IX. Urheberrecht an W erken der Kunst und Literatur. Droit d auteur pour œuvres d art et de littérature.

Ähnliche Dokumente
Obergericht des Kantons Zürich

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Gerichts- und Verwaltungspraxis 2014

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz

Brandenburgisches Oberlandesgericht

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

Art. 212 ZPO, Entscheid durch die Schlichtungsbhörde

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Aktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:

U r t e i l v o m 8. J a n u a r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

2 Ob 600/84. gefasst:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

VDAK Aktiver Gewerbeschutz AMTSGERICHT BIELEFELD IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. AnSChrift: VDAK Aktiver Gewerbeschutz -

Berufungsentscheidung

Art. 731b OR, Organisationsmangel. Zuständigkeit.

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Urheberrecht letzte Folie

gestützt auf 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009, 2

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc. vom 30.

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

EULA Endbenutzer-Lizenzvertrag

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Urheberrecht letzte Folie

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

Abgeschlossen in London am 2. Juni 1934 Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Januar

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

B e g r ü n d u n g :

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

4C.337/2001/rnd I. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 1. März 2002

SOZIALGERICHT HANNOVER

Quelle: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

Brandenburgisches Oberlandesgericht

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

ZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Art. 1. Gegenstand des Schutzes

Berufungsentscheidung

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Urteil Az. 7 Sa 454/12

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

U R T E I L S A U S Z U G

Transkript:

1314 B. Civilreehtsptlege. IX. Urheberrecht an W erken der Kunst und Literatur. Droit d auteur pour œuvres d art et de littérature. 202. U rte il vom 24. O ktober 1896 in S a c h e n W a lth e r gegen K ö n ig. A. Durch Urteil vom 23. M ai 1896 hat die Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes des K antons Bern erkannt : 1. Walther M ax vorgenannt wird in Anwendung des Art. 12 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst, in Verbindung mit ver internationalen Übereinkunft vom 9. September 1886, sowie der Art. 50 u. ff. O.-R. verurteilt gegenüber der Civilpartei, Th. König, Kunst- und Verlagsanstalt in München, zu einer Entschädigung von 100 Fr. 2. Auf den Antrag auf Unterlassung weiterer Störung des Urheberrechts wird nicht eingetreten, da derselbe durch die ausgesprochene und nicht angefochtene Konfiskation gegenstandslos geworden ist. 3. M ax Walther wird in Anwendung des Art. 368 S t.-v. zu sämtlichen Kosten verurteilt, bestimmt: Diejenigen der Civilpartei König in erster und oberer Instanz, zusammen auf 175 F r.; diejenigen des S taates, die erstinstanzlichen auf 67 F r. 70 Cts., die Rekurskosten auf 30 F r. 4. Soweit die Freisprechung des Angeschuldigten von Schuld und S trafe betreffend, verbleibt, mangels einer bezüglichen Appellation, das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Walther die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. und den Antrag gestellt: E s sei in Abänderung der Dispositive 1 und 3 des angefochtenen Urteils die Civilpartei Th. König mit ihren Entschädigungsbegehren ab

IS. Urheberrecht an Werken der Kunst und Literatur. N 202. 1315 zuweisen und dieselbe zu sämtlichen Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Bei der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des Beklagten diesen A ntrag; der Anwalt des Klägers beantragt, auf die Berufung wegen Inkompetenz nicht einzutreten, eventuell dieselbe als unbegründet abzuweisen und das angesochtene Urteil zu bestätigen, unter Kostenfolge. D a s Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g: 1. Am 29. J u n i 1895 erhob Fürsprech D r. Michel in Jn terlaken, Namens Th. König in München, beim Statthalteramt Juterlaken Klage gegen M ax Walther, Vergolder und Beider - häudler daselbst, indem er vorbrachte, der Beklagte stelle in seinem Laden kolorierte Photographien folgender Werke zum Verkaufe a u s : Verlassen" von O. Singet in Berlin, Reise in 's Leben" von I. Koppag in Berlin, Bier" und Wein" und Klostergeheimnis" von E. Grützner, München, Liebesfrühling" von A. Ritzberger in Salzburg, D as Ende vom Lied" von M ax Ehrler in München, Ein Geheimnis" von M. Wunsch in Graz, Vorbereitungen" von E. Grützner, Geh setz di her" und Ein Herz und ein S in n " von F r. Prölß in München, I mag di leiden" und Hab di gar zu gern" von R. Epp in München. Laut abgeschlossenen Verträgen stehe dem Kläger das ausschließliche Recht zu, von diesen 13 Werken Photographien in jeder beliebigen Art zu kolorieren. Die Bilder, welche Walther feilbiete, seien unberechtigter Weise hergestellt worden, ohne Zweifel habe derselbe auch schon einige Stücke verkauft. Die Handlungsweise des Beklagten sei eine dolose, da derselbe dem Kläger unwahre Angaben über die Herkunft der Bilder gemacht habe. Die Bilder seien zuerst in Deutschland hergestellt und veröffentlicht worden, Deutschland sei also das Ursprungsland. Z u r Anwendung komme daher das deutsche Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, und die internationale Konvention vom 9. September 1886, danach dauere der Schutz der Bilder, gleich tote nach dem schweizerischen Gesetze, während der ganzen Lebensdauer der Urheber und noch 30 Ja h re darüber hinaus, und genießen jene Werke in der Schweiz diejenigen Rechte, welche das schweizerische Gesetz den inländischen Urhebern einräume. Überdies

