Gefahrgutberatung Lithium-Ionen-Akkus in LEV s Referent: Bernd Hilke



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Transkript:

Lithium-Ionen-Akkus in LEV s Beförderung von Lithiumbatterien Gesetzliche Grundlagen (Gefahrgutvorschriften) Vortrag von: Bernd Hilke Gefahrgutbeauftragter Inhaber Firma: Gefahrgutberatung Bernd Hilke CargoCity Süd, Gebäude 643 60549 Frankfurt am Main

Gefahrgutdaten Lithiumbatterien UN-Nummer(n): UN 3090 und 3091 Klasse: 9 Verpackungsgruppe: II Versandbezeichnungen: Lithiumbatterien / Lithium batteries (UN 3090) Lithiumbatterien in Geräte eingebaut / Lithium batteries contained in equipment (UN 3091) Lithiumbatterien mit Geräten verpackt / Lithium batteries packed with equipment (UN3091)

Relevante Vorschriften (international) Zusammenstellung aller für die internationale Beförderung relevanten Vorschriften UN 3090 UN 3091 Vorschrift Verpackungsvorschrift Sondervorschriften Verpackungsvorschrift Sondervorschriften ADR P 903 188, 230, 310, 636 P 903 188, 230, 636 IMDG-Code P 903 188, 230, 310 P 903 188, 230 ICAO-TI / IATA-DGR PAX-A/C CAO-A/C 903 903 max. 5 kg br. max. 35 kg br. A45, A88, A99 912 A45, A48 Orange Book P 903 188, 230, 310 P 903 188, 230 Für dieses Seminar werden vorrangig die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auf Grund ihrer größten Relevanz behandelt.

Die Vorschriften des ADR Verpackungsanweisung P 903: Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090 und 3091. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Darüber hinaus dürfen Batterien mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse und einer Bruttomasse von mindestens 12 kg sowie Zusammenstellungen solcher Batterien in widerstandsfähigen Außenverpackungen, in Schutzumschließungen (z.b. in vollständigen geschlossenen Verschlägen oder in Lattenverschlägen aus Holz), unverpackt oder auf Paletten befördert werden. Die Batterien müssen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein, und die Pole dürfen nicht mit dem Gewicht anderer darüber gestapelter Elemente belastet werden. Werden Lithiumzellen und -batterien mit Ausrüstungen verpackt, müssen sie in Innenverpackungen aus Pappe, die den Vorschriften für die Verpackungsgruppe II entsprechen, verpackt werden. Wenn Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstungen enthalten sind, sind diese Ausrüstungen so in starken Außenverpackungen zu verpacken, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

Die Vorschriften des ADR Sondervorschrift 188 (wahrscheinlich irrelevant): Die zur Beförderung aufgegebenen Lithium-Zellen und -Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: a) eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithium-Ionen enthält höchstens eine Äquivalentmenge von 1,5 g Lithium; b) eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithium-Ionen enthält höchstens eine Gesamtäquivalentmenge von 8 g Lithium; c) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; d) die Zellen und Batterien sind so voneinander getrennt, dass Kurzschlüsse verhindert werden, und sind, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in starken Verpackungen verpackt; und e) jedes Versandstück, das mehr als 24 Lithium-Zellen oder 12 Lithium-Batterien enthält, muss, sofern die Zellen oder Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen: (i) Jedes Versandstück ist mit einer Kennzeichnung zu versehen, die angibt, dass das Versandstück Lithium-Batterien enthält und dass bei Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind. (ii) Jede Sendung muss von einem Dokument begleitet werden, in dem angegeben ist, dass die Versandstücke Lithium-Batterien enthalten und dass bei Beschädigung eines Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind. (iii) Jedes Versandstück muss in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten. (iv) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Versandstücke enthalten mit Ausrüstung verpackte Lithium-Batterien. In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten ADR versteht man unter Lithiummenge die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung, mit Ausnahme der Zellen mit Lithium-Ionen, für die die Lithiumäquivalentmenge in Gramm das 0,3- fache der Nennleistung in Ampère-Stunden (Ah) ist.

