FRAGEBOGEN 1. KONTAKTANGABEN/VERTRAULICHKEIT. (1) Bitte machen Sie folgende Angaben:

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FRAGEBOGEN NB: Es müssen nicht alle Fragen beantwortet werden. Sollte eine Frage Sie nicht betreffen, kreuzen Sie bitte das Kästchen n. z. ( nicht zutreffend ) an. 1. KONTAKTANGABEN/VERTRAULICHKEIT (1) Bitte machen Sie folgende Angaben: Vorname NACHNAME: Unternehmen/Einrichtung: Land: E-Mail-Adresse: Haupttätigkeiten: Wolfram BREHM IHK für Oberfranken Bayreuth Deutschland brehm@bayreuth.ihk.de Stv. Hauptgeschäftsführer Die Kommission wird die Antworten auf diesen Fragebogen auf ihrer Website 1 veröffentlichen. Sollten die nachstehenden Fragen nicht beantwortet werden, geht die Kommission davon aus, dass Ihre Antworten keine vertraulichen Angaben enthalten und daher vollständig veröffentlicht werden können. (2) Lehnen Sie die Offenlegung Ihrer Identität ab? ja nein (3) Gilt eine der Ausnahmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 2 für Ihre Antworten? ja nein Falls ja, bitten wir Sie um Kennzeichnung der Stellen, die nicht offengelegt werden sollen, und um Angabe der Gründe, warum die vertrauliche Behandlung erforderlich ist. Bitte übermitteln Sie auch eine nichtvertrauliche Fassung Ihrer Antworten für die Veröffentlichung auf unserer Website. 2. ALLGEMEINE FRAGEN (4) Waren Sie an Vorhaben beteiligt, für die Regionalbeihilfen gewährt wurden (z. B. als Bewilligungsbehörde, Beihilfeempfänger, Investor eines geförderten Vorhabens)? ja nein Falls ja, in welcher Eigenschaft? Bewilligungsbehörde Investor eines Fördervorhabens Beihilfeempfänger als Träger öffentlicher Belange 1 Die geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://ec.europa.eu/geninfo/legal_notices_en.htm#personaldata 2 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

Wettbewerber eines Beihilfeempfängers n. z. Nennen Sie bitte die wichtigsten Fortschritte, Herausforderungen und Probleme, die Ihrer Ansicht nach für die Überarbeitung der Regionalbeihilfevorschriften von Bedeutung sind. Was halten Sie aufgrund Ihrer Erfahrung bei der Anwendung der Regionalbeihilfevorschriften für die wichtigsten Stärken und Schwächen der derzeit geltenden Bestimmungen? Bürokratische Anlagen (Beantragung, Verwendungsnachweisführung, Gebot der Nachhaltigkeit) schrecken gerade kleine Empfänger ab; fehlende Rechtssicherheit (5) Wie beurteilen sie Politik und Handeln der Kommission bei der Kontrolle von Regionalbeihilfen? ungenügend durchschnittlich gut ausgezeichnet n. z. (6) Ist das Grundkonzept der derzeit geltenden Vorschriften für Regionalbeihilfen geeignet, um die regionale Entwicklung zu fördern? Bitte nennen Sie ggf. die größten Schwachpunkte des derzeitigen Konzepts: - (Bürokratie) (7) Sorgen die geltenden Regionalbeihilfevorschriften für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Fördergebieten und der Begrenzung etwaiger beihilfebedingter Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb? Bitte nennen Sie ggf. die größten Schwachpunkte des derzeitigen Ansatzes: - (Bürokratie) (8) Liegt der Schwerpunkt der EU-Beihilfenkontrolle im Bereich Regionalbeihilfen auf den Fällen, die den Wettbewerb am stärksten verzerren? Falls nein, wo liegen die größten Schwachpunkte des derzeitigen Ansatzes? - (9) Gewährleisten die geltenden Vorschriften genügend Rechtssicherheit bzw. Vorhersehbarkeit der Kommissionsbeschlüsse? Falls nein, in welchen Bereichen nicht und warum? Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide sind z. T. nicht fixiert, so dass Änderungen im Nachgang möglich sind 2