1316 B. Civilrechtspflege. stehen dem Kläger noch die weitergehenden Rechte aus der Übereinfunft vom 30. M ai 1881 zu. Kläger verlange danach, daß Walther bestraft und zu einer Entschädigung von 5000 F r. verurteilt werde, und daß die im Besitze des Beklagten befindlichen Nachbildungen konfisziert werden. Bei der Haussuchung erklärte der Beklagte, er sei wirklich im Besitze der in der Klage bezeichneten Bilder, er habe dieselben von Otto Wolf, Gneisenaustraße 20 in Berlin, aus Grund eines ihm zugesandten Kataloges bestellt. Davon, daß dem Kläger oder sonst Jemandem ein Autorrecht auf denselben zustehe, habe er keine Ahnung gehabt uno bestreite daher, daß ihm ein Verschulden zur Last falle. Bei seiner Einvernahme erklärte Otto Wolf, von August 1894 bis Anfang 1895 habe er ungefähr 3 4 M ale Reproduktionen von den in Frage stehenden Gemälden geschickt. Einen Katalog habe er deni Beklagten nie zugesandt, sondern ihm gerathen, einen Hanfstengelschen Katalog anzuschaffen. Die fraglichen Photographien habe er von einer Kunsthandlung in Berlin gekauft, sie übermalt und an den Beklagten geschickt. Originale habe er nie besessen. Daß dem Kläger ein Übermalungsrecht an den Gemälden zustehe, habe er nicht gewußt. Die streitigen Photographien und ähnliche Gemälde seien aufgezogen und unaufgezogen in jeder Kunsthandlung jedermann zugänglich. Eine gegen W olf seitens des Klägers erhobene Klage wurde durch Vergleich erledigt, gemäß welchem W olf an denselben 500 M ark und die Kosten seines Rechtsanwaltes im Betrage von 60 Mark bezahlte. I n diesem Vergleich wurde dem Kläger die civil- und straftechtliche Geltendmachung aller seiner Rechte gegen den Beklagten W alther ausdrücklich Vorbehalten. Kläger hat beglaubigte Kopien von Vertragen mit den c6eit bezeichneten Künstlern beigebracht, wodurch dieselben ihm das ausschließliche Recht jeder Art manueller Kolorierung und deren Veröffentlichung und Verbreitung für die in Rede stehenden Gemälde übertragen haben. Dieses ausschließliche Recht umfaßt die manuelle Kolorierung von Photographien und die manuelle Kolorierung aller damit verwandten schwarzen Vervielfältigungsarten. D ie bestellten Experten erklärst«, bezüglich des Werlunterschiedes zwischen den klägerischen und den beklagtischen, bezw. Wölfischen Bildern, die ersten haben einen Wert von circa 25 F r., während

