Teil 7. Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung



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Transkript:

Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 7-1

7-2

Inhaltsverzeichnis 7.1 Trockengüterschiffe 7.1.0 Allgemeine Vorschriften 7.1.0.1 Anwendbarkeit anderer Vorschriften 7.1.0.2-7.1.0.99 reserviert 7.1.1 Beförderungsart 7.1.1.1-7.1.1.9 reserviert 7.1.1.10 Beförderung von Versandstücken 7.1.1.11 Lose Schüttung 7.1.1.12 Lüftung 7.1.1.13 Maßnahmen vor dem Laden 7.1.1.14 Handhaben und Stauen der Ladung 7.1.1.15 reserviert 7.1.1.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung 7.1.1.17 reserviert 7.1.1.18 Container, Großpackmittel (IBC) und Großverpackung 7.1.1.19 Straßenfahrzeuge 7.1.1.20 reserviert 7.1.1.21 Beförderung in Ladetanks 7.1.1.22-7.1.1.99 reserviert 7.1.2 Anforderungen an die Schiffe 7.1.2.0 Bau 7.1.2.1-7.1.2.4 reserviert 7.1.2.5 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen 7.1.2.6-7.1.2.7 reserviert 7.1.2.8 Klassifikation 7.1.2.9-7.1.2.18 reserviert 7.1.2.19 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge 7.1.2.20-7.1.2.99 reserviert 7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 7.1.3.1 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen 7.1.3.2-7.1.3.14 reserviert 7.1.3.15 Sachkundiger an Bord 7.1.3.16-7.1.3.19 reserviert 7.1.3.20 Ballastwasser 7.1.3.21 reserviert 7.1.3.22 Öffnen von Laderäumen 7.1.3.23-7.1.3.30 reserviert 7.1.3.31 Maschinen 7.1.3.32 Brennstofftanks 7.1.3.33-7.1.3.40 reserviert 7-3

7.1.3.41 Feuer und offenes Licht 7.1.3.42 Beheizen der Laderäume 7.1.3.43 reserviert 7.1.3.44 Reinigungsarbeiten 7.1.3.45-7.1.3.50 reserviert 7.1.3.51 Elektrische Einrichtungen 7.1.3.52-7.1.3.69 reserviert 7.1.3.70 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten 7.1.3.71-7.1.3.99 reserviert 7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 7.1.4.1 Begrenzung der beförderten Mengen 7.1.4.2 Zusammenladeverbot (allgemein) 7.1.4.3 Zusammenladeverbot (Laderäume) 7.1.4.4 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge) 7.1.4.5 Zusammenladeverbot (Seeschiffe) 7.1.4.6 reserviert 7.1.4.7 Lade- und Löschstellen 7.1.4.8 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten 7.1.4.9 Umladen 7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4.11 Stauplan 7.1.4.12 Lüftung 7.1.4.13 Maßnahmen vor dem Laden 7.1.4.14 Handhaben und Stauen der Ladung 7.1.4.15 Maßnahmen nach dem Löschen 7.1.4.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung 7.1.4.17-7.1.4.40 reserviert 7.1.4.41 Feuer und offenes Licht 7.1.4.42-7.1.4.50 reserviert 7.1.4.51 Elektrische Einrichtungen 7.1.4.52 reserviert 7.1.4.53 Beleuchtung 7.1.4.54-7.1.4.74 reserviert 7.1.4.75 Gefahr der Funkenbildung 7.1.4.76 Kunststofftrossen 7.1.4.77-7.1.4.99 reserviert 7.1.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe 7.1.5.0 Bezeichnung 7.1.5.1 Beförderungsart 7.1.5.2 Fahrt der Schiffe 7.1.5.3 Festmachen 7.1.5.4 Stillliegen 7.1.5.5 Anhalten der Schiffe 7.1.5.6-7.1.5.7 reserviert 7.1.5.8 Meldepflicht 7.1.5.9-7.1.5.99 reserviert 7-4

7.1.6 Zusätzliche Anforderungen 7.1.6.1-7.1.6.10 reserviert 7.1.6.11 Lose Schüttung 7.1.6.12 Lüftung 7.1.6.13 Maßnahmen vor dem Laden 7.1.6.14 Handhaben und Stauen der Ladung 7.1.6.15 reserviert 7.1.6.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung 7.1.6.17-7.1.6.99 reserviert 7.2 Tankschiffe 7.2.0 Allgemeine Vorschriften 7.2.0.1 Anwendbarkeit anderer Vorschriften 7.2.0.2-7.2.0.99 reserviert 7.2.1 Beförderungsart 7.2.1.1-7.2.1.20 reserviert 7.2.1.21 Beförderung in Ladetanks 7.2.1.22-7.2.1.99 reserviert 7.2.2 Anforderungen an die Schiffe 7.2.2.0 Bau 7.2.2.1-7.2.2.3 reserviert 7.2.2.4 Schiffstypen 7.2.2.5 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen 7.2.2.6 Gasspüranlagen 7.2.2.7 reserviert 7.2.2.8 Klassifikation 7.2.2.9-7.2.2.18 reserviert 7.2.2.19 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge 7.2.2.20 reserviert 7.2.2.21 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen 7.2.2.22 Öffnungen der Ladetanks 7.2.2.23-7.2.2.99 reserviert 7.2.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 7.2.3.1 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen 7.2.3.2 Pumpenräume unter Deck 7.2.3.3-7.2.3.5 reserviert 7.2.3.6 Gasspüranlagen 7.2.3.7 Entgasen leerer Ladetanks 7.2.3.8-7.2.3.11 reserviert 7.2.3.12 Lüftung 7.2.3.13-7.2.3.14 reserviert 7.2.3.15 Sachkundiger an Bord 7.2.3.16-7.2.3.19 reserviert 7.2.3.20 Ballastwasser 7.2.3.21 reserviert 7-5