Die Vorschriften des ADR Sondervorschrift 230 (wichtig!!!): Diese Eintragung gilt für Zellen und Batterien, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, einschließlich Lithiumpolymer- und Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien. Lithium-Zellen und -Batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie folgenden Vorschriften entsprechen: a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt; b) alle Zellen und Batterien müssen mit einer Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt sein, dass ein Gewaltbruch unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird; c) alle Zellen und Batterien müssen mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet sein; d) alle Batterien mit mehreren Zellen oder mit Zellen in Parallelschaltung sind mit wirksamen Einrichtungen auszurüsten, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen, usw.).

Die Vorschriften des ADR Sondervorschrift 310 (irrelevant): Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Lithium-Zellen und -Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Lithium-Zellen und -Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden, wenn a) die Zellen und Batterien in einem Fass aus Metall, Kunststoff oder Sperrholz oder in einer Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz als Außenverpackung befördert werden, welche den Kriterien der Verpackungsgruppe I entspricht; und b) jede Zelle und jede Batterie einzeln in einer Innenverpackung innerhalb einer Außenverpackung verpackt ist und durch ein nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgeben ist. Sondervorschrift 636 (wichtig!!!): a) Gebrauchte Lithium-Zellen und -Batterien, die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Batterien oder allein nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) die Bruttomasse jeder Lithium-Zelle oder -Batterie beträgt höchstens 250 g. (ii) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b (2) werden eingehalten. b) Zellen in Ausrüstungen dürfen sich während der Beförderung nicht soweit entladen können, dass die Spannung bei offenem Stromkreis unter 2 Volt oder unter zwei Drittel der Spannung der nicht entladenen Zelle je nachdem, welche dieser beiden Spannungen die niedrigere ist fällt. c) Versandstücke mit gebrauchten Zellen oder Batterien in Verpackungen ohne Kennzeichnung sind mit der Kennzeichnung zu versehen: GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN

Die Vorschriften des ADR Verpackungsanweisung P 309 a und b: P 903a VERPACKUNGSANWEISUNG P 903a Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Nicht zugelassene Verpackungen sind jedoch zulässig, vorausgesetzt, - sie erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3, - die Zellen und Batterien sind so verpackt und festgelegt, dass jede Kurzschlussgefahr vermieden wird, - die Versandstücke sind nicht schwerer als 30 kg. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein. P 903b VERPACKUNGSANWEISUNG P 903b Diese Anweisung gilt für gebrauchte Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091. Gebrauchte Lithium-Zellen und -Batterien mit einer Bruttomasse von höchstens 250 g, die zum Zwecke ihrer Entsorgung gesammelt werden, dürfen allein oder zusammen mit anderen gebrauchten Batterien, die kein Lithium enthalten, unter folgenden Bedingungen befördert werden, ohne einzeln geschützt zu sein: (1) in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen; (2) in Sammelbehältern mit einer Bruttomasse von weniger als 30 kg aus nicht leitendem Werkstoff, die den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.8 entsprechen. Zusätzliche Vorschriften Der füllungsfreie Raum der Verpackung muss mit geeignetem Polstermaterial ausgefüllt werden, um eine Bewegung der Batterien während der Beförderung einzuschränken. Luftdicht verschlossene Verpackungen müssen gemäß Unterabschnitt 4.1.1.8 mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass ein durch Gase verursachter Überdruck 10 kpa nicht überschreitet.

Die Vorschriften des ADR Verpackung gemäß P 309: Aufbau der oben gezeigten Verpackung: 12 Hochleistungs-Lithium-Ionen-Akkumulatoren Die Akkus sind zum Schutz vor Kurzschluss mit Kunststoff-Schutzkappen über den positiven und negativen Polen versehen und einzeln in Kunststoffbeutel verpackt. Die Außenverpackung ist eine UN 4D-Sperrholzkiste, welche die Vorgaben der Verpackungsgruppe II erfüllt und ist an jeder Seite, am Boden und Deckel mit Luftpolsterplatten verkleidet. Die Akkus liegen formschlüssig in dem entstanden Ausschnitt. Die Zwischenräume wurden noch zusätzlich mit Polstermaterial, in diesem Fall mit Vermiculite, ausgefüllt.