IX, Urheberrecht an Werken der Kunst und Literatur. N 205. 1317 die Nachahmungen 10 12 Fr. wert seien; im Detail werden die klägerischen Bilder allerdings teurer verkauft, zu 40 F r. und noch höher. Dem Kläger sei durch derartige Nachahmungen Schaden entstanden, die Höhe desselben können sie aber nicht angeben. Durch Urteil vom 20. M ärz 1896 hat der Polizeirichter von Jnterlaken die S tra f- und Civilklage abgewiesm, dagegen die beschlagnahmten Bilder konfisziert. D as oben mitgeteilte Urteil der Polizeikammer, an welche der Kläger appelliert hatte, beruht im wesentlichen aus folgender Begründung: D a gegen den Entscheid des Polizeirichters bloß die Civilpartei appelliert habe, so unterliege derselbe der oberinftanzlichen Nachprüfung nur hinsichtlich des Civilpunktes, d. h. es sei nur noch zu prüfen, ob der A n geschuldigte nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 23. April 1883, welcher gemäß Art. 2 der internationalen Übereinkunft vom 9. September 1886 zur Anwendung komme, gegenüber dem Kläger wegen doloser oder grobfahrlässiger Verletzung des U r heberrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sei. Aus den Akten gehe, was den objektiven Thatbestand betreffe, hervor, daß Kläger das alleinige Recht erworben habe zur manuellen Kolorierung von Photographien und allen damit verwandten Vervielfältigungsarten der erwähnten Originalgemälde und zur Veröffentlichung und Veräußerung derartiger Kolorierungen. Dem Kläger stehe also insoweit ein abgeleitetes Urheberrecht zu, welches er selbstständig geltend machen könne. EL liege nun auf der Hand, daß die von Wolf hergestellten Kolorierungen von Photographien jener Gemälde unerlaubte Nachbildungen der Originalwerke seien, und zugleich auch objektiv eine Verletzung der Verlagsrechte des Klägers in sich schließen. Beklagter habe nun diese unerlaubten Nachbildungen in seinem Verkaufsmagazin in Jnterlaken ausgestellt. Ob er Exemplare davon wirklich verkauft habe, sei gleichgültig, da der in A rt. 12 des Bundesgesetzes enthaltene A usdruck Verkauf" nicht bloß den Verkauf im eng ent Sinne, sondern auch das Feilbieten und Ausstellen zum Verkauf in sich schließe. D er objektive Thatbestand des Art. 12 cit. sei also gegeben, was seitens des Beklagten eigentlich auch nicht bestritten worden sei. I n subjektiver Hinsicht sei Vorsatz des Beklagten zu verneinen, dagegen liege grobe Fahrlässigkeit vor. D er Beklagte habe wissen

IBIS R. Civilrechtspflege. müssen, daß nicht jedem ^Beliebigen das Recht zustehe, ohne E in willigung des Autors oder dessen Verlegers Vervielfältigungen bezw. Nachbildungen von Kunstwerken herzustellm und zu verbreiten. Vorliegend habe dies selbst einem Laien um so mehr zum Bewußtsein gelangen müssen, als einerseits die fraglichen Reproduktionen den sichern Schluß gestattet haben, daß die Originale wirklich gesetzlich geschützte Kunstwerke seien, und anderseits die Wiedergaben selbst dem Original in jeder Beziehung, speziell in Folge ihrer Kolorierung, sehr nahe gekommen seien. Dazu komme aber noch, daß Beklagter in dieser Hinsicht kein gewöhnlicher Late sei, sondern mit Bildern Handel treibe. Derselbe habe nun alle und jede Erkundigung über die Berechtigung W olfs zur Anfertigung und zum Vertrieb der fraglichen Bilder unterlassen, und sich dadurch eines grob-fahrlässigen Verhaltens schuldig gemacht. D aß übrigens Beklagter selbst seiner Schuld sich bewußt gewesen fei, gehe daraus hevor, daß er zuerst dem Kläger über den Bezug der Bilder unrichtige Angaben gemacht habe. Über das M aß der Entschädigung entscheide nach Art. 12 Abs. 2 leg. cit. das richterliche Ermessen. Nun sei nach der Expertise anzunehmen, daß der Minderwert der Wolf'schen Bilder gegenüber denjenigen des K lägers ungefähr 10 F r. per Stück betrage. E s rechtfertige sich daher, unter Würdigung des dem Kläger durch das Feilbieten bezw. den Verkauf der unerlaubten Bilder möglicherweise entstandenen Absatzausfalles und des sonstigen möglicherweise entstandenen, freilich ebenfalls nicht abschätzbaren Schadens, die Entschädigung auf 100 Fr. festzusetzen. 2. D er Vertreter des Klägers hat heute die Kompetenz des Bundesgerichtes wegen mangelnden Streitwertes bestritten und behauptet, Art. 62 des Org.-Gesetzes, wonach in Streitigkeiten betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes statthaft ist, finde im vorliegendm Falle keine Anwendung, da sich derselbe nicht schlechthin auf alle nach dem einschlägigen Bundesgesetze zu beurteilenden Streitigkeiten, sondern nur auf solche beziehe, in welchen über das Bestehm oder Nichtbestehen eines Urheberrechtes zu entscheiden sei, was nun hier nicht zutreffe; im vorliegenden Falle handle es sich vielmehr um eine Schadenersatz