7.2.3.22 Öffnen von Aufstellungsräumen, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Ladetanks, Restetanks; Abschlussvorrichtungen 7.2.3.23-7.2.3.24 reserviert 7.2.3.25 Verbindung zwischen Rohrleitungen 7.2.3.26-7.2.3.27 reserviert 7.2.3.28 Kühlanlage 7.2.3.29 Beiboote 7.2.3.30 reserviert 7.2.3.31 Maschinen 7.2.3.32 Brennstofftanks 7.2.3.33-7.2.3.40 reserviert 7.2.3.41 Feuer und offenes Licht 7.2.3.42 Ladungsheizungsanlage 7.2.3.43 reserviert 7.2.3.44 Reinigungsarbeiten 7.2.3.45-7.2.3.50 reserviert 7.2.3.51 Elektrische Einrichtungen 7.2.3.52-7.2.3.99 reserviert 7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 7.2.4.1 Begrenzung der beförderten Mengen 7.2.4.2 Übernahme von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen und Übergabe von Schiffsbetriebsstoffen 7.2.4.3-7.2.4.6 reserviert 7.2.4.7 Lade- und Löschstellen 7.2.4.8 reserviert 7.2.4.9 Umladen 7.2.4.10 Prüfliste 7.2.4.11 Ladungsbuch, Stauplan 7.2.4.12 Reiseregistrierung 7.2.4.13 Maßnahmen vor dem Laden 7.2.4.14 Handhaben und Stauen der Ladung 7.2.4.15 Maßnahmen nach dem Löschen 7.2.4.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung 7.2.4.17 Verschluss der Fenster und Türen 7.2.4.18 Inertisierung der Gasräume in Ladetanks 7.2.4.19 Inertisierung von Tankschiffen 7.2.4.20 reserviert 7.2.4.21 Füllen von Ladetanks 7.2.4.22 Öffnen von Öffnungen der Ladetanks 7.2.4.23 reserviert 7.2.4.24 Gleichzeitiges Laden und Löschen 7.2.4.25 Lade- und Löschleitungen 7.2.4.26-7.2.4.27 reserviert 7.2.4.28 Berieselungsanlage 7.2.4.29-7.2.4.39 reserviert 7.2.4.40 Feuerlöscheinrichtungen 7.2.4.41 Feuer und offenes Licht 7.2.4.42 Ladungsheizungsanlage 7.2.4.43-7.2.4.50 reserviert 7-6

7.2.4.51 Elektrische Einrichtungen 7.2.4.52 reserviert 7.2.4.53 Beleuchtung 7.2.4.54-7.2.4.59 reserviert 7.2.4.60 Besondere Ausrüstung 7.2.4.61-7.2.4.73 reserviert 7.2.4.74 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht 7.2.4.75 Gefahr der Funkenbildung 7.2.4.76 Kunststofftrossen 7.2.4.77-7.2.4.99 reserviert 7.2.5 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe 7.2.5.0 Bezeichnung 7.2.5.1 Beförderungsart 7.2.5.3 Festmachen 7.2.5.4 Stillliegen 7.2.5.5-7.2.5.99 reserviert 7-7

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7.1 Trockengüterschiffe Die Vorschriften 7.1.0 bis 7.1.6 gelten für Trockengüterschiffe. 7.1.0 Allgemeine Vorschriften 7.1.0.1 Anwendbarkeit anderer Vorschriften 7.1.0.1.1 Die Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Bauvorschriften des Teils 9 ergänzt. Die Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung werden hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter durch die anwendbaren Vorschriften des Teils 7 ergänzt. 7.1.0.1.2 Falls Vorschriften des Teils 7 oder 9 jenen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung widersprechen, gelten die Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung nicht. 7.1.0.2-7.1.0.99 reserviert 7-9

7.1.1 Beförderungsart 7.1.1.1-7.1.1.9 reserviert 7.1.1.10 Beförderung von Versandstücken In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben. Wenn Versandstücke in Containern oder auf Straßenfahrzeugen befördert werden, gehört die Masse des Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke. 7.1.1.11 Lose Schüttung 7.1.1.12 Lüftung Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies in 3.2 Tabelle A Spalte 8 ausdrücklich zugelassen ist. In dieser Spalte ist dann ein B eingetragen. Das Lüften der Laderäume ist nur erforderlich, wenn dies in 7.1.4.12 oder in 3.2 Tabelle A Spalte 10 vorgeschrieben ist. 7.1.1.13 Maßnahmen vor dem Laden Vor dem Laden sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in 7.1.4.13 oder in 3.2 Tabelle A Spalte 11 vorgeschrieben ist. 7.1.1.14 Handhaben und Stauen der Ladung 7.1.1.15 reserviert Während des Handhabens und Stauens der Ladung sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in 7.1.4.14 oder in 3.2 Tabelle A Spalte 11 vorgeschrieben ist. 7.1.1.16 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung 7.1.1.17 reserviert Während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung sind zusätzliche Maßnahmen nur erforderlich, wenn dies in 7.1.4.16 oder in 3.2 Tabelle A Spalte 11 vorgeschrieben ist. 7.1.1.18 Container, Großpackmittel (IBC) und Großverpackung Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC), Großverpackung, MEGC, Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen. 7.1.1.19 Straßenfahrzeuge 7.1.1.20 reserviert Die Beförderung von Straßenfahrzeugen muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen. 7.1.1.21 Beförderung in Ladetanks 7.1.1.22-7.1.1.99 reserviert Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in Trockengüterschiffen zu befördern. 7-10

7.1.2 Anforderungen an die Schiffe 7.1.2.0 Bau 7.1.2.0.1 Schiffe, welche für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem Zulassungszeugnis versehen sein müssen, müssen den zutreffenden Bauvorschriften des Teils 9 entsprechen. 7.1.2.0.2 Für Seeschiffe gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn anstelle der Vorschriften 9.1.0.0 bis 9.1.0.79 die Vorschriften 9.2.0.0 bis 9.2.0.79 erfüllt sind. 7.1.2.0.3 Schiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, in größeren als den in 7.1.4.1.1 aufgeführten Mengen befördern, müssen den in 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 festgelegten Bedingungen entsprechen. 7.1.2.1-7.1.2.4 reserviert 7.1.2.5 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen 7.1.2.6-7.1.2.7 reserviert Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muss die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache und erforderlichenfalls zusätzlich in der an Bord üblichen Sprache an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können. 7.1.2.8 Klassifikation 7.1.2.9-7.1.2.18 reserviert Doppelhüllenschiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 oder 9, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, in größeren als den in 7.1.4.1.1 aufgeführten Mengen befördern, müssen unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. 7.1.2.19 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge 7.1.2.19.1 Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Zulassungszeugnis für die Beförderung von gefährlichen Gütern versehen sein muss, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein. Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen den nachstehend aufgeführten Nummern des ADNR entsprechen: 7.1.2.5, 8.1.5, 8.1.6.1, 8.1.6.3, 8.1.7, 8.1.8, 8.1.9, 9.1.0.0, 9.1.0.12.3, 9.1.0.17.2, 9.1.0.17.3, 9.1.0.31, 9.1.0.32, 9.1.0.34, 9.1.0.41, 9.1.0.52.2, 9.1.0.52.3, 9.1.0.56, 9.1.0.71 und 9.1.0.74. 7.1.2.19.2 Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des Teils 7 wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen. 7.1.2.20-7.1.2.99 reserviert 7-11

