das Beispielgebiet ist zu diesem Zeitpunkt als «Übriges Gemeindegebiet (UeG)» erfasst. Das Baureglement von 1999 deckt ebenfalls das ganze Gemeindegebiet ab und ist teilweise generellabstrakt, teilweise generell-konkret. Es bildet als Ganzes eine Rechtsvorschrift. 2005: Teilrevision Zonenplan, Einzonung Diese Teilrevision des Zonenplans ist generell-konkret. Das Gebiet wird von UeG in W2 umgezont. Der Zonenplan wird lokal aktualisiert und die Änderung ist in einem genehmigten Änderungsdokument festgehalten. Das Baureglement bleibt unverändert gültig. Bisher Neu In einzelnen Kantonen kann in einem solchen Fall eine Zone mit Planungspflicht erstellt werden. Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 13/22

2005: Sondernutzungsplan Nr. 118 Überbauungsplan Dieser Sondernutzungsplan als Überbauungsplan gilt für das umgrenzte Plangebiet. Der Perimeter des Sondernutzungsplans gehört zu den Geobasisdaten im Lagebezug der amtlichen Vermessung. Details sind dem als PDF hinterlegten Detailplan 1:500 und den besonderen Vorschriften zu entnehmen. Der Detailplan gehört zu den Geobasisdaten, die aber nicht im Lagebezug der amtlichen Vermessung, sondern als Dokument im Kataster aufgenommen sind. Die besonderen Vorschriften gehören zu den ÖREB-Rechtsvorschriften. Allfällige Genehmigungsentscheide und Planungsberichte bilden informative Hinweise oder Informationen. Details Sondernutzungsplan und besondere Vorschriften als PDF: Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 14/22

3.1.3 Geobasisdaten Die genehmigten Nutzungspläne sind im ÖREB-Kataster vollständig abzubilden. Damit kann jederzeit die rechtsgültige Situation aus dem Kataster herausgezogen werden. Der unterzeichnete Plan ist nicht notwendig, kann aber als Beilage geführt werden. Das minimale Geodatenmodell existiert und wurde vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erlassen. Die Erstellung des Darstellungsmodells für den ÖREB-Kataster wurde vom ARE an die zuständige Stelle auf Stufe Kanton/Gemeinde delegiert. 3.1.4 Rechtsvorschriften Bei den verwendeten Ausdrücken handelt es sich um Beispiele, deren genaue Benennung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein kann. Als massgeblicher Inhalt bei den Rechtsvorschriften gelten: Bau- und Zonenreglemente [zwingend] Sonderbauvorschriften (Scan zwingend, da Vorschrift und Plan zusammengehören) [zwingend] Alle Teile des Genehmigungsbeschlusses der kantonalen Behörde, welche die Eigentumsbeschränkung rechtsgestaltend beschreiben [zwingend], z.b. o der Genehmigungsbeschluss i.e.s. als solcher (die Genehmigung ist gemäss Bundesrecht Gültigkeitsvoraussetzung) o Auflistungen, was alles genehmigt wird (z.b. Auflistungen von Plänen und anderen Dokumenten) o Änderungen, die mit dem Genehmigungsbeschluss vorgenommen werden o Bedingungen und Auflagen Alle auf den Originaldokumenten angebrachten textlichen Änderungen, Vorbehalte und Korrekturen sind, sofern sie zum massgeblichen Inhalt des ÖREB-Katasters gehören, in den entsprechenden Attributen aufzunehmen, damit jederzeit die rechtsgültige Situation aus dem Kataster hergeleitet werden kann. Damit im ÖREB-Kataster die Rechtsgültigkeit der Information einfach nachvollzogen werden kann, werden für jede Rechtsvorschrift die Attribute gemäss Kapitel 2.1 geführt. 3.1.5 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Als Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen sind zu führen: Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 15/22

