BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. Dezember 2002 Teil II

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Transkript:

P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. Dezember 2002 Teil II 489. Verordnung: Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 DGPLV 2002 4041 489. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 2002 (Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 DGPLV 2002) Auf Grund 1. des 69 Abs. 1 und des 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Ausnahme des 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und 2. der 20 Abs. 5, 21, 25 und 41 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich 1. (1) Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des 7 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die brennbare Stoffe oder chemisch instabile Stoffe enthalten. Brennbare Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. III Nr. 96/2001, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. III Nr. 97/2001, angeführten Stoffe. (2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Begriffsbestimmungen 2. Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung (in der Folge DGP bezeichnet) sind Aerosolpackungen ( 2 Abs. 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994). 3. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DGP dienen; 2. Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DGP und der Lagerung anderer Waren dienen; 3. Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DGP zum Verkauf bereitgehalten werden; 4. Verkaufsräume mit Selbstbedienung: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware aus dem Regal selbst entnehmen. 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieser Verordnung 1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten; 2. brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten; 3. wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von zehn Minuten so weit unterbindet, dass auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DGP keine höhere Temperatur als 50 C auftritt. 5. (1) Auf eine den 8 bis 32 entsprechende Lagerung von DGP ist die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, nicht anzuwenden. 6 II 616

4042 BGBl. II Ausgegeben am 20. Dezember 2002 Nr. 489 (2) DGP dürfen nicht einer Erwärmung über 50 C, zb durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein. (3) DGP müssen so gelagert werden, dass zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf DGP gerichtet sein. (4) DGP, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden. Lagerungsverbote 6. Die Lagerung von DGP ist verboten 1. in Stiegenhäusern, 2. in Ausgängen, in Notausgängen und im Umkreis von 5 m um Ausgänge aus Stiegenhäusern und Notausgängen, 3. in Schaufenstern, 4. im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen, 5. in Durchfahrten und auf Gängen. 2. Abschnitt Lagerung von DGP in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen 7. (1) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen bis zu 20 DGP mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml nach Maßgabe der 5 und 6 gelagert werden. (2) In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen mehr als 20 DGP bis höchstens 50 DGP mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml nach Maßgabe der 5, 6, 29 und 30 gelagert werden. 3. Abschnitt Lagerung von DGP in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen Lagerräume Allgemeine Bestimmungen 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände in Massivbauweise und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein. Wand- und Deckendurchbrüche (zb für Installationen) sind brandbeständig zu verschließen. (2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, dass eine gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen muss. Die mechanische Entlüftung muss sich vor Betreten der Lagerräume selbsttätig einschalten und muss einschließlich ihrer elektrischen Anlagen nach Maßgabe des Abs. 6 so konstruiert sein, dass aus DGP austretende Gase oder Dämpfe nicht gezündet werden können. (3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend und selbstschließend eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und rauchdicht sein. (4) Der Fußboden von Lagerräumen muss aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. (5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein. (6) Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen in den Lagerräumen den Bestimmungen für Explosionsschutz (Zone 1) entsprechen. 9. (1) In Lagerräumen dürfen keine Öfen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sowie keine elektrischen Heizkörper mit freiliegenden Glühdrähten verwendet werden; die Beheizung dieser Räume darf nur mittels Warmluft oder mittels Heizkörper erfolgen, deren Oberflächentemperatur 120 C nicht überschreitet. (2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch eine Kennzeichnung gemäß der Kennzeichnungsverordnung KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, ersichtlich sein. (3) Lagerräume müssen außen im Bereich der Zugangstüren als Lagerraum für Druckgaspackungen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