(10) Hat die Einhaltung der Regionalbeihilfevorschriften einen größeren Verwaltungsaufwand zur Folge? Wie hoch sind ggf. die dadurch verursachten Verwaltungsmehrkosten? Welche Aspekte der Vorschriften verursachen. den größeren Verwaltungsaufwand? Bitte erläutern Sie auch, welche Vereinfachungen Ihrer Ansicht nach möglich wären. Empfänger muss sich zunächst Überblick schaffen über Regularien (11) Sollten sich die Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum stärker in den Vorschriften für Regionalbeihilfen widerspiegeln? Bitte geben Sie ggf. an wie dies bewerkstelligt werden soll. Geben Sie bitte ferner an, in welchem Maße die Regionalbeihilferegeln Ressourcenschonungszielen 3, wie der Abschaffung umweltschädlicher Subventionen, stärker Rechnung tragen sollen. Förderung einzelbetrieblicher Investitionen, die das Ziel EU 2020 verfolgen (12) Sollte Ihrer Ansicht nach für eine der folgenden Kategorien von Regionalbeihilfen eine Gruppenfreistellung gelten? Regionale Investitionsbeihilferegelungen für bestimmte Sektoren Regionale Ad-hoc-Investitionsbeihilfen Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage Falls ja, bitten wir Sie dies begründen. Welche anderen Beihilfekategorien sollten Ihrer Auffassung nach unter eine Gruppenfreistellung fallen? Ad noc: Auf aktuelle Veränderungen muss ad noc reagiert werden können. Randlage: Regionen in der Randlage der EU oder an der Schnittstelle zu anderen Förderregionen brauchen besondere Unterstützung und ein niedriges Fördergefälle 3 Der von der Kommission vorgelegte Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa sieht als ein Etappenziel die Abschaffung umweltschädlicher Subventionen bis 2020 vor. COM (2011) 571. 3

3. WIRTSCHAFTSZWEIGE Die derzeitigen Regionalbeihilfevorschriften gelten nicht oder nur teilweise für Wirtschaftszweige 4, bei denen von Überkapazitäten oder einem strukturbedingtem Niedergang auszugehen ist oder für die es eigene Beihilfevorschriften gibt (vgl. Punkt 8 der Regionalbeihilfeleitlinien und Artikel 1 Absatz 3 der AGVO). (13) Ist der Ausschluss bestimmter Wirtschaftszweige angesichts des Ziels der regionalen Entwicklung angebracht? Bitte nennen Sie ggf. die Wirtschaftszweige, die nicht ausgeschlossen werden sollten, und begründen Sie dies. z. B. Textil / Keramik auch in der Altindustrie gibt es innovative Ansätze, die förderwürdig sind (14) Ist der derzeitige Ausschluss von Wirtschaftszweigen schwer umzusetzen? Unternehmen sind oft nicht einem bestimmten Wirtschaftszweig zuzuordnen. Es kann Überlappungen geben (z. B. bei hybriden Dienstleistungen) (15) In den derzeitigen Leitlinien werden Unternehmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ähnlich behandelt wie andere Unternehmen. Sollte dies Ihrer Auffassung nach so bleiben? Bitte führen Sie ggf. aus, welche Bestimmungen wie geändert werden (16) Bieten die derzeitigen Vorschriften Gewähr dafür, dass Wirtschaftszweige mit Überkapazitäten nicht durch staatliche Beihilfen begünstigt werden? Bitte führen Sie ggf. aus, welche Bestimmungen wie geändert werden 4 Hierbei handelt es sich um folgende Wirtschaftszweige: Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kohleindustrie, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und Verkehr. 4

4. FÖRDERGEBIETE Derzeit können Regionalbeihilfen nur für Wirtschaftstätigkeiten in ausgewiesenen benachteiligten Gebieten gewährt werden (vgl. Abschnitt 3 der Regionalbeihilfeleitlinien). Diese Gebiete werden anhand objektiver Kriterien ausgewählt (BIP und Arbeitslosenquote in NUTS-II- und NUTS-III-Gebieten). Die förderfähigen Gebiete eines Mitgliedstaats bilden die Fördergebietskarte. (17) Gewährleisten die derzeit angewandten Methoden für die Erstellung der Fördergebietskarten, dass Regionalbeihilfen angemessen auf benachteiligte Gebiete ausgerichtet werden? (18) Bieten diese Methoden ausreichend Flexibilität, um den Besonderheiten der einzelnen Gebiete angemessen Rechnung zu tragen? Sind die verwendeten Kriterien die richtigen Indikatoren (BIP und Arbeitslosenquote in NUTS-II- und NUTS-III-Gebieten)? BIP und ALQ reichen nicht aus; es ist erforderlich auch die Nähe zu Gebieten mit Höchstförderung zu berücksichtigen (19) Bieten diese Methoden ausreichend Flexibilität, um dem Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Gebiete angemessen Rechnung zu tragen? 5. OBERGRENZEN FÜR BEIHILFE N Die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum und die Schaffung ausreichender Anreize für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Fördergebieten sollten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Nach den derzeitigen Vorschriften sind regionale Investitionsbeihilfen nur bis zu einem Höchstbetrag zulässig, der sich nach den Investitionsausgaben für ein Projekt und der für das jeweilige Gebiet geltenden Obergrenze richtet (vgl. Punkt 42-49 der Regionalbeihilfeleitlinien). 5