7.1.3 Allgemeine Betriebsvorschriften 7.1.3.1 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen 7.1.3.1.1 Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen, zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet. 7.1.3.1.2 Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden. 7.1.3.1.3 Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge oder Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden. Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden, welche mit einem für den zu beförderten Stoff geeigneten Atemschutzgerät ausgerüstet sind. Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. 7.1.3.1.4 Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Beförderung von Stoffen der Klasse 2, 3, 5.2, 6.1 und 8, für die EX oder/und TOX in 3.2 Tabelle A Spalte 9 eingetragen ist, bei Verdacht auf Beschädigung von Versandstücken die Gaskonzentration in diesen Laderäumen gemessen werden. 7.1.3.1.5 Bevor Personen Laderäume betreten, muss bei Beförderung von Stoffen in loser Schüttung oder unverpackt, für die EX oder/und TOX in 3.2 Tabelle A Spalte 9 eingetragen ist, die Gaskonzentration in diesen Laderäumen und in den benachbarten Laderäumen gemessen werden. 7.1.3.1.6 Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 2, 3, 5.2, 6.1 und 8 ist das Betreten der Laderäume bei einem Schadensverdacht sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn: - kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder - die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. 7.1.3.1.7 Bei Beförderung von Stoffen in loser Schüttung oder unverpackt, ist das Betreten der Laderäume sowie das Betreten der Wallgänge und Doppelböden nur zugelassen, wenn: - kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder - die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person geschehen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. 7.1.3.2-7.1.3.14 reserviert 7-12

7.1.3.15 Sachkundiger an Bord 7.1.3.16-7.1.3.19 reserviert Bei Beförderung von gefährlichen Gütern muss ein Sachkundiger nach 8.2.1.2 an Bord sein. 7.1.3.20 Ballastwasser 7.1.3.21 reserviert Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser benutzt werden. 7.1.3.22 Öffnen von Laderäumen 7.1.3.22.1 Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein. Dies gilt nicht für gefährliche Güter in spritzwasserdichten Containern, Großpackmitteln (IBC), Großverpackung und MEGC, in Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen. 7.1.3.22.2 Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung muss der Laderaum mit Lukenabdeckungen versehen sein. 7.1.3.23-7.1.3.30 reserviert 7.1.3.31 Maschinen Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 C betrieben werden (z. B. Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein. 7.1.3.32 Brennstofftanks 7.1.3.33-7.1.3.40 reserviert Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des Teils 9 gebaut worden sind. 7.1.3.41 Feuer und offenes Licht 7.1.3.41.1 Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist verboten. Dies gilt nicht in Wohnungen und im Steuerhaus. 7.1.3.41.2 Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden. Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden. 7.1.3.41.3 Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C betrieben werden. 7.1.3.42 Beheizen der Laderäume Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine Heizung zu betreiben. 7-13

7.1.3.43 reserviert 7.1.3.44 Reinigungsarbeiten 7.1.3.45-7.1.3.50 reserviert Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 C auszuführen. 7.1.3.51 Elektrische Einrichtungen 7.1.3.51.1 Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden. 7.1.3.51.2 Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für: - eigensichere Stromkreise; - elektrische Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z. B. Steckdose) in unmittelbare Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist; - elektrische Kabel zum Anschluss von Containern; - elektrische Kabel zum Anschluss von elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen; - elektrische Kabel zum Anschluss von Tauchpumpen; - elektrische Kabel zum Anschluss von Laderaumventilatoren. 7.1.3.51.3 Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluss von Containern, Tauchpumpen, Lukendeckelwagen oder Laderaumventilatoren dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen, die Lukendeckelwagen oder die Laderaumventilatoren in Betrieb sind. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen im geschützten Bereich darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein. 7.1.3.51.4 Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. 7.1.3.52-7.1.3.69 reserviert Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluss von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ bescheinigte Sicherheit". 7.1.3.70 Antennen, Blitzableiter, Drahtseile, Masten 7.1.3.70.1 Kein Teil von Antennen für elektronische Geräte, kein Blitzableiter und kein Drahtseil darf sich über den Laderäumen befinden. 7.1.3.70.2 Kein Teil von Antennen für Sprechfunkgeräte darf sich in einem Umkreis von 2,00 m um die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befinden. 7.1.3.71-7.1.3.99 reserviert 7-14