BGBl. II Ausgegeben am 20. Dezember 2002 Nr. 489 4043 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vh ihrer Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden. 11. DGP dürfen nur in Kartons oder in anderer geeigneter Form, zb in original Versandverpackungen, in hinreichend festen Kunststofffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung auf Paletten oder Regalen gelagert werden. Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt sein. Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m 2 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis einschließlich 60 m 2 dürfen nicht unter Wohn- oder Arbeitsräumen liegen. 13. Für die Erste Löschhilfe müssen in der Nähe des Einganges von Lagerräumen gemäß 12 Tragbare Feuerlöscher mit mindestens 12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß der ÖNORM EN 2 Brandklassen vom 1. Februar 1993, abgedruckt unter BGBl. Nr. 666/1995, vorhanden sein. Die Füllung der einzelnen Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten. Die Löschgeräte müssen dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein. 14. Werden DGP in Lagerräumen gemäß 12 höher als 2 m gelagert, so müssen die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so breit bemessen sein, dass sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen befahren werden können. Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m 2 bis 500 m 2 15. Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m 2 bis einschließlich 500 m 2 dürfen nicht in Wohngebäuden liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen weder mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen verbunden sein. 16. Jeder Lagerraum gemäß 15 muss mindestens zwei ins Freie oder über brandbeständige Gänge zu Stiegenhäusern führende Ausgänge aufweisen. 17. Im Bereich der Zugänge zu Lagerräumen gemäß 15 müssen eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muss ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln. Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m² 18. (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m 2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte (Abs. 2) zu je höchstens 500 m 2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoss oder in anderen Geschossen müssen ebenfalls in Brandabschnitte (Abs. 2) unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m 2 beträgt. (2) Ein Brandabschnitt im Sinne dieser Verordnung ist ein Teil eines Gebäudes, der durch mindestens brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist. (3) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 2 muss mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen. 19. Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum gemäß 18 Abs. 1 müssen eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muss ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln. 20. In jedem Brandabschnitt gemäß 18 Abs. 2 müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle einer Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung so stattfinden kann, dass die im 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben. Vorratsräume 21. Sofern Wände und Decke eines Vorratsraumes an betriebsfremde Räume angrenzen und für den Vorratsraum im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge für DGP festgelegt ist, müssen Wände und Decken mindestens brandbeständig und Türen in diesen Wänden selbstschließend und mindestens brandhemmend ausgeführt sein. Wände und Decken zwischen Vorratsräumen und Verkaufsräumen müssen mindestens brandbeständig und Türen zwischen solchen Räumen müssen mindestens brandhemmend sein. 22. Ausgänge aus Vorratsräumen, die in betriebsfremde Gebäudeteile führen, müssen selbstschließend sowie mindestens brandhemmend und rauchdicht sein. II 617

4044 BGBl. II Ausgegeben am 20. Dezember 2002 Nr. 489 23. Vorratsräume müssen direkt ins Freie lüftbar sein und müssen an mindestens einer Seite über dem angrenzenden Niveau liegen. 24. In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten DGP nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereich gelagert werden. Dieser Bereich darf höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m 2 der Grundfläche des Raumes beanspruchen. 25. In Vorratsräumen ist die Lagerung von DGP mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich sind, zb loses Papier, lose Holzwolle, Leerkartons, pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten, verboten. In Vorratsräumen ab 100 m 2 Grundfläche dürfen neben DGP Stoffe oder Waren, die leicht entzündlich sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den DGP gelagert werden. 26. In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch eine Kennzeichnung gemäß 9 Abs. 2 ersichtlich sein. 27. Für die Erste Löschhilfe muss beim Eingang zu einem Vorratsraum mindestens ein Tragbarer Feuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muss dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein. Verkaufsräume Allgemeine Bestimmungen 28. Sofern Wände und Decken eines Verkaufsraumes an betriebsfremde Räume angrenzen und für den Verkaufsraum im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge für DGP festgelegt ist, müssen diese mindestens brandbeständig und Türen in diesen Wänden selbstschließend und mindestens brandhemmend ausgeführt sein. 29. In Verkaufsräumen dürfen DGP nur in Regalen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zb Holzverbundplatten, gelagert werden. Die Regale für DGP müssen mindestens 5 m von Hauptein- und -ausgängen sowie Notausgängen entfernt angeordnet sein. 30. Unter, unmittelbar neben oder über Regalen oder Regalfächern, in denen DGP lagern, dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren, zb pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten, gelagert werden. Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb von Regalfächern, in denen DGP aufgestellt sind, noch an Regalen, in denen sich DGP befinden, angebracht sein. Verkaufsräume mit Selbstbedienung 31. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in einem Regal nur DGP oder DGP zusammen mit unverpackten nicht brennbaren Waren gelagert, so dürfen in einem Umkreis von 2 m keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden und nicht brennbaren Materialien ersetzt sein. 32. (1) Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in einem Regal DGP zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert, so müssen die Regalfächer, in denen DGP aufgestellt sind, wie folgt hergestellt sein: 1. die Wände und der Boden müssen wärmedämmend und nicht brennbar ausgebildet sein; 2. die Regalfächer müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung mit Blenden ausgestattet sein, die ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf DGP im darüber liegenden Fach verhindern. (2) Eine gemeinsame Lagerung von DGP und anderen Waren brennbarer Art in einem Regalfach ist verboten. 4. Abschnitt Schlussbestimmungen 33. Gemäß 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wird festgestellt, dass mit dem In- Kraft-Treten dieser Verordnung die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 666/1995, außer Kraft tritt. 34. Die in dieser Verordnung enthaltenen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen. 35. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2002/323/A notifiziert. Bartenstein

