özb örtliche Zeitbank Kellinghusen e.v.

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Transkript:

özb örtliche Zeitbank Kellinghusen e.v. Präambel Die özb ist eine Plattform für organisierte Nachbarschaftshilfe. Das Ziel ist die (Wieder)Belebung nachbarschaftlicher Solidarität und gegenseitiger Unterstützung, und Förderung des sozialen und kulturellen Miteinander in Nachbarschaften. Die özb ist eine Plattform in der nachbarschaftliche Dienstleistungen verrechnet werden, in der die Mitglieder Mitarbeiter und Eigentümer zugleich sind. Die özb dient der Erfassung geleisteter nachbarschaftlicher Leistungen. Diese werden auf Basis der virtuellen Minuto Einheit bewertet, auf persönliche Kompensationskonten bei der özb erfasst, hier gegeneinander aufgerechnet und miteinander nach dem WirBarter Prinzip (regionale Kompensation) verrechnet. Die funktionale Verrechnung von Kompensationsvorgängen in der Region und überregional müssen nicht am gleichen Ort, zum gleichen Zeitpunkt und auch nicht in gleicher Wertigkeit erfolgen. Bei Kompensationsvorgängen werden keine Kaufverträge noch Tauschverträge zwischen den Teilnehmern abgeschlossen, sondern privatrechtliche Vereinbarungen die sich gegen die Gesamtheit der Teilnehmer richten Die Verrechnungseinheit Minuto ist kein Geld im Sinne der gesetzlichen Norm. Die özb vergibt keine Kredite. Betreibt keine Einlagengeschäfte. Im Sinne des Geldgesetzes ist die özb keine Bank, bedarf daher keine Banklizenz. Der Verein selbst wird nicht verpflichtet. Er erhält lediglich einen Geschäftsbesorgungsauftrag. Vereinsstatut A Allgemeines 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen özb örtliche Zeitbank Kellinghusen. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die als bald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz eingetragener Verein in der Abkürzung e.v. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziel und Zweck (1) Örtliche Zeitbanken organisieren Nachbarschaftshilfe in Nachbarschaftsringen mit dem Ziel die (Wieder)Belebung nachbarschaftl- Özb-26-11-15 - Zumbrägel/Weinrich 1/7

icher Solidarität und gegenseitiger Unterstützung als non-profit Einrichtung, und zur Förderung der Empathie beim einzelnen Menschen für eine empathische Zivilgesellschaft. (2) Der Verein unterhält im Sinne von 14 AO keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Seine Aktivitäten gehen nicht über die einer Vermögensverwaltung hinaus. (3) Mittel des Vereins sind: a) Mitgliedsbeiträge, b) Erträgnisse aus hinterlegten Sicherheiten, c) Stiftungen, d) Spenden und Zuwendungen aller Art. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. B Mitgliedschaft 5 Mitgliedsarten (1) Dem Verein gehören an a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder und c) Ehrenmitglieder (2) aktive Mitglieder sind jene Personen die sich aktiv an der Führung des Vereins beteiligen. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne sich an der Führung des Vereins zu beteiligen. Personen die den Zweck des Vereins in besonderen Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 6 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, dazu gehören auch die juristischen Personen die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. (2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Özb-26-11-15 - Zumbrägel/Weinrich 2/7

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder. (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 8 Beitrag (1) Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit. (2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. 9. Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. (2) Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit per 31.12, eines Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. (3) Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstöße gegen die Ziele des Vereins oder unehrenhaftes Verhalten außerhalb des Vereins ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe Özb-26-11-15 - Zumbrägel/Weinrich 3/7

sind insbesondere a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. (4) Der Vorstand fällt den Ausschlussbescheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. C Vereinsorgane 10 Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle 11 Die Mitgliederversammlung (1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. (2) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 4 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die Teilnahme ist auch per Videokonferenz möglich. Traktandierungsanträge zuhänden der Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche schriftlich an den Vorstand zu richten. (3) Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. (4) Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands. c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung d) Entlastung des Aufsichtsrates und Vorstandes des Vereins. e) Wahl des Aufsichtsrates des Vereins, f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Özb-26-11-15 - Zumbrägel/Weinrich 4/7

g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte j) Änderung der Statuten k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern. l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins die Verwendung des Liquidationserlöses. (5) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig sofern mindestens 50% der Mitglieder teilnehmen. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Hinweis das die erneut einberufene Mitgliederversammlung dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Eine Übertragung des eigenen Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. (6) Statutenänderungen benötigen 2/3 der anwesenden abstimmberechtigtigten Mitglieder (7) Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen und fortlaufend zu Nummerieren. 12 Der Vorstand (1)Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Person und höchstens 6 Personen und wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl schriftlich gewählt, und übernimmt das Präsidium des Vereins. (2) Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes des Vereins. (3) Der Vorstand erlässt Regelwerke, kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. (4) Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. (5) Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. (6) Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: Özb-26-11-15 - Zumbrägel/Weinrich 5/7

a) Präsidium b) Vicepräsidium c) Finanzen d) Sekretariat Ämterkumulation ist möglich. (7) Der Vorstand konstituiert sich mit Aufnahme des Präsidiums selber. (8) Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. (9) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Ausgaben/Spesen, die auch pauschaliert erstattet werden können. 13 Die Revisionsstelle (1) Die Mitgliederversammlung beruft einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. (2) Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhänden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. (3) Der Rechnungsrevisor wird auf 2 Jahre berufen, eine erneute Berufung ist möglich. 14. Zeichnungsberechtigung Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. 15 Haftung Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Nachschußpflicht der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. 16 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen Özb-26-11-15 - Zumbrägel/Weinrich 6/7

oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nehmen weniger als 2/3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten auf einen gemeinnützigen Verein oder einer öffentlichrechtlichen Einrichtung übertragen. 17 Inkrafttreten Unterschrift der Gründungsmitglieder: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Diese Statuten wurden in der Gründungsversammlung vom... angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Datum, Ort Die Präsidentin: Der Protokollführer: Özb-26-11-15 - Zumbrägel/Weinrich 7/7