7.1.4 Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung 7.1.4.1 Begrenzung der beförderten Mengen 7.1.4.1.1 Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht überschritten werden. Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gilt diese Bruttomasse pro Einheit. Die Begrenzung der beförderten Mengen von Stoffen der Klasse 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 7, 8 und 9 nach folgender Tabelle und 7.1.4.1.2, ausgenommen diejenigen mit Gefahrzettel 1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften in 9.1.0.80 bis 9.1.0.95 oder 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 entsprechen. Klasse 1 alle Stoffe der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe A 90 kg 1) alle Stoffe der Unterklasse 1.1 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, J oder L 15 000 kg 2) alle Stoffe der Unterklasse 1.2 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G, H, J oder L 50 000 kg alle Stoffe der Unterklasse 1.3 der Verträglichkeitsgruppe C, G, H, J oder L 300 000 kg 3) alle Stoffe der Unterklasse 1.4 der Verträglichkeitsgruppe B, C, D, E, F, G oder S 1 100 000 kg alle Stoffe der Unterklasse 1.5 der Verträglichkeitsgruppe D 15 000 kg 2) alle Stoffe der Unterklasse 1.6 der Verträglichkeitsgruppe N, 300 000 kg 3) leere Verpackungen, ungereinigt 1 100 000 kg Bemerkung: 1) In mindestens drei Partien zu maximal je 30 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den einzelnen 2) 3) Partien. In mindestens drei Partien zu maximal je 5 000 kg und mindestens 10,00 m Abstand zwischen den einzelnen Partien. nicht mehr als 100000 kg pro Laderaum, ein eingesetztes Holzschott wird als Laderaumtrennung anerkannt. Klasse 2 alle Güter mit Gefahrzettel 2.3 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt alle Güter mit Gefahrzettel 2.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt andere Güter 120 000 kg 300 000 kg unbeschränkt Klasse 3 alle Güter mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt andere Güter, insgesamt Klasse 4.1 UN-Nummern 3221, 3222, 3231 und 3232, insgesamt alle Güter mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt andere Güter Klasse 4.2 alle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt andere Güter Klasse 4.3 alle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt andere Güter 120 000 kg 300 000 kg 15 000 kg 120 000 kg unbeschränkt 300 000 kg unbeschränkt 300 000 kg unbeschränkt 7-15

Klasse 5.1 alle Güter der Verpackungsgruppe I oder II mit Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt andere Güter Klasse 5.2 UN-Nummern 3101, 3102, 3111 und 3112, insgesamt andere Güter, insgesamt Klasse 6.1 alle Güter mit Verpackungsgruppe I in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt alle Güter mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt andere Güter 300 000 kg unbeschränkt 15 000 kg 120 000 kg 120 000 kg 300 000 kg unbeschränkt Klasse 7 UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333 0 kg andere Güter unbeschränkt Klasse 8 alle Güter mit Verpackungsgruppe I in 3.2 Tabelle A Spalte 4 oder mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A Spalte 4 und Gefahrzettel 3 oder 6.1 in 3.2 Tabelle A Spalte 5, insgesamt andere Güter Klasse 9 alle mit Verpackungsgruppe II in 3.2 Tabelle A Spalte 4, insgesamt andere Güter 300 000 kg unbeschränkt 300 000 kg unbeschränkt In der vorgenannte Tabelle ist: T Giftig (Toxic) TF Giftig, Brennbar (Toxic, Flammable) TC Giftig, Ätzend (Toxic, Corrosive) TO Giftig, Oxidierend (Toxic, Oxidizing) TFC Giftig, Brennbar, Ätzend (Toxic, Flammable, Corrosive) TOC Giftig, Oxidierend, Ätzend (Toxic, Oxidizing, Corrosive) D Desensibilisiert explosiv (Desensitized explosiv) DT Desensibilisiert explosiv, Giftig (Desensitized explosiv, Toxic) F Brennbar (Flammable) FC Brennbar, Ätzend (Flammable,Corrosive) FT Brennbar, Giftig (Flammable, Toxic) FTC Brennbar, Giftig, Ätzend (Flammable, Toxic, Corrosive) SR Selbstentzündlich, Selbstzersetzlich (Spontaneous combustion, self-reactive) ST Selbstentzündlich, Giftig (Spontaneous combustion, Toxic) WT Reagiert mit Wasser, Giftig (Water reactiv, Toxic) WF Reagiert mit Wasser, Brennbar (Water reactiv, Flammable) OT Oxidierend, Giftig (Oxidizing, Toxic) OF Oxidierend, Brennbar (Oxidizing, Flammable) 7.1.4.1.2 Auf einem Schiff oder bei Schubverbände und gekuppelten Fahrzeugen pro Einheit sind höchstens 1 100 000 kg gefährliche Güter zugelassen. 7.1.4.1.3 Werden auf einem Schiff unter Beachtung der Zusammenladeverbote nach 7.1.4.3.3 oder 7.1.4.3.4 Stoffe und Gegenstände verschiedener Unterklassen der Klasse 1 verladen, unterliegt die gesamte Ladung der in 7.1.4.1.1 vorgeschriebenen kleinsten Höchstmasse der zur Verladung kommenden gefährlichsten Unterklasse in der Rangfolge 1.1, 1.5, 1.2, 1.3, 1.6, 1.4. 7-16

7.1.4.1.4 Ist die Nettomasse der beförderten explosiven Stoffe und der sich in den Gegenständen befindlichen explosiven Stoffe nicht bekannt, so gilt für die in 7.1.4.1.1 genannte Masse die Bruttomasse der Ladung. 7.1.4.1.5 Für die Aktivitätsgrenzen, Gesamttransportkennzahlen (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen siehe 7.1.4.14.7. 7.1.4.2 Zusammenladeverbot (allgemein) Auf Schiffen mit Stoffen der Klasse 5.1 in loser Schüttung dürfen sich keine anderen Güter befinden. 7.1.4.3 Zusammenladeverbot (Laderäume) 7.1.4.3.1 Stoffe verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden. 7.1.4.3.2 Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Stoffe, für die in 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Stoffen, für die in 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Bezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht vorgeschrieben ist, gestaut werden. 7.1.4.3.3 Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1 und 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, müssen durch einen Abstand von mindestens 12,00 m von Gütern aller anderen Klassen getrennt sein. 7-17

7.1.4.3.4 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt: Verträglichkeitsgruppe A B C D E F G H J L N S A X - - - - - - - - - - - B - X - 1) - - - - - - - X C - - X X X - X - - - 2)3) X D - 1) X X X - X - - - 2)3) X E - - X X X - X - - - 2)3) X F - - - - - X - - - - - X G - - X X X - X - - - - X H - - - - - - - X - - - X J - - - - - - - - X - - X L - - - - - - - - - 4) - - N - - 2)3) 2)3) 2)3) - - - - - 2) X S - X X X X X X X X - X X X": zeigt an, dass die Stoffe und Gegenstände der entsprechenden Verträglichkeitsgruppen laut ADNR, im gleichen Laderaum gestaut werden dürfen. 1) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen nur zusammen in einem Laderaum gestaut werden, wenn sie in Containern oder Straßenfahrzeugen mit geschlossenen Metallwänden verladen sind. 2) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6 N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung 1.6 N zusammen befördert werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Unterklasse 1.1 zu behandeln. 3) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe C, D oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D. 4) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen im gleichen Laderaum verladen werden. 7.1.4.3.5 Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 7 (UN-Nummern 2916, 2917, 3323, 3328, 3329 und 3330) in Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken sind die in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung enthaltenen Kontrollen, Beschränkungen und Vorschriften zu erfüllen. 7.1.4.3.6 Bei Beförderung von Stoffen der Klasse 7 auf Grund einer Sondervereinbarung (UN-Nummern 2919 und 3331), sind die von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere ist die Zusammenladung nur dann gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. 7-18