Die Vorschriften des ADR Erfordernisse der unterschiedlichen Versendungen: 1. Versand der einzelnen Lithium-Ionen-Akkumulatoren (UN 3090) Akku-Hersteller/Import (Flug- oder Seehafen) Fahrrad-Hersteller 1) Fahrradhändler: Dokumentation: Beförderungspapier mit den Angaben: o UN-Nummer mit den vorangestellten Buchstaben UN (UN 3090) o die offizielle Benennung, wie in Kapitel 3.2 GGL (LITHIUMBATTERIEN) o die Nummer des Gefahrzettels (9) o die zugeordnete Verpackungsgruppe (VG II) o die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (?? Pappkarton/s oder?? x 4G) o Gesamtnettogewicht (Nettogewicht = Gewicht des Akkus) o Absenderadresse (Beladestelle) o Empfängeradresse (Entladestelle) o Nummer der angewandten Sondervorschrift (SV 230) o bei Beförderungen innerhalb der Freigrenzen ( 1000 Punkte = 333 kg) den Eintrag: Beförderung ohne Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen inklusive der Gesamtnettomenge mit Angabe der Beförderungskategorie (BK 2 =?? kg) o bei kennzeichnungspflichtigen Transporten (>1000 Punkte = >333 kg) ist die Mitgabe einer schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt) unbedingt erforderlich (Mitgabe bei jeder Beförderung empfohlen!!!) Zwei Beispiele von Beförderungspapieren und ein Beispiel einer schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt) sind diesen Unterlagen anhängig. Verpackung: Außenverpackung, welche die Anforderungen der Verpackungsgruppe II erfüllt (z.b. 4G/X oder Y..) Kennzeichnung mit der UN-Nummer inklusive den vorangestellten Buchstaben UN (UN 3090) Bezettelung mit dem Gefahrzettel für die Klasse 9 1) Anstelle der Fahrrad-Hersteller können beispielsweise auch Vertriebszentren stehen!

Die Vorschriften des ADR Erfordernisse der unterschiedlichen Versendungen: 2. Versand von Lithium-Ionen-Akkumulatoren in oder mit Motor (UN 3091) Akku-Hersteller/Import (Flug- oder Seehafen) Fahrrad-Hersteller 1) Fahrradhändler: Dokumentation: Beförderungspapier mit den Angaben: o UN-Nummer mit den vorangestellten Buchstaben UN (UN 3091) o die offizielle Benennung, wie in Kapitel 3.2 GGL (LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUMBATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT) o die Nummer des Gefahrzettels (9) o die zugeordnete Verpackungsgruppe (VG II) o die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (?? Pappkarton/s oder?? x 4G) o Gesamtnettogewicht (Nettogewicht = Gewicht des Akkus) o Absenderadresse (Beladestelle) o Empfängeradresse (Entladestelle) o Nummer der angewandten Sondervorschrift (SV 230 bei mit Motoren verpackt ) o bei Beförderungen innerhalb der Freigrenzen ( 1000 Punkte = 333 kg) den Eintrag: Beförderung ohne Überschreitung der nach Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen inklusive der Gesamtnettomenge mit Angabe der Beförderungskategorie (BK 2 =?? kg) o bei kennzeichnungspflichtigen Transporten (>1000 Punkte = >333 kg) ist die Mitgabe einer schriftlichen Weisung (Unfallmerkblatt) unbedingt erforderlich (Mitgabe bei jeder Beförderung empfohlen!!!) Je zwei Beispiele von Beförderungspapieren und schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) sind diesen Unterlagen anhängig. Verpackung: Bei mit Motoren verpackten Lithium-Ionen-Akkus: o Innenverpackung aus Pappe, welche die Anforderungen der Verpackungsgruppe II erfüllt (4G/X oder Y..) o Starke Außenverpackung Bei im Motor befindlichen Lithium-Ionen-Akkus: o Starke Außenverpackung Bei in und mit Motoren verpackten Lithium-Ionen-Akkus: o Kennzeichnung mit der UN-Nummer inklusive den vorangestellten Buchstaben UN (UN 3091) o Bezettelung mit dem Gefahrzettel für die Klasse 9