Bundesrecht: Zwingend: «Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), SR 700» Zwingend: Link auf SR 700 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 14 und 26 RPG» Kantonales Recht: Jene kantonalen Rechtserlasse (Gesetze, Verordnungen) zur Raum-, Bau- und Zonenplanung, auf welche sich die konkrete Nutzungsplanung massgeblich abstützt (Elemente siehe Kap. 2.2): Zwingend: «Baugesetz (BauG), BSG 721.0» Zwingend: Link auf BSG 721.0 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 10 x BauG» 3.2 Projektierungszonen Nationalstrassen (ID 87) 3.2.1 Geobasisdaten Zur Zeit bestehen keine Objekte, kein Datenmodell und keine Darstellungsmodelle. Der Datensatz ohne Objekte steht den Kantonen als Datendownload, WMS und via Feature Service zur Verfügung. 3.2.2 Rechtsvorschriften Massgeblicher Inhalt der Rechtsvorschriften ist der Beschluss des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). 3.2.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Zwingend: «Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG), SR 725.11» Zwingend: Link auf SR 725.11 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 14 17 NSG» 3.3 Baulinien Nationalstrassen (ID 88) 3.3.1 Geobasisdaten Der Datensatz existiert, wird aber vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) komplett und gesamtschweizerisch neu aufgelegt, um die benötigte Rechtssicherheit zu erlangen. Der Aufbau erfolgt über die nächsten Jahre. Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell wurden vom ASTRA erlassen. 3.3.2 Rechtsvorschriften Massgeblicher Inhalt der Rechtsvorschriften ist der Beschluss des UVEK. Mit der Publikation erfolgt gleichzeitig die Inkraftsetzung (Art. 13a NSV 11 ). 3.3.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Zwingend: «Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG), SR 725.11» Zwingend: Link auf SR 725.11 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf die einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 22 25 und 29 NSG» Zwingend: «Nationalstrassenverordnung (NSV), SR 725.111» Zwingend: Link auf SR 725.111 10 In den meisten deutschsprachigen Kantonen werden die Rechtserlasse statt in Artikel (Art.) in Paragraphen ( ) eingeteilt. 11 Nationalstrassenverordnung (NSV), SR 725.111 Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 16/22

Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf die einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 13 und 13a NSV» 3.4 Projektierungszonen Eisenbahnanlagen (ID 96) 3.4.1 Geobasisdaten Zur Zeit bestehen keine Objekte, kein Datenmodell und keine Darstellungsmodelle. Der Datensatz ohne Objekte steht den Kantonen als Datendownload, WMS und via Feature Service zur Verfügung. 3.4.2 Rechtsvorschriften Massgeblicher Inhalt der Rechtsvorschriften ist der Beschluss des Bundesamtes für Verkehr (BAV). 3.4.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Zwingend: «Eisenbahngesetz (EBG), SR 742.101» Zwingend: Link auf SR 742.101 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 18n 18p EBG» 3.5 Baulinien Eisenbahnanlagen (ID 97) 3.5.1 Geobasisdaten Zur Zeit bestehen keine Objekte, kein Datenmodell und keine Darstellungsmodelle. Der Datensatz ohne Objekte steht den Kantonen als Datendownload, WMS und via Feature Service zur Verfügung. 3.5.2 Rechtsvorschriften Massgeblicher Inhalt der Rechtsvorschriften ist der Beschluss des BAV. 3.5.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Zwingend: «Eisenbahngesetz (EBG), SR 742.101» Zwingend: Link auf SR 742.101 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 18q 18t EBG» 3.6 Projektierungszonen Flughafenanlagen (ID 103) 3.6.1 Geobasisdaten Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell wurden vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlassen. Der Datensatz existiert und steht den Kantonen als Datendownload, WMS und via Feature Service zur Integration in den ÖREB-Kataster zur Verfügung. 3.6.2 Rechtsvorschriften Massgeblicher Inhalt der Rechtsvorschriften ist der Beschluss des BAZL (Beispiel: Verfügung Flughafen Zürich 12 ). 3.6.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Zwingend: «Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), SR 748.0» Zwingend: Link auf SR 748.0 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 37n 37p LFG» 12 Verfügung «Flughafen Zürich: Projektierungszone für eine Verlängerung der Piste 28 nach Westen» vom 07.10.2015: data.geo.admin.ch/ch.bazl.projektierungszonen-flughafenanlagen. Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 17/22

