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Transkript:

32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer, Hauptstr. 117, 10827 Berlin Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagte. hat das Amtsgericht Oberhausen am 15,12,2015 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt. an die Klägerin 398,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21,09.2015 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- 2 - Entscheidungsgründe: ========================== Die Klage ist begründet.,\,,. Die.Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das vertragliche Entgelt in.;," I. Höhe von 398,00 EUR, aus dem von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag vom l' 8.1'1.2012. Die Höhe der Klageforderung steht nicht im Streit. Der oben genannte Vertrag ist rechtswirksam zustande gekommen, nämlich durch Angebot und Annahme, letztere Annahme ist durch die Unterschrift der Beklagten unter diesem Vertrag zustande gekommen ( 416 ZPO). Soweit sich die Beklagte auf einen behaupteten Widerspruch zu diesem Vertrag vom 22.11.2012 bezieht, also ein Widerspruch nach Vertragsabschluss, vermag dieser Widerspruch dem Vertrag nicht die Rechtsgrundlage zu entziehen. Grundsätzlich sind geschlossene Verträge zwischen den Parteien verbindlich und können nur dann einseitig widerrufen werden, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich zulässt. Welche dies hier im vorliegenden Fall sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Unerheblich ist, ob die Beklagte von der Klägerin darüber aufgeklärt worden sein mag, dass der Vertrag nicht widerruflich ist. Selbst wenn dies so wäre und selbst wenn man hierin - was das Gericht allerdings für abwegig hält - eine Vertragspflichtverfetzung der Klägerin erblicken würde, so führt eine unterlassene Belehrung über ein fehlendes Widerrufsrecht nicht zur Existenz eines solchen. Der Vortrag der Beklagten ist daher insoweit unerheblich. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei von der Klägerin arglistig getäuscht worden, fehlt diesem Vortrag jede Tatsachensubstanz, so dass er nicht nachvollziehbar ist.

- 3 - Allein der Umstand, dass sich die Beklagte bei Vertragsschluss oder kurze Zeit danach überrumpelt gefühlt hat, begründet weder eine den Vertrag anfechtbar werden lassende arglistige Täuschung, noch sind diese Umstände sonst rechtlich relevant. Vielmehr ist eine typische Vertragsreue - so wie hier - rechtlich unerheblich. Der Zinsanspruch folgt aus 288, 291 BGB. Rechtshängigkeit trat hier allerdings erst mit Abgabe der Akte vom Mahngericht in das Streitgericht ein, hier am 21.09.2015. Denn die Sache wurde nicht im Sinne des 696 Abs. 3 ZPO alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Streitgericht abge geben. Der Widerspruch ging vielmehr bereits am 01.03.2013 beim Mahngericht ein, die Abgabe erfolgte mehr als 2 Jahre später. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 713 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist. 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofem nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

-4- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

32 C 2196/15 Amtsgericht Oberhausen Kostenfestsetzungsbeschluss In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Kläger;n, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagte, sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 15.12.2015 von der Beklagten 237,50 EUR - zweihundertsiebenunddreißig Euro und fünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fonf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB seit dem 11.01.2016 an die Klägerin zu erstatten. Die Berechnung der gerichtlichen Kosten ist beigefügt. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Im obigen Betrag sind 105,00 EUR an Gerichtskosten enthalten. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oberhausen, Friedensplatz 1, 46045 Oberhausen, oder dem Beschwerdegericht. dem Landgericht Duisburg. König-

2 Heinrich-Platz 1,47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Oberhausen oder dem Landgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fonf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begrundet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Oberhausen, Friedensplatz 1, 46045 Oberhausen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Oberhausen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fonf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

3 Oberhausen, 02.03.2016 Amtsgericht -Rechtt'pflegerin Aus ~fertigt Vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt...,... Diese Entscheidung wurde der Beklagten am C?;~, O~. 9..01 C. zugestellt. Die Zwangsvollstre kung darf frohestens zwei Wochen nach diesem Tag beginnen ( 798 ZPO). " o. Me? 201{,i;~"':'~:>.,., f. _ Justizbeschäftigte '.., \.:;:' r~j~\ :) als Urkundsbeamtin der Geschäftsst'ellec), <,'ei '~<~~~e';-