IX. Urheberrecht an Werken der Kunst und Literatur. N 202. 1319 forderung, bei welcher Art. 59 des Organis.-Ges. zur Anwendung komme. Der erforderliche Streitwert sei aber nicht vorhanden, da im Termine vor erster Instanz nur noch eine Forderung von 500 Fr. geltend gemacht worden sei. Hiegegen ist zunächst darauf hinzu - weisen, daß der Kläger in seiner Klageschrift 5000 Fr. gefordert und der Beklagte in seiner ersten Einvernahme die ganze Forderung Beitritten hat, so daß nach Maßgabe der von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen Gericht angebrachten Rechtsbegehren der erforderliche Streitwert in der Thal gegeben wäre. Sodann aber ist die Auslegung, die Kläger dem A rt. 62 Organis.-Ges. gibt, durchaus unrichtig. Diese Gesetzesbestimmung spricht ganz allgemein von Streitigkeiten betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und K u n st; sie unterscheidet nicht in der vom Kläger angegebenen Weise; sowohl nach seinem Wortlaute als nach der offenbaren ratio legis ist Art. 62 cit. dahin zu verstehen, daß alle Streitigkeiten aus den darin genannten Rechtsmaterien ohne Rücksicht auf dm Streitwert an das Bundesgericht weiter gezogen werden könnm. 3. W as nun zunächst die Frage nach der Schutzsähigkeit des vom Kläger geltend gemachten Urheberrechtes anbelangt, so ist hierüber zu bemerken: Gemäß Art. 2 der Übereinkunft betreffend die Bilvung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, welchem Verbände sowohl die Schweiz als Deutschland angehören, genießen die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger in den übrigen Ländern für ihre Werke, und zwar sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern einräumen. Reben den Bestimmungen dieser internationalen Übereinkunft (Bernerkonvention) besteht laut Zusatzartikel zu derselben die Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Norddeutschen Bunde wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 13. M ai 1869, welche durch Verabredung vom 23. M ai 1881 für das gesamte Gebiet des deutschen Reiches als maßgebend erklärt worden ist, insoweit in Kraft, als dieselbe den Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern

1320 B. Civilrechtspflege. weitergehende Rechte, als ihnen solche durch beit Verband gewährt werden, einräumt, oder sonst Bestimmungen enthält, welche der (internationalen) Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Nach Art. 13 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Norddeutschen Bunde (bezw. jetzt Deutschland) komint es für die Schutzberechtigung in der Schweiz darauf an, daß die betreffenden Werke in Deutschland nach Maßgabe der deutschen Gesetzgebung den Autor - schütz genießen. Für den Schutz von Werken der bildenden Künste ist hienach maßgebend das deutsche Gesetz vom 9. Ja n u a r 1876, welches nach 20 Anwendung findet auf alle bei inländischen Verlegern erschienenen, sowie auf alle Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im In lan d oder Ausland erschienen, oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. Die Übereinkunft vom 13. M ai 1869 geht also insoweit über die Bernerkonvention hinaus, als nach derselben Werke deutscher Urheber in der Schweiz auch dann geschützt sind, toemt sie nicht in Deutschland selbst oder einem Unionsstaate veröffentlicht worden sind. Eine besondere A n meldung, Eintragung oder Hinterlegung des zu schützenden Werkes, ist nach Art. 3 und 13 der Übereinkunft vom 13. M ai 1869 nicht erforderlich, sondern es genügt für Denjenigen, welcher den Schutz beansprucht, der Nachweis, daß das Werk nach Maßgabe der deutschen Gesetzgebung geschützt sei. Hierüber geben nun die M e n gar keinen Aufschluß. O b die betreffenden M aler S ta a ts angehörige des deutschen Reiches seien, oder doch die in Frage stehenden Werke in Deutschland veröffentlicht haben, hat Kläger mit Stillschweigen übergangen. Nach der Klageschrift wohnen die M aler, mit Ausnahme von Wunsch und Ritzberger, in Deutschland, bezw. in München und Berlin, und es ist die Annahme wohl unbedenklich, daß jedenfalls die Veröffentlichung der in Deutschland wohnhaften M aler in diesem Lande stattgefunden habe, wenn sie auch selbst nicht Angehörige des deutschen Reiches sein sollten. Zweifelhafter ist diese Frage bezüglich der Gemälde von Wunsch und Ritzberger, welche in Österreich wohnen, 'also in einem Lande, mit welchem die Schweiz bezüglich des A utorschutzes in keinem Vertragsverhältnis steht. Indessen liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, diese Frage näher zu prüfen. Denn die Klage beruht, wie insbesondere aus der A n