7.1.4.4 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge) 7.1.4.4.1 7.1.4.3 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind. 7.1.4.4.2 7.1.4.3 gilt nicht für: - Container mit geschlossenen Metallwänden; - Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden; - Tankcontainer; - Tankfahrzeuge. 7.1.4.4.3 Für sonstige Container kann der Abstand nach 7.1.4.3.1 auf 2,40 m (eine Containerbreite) reduziert werden. 7.1.4.5 Zusammenladeverbot (Seeschiffe) 7.1.4.6 reserviert Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. 7.1.4.7 Lade- und Löschstellen 7.1.4.7.1 Gefährliche Stoffe und Gegenstände dürfen nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden. 7.1.4.7.2 Wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind, dürfen Stoffe jeder Art nur an den von der örtlich zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden. 7.1.4.8 Zeitpunkt und Dauer der Lade- und Löscharbeiten 7.1.4.8.1 Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde begonnen werden. Dies gilt auch für das Laden und Löschen anderer Güter, wenn Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2 Tabelle A Spalte 12 die Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Bord sind. 7.1.4.8.2 Lade- und Löscharbeiten von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 und von Stoffen der Klasse 4.1 oder 5.2 müssen während eines Gewitters unterbrochen werden. 7.1.4.9 Umladen Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen. 7-19

7.1.4.10 Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.1.4.10.1 Wenn in 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei einem Stoff oder einem Gegenstand die Sondervorschrift 802 angegeben ist, müssen folgende Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln ergriffen werden: 7.1.4.11 Stauplan Versandstücke sowie ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), mit Zetteln nach Muster 6.1. oder 6.2 oder solche mit Zetteln nach Muster 9, die Güter der Klasse 9 UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 enthalten, dürfen in Laderäumen, in Containern und an Belade-, Entlade- und Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt werden oder in deren unmittelbarer Nähe verladen werden. Werden diese Versandstücke mit den genannten Zetteln in unmittelbarer Nähe von Versandstücken verladen, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, müssen sie von diesen getrennt sein: a) durch vollwandige Trennwände. Diese Trennwände müssen so hoch sein wie die Versandstücke mit obengenannten Zetteln, oder b) durch Versandstücke, die nicht mit Zetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind oder mit Zetteln nach Muster 9 versehen sind aber die keine Stoffe der Klasse 9 UN-Nummer 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 und 3245 enthalten, oder c) durch einen Abstand von mindestens 0,80 m, es sei denn, Versandstücke mit diesen Zetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.b. durch Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen). 7.1.4.11.1 Der Schiffsführer muss in einen Stauplan eintragen, welche Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck gestaut sind. Die Stoffe und Gegenstände sind gemäß Beförderungspapier einzutragen (UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Bezeichnung für die Beförderung, Klasse und soweit vorhanden Verpackungsgruppe). 7.1.4.11.2 Bei der Beförderung von gefährlichen Stoffen in Containern genügt die Nummer des Containers. In diesem Fall muss eine Liste von allen Containern mit ihrer Nummer und den in diesen enthaltenen Stoffen mit UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Bezeichnung für die Beförderung, Klasse, und soweit vorhanden, Verpackungsgruppe, als Anlage zum Stauplan mitgeführt werden. 7.1.4.12 Lüftung 7.1.4.12.1 Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen mit Straßenfahrzeugen muss die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen. 7.1.4.12.2 Auf Schiffen, welche nur gefährliche Stoffe in Containern in offenen Laderäumen befördern, brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein, sie müssen aber an Bord mitgeführt werden. Bei Verdacht auf Beschädigung der Container oder bei Verdacht, dass der Inhalt sich innerhalb der Container freigesetzt hat, müssen die Laderäume so gelüftet werden, dass bei aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen die Gaskonzentration unter 10 % der unteren Explosionsgrenze liegt oder bei aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen oder Dämpfen die Laderäume frei von jeder bedeutsamen Konzentration sind. 7.1.4.12.3 Werden Tankcontainer und Tankfahrzeuge in geschlossenen Laderäumen gestaut, müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein. 7-20

7.1.4.13 Maßnahmen vor dem Laden Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden. Laderäume müssen gelüftet werden. 7.1.4.14 Handhaben und Stauen der Ladung 7.1.4.14.1 Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, dass sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können. 7.1.4.14.2 Gefährliche Güter müssen mindestens 1,00 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden. Wenn Wohnungen oder das Steuerhaus über einem Laderaum angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnungen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden. 7.1.4.14.3 Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden. Dies gilt nicht für Straßenfahrzeuge, Tankcontainer und Container. Versandstücke auf Deck, die nicht in Straßenfahrzeugen oder Containern gestaut sind, müssen mit schwer entflammbaren Planen abgedeckt sein. Die Lüftung darf nicht behindert sein. 7.1.4.14.4 Gefährliche Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein, jedoch dürfen Stoffe in: - Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden; - MEGC; - Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden; - Tankcontainern und - Tankfahrzeugen auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich an Deck befördert werden. 7.1.4.14.5 Versandstücke mit Stoffen der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1 und 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Stoffe der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind. 7.1.4.14.6 Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften nach 7.1.4.14.1 bis 7.1.4.14.5 als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Stoffen in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes erfüllt sind. 7.1.4.14.7 Handhaben und Stauen der radioaktiven Stoffe Bemerkung 1: Kritische Gruppe ist eine Gruppe der Öffentlichkeit, die in Bezug auf ihre Exposition gegenüber einer vorhandenen Strahlungsquelle und einem vorhandenen Expositionspfad hinreichend homogen ist und die charakteristisch ist für Einzelpersonen, die durch den vorhandenen Expositionspfad von der vorhandenen Strahlungsquelle die höchste effektive Dosis erhalten. Bemerkung 2: Öffentlichkeit sind im allgemeinen alle Einzelpersonen aus der Bevölkerung, ausgenommen solche, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einer Strahlung ausgesetzt sind. Bemerkung 3: Beschäftigte sind alle Personen, die entweder in Vollzeit, in Teilzeit oder zeitweise für einen Arbeitgeber beschäftigt sind und die bezüglich des beruflichen Strahlenschutzes Rechte und Pflichten übernommen haben. 7-21

