10117 Berlin - Vorab per Telefax. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz

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Transkript:

Frau Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Mohrenstr. 37 10117 Berlin - Vorab per Telefax Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz Münster, den 15. Mai 2003 Sehr geehrte Frau Ministerin, für die Übersendung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz danke ich. Das dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Ziel, Prozessordnungen und sonstige Verfahrensvorschriften unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Standards soweit wie möglich zu vereinfachen und zu straffen, damit gerichtliche Verfahren effizient, zügig und möglichst kostengünstig durchgeführt werden können, wird vom Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) nachdrücklich unterstützt. Es entspricht einem seit langem immer wieder geltend gemachten Verbandsanliegen. Von daher möchte der Verband an Gesetzgebungsvorhaben, die die Belange der Verwaltungsgerichtsbarkeit berühren, gerne konstruktiv mitwirken. Die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die den beteiligten Verbänden in diesem Fall von Ihrem Ministerium gesetzt worden ist, erschwert dies in unnötiger Weise und stößt auf erhebliches Unverständnis. Innerhalb des gesetzten Zeitrahmens ist eine eingehende Prüfung des umfangreichen Gesetzentwurfs und eine vertiefte Diskussion innerhalb des Verbandes praktisch nur sehr eingeschränkt möglich. Der vom

2 Bundesministerium der Justiz ins Auge gefasste Zeitplan birgt die Gefahr einer Überbeschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens in sich. Die Chance, durch eine eingehende Diskussion mögliche mit den geplanten Gesetzesänderungen verbundene oder sich aus diesen ergebende Probleme aufzuzeigen und dafür gegebenenfalls Lösungsmöglichkeiten oder Alternativen zu erarbeiten, sollte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vertan werden. Im Einzelnen nehme ich für den BDVR zu den im Referentenentwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen wie folgt Stellung: Art. 1 Nr. 2 (Änderung von 47 ZPO) 29 Abs. 2 StPO ist eine speziell auf die Besonderheiten im Strafverfahren zugeschnittene Ausnahmevorschrift. Allgemein ist es rechtsstaatlich nicht unbedenklich, wenn ein von einem Verfahrensbeteiligten abgelehnter Richter zunächst weiter in einem gerichtlichen Verfahren mitwirkt. Seine Mitwirkung sollte auf die bereits jetzt gesetzlich geregelten und durch die Rechtspraxis näher konkretisierten Fälle unaufschiebbarer Handlungen begrenzt bleiben. Missbrauchsfällen kann damit in der Praxis hinreichend begegnet werden. Ein Bedürfnis für eine Übertragung des Rechtsgedankens des 29 Abs. 2 StPO in andere Verfahrensordnungen ist nicht erkennbar. Größere Unzuträglichkeiten auf Grund der jetzigen Gesetzesfassung sind hier nicht bekannt. Deshalb sollte es bei der bisherigen Fassung des 47 ZPO verbleiben. Art. 1 Nr. 4 (Ergänzung von 91 a Abs. 1 ZPO) Die Einführung einer Einwilligungsfiktion bei Hauptsacheerledigungserklärungen ist sinnvoll und kann zur Verfahrensvereinfachung beitragen. Eine derartige Regelung sollte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgesehen werden. Dazu müsste 161 Abs. 2 VwGO entsprechend ergänzt werden. Eine Einwilligungsfiktion könnte darüber hinaus auch bezüglich der Einwilligung in eine Klagerücknahme ( 92 Abs. 1 VwGO) vorgesehen werden.

3 Art. 1 Nr. 7 (Ergänzung von 234 Abs. 1 ZPO) Eine generelle Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist ist nicht sinnvoll. Sie wirkt verfahrensverzögernd, ohne dass dafür ein praktisches Bedürfnis erkennbar wäre. Die bisherige gesetzliche Regelung hat sich bewährt und zu keinen grundsätzlichen Schwierigkeiten geführt. Dem berechtigten Anliegen, unbemittelte Parteien bei der Begründung von Rechtsmitteln nicht schlechter zu stellen, ist zum einen bereits durch die in der Begründung angeführte Rechtsprechung Rechnung getragen; zum anderen könnten diese Fälle durch eine nur hierauf bezogene Ergänzung von 234 Abs. 1 ZPO zufriedenstellend gelöst werden. Sollte 234 Abs. 1 ZPO geändert werden, ist es aus Gründen einer Harmonisierung der Prozessordnungen sinnvoll, 60 VwGO entsprechend zu ändern. Art. 1 Nr. 9 (Ergänzung von 284 ZPO) Die vorgesehene Ergänzung ist sinnvoll. Ein Absehen von den Strengbeweisregeln im Einvernehmen mit den Beteiligten kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Betracht kommen. Deshalb sollte 98 VwGO um einen entsprechenden Satz 2 ergänzt werden. Art. 1 Nr. 13 (Einfügung von 374 ZPO) Die Möglichkeit einer erweiterten Verwertungsbefugnis von Niederschriften über eine richterliche Vernehmung von Zeugen aus anderen Verfahren wird begrüßt. Sie kann auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer Verfahrensvereinfachung führen. Eine solche prozessuale Möglichkeit sollte aber nicht auf Vernehmungen in Straf- und Bußgeldverfahren beschränkt sein, wovon auch die Begründung des Referentenentwurfs (vgl. S. 45 f) offenbar ausgeht. Deshalb sollte aus Gründen der Klarstellung die Überschrift von 374 ZPO - neu -, neu gefasst werden.

