Im Namen des Volkes Urteil

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen des Volkes Urteil"

Transkript

1 Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 32 C 2278/17 (90) Verkündet lt. Protokoll am: Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagter hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzschluss am für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.h.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand EU_CU_01.DOTX - Urteil - ZP 11 - Urteil /6

2 Die Klägerin macht ein Entgelt für die Eintragung des Betriebes des Beklagten in einem online-branchenverzeichnis geltend. Die Klägerin übersandte an den Beklagten, der ein Fahrradgeschäft betreibt, unter dessen Geschäftsadresse ob per Briefpost oder per Fax, ist streitig - ein Schreiben vom (Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 7 der Akte), welches mit Eintragungsantrag/Korrekturabzug überschrieben ist und unterhalb dieser Überschrift eine durch Fettdruck markierte Fristsetzung zur Rücksendung enthält. Dieses Schreiben besteht im mittleren Drittel, durch eine Einrahmung optisch hervorgehoben, aus einer Art Formular zum Eintrag der Firmendaten; insbesondere sind dort Leerfelder für Angaben zu Adresse, Telefon, etc. vorhanden. Das untere Drittel des Schreibens ist im Fettdruck überschrieben mit Es gelten folgende Vertragsbedingungen:. Sodann folgt ein Fließtext, in dem es unter anderem heißt: Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1068,00 netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt. Alle angebotenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vertragslaufzeit beträgt 2 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter www- Branchenbuch.ag. Für den weiteren Inhalt und die genaue Gestaltung des Schreibens wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Der Beklagte ergänzte im mittleren Teil dieses Schreibens einige Angaben zu seinem Geschäftsbetrieb, unterzeichnete es mit Datum und sandte es an die Klägerin zurück, die aus diesem Vertrag nunmehr das Entgelt für die Eintragung des Geschäftsbetriebs des Beklagten für das Ausgabejahr 2015 geltend macht. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe einen wirksamen Vertrag mit ihr abgeschlossen. Dazu behauptet sie, sie habe an den Beklagten eine Auftragsbestätigung vom (Anl. K2, Bl. 8 der Akte) geschickt. Sie ist der Auffassung, dass eine ausdrückliche Erklärung der Annahme gegenüber dem Beklagten im Übrigen entbehrlich gewesen sei. Die Klägerin behauptet, das von ihr unterhaltene Branchenbuch sei multilingual und unterscheide sich insofern von zahlreichen Gratis- Branchenverzeichnissen; sie habe für seine Erstellung erheblichen finanziellen Aufwand betrieben. Die Klägerin beantragt, 2/6

3 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1270,92 nebst Zinsen hieraus i.h.v. 9,0 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.h.v. 169,50 nebst Zinsen i.h.v. 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (8. September 2017) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, in der Zusendung des Schreibens vom liege ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, so dass schon aus diesem Grund kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Er behauptet, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er mit Unterzeichnung des Schreibens vom 29. Oktober 2010 ein Vertragsangebot abgebe; er habe es für die Erhebung der korrekten aktuellen Firmendaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages gehalten. Eine Auftragsbestätigung wie in der Anl. K2 habe er nie erhalten. Mit einem auf den datierten, am bei Gericht eingegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger ferner, der Text des Schreibens vom sei möglicherweise nachträglich manipuliert worden, und erklärt die Anfechtung. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Vortrag des Beklagten zu einer möglichen nachträglichen Manipulation des von ihm unterzeichneten Schreibens sowie die von ihm erklärte Anfechtung bleiben gem. 296 a ZPO außer Betracht, da diese erst am und damit nach Schriftsatzschluss ( ) eingegangen sind und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint; zudem würde die Zulassung dieses Vortrages zu keinem anderen Ergebnis führen. 3/6