3.7 Baulinien Flughafenanlagen (ID 104) 3.7.1 Geobasisdaten Zur Zeit bestehen keine Objekte, kein Datenmodell und keine Darstellungsmodelle. Der Datensatz ohne Objekte steht den Kantonen als Datendownload, WMS und via Feature Service zur Verfügung. 3.7.2 Rechtsvorschriften Der massgebliche Inhalt der Rechtsvorschriften ist der Beschluss des BAZL. 3.7.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Zwingend: «Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), SR 748.0» Zwingend: Link auf SR 748.0 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 37q 37s LFG» 3.8 Sicherheitszonenplan bei Flughäfen (ID 108) 3.8.1 Geobasisdaten Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell wurden vom BAZL erlassen. Der Datensatz existiert und steht den Kantonen als Datendownload, WMS und via Feature Service zur Integration in den ÖREB-Kataster zur Verfügung. 3.8.2 Rechtsvorschriften Massgeblicher Inhalt der Rechtsvorschriften ist der Beschluss des UVEK. Konkret ist dies der vom UVEK genehmigte Plan, also die elektronischen Kopie des gültigen Sicherheitszonenplans. Die Verfügungen des UVEK werden als «Hinweise auf weitere Dokumente» (Beispiel Bern Belp 13 ) bereitgestellt. 3.8.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Zwingend: «Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG), SR 748.0» Zwingend: Link auf SR 748.0 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 42 LFG» Zwingend: «Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), SR 748.131.1» Zwingend: Link auf SR 748.131.1 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art 72 VIL» 3.9 Kataster der belasteten Standorte (KbS) (ID 116, ID 117, ID 118, ID 119) 3.9.1 Geobasisdaten Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell wurden vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassen. Die Objekte sind punkt- oder flächenförmig. Der Datensatz KbS (ID 116) existiert, ist öffentlich zugänglich und wird von den zuständigen Stellen in den Kantonen geführt. Der Datensatz KbS Militär (ID 117) existiert und wird zur Zeit vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS/VBS) zur Integration in den ÖREB-Kataster unter Berücksichtigung der Auflagen von der Informations- und Objektsicherheit (IOS) für militärische Anlagen pro Kanton aufbereitet. 13 Sicherheitszonenplan Bern-Belp: Vom UVEK genehmigte Verfügung vom 10.09.2001: http://data.geo.admin.ch/ch.bazl.sicherheitszonenplan.oereb/rechtsvorschriften/108-d-0075.pdf Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 18/22

Der Datensatz KbS zivile Flugplätze (ID 118) existiert und steht den Kantonen als Datendownload, WMS und via Feature Service zur Integration in den ÖREB-Kataster zur Verfügung. Der Datensatz KbS öffentlicher Verkehr (ID 119) existiert und steht den Kantonen als Datendownload, WMS und via Feature Service zur Integration in den ÖREB-Kataster zur Verfügung. 3.9.2 Rechtsvorschriften Der massgebliche Inhalt der Rechtsvorschriften ist in den jeweiligen Online-Katastern der belasteten Standorte der Kantone und der Bundesstellen festgehalten. Der Link auf diese Kataster wird als Rechtsvorschrift verwendet. 3.9.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Bundesrecht: Zwingend: «Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01» Zwingend: Link auf SR 814.01 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 32c und 32d bis USG» Zwingend: «Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV), SR 814.680» Zwingend: Link auf SR 814.680 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art 5 AltlV» Kantonales Recht: Jene kantonalen Rechtserlasse (Gesetze, Verordnungen) zum Umweltschutz, auf welche sich der konkrete Kataster der belasteten Standorte massgeblich abstützt (Elemente siehe Kap. 2.2). 3.10 Grundwasserschutzzonen (ID 131) 3.10.1 Geobasisdaten Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell wurden vom BAFU erlassen. 3.10.2 Rechtsvorschriften Als Rechtsvorschrift im ÖREB-Kataster ist gemäss Modelldokumentation zum planerischen Gewässerschutz zu führen: - das «Schutzzonenreglement» [zwingend], - weitere Dokumente wie beispielsweise den Regierungsratsbeschluss [optional-zwingend]. 3.10.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Bundesrecht: Zwingend: «Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 814.20» Zwingend: Link auf SR 814.20 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 20 GSchG» Zwingend: «Gewässerschutzverordnung (GSchV), SR 814.201» Zwingend: Link auf SR 814.201 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art 29 32 sowie Anhang 4 GSchV» Kantonales Recht: Jene kantonalen Rechtserlasse (Gesetze, Verordnungen) zum Gewässerschutz, auf welche sich die konkreten Gewässerschutzmassnahmen massgeblich abstützen (Elemente siehe Kap. 2.2): Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 19/22