IX. Urheberrecht an Werken der Kunst und Literatur. N 202. 1321 rufung ber Bernerkonvention und der Übereinkunft mit dem deutschen Reiche vom Jahre 1869, bezw. 1881 hervorgeht, auf der Annahme, daß die thatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von welchen der Schutz der in Rede stehenden Gemälde nach der deutschen Gesetzgebung abhängig ist, in casu zutresfen, und es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, das Vorhandensein jener Voraussetzungen zu bestreiten und vom Kläger den Beweis dafür zu verlangen. Dies ist nun weder in der Untersuchung, noch bei der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung geschehen, und es muß daher das Vorhandensein jener V oraussetzungen als anerkannt betrachtet werden. 4. Ferner ist, wie übrigens Beklagter auch nicht mehr ernsthaft bestritten hat, davon auszugehen, daß dem Kläger das Recht zur Übermalung von Photographien u. drgl. von den betreffenden Künstlern eingeräumt, und er also insoweit, mit Beschränkung auf dieses Recht der Übermalung, der Rechtsnachfolger der U r heber der Gemälde sei und als solcher, soweit sein Recht reicht, selbständig befugt sei, die Rechte der Urheber geltend zu machen, also alles zu verbieten, wodurch seine erworbenen Rechte beeinträchtigt werden, und die bezüglichen S traf- und Civilansprüche geltend zu machen. 5. Frägt es sich nun, ob der Beklagte sich einer Verletzung des klägerischen Urheberrechts schuldig geinacht habe, so ist hiebei zunächst festzustellen, nach welcher Gesetzgebung diese Frage sich beantworte. Laut Art. 2 der Bernerkonvention, in Verbindung mit dem Zusatzartikel zu dieser, ist das schweizerische Gesetz maßgebend, sofern nicht der deutsch-schweizerische Staatsvertrag dem Kläger weitergehende Rechte einräumt. Nach A rt. 20 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und Deutschland vom 13. M ai 1869, bezw. 23. M ai 1881 ist nur die vorsätzliche, dolose Verbreitung (Verkauf, Auslegen zum Verkauf, Einführung) von Nachdruckexemplaren mit straf- und civilrechtlichen Folgen bedroht, während Art. 12 des schweizerischen Gesetzes bestimmt: Wer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit Werke der Literatur und Kunst unerlaubt vervielfältigt, bezw. aufführt, oder sich des I m ports oder des Verkaufs von nachgedruckten oder nachgebildeten Werken schuldig macht, hat den Urheber oder dessen Rechtsnach-