4 Ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Aufnahme des Beklagten in ein von der Klägerin betriebenes Branchenverzeichnis steht ihr nicht zu, da es an einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien fehlt. Zwar hat der Beklagte durch seine Unterschrift unter das Formschreiben vom und die Rücksendung dieses Schreibens an die Klägerin eine auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben. Die Klausel über die Kostenpflichtigkeit und den Preis von 1068 netto pro Jahr ist jedoch - unabhängig von der Frage, ob eine Annahmeerklärung der Klägerin vorliegt oder ausnahmsweise gemäß 151 BGB entbehrlich ist - jedenfalls gemäß 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Gemäß 310 BGB findet 305 c BGB auch auf allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Die Voraussetzungen des 305 c Abs. 1 BGB sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für die Frage, ob eine Klausel so stark von den Erwartungen des Vertragspartners abweicht, dass dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, kommt es auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an. Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteil vom , VII ZR 262/11). So liegt der Fall hier. Auch ein gewerblicher Vertragspartner, der der Klägerin unter Verwendung des von ihr verwendeten Formulars einen Eintragungsauftrag erteilt, braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen. Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet werden zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen auch unentgeltlich angeboten. Zudem erweckt das von der Klägerin verwendete Schreiben durch die Verwendung des Begriffs Korrekturabzug in der Überschrift sowie die Formulierung Bitte Firmendaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen oberhalb des Formularbereichs, in den zusätzliche Einträge vorgenommen werden können, den Eindruck, dass es lediglich um ergänzende Informationen im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages geht, nicht aber um den Abschluss eines neuen Vertrages. Die danach berechtigte Kundenerwartung, dass es entweder um eine kostenlose Aufnahme in ein Branchenverzeichnis oder aber um die Erhebung ergänzender Daten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertrages geht, dass also jedenfalls die Rücksendung des Formulars keine neuen Zahlungspflichten auslöst, wird durch die Gestaltung des Schreibens vom nicht hinreichend deutlich korrigiert. 4/6

5 Wie bereits ausgeführt, erweckt bereits das Wort Korrekturabzug in der Überschrift den Eindruck, dass es um einen bereits bestehenden Vertrag gehe, was durch die Aufforderung zum überprüfen und vervollständigen der bereits teilweise eingesetzten Firmendaten in dem entsprechenden Formularfeld verstärkt wird. Zwar weist die fettgedruckte Überschrift es gelten folgende Vertragsbedingungen im unteren Drittel auf einen Vertragsschluss hin; für den unbefangenen Leser wird aber nicht deutlich, dass es hier nicht um die Einbeziehung von AGB in einen bereits bestehenden Vertrag, sondern um den Abschluss eines vollständig neuen und dazu kostenpflichtigen Vertrages geht. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht findet sich ohne jegliche optische Hervorhebung erst in der Mitte des Fließtextes, was dazu führt, dass dieser Hinweis untergeht. Die Klausel über die Entgeltlichkeit der Aufnahme in das Branchenverzeichnis ist also drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten ist. Durch die dagegen drucktechnisch hervorgehobene - Fristsetzung von 14 Tagen für die Rücksendung des Formulars wird zusätzlich beim unbefangenen Leser der Eindruck von Zeitdruck erweckt und damit dessen Neigung zu sorgfältiger Lektüre des Schreibens und damit die Chance zur Wahrnehmung der Entgeltklausel - herabgesetzt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom (Az.: VII ZR 262/11) zu einem zwar nicht identischen, aber durchaus vergleichbaren Antragsformular entschieden hat, werden Entgeltklauseln, die nach der drucktechnischen Gestaltung eines Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sind, dass sie von dem Vertragspartner des Verwenders nicht vermutet werden, nach 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Dies ist aus den genannten Gründen auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Demnach ist die Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil geworden, so dass der Vertrag gemäß 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam bleibt und gemäß 306 Abs. 2 BGB die allgemeinen gesetzlichen Regeln gelten. Die Aufnahme des Beklagten bzw. seines Geschäftsbetriebs in das Branchenverzeichnis der Klägerin war nicht lediglich gegen Vergütung zu erwarten ( 632 Abs. 1 BGB), da - wie bereits ausgeführt - auch zahlreiche kostenlose Branchenverzeichnis existieren. Auch gemäß 632 BGB ist daher kein Entgelt geschuldet. In Ermangelung einer vertraglichen Leistungspflicht des Beklagten schuldet dieser der Klägerin auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 5/6