Die Vorschriften des ADR Erfordernisse der unterschiedlichen Versendungen: 3. Versand von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit Motor am Fahrrad (UN 3171) Fahrrad-Hersteller 1) Fahrradhändler: Dokumentation: Es ist keine Dokumentation erforderlich, da betriebsfertige Fahrräder unter den Begriff Batteriebetriebene Fahrzeuge oder Batteriebetriebene Geräte (UN 3171) fallen und nicht den Vorschriften des ADR unterworfen sind. o Empfohlener Eintrag im Transportdokument (z.b. Lieferschein): Batteriebetriebenes Fahrzeug (UN 3171) Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR 4. Versand von gebrauchten Lithium-Ionen-Akkumulatoren (UN 3090) Fahrradhändler (Verbrauchersammelstelle) Fahrrad-Hersteller/Entsorgungsstelle: Dokumentation: Es ist keine Dokumentation erforderlich, wenn die Sondervorschrift 636 in den Punkten a), b) und c) erfüllt werden. Verpackung: Behälter aus nicht leitendem Werkstoff (z.b. Pappe, Kunststoff, Holz) nicht schwerer als 30 kg brutto Kennzeichnung mit GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN

Die Pflichten gemäß 9 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn) Absender (1) Der Absender 1. hat a) den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen oder mit der Eisenbahn übergibt oder im Straßenverkehr selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich; b) sich vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR oder RID klassifiziert sind und gemäß 3 befördert werden dürfen; c) dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung nach 5 Abs. 1 und 3 bis 7 im Straßenverkehr oder Abs. 2 bis 8 im Schienenverkehr, die in einer Vereinbarung nach 5 Abs. 9 oder bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmeverordnung nach 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt; d) dafür zu sorgen, dass aa) nur Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie- Fahrzeuge, Batteriewagen, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3 zugelassen und geeignet und bb) diese mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; e) dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b benachrichtigt wird; f) im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein; g) auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen; h) dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern oder MEGC oder ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern (ADR), Großcontainern (RID) und Kleincontainern (RID) für Güter in loser Schüttung aa) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 angebracht werden, bb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADR oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 1 RID angebracht wird, und cc) dass ungereinigte leere Tanks nach Absatz 4.3.2.4.2 ADR und Unterabschnitt 4.2.1.5 ADR ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand; i) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, für jede Sendung ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern das ADR oder RID dies fordert, die Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3, Absatz 5.4.1.1.1 bis 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.5 bis 5.4.1.1.7, Absatz 5.4.1.1.9 RID, Absatz 5.4.1.1.10.1, 5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17, Unterabschnitt 5.4.1.2, 5.5.2.1 und 6.7.1.3 enthält;

Die Pflichten gemäß 9 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn) Absender (fortges.) j) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht werden; k) dafür zu sorgen, dass, sofern das ADR oder RID dies fordert, dem Beförderungspapier aa) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe c, bb) die Bescheinigung der Zulassung nach Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, cc) eine Kopie der Genehmigung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und Absatz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, dd) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2, ee) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach 5.4.2.1 des IMDG- Codes im Beförderungspapier enthalten ist, und ff) eine Kopie der Genehmigung nach Absatz 4.1.3.8.2 Satz 2 beigefügt wird und l) dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist; 2. hat im Straßenverkehr a) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn aa) die Ausnahmezulassung nach 5 Abs. 1, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und sofern die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt und bb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der Vereinbarungen nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADR Buchstabe c übergeben werden und b) dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung des Beförderungsauftrages der Inhalt der schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3.1 ADR übermittelt wird; 3. hat im Schienenverkehr 4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe c.

Die Pflichten gemäß 9 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn) Empfänger (3) Der Empfänger 1. hat a) hat die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind; b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist; c) dafür zu sorgen, dass aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden, und bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird; 1a. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. ii über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2, 4.1.9.1.2, 4.1.9.2.1, 4.1.9.2.2 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.11 CV 33 Abs. (2) und (3) ADR oder CW 33 Abs. (2) und (3) RID informieren; 2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen, b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind; 3. a) hat im Schienenverkehr und b) darf im Schienenverkehr und 4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach den Nummern 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach den Nummern 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.

Die Pflichten gemäß 9 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn) Verlader (4) Der Verlader 1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach 3 befördert werden dürfen; b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen; c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1. Satz 2 bis 6 entspricht; d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden; e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden; f) hat dafür zu sorgen, dass aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und bb) im Schienenverkehr angebracht sind; g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen, und h) hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Container oder Tank angebracht ist; 2. hat im Straßenverkehr a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich; b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden, und c) sich zu vergewissern, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten sind; 3. hat im Schienenverkehr 4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b.