4 Art. 1 Nr. 14 (Einfügung von 411 a ZPO) Die vorgeschlagene Möglichkeit einer Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten aus einem anderen Verfahren wird begrüßt. Sie kann zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren führen. Art. 1 Nr. 15 (Einfügung von 415 a ZPO). Eine Erweiterung der Beweiskraft rechtskräftiger Strafurteile wird begrüßt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte eine solche Bindungswirkung weitreichende praktische Bedeutung und könnte in einer Reihe von Verfahren zu einer erheblichen Verfahrensstraffung und Vereinfachung führen. Es wird angeregt zu prüfen, ob die Erweiterung der Beweiskraft auch auf in anderen rechtskräftigen Urteilen für als erwiesen erachtete Tatsachen ausgedehnt werden kann. Art. 6 Nr. 1 (Änderung von 87 a Abs. 1 VwGO) a) Gegen eine Ergänzung von Nummer 3 bestehen keine Bedenken. Die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden/Berichterstatters für die Entscheidung über noch offene Prozesskostenhilfeanträge nach Erledigung der Hauptsache ist eine sinnvolle verfahrensvereinfachende Ergänzung der bislang bereits gesetzlich geregelten Alleinentscheidungsbefugnisse. b) Die Entscheidung über eine Beiladung sollte dagegen beim Spruchkörper verbleiben, da mit einer Beiladung für das weitere gerichtliche Verfahren erhebliche verfahrensrechtliche Konsequenzen verbunden sind. Auf solche Entscheidungen ist der Katalog von 87 a Abs. 1 nicht zugeschnitten. Im Zusammenhang mit einer Beiladung können sich zudem prozessrechtliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen stellen, bei der eine Befassung des gesamten Spruchkörpers sinnvoll und sachgerecht ist. Mit der formalen Beschlussfassung durch den Spruchkörper sind keine Verfahrensverzögerungen verbunden. Eine Entlastung des Spruchkörpers von Nebenentscheidungen kann praktisch auf der Grundlage des geltenden Rechts dadurch erreicht werden, dass einfach gelagerte Rechtsstreitigkeiten gemäß 6 VwGO zur Streitentscheidung auf den Einzelrichter übertragen werden, der dann auch allein für alle noch zu treffenden Nebenentscheidungen zuständig

5 ist. Die vorgeschlagene Anfügung einer Nummer 6 wird deshalb abgelehnt. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag des Referentenentwurfs- entgegen den Ausführungen in der Begründung (vgl. S. 70) keine Kann- Regelung beinhaltet. Soweit durch 87 Abs. 1 VwGO Entscheidungskompetenzen dem Vorsitzenden/Berichterstatter zugeordnet werden, besteht daneben keine Entscheidungsmöglichkeit des Spruchkörpers. Auch sieht 87 Abs. 1 VwGO keine Möglichkeit der (Rück-)Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf den Spruchkörper vor. Art. 6 Nr. 2 (Änderung von 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO) Die vorgeschlagene Änderung wird unterstützt. Sie kann dazu beitragen, verwaltungsgerichtliche Verfahren formal frühzeitiger zu beenden. Sinnvoll wäre es, die die Rücknahmefiktion auslösende Frist in allgemeinen und in asylrechtlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu harmonisieren. 81 Satz 1 AsylVfG enthält eine Frist von lediglich einem Monat. Für unterschiedliche Fristen in beiden Vorschriften gibt es keine überzeugende Begründung. Eine ergänzende Stellungnahme für den Verband behalte ich mir vor. Sollten im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weitere Änderungsvorschläge in die Beratungen einbezogen werden, bitte ich dem Verband eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu eröffnen. Mit freundlichen Grüßen Lieberoth-Leden