7.1.4.14.7.1 Trennung 7.1.4.14.7.1.1 Versandstücke, Umpackungen, Container, MEGC, Straßenfahrzeuge, Wagen und Tankcontainer sind während der Beförderung getrennt zu halten: a) von Bereichen, zu denen andere als die in Buchstabe c) genannten Personen regelmäßigen Zugang haben (i) gemäß Tabelle A oder (ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe unter Berücksichtigung der Exposition, die von allen anderen relevanten kontrollierbaren Quellen und Praktiken erwartet werden, weniger als 1 msv pro Jahr erhalten und b) von unentwickelten Filmen sowie von Postsäcken gemäß Tabelle B; Bemerkung: Postsäcke müssen so behandelt werden, als ob sie unentwickelte Filme und Fotoplatten enthielten, und müssen daher in gleicher Weise von radioaktiven Stoffen getrennt werden. und c) von Beschäftigten in regelmäßig benutzten Arbeitsbereichen (i) gemäß Tabelle A oder (ii) durch einen Abstand, der so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 msv pro Jahr erhalten. Bemerkung: Beschäftigte, die für Zwecke des Strahlenschutzes einer Individualüberwachung unterliegen, müssen für Zwecke der Trennung nicht in Betracht gezogen werden. und d) von anderen gefährlichen Gütern gemäß 7.1.4.3.3, 7.1.3.3.5 und 7.1.4.3.6. Bemerkung: Mit Ausnahme von Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen Versandstücke, die verschiedene Arten radioaktiver Stoffe einschließlich spaltbarer Stoffe enthalten, und verschiedene Arten von Versandstücken mit unterschiedlichen Transportkennzahlen bei Einhaltung der zulässigen Transportkennzahlen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörden zusammen befördert werden. Bei Beförderungen auf Grund einer Sondervereinbarung dürfen solche Versandstücke nur dann zusammen befördert werden, wenn dies in der Sondervereinbarung ausdrücklich genehmigt ist. 7-22

Tabelle A: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit keinen regelmäßigen Zugang hat Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche 50 250 50 250 Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist 2 1 3 0,5 1 4 1,5 4 0,5 1,5 8 2,5 6 1,0 2,5 12 3 7,5 1,0 3 20 4 9,5 1,5 4 30 5 12 2 5 40 5,5 13,5 2,5 5,5 50 6,5 15,5 3 6,5 7.1.4.14.7.1.2 Versandstücke oder Umpackungen der Kategorie II-GELB oder III-GELB dürfen in von Personen besetzten Abteilen in Reisezugwagen nicht befördert werden; ausgenommen hiervon sind Abteile, die für Personen mit einer Genehmigung zur Begleitung solcher Versandstücke oder Umpackungen reserviert sind. 7.1.4.14.7.1.3 Außer dem Fahr- und Begleitpersonal sind auf Schiffen, in denen Versandstücke, Umpackungen oder Container mit Gefahrzetteln der Kategorie II-GELB oder III-GELB befördert werden, keine anderen Personen zugelassen. 7.1.4.14.7.1.4 Radioaktive Stoffe sind von unentwickelten Filmen ausreichend zu trennen. Als Grundlage für die Bestimmung der Trennungsabstände für diesen Zweck gilt, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 msv pro Filmsendung zu beschränken ist (siehe Tabelle B). 7-23

Tabelle B: Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-Gelb oder III-Gelb und Versandstücken mit der Aufschrift FOTO" oder Postsäcken Gesamtzahl der Versandstücke nicht mehr als GELB- III Summe der Transportkennzahlen nicht Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden Kategorie größer als 1 2 4 10 24 48 120 240 GELB- II 7.1.4.14.7.2 Aktivitätsgrenze Mindestabstand in Metern 0,2 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 0,5 0,5 0,5 0,5 1 1 2 3 5 1 1 0,5 0,5 1 1 2 3 5 7 2 2 0,5 1 1 1,5 3 4 7 9 4 4 1 1 1,5 3 4 6 9 13 8 8 1 1,5 2 4 6 8 13 18 1 10 10 1 2 3 4 7 9 14 20 2 20 20 1,5 3 4 6 9 13 20 30 3 30 30 2 3 5 7 11 16 25 35 4 40 40 3 4 5 8 13 18 30 40 5 50 50 3 4 6 9 14 20 32 45 Die Gesamtaktivität darf in einem Laderaum oder einer Abteilung des Schiffes oder in einem anderen Transportmittel zur Beförderung von LSA-Stoffen oder SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken Typ 1 (Typ IP-1), Typ 2 (Typ IP-2), Typ 3 (Typ IP-3) oder unverpackt die in Tabelle C angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle C: Aktivitätsgrenzwerte je Transportmittel für LSA und SCO-Gegenständen in Industrieversandstücken oder unverpackt Art des Stoffes oder Gegenstandes Aktivitätsgrenzwerte für andere Transportmittel als Schiffe Aktivitätsgrenzwerte für einen Laderaum oder eine Abteilung des Schiffes LSA-I unbegrenzt unbegrenzt LSA-II und LSA-III nicht brennbare feste Stoffe unbegrenzt 100 A 2 LSA-II und LSA-III brennbare feste Stoffe und alle flüssige Stoffe und Gase 100 A 2 10 A 2 SCO 100 A 2 10 A 2 7.1.4.14.7.3 Verstauung für die Beförderung und Zwischenlagerung 7.1.4.14.7.3.1 Die Sendungen sind sicher zu verstauen. 7.1.4.14.7.3.2 Unter der Voraussetzung, dass der mittlere Wärmefluss an der Oberfläche 15 W/m 2 nicht überschreitet und die Güter in unmittelbarer Umgebung nicht in Säcken verpackt sind, darf ein Versandstück oder eine Umpackung mit Güter der Klasse 7 ohne besondere Ladevorschriften zusammen mit anderen verpackten Gütern befördert werden, sofern ein Genehmigungszeugnis der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 7-24

