Horizontale Kostenwälzung ( HoKoWä ) Marktgebietsweite regionale Netzbetreibertreffen 2017 Dr. Oliver Kasper, Leiter Regulierung
Agenda Verlauf und Entwicklung des Festlegungsverfahrens Diskutierte Ansätze der Wälzung Festgelegte Wälzungssystematik Kritik aus Sicht der Thyssengas 2
Festlegungsverfahren HoKoWä Verlauf und Entwicklung Erste Diskussionen bereits in 2009 Nichtbepreisung auf Empfehlung der FNB und vor dem Hintergrund noch nicht abgeschlossener Marktgebietszusammenlegungen akzeptiert, jedoch schon damals erneute Überprüfung der Sachgerechtigkeit angekündigt Wiederaufgreifen der Thematik durch BK9 in 2013, zunächst Austausch mit den FNB, dann ab Ende 2014 auch mit Netznutzerverbänden Sehr unterschiedliche Modellansätze intensiv diskutiert, dabei mehrere Datenabfragen bei FNB Diskussionen aufgrund sehr unterschiedlicher Interessen auch innerhalb der FNB von Anfang streitig Beschluss am 22.06.2016 (BK9-13/607) 3
Festlegungsverfahren HoKoWä Diskutierte Wälzungsmodelle (1) Horizontale Wälzung analog der vertikalen Wälzung Übertragung der Systematik der internen Bestellung von VNB bei FNB auf Netzkopplungspunkte zwischen FNB auf Basis zur Verfügung gestellter maximaler Kapazitäten Kritik, die u.a. zum Verwerfen des Ansatzes geführt hat: Negative Auswirkungen auf Marktgebietskooperationen Verzerrung der Verursachungsgerechtigkeit, da gaswirtschaftliche Leistung des Abtransports durch aufnehmenden FNB nicht berücksichtigt Weitere Spreizung der Entgelte, insbesondere auf der Einspeiseseite Höhere Ausspeiseentgelte für gefangene Kunden (einschließlich Gaskraftwerke) 4
Festlegungsverfahren HoKoWä Diskutierte Wälzungsmodelle (2) Vor- und Rückwälzung Buchung und Zahlung der Ausspeisekapazitäten des abgebenden FNB durch aufnehmenden FNB und Einpreisung durch letzteren in seine Ausspeiseentgelte Buchung und Zahlung der Einspeisekapazitäten des aufnehmenden FNB durch abgebenden FNB und Einpreisung durch letzteren in seine Einspeiseentgelte Diskussion über unterschiedliche Ansätze zur Ermittlung der zu bezahlenden Netzkopplungskapazitäten (u.a. Vertragswerte und tatsächliche Lastflüsse) Gesonderter Ansatz für Flüsse innerhalb von gemeinsamen Leitungsgesellschaften Modell am Ende ebenfalls verworfen, u.a. da weder vertragliche Vereinbarungen über Kapazitäten zwischen FNB innerhalb eines Marktgebietes noch tatsächliche Lastflüsse zwischen FNB belastbare Grundlage für Bepreisung bieten, insbesondere auch für Leitungsgesellschaften 5
Festgelegtes Modell Aufteilung der Netzerlöse auf Ein- und Ausspeiseseite nach Verhältnis der Kapazitätsbuchungsprognose Einheitliches Einspeiseentgelt für alle FNB eines Marktgebietes auf Basis der Summe der auf die Einspeiseseite allokierten Kosten zentral zu ermitteln Resultierende Mehr-/Mindererlöse werden durch Wälzung zwischen FNB ausgeglichen Individuelle Ausspeiseentgelte durch jeden FNB auf Basis der von ihm auf die Ausspeiseseite allokierten Kosten zu ermitteln Umsetzung erstmalig zum 01.01.2018 6
Bildung einheitliches Einspeiseentgelt Bis 1.7. des Vorjahres FNB des MG melden auf Einspeiseseite allokierte Kosten sowie erwartete Einspeisebuchungen an Koordinator sowie BNetzA Bis 15.7. Koordinator bildet einheitliches Einspeiseentgelt für feste, frei zuordenbare Jahreskapazität und teilt es FNB und BNetzA mit: Division der Summe gemeldete Kosten durch Summe gemeldete Buchungsprognosen Bis 30.7. Einmalige Wiederholung des Prozesses, wenn mindestens ein FNB auf Basis des mitgeteilten einheitlichen Einspeiseentgeltes zu einer abweichenden Einschätzung der Buchungsprognose kommt Dann bis 15.8. Meldung durch FNB und bis 30.8. Rückmeldung durch Koordinator 7