(20) Stellen die Beihilfeobergrenzen sicher, dass die regionalen Investitionsbeihilfen zu den Problemen der in Fördergebieten ansässigen Unternehmen im Verhältnis stehen? (21) Sollten die Beihilfeobergrenzen je nach Art des Unternehmens weiter angepasst werden, da große Unternehmen und KMU unterschiedlichen Schwierigkeiten gegenüberstehen können? (22) Stellen die Beihilfeobergrenzen sicher, dass die Regionalbeihilfen zu dem Beitrag des geförderten Investitionsvorhabens zur wirtschaftlichen Entwicklung des Fördergebiets im Verhältnis stehen? (23) Bieten die derzeitigen Beihilfeobergrenzen den Unternehmen genügend Anreiz, in Fördergebieten zu investieren bzw. dort Arbeitsplätze zu schaffen? aber: unzureichende Mittelausstattung sorgt dafür, dass Beihilfeobergrenzen i. d. R. nicht erreicht werden (24) Bewirken die derzeitigen Unterschiede zwischen den Beihilfeobergrenzen für die einzelnen Gebiete übermäßige Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen? Fördergefälle aufheben oder zumindest minimieren 6

6. ERSTINVESTITION UND ANREIZEFFEKT Staatliche Beihilfen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie dem Begünstigten im Hinblick auf das angestrebte Ziel keinen unnötigen Vorteil verschaffen. Daher sind regionale Investitionsbeihilfen normalerweise nur für Erstinvestitionen (nicht aber für Ersatzinvestitionen) zulässig (vgl. Punkt 33-36, Punkt 39 und Unterabschnitt 4.2 der Regionalbeihilfeleitlinien sowie Artikel 12 und 13 der AGVO). Ein weiteres Vereinbarkeitskriterium besteht darin, dass das geförderte Vorhaben ohne die Beihilfe im betreffenden Fördergebiet nicht in der Form durchgeführt worden wäre (Anreizeffekt). Daher müssen Beihilfen nach den Regionalbeihilfeleitlinien vor Beginn der Projektarbeiten genehmigt werden; bei Beihilfen für Großunternehmen muss nach der AGVO zusätzlich nachgewiesen werden, dass die Beihilfe Auswirkungen auf die Art des Vorhabens oder seinen Standort hat (vgl. Punkt 38 der Regionalbeihilfeleitlinien und Artikel 8 der AGVO). (25) Sollten regionale Investitionsbeihilfen nur bei Erstinvestitionen zulässig sein, damit sichergestellt ist, dass sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Fördergebiets leisten? Auch durch Ersatzinvestitionen können Unternehmen und Region nachhaltig gestärkt werden (z. B. Innovation zur CO2-Minderung) (26) Bieten die formalen und/oder inhaltlichen Bestimmungen über den Anreizeffekt Gewähr dafür, dass die Beihilfeempfänger das Vorhaben ohne die Regionalbeihilfe nicht am selben Standort oder nicht in derselben Reichweite, Gesamthöhe oder Geschwindigkeit durchgeführt hätten? 7. GROSSE INVESTITIONSVORHABEN Da bei großen Investitionsvorhaben davon auszugehen ist, dass diese weniger von regionalen Nachteilen betroffen sind, gelten für sie strengere Regeln. Zum einen wird der zulässige Beihilfehöchstsatz herabgesetzt (vgl. Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien). Zum anderen gelten für sie besondere Regeln (vgl. Punkt 68-70 der Regionalbeihilfeleitlinien und die Mitteilung) wie die Pflicht der Kommission, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Verfahren zur eingehenden Prüfung der Beihilfesache zu eröffnen (vgl. Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien). (27) Bieten die derzeitigen Regionalbeihilfevorschriften Gewähr dafür, dass Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben, die aller Wahrscheinlichkeit nach Handel und Wettbewerb beeinträchtigen werden, richtig geprüft werden? 7