Zwingend: «Wasserversorgungsgesetz (WVG), BSG 752.32» Zwingend: Link auf BSG 752.32 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen, wie folgt: «Art. x BSG 752.32» 3.11 Grundwasserareale (ID 132) 3.11.1 Geobasisdaten Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell wurden vom BAFU erlassen. 3.11.2 Rechtsvorschriften Als Rechtsvorschrift im ÖREB-Kataster ist gemäss Modelldokumentation zum planerischen Gewässerschutz zu führen: - das «Schutzzonenreglement» [zwingend], - weitere Dokumente wie beispielsweise den Regierungsratsbeschluss [optional-zwingend]. 3.11.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Bundesrecht: Zwingend: «Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 814.20» Zwingend: Link auf SR 814.20 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 21 GSchG» Zwingend: «Gewässerschutzverordnung (GSchV), SR 814.201» Zwingend: Link auf SR 814.201 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art 29 32 sowie Anhang 4 GSchV» Kantonales Recht: Jene kantonalen Rechtserlasse (Gesetze, Verordnungen) zum Gewässerschutz, auf welche sich die konkreten Gewässerschutzmassnahmen massgeblich abstützen (Elemente siehe Kap. 2.2): Zwingend: «Règlement d'exécution de la loi sur la protection et la gestion des eaux (RLPGE), RSN 805.100» Zwingend: Link auf RSN 805.100 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. xx» 3.12 Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) (ID 145) 3.12.1 Geobasisdaten Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell existieren und wurden von ARE und BAFU erlassen. 3.12.2 Rechtsvorschriften Dieser Datensatz wird in der Regel im Verfahren der Nutzungsplanung erlassen. In diesem Fall gelten dieselben Rechtsvorschriften wie in der Nutzungsplanung. 3.12.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Bundesrecht: Zwingend: «Lärmschutzverordnung (LSV), SR 814.41» Zwingend: Link auf SR 814.41 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 43 LSV» Kantonales Recht: Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 20/22

Jene kantonalen Rechtserlasse (Gesetze, Verordnungen) zum Lärmschutz, auf welche sich die konkreten Lärmempfindlichkeitseinstufungen massgeblich abstützen (Elemente siehe Kap. 2.2). 3.13 Statische Waldgrenzen (ID 157 14 ) 3.13.1 Geobasisdaten Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell existieren und wurden von ARE und BAFU erlassen. 3.13.2 Rechtsvorschriften Dieser Datensatz wird in der Regel im Verfahren der Nutzungsplanung erlassen. Die Waldfeststellung ist jedoch ein forstpolizeilicher und nicht eine nutzungsplanerischer Akt. Dementsprechend gilt als Rechtsvorschrift hier der forstpolizeiliche Waldfeststellungsentscheid. Der Kanton TG kennt dazu den Ersatzentscheid bei altrechtlichen Festlegungen. 3.13.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Bundesrecht: Zwingend: «Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0» Zwingend: Link auf SR 921.0 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 10 Abs. 2 und 13 WaG» Zwingend: «Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV), SR 921.01» Zwingend: Link auf SR 921.01 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 12a WaV» Kantonales Recht: Jene kantonalen Rechtserlasse (Gesetze, Verordnungen) zum Wald, auf welche sich die konkreten Waldfestlegungen massgeblich abstützen (Elemente siehe Kap. 2.2). 3.14 Waldabstandslinien (ID 159) 3.14.1 Geobasisdaten Das minimale Geodatenmodell und das entsprechende Darstellungsmodell existieren und wurden von ARE und BAFU erlassen. 3.14.2 Rechtsvorschriften Wenn der Kanton den Waldabstand gemäss Artikel 17 Absatz 2 WaG als generell-abstrakte Norm in einem Rechtserlass (Gesetz, Verordnung) festhält, dann ist diese Regelung nicht Inhalt des ÖREB- Katasters und wird in diesem nicht abgebildet. Dieser Datensatz wird in einigen Kantonen im Verfahren der Nutzungsplanung erlassen. In diesem Fall gelten dieselben Rechtsvorschriften wie in der Nutzungsplanung (siehe oben Ziff. 3.1). 3.14.3 Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen Bundesrecht: Zwingend: «Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0» Zwingend: Link auf SR 921.0 Optional-fakultativ: Textlicher Hinweis auf einzelne Rechtsnormen wie folgt: «Art. 17 WaG» 14 Dieser Geobasisdatensatz und folglich das OEREB-Thema hiessen bis zum 31.12.2016 *Waldgrenzen (in Bauzonen)". Am 01.01.2017 traten Änderungen des WaG und der WaV in Kraft, die sich materiell auf die Eigentumsbeschränkung auswirken. Neu sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Waldfeststellungen ausserhalb von Bauzonen zulässig. Gleichzeitig wurde im Anhang 1 zur GeoIV beim Identifikator 157 die Bezeichnung in "Statische Waldgrenzen" geändert. Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 21/22

Kantonales Recht: Jene kantonalen Rechtserlasse (Gesetze, Verordnungen) zum Wald, auf welche sich die konkreten Waldfestlegungen massgeblich abstützen (Elemente siehe Kap. 2.2). Empfehlungen ÖREB-Kataster, Rechtsvorschriften und Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen 22/22