6 Über den vom Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5000 ist nicht zu entscheiden. Selbst wenn es sich dabei um eine Widerklage handeln sollte, wäre diese erst am 23. Februar 2018 und damit nach Schriftsatzschluss bei Gericht eingegangen, so dass sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr beachtlich ist. Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, Frankfurt am Main. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. 6/6

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 30 C 3256/17 (71) Verkündet lt. Protokoll am:, Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagte

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Bundesgerichtshof. für Recht erkannt:

Bundesgerichtshof. für Recht erkannt: Urteil vom: 26.07.2012 Aktenzeichen: VII ZR 262/11 Vorschriften: BGB 305c Abs. 1 Bundesgerichtshof Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin- Amtsgericht Hamburg-Harburg Az.: 641 C 512/15 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 25.02.2016 ohne Urkundsbeamtin der Geschäf1sstelle In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten

Mehr

^nitsgeric&frankfurtarnmain

^nitsgeric&frankfurtarnmain ^nitsgeric&frankfurtarnmain Äkten?eichett:]387 C 1178/14 (98) Verkündet am: 21.10.2014 UrkundsbeamtitWbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 262/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 305c Abs. 1 Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis

Mehr

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil ~ C 284/15 Verkündet durch Zustellung an: Kläger-Vertr. am 30. Bekl.-Vertr. am Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES Urteil als Urkundsbeamter Geschäftsstelle 1 dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 16~ Abs. 3 ZPO) 112 C 12/18 Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführerin 117, 10827

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

Amtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes

Amtsgericht Frankfurt am Main. Im Namen des Volkes Laut Protokoll verkündet am 2.6.2017 Urkundsbeamtin/ter der Geschäftsstelle Amtsgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Im Rechtsstreit Klägerin, g e g e n Beklagte, hat das Amtsgericht Frankfurt

Mehr

"'!!II_ Justizobersekretärin

'!!II_ Justizobersekretärin - Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgerich-t Halle (Saale) 105 C 3137/14 Verkündet am 09.06.2015 "'!!II_ Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschä.ftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az.

Endunefl. Amtsgericht Traunstein. - erlässt das Amtsgericht Traunstein durch den Richter am Amtsgericht. Beglaubigte Abschrift. Az. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Traunstein Az.: 312 C 1328/17 In dem Rechtsstreit - Klägerin -... _ E l II I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.:_ gegen - Beklagter

Mehr

Im Namen des Volkes Versäumnisurteil

Im Namen des Volkes Versäumnisurteil VOllstreckbare Ausfertigung.. - Amtsgericht Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 29 C 3157/14 (19) Verkündet -durch Zustellung- am 16.1.15, JAe Urkundsbeamtin-Ibeamter der GescMftsstelle Im Namen des Volkes

Mehr

- Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil

- Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil - Vollstreckbare Ausfertigung - Amtsgericht Bremen 10 C 178/16 Im Namen des Volkes Urteil I n dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH v.dd. Geschäftsführer Geschäftszeichen: Hauptstr. 117, 10827 Benin Klägerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Amtsgericht Nürtinge. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Nürtinge. lm Namen des Volkes. Urteil Abschrift Aktenzeichen: 17 e 1148/14 I Amtsgericht Nürtinge lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit gegen Beklagte - Prozessbevollmäcbtime.r.. wegen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung hat

Mehr

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil

fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil Abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung 37 C 914/16 Zugestellt an a) Klägerseite am:,/14. o:l-. 20A.:b b) Beklagtenseite am:!i S. 2ßA b fiiilptsgerifht Oberhausen IMJNAM8N DES VOLKES Urteil _Justizb als

Mehr

I l::akfii... ~~~n: 1 C 2548/15 (37),,;~sll..~,.. '1'

I l::akfii... ~~~n: 1 C 2548/15 (37),,;~sll..~,.. '1' ~ - Beglaubigte Abschrift -. ~~:r,.i rankfurt am Main Verkündet t. Protokoll am: l::akfii... ~~~n: 1 C 2548/15 (37),,;~sll..~,.. '1',/J:uße~e 'chst 08.09.2016 _.. G.'... _, 1...,.,...",.~: :'\'tl~ C,1~1.