Die Pflichten gemäß 9 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn) Verpacker (5) Der Verpacker 1. hat a) die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1 und 3.4.3 bis 3.4.6, sofern diese Regelungen in Anspruch genommen werden; b) die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von aa) Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und Abschnitt 4.1.1 bis 4.1.9 und bb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b und Abschnitt 5.1.2; c) die Vorschriften über das Zusammenpacken nach aa) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und bb) Abschnitt 4.1.10 und d) die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung aa) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a, wenn eine See- oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt, bb) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a Satz 1, cc) von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 ADR, Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und dd) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 zu beachten und 2. hat im Straßenverkehr abweichend von der Bestimmung der Verantwortlichkeit in der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Bestimmungen der Verpackungsanweisung IBC 520 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 ADR eingehalten sind. Auftraggeber des Absenders (8) Der Auftraggeber des Absenders hat 1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des 7 schriftlich hinzuweisen und 2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.

Die Pflichten gemäß 9 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße-Eisenbahn) Verlader und Fahrzeugführer (13) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben im Straßenverkehr die Vorschriften für die Beladung und die Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten. Fahrzeugführer und Empfänger (14) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften über 1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR und 2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 ADR und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CV 13 Satz 1 ADR zu beachten. Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger (16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften 1. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR; 2. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR; 3. über das Verbot von Feuer und offenem Licht nach Kapitel 8.5 S1 (3) ADR und bei innerstaatlichen Beförderungen nach der Anlage 2 Nr. 2.3; 4. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b und 5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder alternativ über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 zu beachten. Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger (17) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben im Straßenverkehr die Vorschriften nach Abschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten. An der Beförderung Beteiligte (23) Die an der Beförderung gefährlicher Güter 1. Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und 2. mit hohem Gefahrenpotential

Absender (Kunde) Beförderungspapier gemäß ADR 2005 Kapitel 5.4.1 Verladeradresse (Beladestelle) Empfängeradresse (Entladestelle) Packstück UN- Nebengefahr gruppe Verp.- Beförderungskategorie (kg oder L) Versandbezeichnung Klasse Nummer Anzahl Art 0 1 2 3 4 UN 3090 LITHIUMBATTERIEN 9 II?? Pappkarton(4G) 10 Datum: 14.10.2005 erstellt durch : Name (leserlich) Unterschrift Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.4.2.1 (Die aufgeführten Sendungen sind im Vor- oder Nachlaufverkehr zu oder von einem Flug- oder Seehafen und entsprechend den Bestimmungen der ICAO-TI / IATA-DGR oder IMDG-Code klassifiziert, verpackt, markiert und gekennzeichnet.) Sondervorschrift(en): SV 230 Punkte: 30 BK Menge(kg/L) 0 0 1 0 2 10 3 0 4 0 0 0 10 0 0 Summe: 10 Eintrag = unbe- 0 30 0 nicht frei grenzt Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen Ladung gem. Unterabschnitt 7.5.7 ADR ordnungsgemäß verstaut oder gesichert Alles oben genannte ausgeführt, zur Kenntnis und in Empfang genommen : Datum Fahrername (lesbar), Unterschrift + Fahrzeugkennzeichen Verladername (lesbar) + Unterschrift

Absender (Kunde) Beförderungspapier gemäß ADR 2005 Kapitel 5.4.1 Verladeradresse (Beladestelle) Empfängeradresse (Entladestelle) Packstück UN- Nebengefahr gruppe Verp.- Beförderungskategorie (kg oder L) Versandbezeichnung Klasse Nummer Anzahl Art 0 1 2 3 4 UN 3090 LITHIUMBATTERIEN 9 II?? Pappkarton(4G) 350 Datum: 14.10.2005 erstellt durch : Name (leserlich) Unterschrift Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.4.2.1 (Die aufgeführten Sendungen sind im Vor- oder Nachlaufverkehr zu oder von einem Flug- oder Seehafen und entsprechend den Bestimmungen der ICAO-TI / IATA-DGR oder IMDG-Code klassifiziert, verpackt, markiert und gekennzeichnet.) Sondervorschrift(en): SV 230 Punkte: 1050 BK Menge(kg/L) 0 0 1 0 2 350 3 0 4 0 0 0 350 0 0 Summe: 350 Eintrag = unbe- 0 1050 0 nicht frei grenzt Beförderung mit Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen Kennzeichnungspflichtiger Transport Schriftliche Weisungen erhalten Ladung gem. Unterabschnitt 7.5.7 ADR ordnungsgemäß verstaut oder gesichert Alles oben genannte ausgeführt, zur Kenntnis und in Empfang genommen : Datum Fahrername (lesbar), Unterschrift + Fahrzeugkennzeichen Verladername (lesbar) + Unterschrift