1322 B. Civilrechtspflege. folget auf bereit Klage hin zu entschädigen." D a s schweizerische Gesetz geht also in dem Urheberrechtsschutz gegenüber dem deutschschweizerischen Staatsvertrag insofern weiter, als es nicht bloß an die dolose, sondern auch an die grob-fahrlässige Verbreitung von Nachdruckexemplaren, bezw. nachgebildeten Werken Strafe und Schadenersatzpsticht knüpft. Nun kann nach dem von der V orinstanz festgestellten Thatbestande von einer dolosen Handlungsweise des Beklagten nicht die Rede sein. D aß derselbe gewußt habe, daß die fraglichen Bilder unerlaubte Nachbildungen seien, ist nicht bewiesen. Nach Maßgabe der deutsch-schweizerischen Übereinkunft von 1869 bezw. 1881 müßte daher die Klage abgewiesen werden, und es Bietet somit diese Übereinkunft dem Kläger keine weitergehenden Rechte als die Bernerkonvention, bezw. das nach dieser zur Anwendung kommende schweizerische Recht. Gemäß dem Zufatzartikel zur Bernerkonvention kann daher in concreto für die Frage, ob die Handlungsweise des Beklagten eine Verletzung des klägerischen Urheberrechts enthalte, nur das schweizerische Bundesgesetz, bezw. Art. 12 desselben, in Betracht fa tto. 6. D er Thatbestand des Art. 12 cit. ist nun jedenfalls insoweit erfüllt, als die beim Beklagten Vorgefundenen Bilder Wolfs sich als unerlaubte Nachbildungen der Gemälde darstellen, an welchen Kläger ein abgeleitetes Urheberrecht besitzt; daß Wolf durch die Anfertigung der ftaglichen Bilder gegenüber dem Kläger eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, steht angesichts des Vergleiches, ben er mit diesem abgeschlossen hat, außer Zweifel. Ferner treffen die Voraussetzungen des obgenannten A rt. 12 insoweit zu, als nach denselben auch der dolose oder fahrlässige I m port von nachgedruckten ober nachgebildeten Werken zum Schaden- ' ersatze verpflichtet und nun Beklagter unzweifelhaft sich der E in fuhr der streitigen Nachbildungen schuldig gemacht hat. Dies muß ohne weiteres angenommen werden bezüglich derjenigen Nachbildungen, welche ihm Wolf auf seine Bestellungen hin gemacht hat, und nun stellt die Vorinstanz ausdrücklich fest, daß die Einführung wenigstens teilweise auf solche Bestellung hin erfolgt sei. Allein Im porteur ist auch derjenige, welcher die ihm aus dem Auslande zur Ansicht oder Auswahl zugesendeten Nachbildungen behält und nicht zurücksendet, insbesondere, wenn, wie hier, die

IX. Urheberrecht an Werken der Kunst und Literatur. N 202. 1323 Ansichts- ober Auswahlsendung zufolge einer bestehenden Geschäftsverbindung erfolgt ist. 7. Daß dagegen Beklagter Wolf'sche Bilder wirklich verkauft habe, ist nicht festgestellt; die Vorinstanz läßt diese Frage, als für den Entscheid gleichgültig, unerörtert, da Beklagter diese Bilder jedenfalls in feinem Verkaufsmagazin zum Verkaufe au s gestellt habe, und der in A rt. 12 eit. gebrauchte Ausdruck Verkauf" nicht bloß das Verkaufen im engern Sinne, sondern auch das Feilhalten und AusstellM zum Zwecke des Verkaufes in sich schließe. Ob dieser Interpretation des citierten Artikels, für welche die Vorinstanz keine Gründe angeführt hat, beizutreten sei, kann dahin gestellt bleiben, da, nachdem ein Nachweis für den wirklichen Verkauf solcher Bilder nicht erbracht ist, im vorliegenden Falle auch von einer Schädigung des Klägers nicht gesprochen werden kann, und der geltend gemachte Anspruch aus diesem Grunde abgewiesen werden muß. Unerörtert kann deshalb auch bleiben, ob die Handlungsweise des Beklagten wirklich, wie die Vorinstanz angenommen hat, als eine grob-sahrlässige bezeichnet werden müsse. 8. Zn der That ist nämlich durch die Akten durchaus nicht feftgeftellt, daß Beklagter auch nur ein einziges Exemplar der unerlaubten Nachbildungen verkauft habe, indem derselbe darüber nicht einmal befragt worden is t; die Vorinstanz spricht denn auch nur von einem dem Kläger möglicherweise entstandenen Schadm. Aus den Akten ist nicht einmal ersichtlich, wie viele Exemplare der einzelnen Übermalungen der Beklagte von Wolf bezogen hat; ebenso wenig geben sie darüber Aufschluß, welchen Gewinn Kläger auf seinen Übermalungen macht; weder die Herstellungskosten noch der Preis, zu welchem Kläger dieselben an die Detaillisten abgibt, find von demselben bekannt gegeben worden. Abgesehen davon, daß der Richter nach freiem Ermessen gemäß Art. 12 des citierten Bundesgesetzes nur die Höhe des Schadens, jedenfalls nicht die Thatsache feststellen kann, daß Beklagter wirklich von den streitigen Übermalungen verkaussweise abgesetzt habe, fehlt es somit nach den Akten an jedem Anhaltspunkte für die Festsetzung des Umfanges, in welchem ein Schaden durch einen eventuellen Verkauf entstanden sein könnte. Z n Frage kann also nur noch