Umsetzung einheitliches Einspeiseentgelt FNB sind verpflichtet, einheitliches Einspeiseentgelt an allen Einspeisepunkten im Preisblatt für feste, frei zuordenbare Jahreskapazitäten auszuweisen Für eingeschränkte sowie unterbrechbare Kapazitäten und/oder unterjährige Laufzeiten ist auf Basis des einheitlichen Entgeltes die BEATE-Festlegung anzuwenden FNB dürften bei Entgeltbildung nicht von Kapazitätsbuchungsprognose für die Kostenwälzung abweichen 8
Bestimmung Wälzungsbeträge Koordinator ermittelt für jeden FNB gesondert an andere FNB zu wälzende Kosten sowie von anderen FNB an ihn zu wälzende Kosten Ergebnis ist je FNB ein positiver oder negativer Saldo Mitteilung an FNB und BNetzA bis zum 15.9. Ausgleich der Salden in monatlich gleichmäßigen Raten Beginnend mit dem 15.1.2018. hat jeder FNB mit positivem Saldo den Saldobetrag an alle FNB mit negativem Saldo (entsprechend des Anteils an der Summe der negativen Salden des Marktgebietes) verteilt auf 12 Monate gleichmäßig auszuzahlen 9
Weiterhin streitig Zahlreiche kritische Stellungnahmen von FNB, Transportkunden und Verbänden im Konsultationsverfahren Argumente gingen in alle Richtungen Am Ende keine materielle Anpassung gegenüber letztem Beschlussentwurf, sondern vor allem Klarstellungen Drei FNB und ein Transportkunde im Beschwerdeverfahren Verhandlungstermin beim OLG Düsseldorf am 11.10.2017 10
Positive Entwicklung aus TG-Sicht Abkehr von Versuch der Bepreisung von Austauschpunkten zwischen FNB positiv Einheitliches Einspeiseentgelt je Marktgebiet richtig Bezug auf Marktgebiet zutreffend Abschaffung spezieller Vorteile einzelner Netznutzer keine Quersubvention Allerdings stärkere Zusammenarbeit der FNB bei der Prognose erforderlich Virtuelle Kopplungspunkte werden Ansatz konsequent weiterführen 11
Kritikpunkte aus TG-Sicht ABER: Einheitliches Entgelt auch auf der Ausspeiseseite notwendig Gleiche Preise für gleiche Leistung auch an Ausspeisepunkten Rechtfertigungsdruck wegen individueller Entgelte gerade nicht durch gefangene Kunden Kostendisziplin allein und ausreichend durch Anreizregulierung Netzausbau folgt i.w. aus gemeinsamem Netzentwicklungsplan (demnächst auch incremental capacity -Prozess) Einheitliche Ausspeiseentgelte insbesondere für Speicher und an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten zwingend erforderlich Entry/Exit-Split ebenfalls auf Marktgebietsebene durchzuführen 12
Ausblick NC TAR Entgelte der FNB durch Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (NC TAR) nochmals anzupassen Netzkodex sieht vollständig gemeinsame Entgeltbildung der FNB je Marktgebiet als Standardmodell vor, allerdings Ausnahmen möglich Kompatibilität von HoKoWä mit Netzkodex (insbesondere hinsichtlich der Abweichung von Standard der gemeinsamen Entgeltbildung) zu diskutieren BK9 begleitet Umsetzung des NC TAR durch INKA-Festlegung Verfahrenseinleitung und Konsultation des Beschlussentwurfs am 03.05.2017 U.a. getrennte Anwendung der Referenzpreismethode je FNB (s.o.), Briefmarkenentgelte als Basis für die Konsultation, Vorgaben für das Konsultationsdokument Hinweis in Begründung auf Notwendigkeit der erneuten Konsultation und Beschließung von HoKoWä 13
Ausblick Virtuelle Kopplungspunkte Umsetzung der virtuellen Kopplungspunkte an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten bis November 2018 Verpflichtung aus Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen (NC CAM) Virtueller Kopplungspunkt danach zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammenführt werden NC TAR sieht hier verpflichtend einheitliche Ein- und Ausspeiseentgelte vor, damit auch einheitliches Ausspeiseentgelt zumindest an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten 14