Merkblatt-Nr.: 309000 SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT Klasse 9 LADUNG LITHIUMBATTERIEN Stromquellen mit hohem Energiegehalt und gefährlichen Stoffen UN 3090 Kl.-Code M4 Verp.-Gr. II ART DER GEFAHR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Explosionsgefahr bei Kurzschluss oder Brand Brandgefahr Explosionsgefahr Zersetzung durch Brand oder Erwärmung unter Bildung giftiger und ätzender Gase Reizt die Augen und Atmungsorgane VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN POLIZEI FEUERWEHR 110 112 Motor abstellen Keine offenen Flammen, Rauchverbot Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN Selbstschutz beachten AUSRÜSTUNG: Kanalisationsabdeckung Schaufel und Besen Auffangbehälter Abdeckplane aus Kunststoff: Mindestabmessung 2 m x 3 m FEUER ERSTE HILFE ZUSÄTZLICHE HINWEISE Alle warnen Brand- und Explosionsgefahr Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich Falls Produkt in Gewässer oder Kanalisation gelangt ist oder Erdboden oder Pflanzen verunreinigt hat, Feuerwehr oder Polizei darauf hinweisen Eindringen des Produktes in die Kanalisation, Gruben und Keller verhindern Produkt vor Nässe schützen Nur Entstehungsbrände löschen Keine Ladungsbrände löschen Falls Produkt in die Augen gelangt, unverzüglich mit viel Wasser mehrere Minuten spülen, anschließend Vorstellung beim Augenarzt Mit Produkt verunreinigte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen und betroffene Haut mit viel Wasser waschen Ärztliche Hilfe erforderlich nach Einatmen oder Hautkontakt des Stoffes oder seiner Verbrennungsprodukte Telefonische Rückfrage unter Geeignete Löschmittel: trockener Sand oder Zement Bei Transport nach RID: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = 90 GILT NUR WÄHREND DES STRASSENTRANSPORTS Stand: 05/2005

Absender (Kunde) Beförderungspapier gemäß ADR 2005 Kapitel 5.4.1 Verladeradresse (Beladestelle) Empfängeradresse (Entladestelle) Packstück UN- Nebengefahr gruppe Verp.- Beförderungskategorie (kg oder L) Versandbezeichnung Klasse Nummer Anzahl Art 0 1 2 3 4 UN 3091 LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN 9 II?? Pappkarton 25 oder UN 3091 LITHIUMBATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT Datum: 18.10.2005 erstellt durch : Name (leserlich) Unterschrift Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.4.2.1 (Die aufgeführten Sendungen sind im Vor- oder Nachlaufverkehr zu oder von einem Flug- oder Seehafen und entsprechend den Bestimmungen der ICAO-TI / IATA-DGR oder IMDG-Code klassifiziert, verpackt, markiert und gekennzeichnet.) Sondervorschrift(en): SV 230 Punkte: 75 BK Menge(kg/L) 0 0 1 0 2 25 3 0 4 0 0 0 25 0 0 Summe: 25 Eintrag = unbe- 0 75 0 nicht frei grenzt Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen Ladung gem. Unterabschnitt 7.5.7 ADR ordnungsgemäß verstaut oder gesichert Alles oben genannte ausgeführt, zur Kenntnis und in Empfang genommen : Datum Fahrername (lesbar), Unterschrift + Fahrzeugkennzeichen Verladername (lesbar) + Unterschrift