1324 B. Civilrechtspflege. kommen, ob die Wolf'schen Übermalungen wegen ihrer geringen Q ualität geeignet gewesen seien, die klägerischen zu diskreditieren und ob deshalb dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Allein auch diese Frage ist zu verneinen; denn einerseits ist nicht behauptet worden, daß etwa die Wolf'schen Bilder als König'sche ausgegeben worden seien, und anderseits ist zu beachten, daß der Entschluß zum Ankauf eines Bildes in der Regel durch dessen Betrachtung und den Eindruck, welchen dasselbe auf das Schönheitsgefühl erweckt, bestimmt wird, und daß daher derjenige, welchem eine Wolf'sche Übermalung nicht gefällt, dadurch nicht abgehalten wird, eine König'sche Übermalung zu kaufen, sofern dieselbe sein Schönheitsgefühl befriedigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt und das Urteil der Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 23. M ai 1896 dahin abgeändert, daß die Civilklage des Klägers gänzlich abgewiesen wird. W as die kantonalen Gerichtskosten betrifft, so wird die dem Beklagten auferlegte Staatsgebühr von 30 F r. demselben abgenommen und dem Kläger auferlegt. X. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuite pour dettes et faillite. 203. Urteil vom 14. November 1896 in S ach en B ä r gegen Bleidorn. A. Durch Urteil vom 29. August 1896 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt: E s sei die Rechtsfrage im S inne der Motive verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe wolle den E n t scheid des thurgauischen Obergerichtes als unrichtig ausheben, die

X. Sehuldbetreibung und Konkurs. N 203. 1325 formelle Einrede des Beklagten Bleidom verwerfen, itttb die Streitsache zu materieller Behandlung an die erste.instanz zurückweisen. I n der heutigm Hauptverhandlung halt der Anwalt des Klägers diesen Antrag aufrecht. D er Anwalt des Beklagten bemerkt in erster Linie, das Bundesgericht sei zur Beurteilung des vorwürfigen Rechtsstreites nicht kompetent, da die Frage, ob die angehobene Feststellungsklage zulässig sei, sich nicht nach eidgenössischem, sondern ausschließlich nach thurgauischem Prozeßrechte beurteile. Eventuell beantragt derselbe, die Berufung als unbegründet zu erklären, und das angefochtene Urteil zu bestätigm. D a s Bundesgericht zieht in E r w ä g u n g: 1. Der Kläger, Z. Bär-Schweizer in Zürich, besitzt, wie unter den Parteien nicht streitig ist, an O tto Tritscheller in Wisleth eine Forderung von etwas über 4000 F r. Für diese Forderung hob Kläger Betreibung gegen Tritscheller an und erwirkte am 25. M ai 1895 beim Betreibungsamt Arbon die Pfändungsurkunde. Als Gegmstand der Pfändung wurde in derselben bezeichnet: Von den Guthabm des O. Tritscheller in Wisleth bei K arl Bleidorn in Arbon (approximativ mit vier Jahreszinsen) der Betrag von 5000 F r." Dazu bemerkte das Betreibungsamt: Hr. K arl Bleidorn spricht obengenannten Betrag als Eigentum an, indem er gegen O. Tritscheller eine Gegenforderung zu machen hat; er anerkennt von obiger Forderung nur den Betrag, der nach Abzug seines Guthabens von demjenigen Tritschellers allfällig übrig bleibt. D er Gläubiger, der den Anspruch des H m. K arl Bleidom bestreiten will, hat innert 10 Tagen a dato, also bis 6. Ju n i l. J s. gerichtlich Klage zu erheben." Kläger leitete gemäß dieser Auflage gegen den Beklagten Bleidorn Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei die Einsprache desselben gegen die Betreibung und Pfändung N r. 410 per 4149 Fr. nebst Z ins und Kostm aufzuheben, und dessen Kompensationssorderung als unbegründet abzuweisen; er präzisierte sein Begehren in der gerichtlichen Verhandlung dahin, daß er zur Zeit nicht Bezahlung, sondern nur Anerkennung seiner Forderung durch den Beklagtm verlange, zu welchen! Begehren er aus Grund der Pfändung und an Stelle des ursprünglichen G läubigers Tritscheller ohne weiters berechtigt sei. D er Beklagte xxii 1896 85