7.1.4.14.7.3.3 Die folgenden Vorschriften sind beim Beladen der Container und beim Verladen von Versandstücken, Umpackungen und Containern anzuwenden: a) Mit Ausnahme der Beförderung unter ausschließlicher Verwendung ist die Gesamtzahl von Versandstücken, Umpackungen und Containern in einem Straßenfahrzeug so zu begrenzen, dass die Summe der Transportkennzahlen im Straßenfahrzeug die in Tabelle D aufgeführten Werte nicht überschreitet. Für Sendungen mit radioaktiven Stoffen geringer spezifischer Aktivität der Gruppe LSA-I gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen. b) Bei Beförderung einer Sendung unter ausschließlicher Verwendung gibt es keine Begrenzung der Summe der Transportkennzahlen in einem Straßenfahrzeug. c) Die Dosisleistung unter Routine-Beförderungsbedingungen darf auf der Außenfläche des Straßenfahrzeugs an keinem Punkt 2 msv/h und in einem Abstand von 2 m an keinem Punkt 0,1 msv/h überschreiten, ausgenommen Sendungen unter ausschließlicher Verwendung, für die Dosisleistungsgrenzwerte in der Umgebung des Schiffes in 7.1.4.14.7.3.5 b) und c) festgelegt sind. d) Die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container oder Straßenfahrzeug darf die in Tabelle E aufgeführten Werte nicht überschreiten. Tabelle D: Grenzwerte für die Transportkennzahl je Container, Straßenfahrzeug oder Wagen, die nicht unter ausschließlicher Verwendung stehen Art des Containers,Straßenfahrzeugs oder Wagens Grenzwerte für die Summe der Transportkennzahlen in einem Container, Straßenfahrzeug oder Wagen Kleincontainer 50 Großcontainer 50 Straßenfahrzeug oder Wagen 50 Tabelle E: Grenzwerte für die Kritikalitätssicherheitskennzahlen je Container, Straßenfahrzeug oder Wagen mit spaltbaren Stoffen Art des Containers, Straßenfahrzeugs oder Wagens Grenzwerte für die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Container, Straßenfahrzeug oder Wagen nicht unter ausschließlicher Verwendung unter ausschließlicher Verwendung Kleincontainer 50 nicht zutreffend Großcontainer 50 100 Straßenfahrzeug oder Wagen 50 100 7.1.4.14.7.3.4 Alle Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheitskennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden. 7.1.4.14.7.3.5 Die Dosisleistung darf bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, folgende Werte nicht überschreiten: a) 10 msv/h an keinem Punkt der Außenflächen von Versandstücken oder Umpackungen; sie darf 2 msv/h nur überschreiten, wenn (i) während der Beförderung Unbefugten der Zugang zur Ladung durch eine Absperrung verwehrt wird, und (ii) Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Versandstück oder die Umpackung so zu sichern, dass deren Lage im Schiff während der Routinebeförderung unverändert bleibt, und (iii) während der Beförderung keine Be- oder Entladung in dem Laderaum, in dem die Güter befördert werden, vorgenommen werden; 7-25

b) 2 msv/h an keinem Punkt der Außenfläche des Straßenfahrzeugs oder des Wagens einschließlich der Dach- und Bodenflächen oder bei einem offenen Straßenfahrzeug oder Wagen an keinem Punkt, der sich auf den von den äußeren Kanten des Straßenfahrzeugs oder Wagens projizierten senkrechten Ebenen, der Oberfläche der Ladung und der unteren Außenfläche des Straßenfahrzeugs oder Wagens befindet, und c) 0,1 msv/h an keinem Punkt im Abstand von 2,00 m von den senkrechten Flächen, die von den Außenflächen des Straßenfahrzeugs oder Wagens gebildet werden, oder, falls die Ladung auf einem offenen Straßenfahrzeug oder Wagen befördert wird, an keinem Punkt im Abstand von 2,00 m von den durch die äußeren Kanten des Straßenfahrzeugs oder Wagens projizierten senkrechten Ebenen. 7.1.4.14.7.3..6 Die Anzahl der während der Beförderung gleichzeitig im Laderaum abgestellten Versandstücke, Umpackungen und Container mit Gütern der Klasse 7 ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen jeder einzelnen Gruppe solcher Versandstücke, Umpackungen und Container den Wert 50 nicht überschreitet. Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen und Container müssen so gelagert werden, dass von anderen Gruppen solcher Versandstücke, Umpackungen und Container ein Mindestabstand von 6,00 m eingehalten wird. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Stoffe gemäß ADNR genutzt werden. Die Beförderung von anderen Stoffen zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Absender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist. 7.1.4.14.7.3..7 Versandstücke oder Umpackungen mit einer höheren Oberflächendosisleistung als 2 msv/h dürfen, außer wenn sie in oder auf einem Straßenfahrzeug oder Wagen unter ausschließlicher Verwendung befördert werden, mit einem Schiff nur auf Grund einer Sondervereinbarung befördert werden. 7.1.4.14.7.3..8 Die Beförderung von Sendungen mit einem Spezialschiff, das auf Grund seiner Konstruktion oder auf Grund von Verträgen ausschließlich für die Beförderung radioaktiver Stoffe bestimmt ist, ist von den Anforderungen des 7.1.4.14.7.3.3 ausgenommen, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Für die Beförderung muss ein Strahlenschutzprogramm von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates des Schiffes und, auf Verlangen, von der zuständigen Behörde jedes Anlaufhafens genehmigt sein; b) Für die gesamte Reiseroute muss im voraus ein Stauungsplan erstellt werden, der sämtliche Zuladungen in den Anlaufhäfen enthält; und c) Die Beladung, Beförderung und Entladung der Sendungen muss von Personen beaufsichtigt werden, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe qualifiziert sind. 7.1.4.14.7.4 Trennung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen während der Beförderung und Zwischenlagerung 7.1.4.14.7.4.1 Jede Gruppe von Versandstücken, Umpackungen und Containern, die spaltbare Stoffe enthalten und in einem Lagerbereich zwischengelagert werden, ist so zu begrenzen, dass die Gesamtsumme der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in der Gruppe den Wert 50 nicht überschreitet. Jede Gruppe ist so zu lagern, dass von anderen derartigen Gruppen ein Mindestabstand von 6,00 m eingehalten wird. 7.1.4.14.7.4.2 Wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen in einem Straßenfahrzeug oder Container in Übereinstimmung mit Tabelle D größer ist als 50, so hat die Lagerung so zu erfolgen, dass zu anderen Gruppen von Versandstücken, Umpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen oder anderen Straßenfahrzeugen mit radioaktiven Stoffen ein Mindestabstand von 6,00 m eingehalten wird. Der Zwischenraum zwischen den Gruppen kann für andere gefährliche Stoffe gemäß ADNR genutzt werden. Die Beförderung von anderen Stoffen zusammen mit Sendungen unter ausschließlicher Verwendung ist gestattet unter der Voraussetzung, dass die Vorkehrungen dafür ausschließlich vom Absender getroffen wurden und die Beförderung nicht auf Grund anderer Vorschriften untersagt ist. 7-26