Absender (Kunde) Beförderungspapier gemäß ADR 2005 Kapitel 5.4.1 Verladeradresse (Beladestelle) Empfängeradresse (Entladestelle) Packstück UN- Nebengefahr gruppe Verp.- Beförderungskategorie (kg oder L) Versandbezeichnung Klasse Nummer Anzahl Art 0 1 2 3 4 UN 3091 LITHIUMBATTERIEN in AUSRÜSTUNGEN 9 II?? Pappkarton 500 oder UN 3091 LITHIUMBATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT Datum: 18.10.2005 erstellt durch : Name (leserlich) Unterschrift Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.4.2.1 (Die aufgeführten Sendungen sind im Vor- oder Nachlaufverkehr zu oder von einem Flug- oder Seehafen und entsprechend den Bestimmungen der ICAO-TI / IATA-DGR oder IMDG-Code klassifiziert, verpackt, markiert und gekennzeichnet.) Sondervorschrift(en): SV 230 Punkte: 1500 BK Menge(kg/L) 0 0 1 0 2 500 3 0 4 0 0 0 500 0 0 Summe: 500 Eintrag = unbe- 0 1500 0 nicht frei grenzt Beförderung mit Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen Kennzeichnungspflichtiger Transport Schriftliche Weisungen erhalten Ladung gem. Unterabschnitt 7.5.7 ADR ordnungsgemäß verstaut oder gesichert Alles oben genannte ausgeführt, zur Kenntnis und in Empfang genommen : Datum Fahrername (lesbar), Unterschrift + Fahrzeugkennzeichen Verladername (lesbar) + Unterschrift

Merkblatt-Nr.: 309100 SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT Klasse 9 LADUNG LITHIUMBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN Stromquellen mit hohem Energiegehalt und gefährlichen Stoffen In einem Metallgehäuse hermetisch verschlossen UN 3091 Kl.-Code M4 Verp.-Gr. II ART DER GEFAHR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Explosionsgefahr bei Kurzschluss oder Brand Brandgefahr Explosionsgefahr Zersetzung durch Brand oder Erwärmung unter Bildung giftiger und ätzender Gase Reizt die Augen und Atmungsorgane VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN POLIZEI FEUERWEHR 110 112 Motor abstellen Keine offenen Flammen, Rauchverbot Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN Selbstschutz beachten AUSRÜSTUNG: Alle warnen Brand- und Explosionsgefahr Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich Falls Produkt in Gewässer oder Kanalisation gelangt ist oder Erdboden oder Pflanzen verunreinigt hat, Feuerwehr oder Polizei darauf hinweisen Eindringen des Produktes in die Kanalisation, Gruben und Keller verhindern FEUER Nur Entstehungsbrände löschen Keine Ladungsbrände löschen ERSTE HILFE ZUSÄTZLICHE HINWEISE Telefonische Rückfrage unter Geeignete Löschmittel: trockener Sand oder Zement Bei Transport nach RID: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = 90 GILT NUR WÄHREND DES STRASSENTRANSPORTS Stand: 05/2005

Merkblatt-Nr.: 309101 SCHRIFTLICHE WEISUNG FÜR DEN STRASSENTRANSPORT Klasse 9 LADUNG LITHIUMBATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT Stromquellen mit hohem Energiegehalt und gefährlichen Stoffen In einem Metallgehäuse hermetisch verschlossen UN 3091 Kl.-Code M4 Verp.-Gr. II ART DER GEFAHR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG Explosionsgefahr bei Kurzschluss oder Brand Brandgefahr Explosionsgefahr Zersetzung durch Brand oder Erwärmung unter Bildung giftiger und ätzender Gase Reizt stark die Augen und Atmungsorgane VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN POLIZEI FEUERWEHR 110 112 Motor abstellen Keine offenen Flammen, Rauchverbot Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN Selbstschutz beachten AUSRÜSTUNG: Alle warnen Brand- und Explosionsgefahr Undichtigkeiten nur beseitigen, falls ohne eigene Gefährdung möglich Falls Produkt in Gewässer oder Kanalisation gelangt ist oder Erdboden oder Pflanzen verunreinigt hat, Feuerwehr oder Polizei darauf hinweisen Eindringen des Produktes in die Kanalisation, Gruben und Keller verhindern FEUER Nur Entstehungsbrände löschen Keine Ladungsbrände löschen ERSTE HILFE ZUSÄTZLICHE HINWEISE Telefonische Rückfrage unter Geeignete Löschmittel: trockener Sand oder Zement Bei Transport nach RID: Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = 90 GILT NUR WÄHREND DES STRASSENTRANSPORTS Stand: 05/2005