Mehr

--= ~- :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main

--= ~- :;=ï[mtsgericht Frankfurt am Main ~.A= /.";~ ~ = ~ :;="ï[mtsgericht Frankfurt am Main,... ~ ~Außenstelle Höchst ~ Aktenzeichen: 387 C 1062/16 (98) ~... Beglaubigte A'.bschrift Verkündet lt Protokoll am: 02.12 2016 lm Namen des Volkes Urteil

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Vollstreckbare Ausfertigung Amtsgericht Amberg Az.: 2 C 222/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Hauptstr. 117, Lorralne Media GmbH vertreten durch d. Gesch~ftsführer 10827 Berlin, - Klägeringegen

Mehr

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 30 C 537/18 Verkündet am 07.11.2018 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES Urteil Indem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8),(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES 8 C 84/14, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D 1 08 - ~ 1

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit '37 C 636/13 Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13 '.'... -;','''', i' ;'/. Jus beseh' ~e,.. L, " ",," ", als Urkundsbeamti

Mehr

Amtsgericht Cloppenburg

Amtsgericht Cloppenburg - Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 901/17 Im Namen des Volkes Urteil I n dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF, Hauptstraße 117, 10827 Berlin Klägerin Prozessbevollmächtigter: Geschäftszeichen:

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 62 C139/16 Vollstreckbare Ausfertigung, Zugestellt an a) Klägerseite am: Ag, 0 'l j-ij b) Beklagtenseite a5'i -t-,0 g,)6 Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil Zielke, Justizamtsinspektorin

Mehr

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 ~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Bochum. Urteil. in dem Rechtsstreit. Rechtsanwälte Waldorf Frommer '

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Bochum. Urteil. in dem Rechtsstreit. Rechtsanwälte Waldorf Frommer ' ~ 4 I 66 C 125/17 Beglaubigte Abschrift Verkündet am 26012018 Justizbesöhäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstglle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil in dem Rechtsstreit Prozessbevpllmächtigte:

Mehr

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 4 C 156/16 Vollstreckbare Ausfertigqog. 147\ W Amtsgericht Pforzheim Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Hauptstr. 117,

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz. Im Namen des Volkes. Urteil Aktenzeichen: 5 c 249/16 Beglaubigte Abschrift I Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz 0 8. JUNI Z016. _... ~1', f

Mehr

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden. - Amtsgericht Grimma Abschrift Aktenzeichen: 1 C 170/14 Abteilung für Zivilsachen Verkündet am : 15.07.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL ln dem Rechtsstreit - Kläger

Mehr

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin - Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 6 C 6086/18 (VI) Zugestellt gern. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter arn: BeklagterNertreter arn: Oldenburg,.~~ Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Amtsgericht Hamm. Beschluss

Amtsgericht Hamm. Beschluss Beglaubigte Abschrift 28 C 137/18 Amtsgericht Hamm Beschluss I n dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, ges. vertr. d. d. GF Berlin, Hauptstr. 117, 10827 Klägerin, Prozessbevollmächtigter: gegen Beklagte,

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 32 C 196/18 (18) Verkündet lt. Protokoll am:, Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht NürtiIi!!en

Amtsgericht NürtiIi!!en Vollstreckbare Ausfertigung Aktenzeichen: 12 C 1363/14 ~ ~ Amtsgericht NürtiIi!!en Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit v",rir",t