BGBl. II Ausgegeben am 20. Dezember 2002 Nr. 489 4045 Anlage (zu 4 Z 3) Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines Bauteiles Die Prüfung ist von akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung ( 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996) von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, entsprechend den nachfolgenden Z 1 bis Z 3 durchzuführen: 1. Beschreibung der Prüfanordnung: Aus den zu prüfenden Materialien ist ein dreiseitig geschlossenes Regal zu errichten; dieses Regal hat aus mindestens drei Fachböden zu bestehen, die jeweils 300 mm lang und 300 mm breit sind und deren Abstand jeweils 350 mm beträgt. Auf dem untersten Fachboden ist in der Mitte eine Blechwanne, die 200 mm lang, 200 mm breit und 30 mm hoch ist, aufzustellen und mit einem Liter Brennspiritus (mindestens 92,4 Prozent Massengehalt Ethanol) zu füllen. Auf dem darüber liegenden Fachboden sind drei offene DGP aus Stahlblech ohne Ventil mit einem Durchmesser von jeweils 55 mm und mit einer Höhe von jeweils 200 mm so aufzustellen, dass sich eine DGP über der Mitte der Blechwanne befindet und dass sich die beiden anderen DGP über zwei diagonal gegenüberliegenden Ecken der Blechwanne befinden. Der Fachboden ist mit einer 50 mm dicken Mineralwollplatte abzudecken, deren Raummasse (Dichte) zirka 220 kg/m 3 beträgt; in dieser Mineralwollplatte sind drei für die aufgestellten DGP passende Öffnungen auszuschneiden. Im Inneren der DGP ist am bombierten Boden jeweils ein Thermoelement (zb Eisen/Konstantan oder Nickel-Chrom/Nickel 0,5 mm Drahtdurchmesser) anzubringen; die DGP sind mit jeweils 0,25 Liter Brennspiritus zu füllen. Zur Kontrolle der Verbrennungstemperatur ist ein weiteres Thermoelement an der Unterseite des Fachbodens über der Mitte der Blechwanne und 10 mm von der Unterseite des Fachbodens entfernt zu befestigen. 2. Grafische Darstellung der Prüfanordnung: 1 3: Thermoelemente im Inneren der DGP am Dosenboden 4: Thermoelement unterhalb des Fachbodens

4046 BGBl. II Ausgegeben am 20. Dezember 2002 Nr. 489 3. Prüfverfahren: Bei einer Prüfraumtemperatur von 15 C bis 25 C ist der Brennspiritus in der Blechwanne zu entzünden. In der Folge sind die Temperaturen innerhalb der DGP und unterhalb des Regalbodens, auf dem sich die DGP befinden, aufzuzeichnen. Die Temperaturen innerhalb der DGP dürfen bei zwei mit jeweils gleicher Prüfanordnung durchgeführten Versuchen nach zehn Minuten 50 C im Mittel nicht überschreiten. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Attest auszustellen.