(28) Stellen die derzeit geltenden Schwellenwerte für die Eröffnung eines Prüfverfahrens 5 sicher, dass die Kommission vor allem die Fördervorhaben prüft, bei denen am stärksten von Handels- und Wettbewerbsbeeinträchtigungen auszugehen ist? (29) Stellen die Beihilfeobergrenzen sicher, dass die regionalen Investitionsbeihilfen zu den Problemen der in Fördergebieten ansässigen Unternehmen im Verhältnis stehen? (30) Sind die derzeitigen Bestimmungen über die Herabsetzung des Beihilfehöchstsatzes leicht anwendbar? Welche Vereinfachungen sollten Ihrer Ansicht nach vorgenommen werden? (31) Sollte die Herabsetzung des Beihilfehöchstsatzes durch die Einführung einer Obergrenze ergänzt werden, die für sehr große Investitionsvorhaben gelten würde? 5 Vgl. Punkt 68 der Regionalbeihilfeleitlinien. 8

8. BETRIEBSBEIHILFEN In bestimmten Gebieten können staatliche Beihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), mit Blick auf das Kohäsionsziel für notwendig erachtet werden (vgl. Abschnitt 5 der Regionalbeihilfeleitlinien). Diese Bestimmungen sind insbesondere für Gebiete mit strukturellen Nachteilen relevant, so z. B. für Gebiete in äußerster Randlage oder dünn besiedelte Gebiete. Nach den derzeit geltenden Beihilfevorschriften können in solchen Gebieten Mehrkosten, die auf bestimmte Nachteile zurückzuführen sind, durch Betriebsbeihilfen ausgeglichen werden. (32) Sind Betriebsbeihilfen ein geeignetes Mittel zur Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung von Fördergebieten? (33) Könnte dieses Ziel Ihrer Meinung nach auch durch andere Instrumente, die geringere Wettbewerbsverzerrungen bewirken, erreicht werden? Bitte führen Sie ggf. aus, welches Instrument Ihrer Meinung nach besser geeignet ist, um dieses Ziel zu erreichen: (34) Gewährleisten die derzeit geltenden Vorschriften, dass Betriebsbeihilfen nicht über das hinausgehen, was für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Fördergebieten erforderlich ist? (35) Sollte der derzeitige Ansatz für Betriebsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage und dünn besiedelten Gebieten angesichts der möglichen beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen eingehend geprüft werden? 9

9. BEIHILFEN FÜR NEU GEGRÜNDETE KLEINE UNTERNEHMEN Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen sollen Marktversagen in Fördergebieten ausgleichen und eine endogene Entwicklung fördern. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen (vgl. Abschnitt 6 der Regionalbeihilfeleitlinien und Artikel 14 der AGVO) sind Betriebsbeihilfen für verschiedene in den ersten fünf Jahren entstehende Anlaufkosten sowie für allgemeine Maßnahmen zur Förderung unternehmerischer Initiativen zulässig. Der Beihilfehöchstsatz richtet sich nach dem Entwicklungsstand des jeweiligen Fördergebiets. (36) Sind die Beihilfevorschriften für neu gegründete kleine Unternehmen ein wirksames Mittel zur Behebung eines Marktversagens in der ersten Entwicklungsphase kleiner Unternehmen in Fördergebieten und sind diese Bestimmungen zweckmäßig ausgestaltet? 10. WEITERE INFORMATIONEN (37) An dieser Stelle bitten wir Sie um weitere Bemerkungen oder Vorschläge, die Ihnen in diesem Zusammenhang wichtig erscheinen: - das Auftrags- und Genehmigungsverfahren für Regionalbeihilfen muss vereinfacht werden - wichtig ist Rechts- und Planungssicherheit durch exakt fixierte Bestimmungen - ein Fördergefälle zwischen Fördergebieten mit unterschiedlichen Fördersätzen muss vermieden oder zumindest minimiert werden - bei der Verteilung der Mittel muss der Region (hier: Bundesland) im Sinne der Subsidiarität Freiraum gegeben werden - eine einzelbetriebliche Investitionsförderung muss weiterhin möglich sein Sie können uns auch Kopien von Unterlagen, Berichten, Studien usw., die von Interesse sein könnten, übermitteln. (38) Dürfen sich die Kommissionsdienststellen ggf. mit Rückfragen zu den übermittelten Informationen an Sie wenden? ja nein Vielen Dank für Ihren Beitrag! *** 10