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil ; / f Amtsgericht Fulda Aktenzeichen: 32-C 86/15 (B) Verkündet am: 14.07.2016, Justizfachangestellte Urkundsbeamtiri-/beamter der Göschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ProzRSRhovoljrnächticite:

Mehr

Amtsgericht Cloppenburg

Amtsgericht Cloppenburg - Abschrift - Amtsgericht Cloppenburg 21 C 1093/14 Verkündet am: 12.12.2014 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Beglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift , Amtsgericht Stuttgart. Im Namen des Volkes. Urteil . ' Aktenzeichen: 45 c 5656/15 Beglaubigte Abschrift - - - ---, ~ r-.,v'i4 ~~-..r. ~~,._ ~... ft....! t,.,., ''-"._.,..-u,..,.r.-,,~., f-~- 1 ' ~. t. a ~ h-.-11 ~ :1 ~ j I Amtsgericht Stuttgart 2 2. APR.

Mehr

Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift II C 265/17 Verkündet am 13.03.2018 Stratmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Gladbeck IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Kläger, ProzessbevoIImächtigter

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Ausfertigung Amtsgericht Lichtenberg Im Namen des Volkes Urteil Geschaftsnummer: 8 C 293/12 verkündet am : 01.02.2013 In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertreten d.d. GeschäftsfOhrerin Sabine

Mehr

_gez. URTEIL. Amtsgericht Leipzig IM NAMEN DES VOLKES. Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, München, Gz.

_gez. URTEIL. Amtsgericht Leipzig IM NAMEN DES VOLKES. Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, München, Gz. Ausfertigung Amtsgericht Leipzig Zivilabteilung I Aktenzeichen: 118 C 1559/17 Verkündet am: 23.06.2017 _gez. Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil Vollstreckbare Ausfertigung 23 C 20/16 Verkündet am 02.05.2016 Duscha, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

Enduñeü. Amtsgericht Landshut. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, München, (32.:

Enduñeü. Amtsgericht Landshut. Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, München, (32.: Amtsgericht Landshut Beglaubigte Abschrift Az.: 1 C 2094/16 In dem Rechtsstreit - Klägerin -... _ E I V H I Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstr. 12, 80336 München, (32.: gegen 84051 Essenbach -

Mehr

V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil V % 8 C 131/13 Ausfertigung Verkündet am 27.03.2014 Schiel, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil E ' N GEGAN

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Tatbestand. Verkäuferin G

Tatbestand. Verkäuferin G Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 31 C 1884/16 (17) Verkündet lt. Protokoll am: 24.10.2018 Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit - mmm K ägerin ~. Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: -' gegen

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verkündet 12.3.2009 am: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek URTEIL Im Namen des Volkes Geschafts-Nr.: 711 C 237/08 In dem Rechtsstreit LORRAINE MEDIA GMBH. Hauptstraße 117, 10827 Berlin. Gz.: B 11229-58905 vertr.

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin

Mehr

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Bendler am auf.

Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Bendler am auf. Abschrift Amtsgericht München Az.: 223 C 12836/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstr. 117, 10827 Berlin - Klägeringegen - Beklagtewegen

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Aus:fertig}Jng Amtsgericht Meißen Abteilung für Zililsachen Aktenzeichen: 103 C 164/16 M Verkündungs statt zugestellt am: ZUr Geschäftsstel gelangt am: 23.06.2016 -La: Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: Verkündet lt. Protokoll am: 13.07.2017, Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Amtsgericht Leipzig Aktenzeichen: 111 C 6197/13 - Br - Zivilabteilung I Verkündet am: 26.08.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL 1. - Klägerin

Mehr

Landgericht Oldenburg

Landgericht Oldenburg Landgericht Oldenburg Im Namen des Volkes Urteil 1502471/15 Verkündet am 11.05.2016 JS'in_ Urkundsbeamter(in) der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 11 il - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

gegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte

gegen Amtsgericht Bochum Urteil IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 Rechtsanwälte NIMROD Rechtsanwälte Beglaubigte Abschrift 67 C 354t16 I Verkündet am 07. 12.2016 Jusuzoescnanrgre als Urkundsbeamtin der Geschäfisstelle Amtsgericht Bochum IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin, P rozessbevo