7.1.4.14.7.5 Beschädigte oder undichte Versandstücke, kontaminierte Verpackungen 7.1.4.14.7.5.1 Ist ein Versandstück offensichtlich beschädigt oder undicht oder wird vermutet, dass das Versandstück beschädigt wurde oder undicht war, ist der Zugang zu diesem Versandstück zu beschränken und das Ausmaß der Kontamination und die daraus resultierende Dosisleistung des Versandstücks durch eine qualifizierte Person so schnell wie möglich abzuschätzen. Der Umfang des Abschätzung muss sich auf das Versandstück, das Straßenfahrzeug, den Wagen, das Schiff, die angrenzenden Be- und Entladebereiche und gegebenenfalls auf alle anderen mit dem Schiff beförderten Güter erstrecken. Falls erforderlich, sind zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde aufgestellten Bestimmungen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen derartiger Undichtheiten oder Beschädigungen zu beseitigen und zu verringern. 7.1.4.14.7.5.2 Versandstücke, die beschädigt sind oder aus denen radioaktiver Inhalt über die für normale Beförderungsbedingungen zulässigen Grenzwerte hinaus entweicht, dürfen unter Aufsicht zu einem annehmbaren Zwischenlagerplatz gebracht, aber erst weiterbefördert werden, nachdem sie repariert oder instandgesetzt und dekontaminiert worden sind. 7.1.4.14.7.5.3 Regelmäßig für die Beförderung radioaktiver Stoffe verwendete Straßenfahrzeuge, Wagen, Schiffe und Ausrüstungen sind wiederkehrend auf Kontamination zu überprüfen. Die Häufigkeit derartiger Überprüfungen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Kontamination und nach dem Umfang, in dem radioaktive Stoffe befördert werden. 7.1.4.14.7.5.4 Sofern in Absatz 7.1.4.14.7.5.6 nicht anderes vorgesehen ist, müssen alle Schiffe oder Ausrüstungen oder Teile davon, die während der Beförderung radioaktiver Stoffe über die in Absatz 7.1.4.14.7.5.5 festgelegten Grenzwerte hinaus kontaminiert wurden oder auf der Oberfläche eine Dosisleistung von mehr als 5 µsv/h aufweisen, so schnell wie möglich durch eine qualifizierte Person dekontaminiert werden und dürfen nicht wiederverwendet werden, solange die nicht festhaftende Kontamination die in Absatz 7.1.4.14.7.5.5 festgelegten Grenzwerte überschreitet und solange die von der festhaftenden Kontamination an der Oberfläche resultierende Dosisleistung nach der Dekontamination nicht kleiner als 5 µsv/h ist. 7.1.4.14.7.5.5 Für die Anwendung von 7.1.4.14.7.5.4 darf die nicht festhaftende Kontamination folgende Grenzwerte nicht überschreiten: - 4 Bq/cm² für Beta und Gammastrahler sowie Alphastrahler niedriger Toxizität; - 0,4 Bq/cm² für alle anderen Alphastrahler. Diese Grenzwerte sind Mittelwerte für jeweils jede Fläche von 300 m² eines jeden Teils der Fläche. 7.1.4.14.7.5.6 Die für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe unter ausschließlicher Verwendung eingesetzten Schiffe sind von den Vorschriften nach 7.1.4.14.7.5.5 nur bezüglich ihrer Innenflächen und nur solange ausgenommen, wie es bei dieser speziellen ausschließlichen Verwendung bleibt. 7.1.4.14.7.6 Beschränkung des Wärmeeffekts 7.1.4.14.7.6.1 Kann die Temperatur an den berührbaren Außenflächen des Typ-B (U)- oder des Typ-B (M)- Versandstückes im Schatten 50 C übersteigen, darf die Beförderung nur unter ausschließlicher Verwendung erfolgen; soweit möglich, ist die Außenflächentemperatur auf 85 C zu begrenzen. Dabei können Absperrungen und Trennwände, die zum Schutz des Beförderungspersonals angebracht sind, berücksichtigt werden, ohne dass diese Absperrungen und Trennwände einer Prüfung unterliegen. 7.1.4.14.7. 6. 2 Kann der mittlere Wärmefluss an der Außenseite eines Typ B (U)- oder B (M)-Versandstücks 15 W/m² übersteigen, müssen die besonderen Stauvorschriften, die in der Zulassung des Versandstückmusters von der zuständigen Behörde angegeben sind, beachtet werden. 7.1.4.14.7.7 Sonstige Vorschriften Ist weder der Absender noch der Empfänger identifizierbar oder bei Unzustellbarkeit der Sendung, ist diese an einem sicheren Ort zu lagern; die zuständige Behörde ist schnellmöglich zu unterrichten und um Weisung für das weiter Vorgehen zu ersuchen. 7-27