Mehr

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 232 C 31/16 Beglaubi te Abschrift Verkündet am 29.06.2016 Ludewig, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der GescMftsstelie Amtsgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Amtsgericht Bielefeld. Urteil

Amtsgericht Bielefeld. Urteil Abschrift 413 C 79/16 Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Gf. Sabine Goertz, Hauptstraße 117, 10827 Berlir Klägerin, Prozessbevolimächtigte:

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Be Beauty GmbH, v.d.d.gf Viola Parockinger, Porschestr. 21, Landshut - Beklagte -

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Be Beauty GmbH, v.d.d.gf Viola Parockinger, Porschestr. 21, Landshut - Beklagte - Amtsgericht Landshut Az.: 1 C 5/16 Beglaubigte Abschrift Thomas Rader Rechtsanwalt 2 6. Feb. 2016 EINGANG email: mail@kanzlei-rader.de IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Kläger - ProzessbevoUmächtigte:

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES Amtsgericht Neuburg a.d. Donau Az.: 3 c 330/13 Ausfertigung.----------- 1 4. MRZ. 2014 ~ ~~ ~ 'i>!lltta IMl." ~~ "~ ~~ ~~,, ~~ ~ RECHTSANWÄLTE IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbeyollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Bad Berleburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bad Berleburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 1 C 39/16 Amtsgericht Bad Berleburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführerin Sabine Goertz, Hauptstr. 117,10827 Berlin, Klägerin,

Mehr

Abschrift. Im Namen des Volkes Urteil. In dem Rechtsstreit. Lorraine Media GmbH gvdd. Geschäftsführerin Sabine Görtz, Hauptstr.

Abschrift. Im Namen des Volkes Urteil. In dem Rechtsstreit. Lorraine Media GmbH gvdd. Geschäftsführerin Sabine Görtz, Hauptstr. Abschrift Amtsgericht Osnabrück Verkündet am 23.05.2012 Geschäfts-Nr.: 31 C 441/11 (6) Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Arntsge.richtKrcfCId: IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Arntsge.richtKrcfCId: IM NAMEN DES VOLKES. Urteil :.OZi51ß4? 6Ei.,.flmtsgricbt.Krefe.1t :S. 44 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß '169 Abs 3 ZPO)... :..: 'äe07.0 'MIT Sobieoh, Justlzbeschaftlgte 1 ((. als Urkunclsbearntn, dar. j QesohAftsstee Arntsge.richtKrcfCId:

Mehr

Landgericht Trier. Urteil

Landgericht Trier. Urteil Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit.

Amtsgericht Hamburg-Altona. Az.: 314b C 171/11. Verkündet am Urteil IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Amtsgericht HamburgAltona Az.: 314b C 171/11 Verkündet am 25.08.2016 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte erkennt

Mehr

Amtsgericht Germersheim. Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO)

Amtsgericht Germersheim. Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) 1 O 206/15 Seite 1 Aktenzeichen: 1 O 206/15 Amtsgericht Germersheim IM NAMEN DES VOLKES Urteil (abgekürzt nach 313a Abs. 1 ZPO) In dem Rechtsstreit - Klägerin - gegen 1. - Beklagter - 2. - Beklagte - wegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verkündet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 11 O 120/02 verkündet am 24.07.2002 (Geschäftsnummer) Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der., diese vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese

Mehr

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift Landgericht Erfurt Az.: 9 0 828/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit VR-LEASING Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorsitzenden des Vorstandes Theophil Graband, Hauptstraße

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes!

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes! Aktenzeichen: 4 0 524/97 Verkündet am 09. Februar 1999 - J T' Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit - Klägerin-

Mehr

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle

Mehr