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zwischen Zimmer GmbH Im Salmenkopf 5 77866 Rheinau (nachfolgend Zimmer genannt) und «Lieferantenname» «Straße» «PLZ» «Ort» (nachfolgend Lieferant genannt) Im Folgenden werden Zimmer und Lieferant auch Vertragspartner genannt. Präambel Diese Qualitätssicherungsvereinbarung im Nachfolgenden QSV genannt benennt und regelt alle zwischen den Vertragspartnern vorgesehenen qualitätssichernden Maßnahmen mit dem Ziel, die Qualität der Produkte und der Produktentwicklung zu sichern. Sie beinhaltet die vertragliche Festlegung der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse zwischen Zimmer und ihren Lieferanten, die zum Erreichen des angestrebten Qualitätszieles erforderlich sind. Die Vereinbarung beschreibt auch die Mindestanforderungen an das QM-System des Lieferanten. 1 Ziel und Geltungsbereich 1.1 Diese Vereinbarung wird mit dem Ziel geschlossen, eine langfristig orientierte und geregelte Lieferpartnerschaft von gegenseitigem Nutzen zu begründen. 1.2 Sie regelt sowohl die Qualitätsanforderungen für alle Produkte und Leistungen, die während ihrer Laufzeit erbracht oder geliefert werden als auch die Lieferbedingungen zwischen Zimmer und dem Lieferanten. Jede Vereinbarung sowie spezifische Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, sie sind in Anlagen zu dieser QSV gesondert zu vereinbaren. Erstellt: AS 24.02.2006 Geändert: MH 22.07.2014 Geprüft: - Index: d Seite 1 von 6

2 Qualitäts-/Umweltmanagementsystem des Lieferanten 2.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems, z.b. nach DIN EN ISO 9001 in der jeweils gültigen Fassung, oder eines Systems, dass die lückenlose Dokumentation der Prüfergebnisse zulässt. Der Lieferant strebt das Null-Fehler-Ziel an und optimiert seine Leistungen dahingehend kontinuierlich. 2.2 Der Lieferant ist für die Einhaltung dieser Vereinbarung und für die Qualität der von ihm an Zimmer gelieferten Produkte und Leistungen in vollem Umfang eigenverantwortlich, entsprechend den vereinbarten Merkmalen im jeweiligen Kaufvertrag, in den technischen Unterlagen oder in sonstigen Vorgaben. 2.3 Zimmer hat sich dem Schutz der Umwelt verpflichtet. Wir erwarten daher auch von unseren Lieferanten die Selbstverpflichtung zum Umweltschutz in Form eines implementierten Umweltmanagementsystems gemäß DIN EN ISO 14001 in der jeweils gültigen Fassung oder eines vergleichbaren Managementsystems, welches die Einhaltung der gültigen Umweltvorschriften gewährleistet und das Umweltverhalten des Lieferanten kontinuierlich verbessert. 2.4 Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies sind z.b. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2). 2.5 Der Lieferant wird Zimmer über relevante, durch gesetzliche Regelungen, z.b. durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit Zimmer abstimmen. 3 Qualitätssicherung durch den Unterlieferanten 3.1 Der Lieferant wird seine Unterlieferanten zur Einhaltung der von ihm übernommenen Pflichten aus dem Vertrag anleiten. 3.2 Zimmer kann vom Lieferanten den dokumentierten Nachweis verlangen, dass der Lieferant sich von der Wirksamkeit des QM-Systems bei seinem Unterlieferanten überzeugt hat oder die Qualität seiner Zukaufsteile durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat. 4 Durchführung von Audits 4.1 Der Lieferant räumt Zimmer das Recht ein, durch ein Produkt- bzw. Prozessaudit festzustellen, ob die QS-Maßnahmen des Lieferanten den Anforderungen von Zimmer entspre- Erstellt: AS 24.02.2006 Geändert: MH 22.07.2014 Geprüft: - Index: d Seite 2 von 6

chen. Hierbei werden angemessene Einschränkungen des Lieferanten, die seine Betriebsgeheimnisse sichern, akzeptiert. 4.2 Audits von zugelassenen Zertifizierungsgesellschaften sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. 4.3 Treten Qualitätsprobleme auf, die durch Leistungen von Unterlieferanten verursacht wurden, hat Zimmer die Möglichkeit beim Unterlieferanten ein gemeinsames Audit mit dem Lieferanten durchzuführen. 5 Technische Merkmale und Unterlagen 5.1 Die vom Lieferanten einzuhaltenden qualitätsrelevanten Merkmale und Toleranzvorgaben sind der Bestellung oder den technischen Unterlagen zu entnehmen, die Bestandteil des Kaufvertrages sind. Der Lieferant stellt sicher, dass stets nach den zuletzt gültigen Bestellungen bzw. ihm vorliegenden technischen Unterlagen gefertigt, geprüft und geliefert wird. 5.2 Jede von technischen Unterlagen oder sonstigen Vorgaben bzw. Vereinbarungen abweichende Anforderung ist vom Lieferanten mit Zimmer zu klären. 5.3 Sämtliche technischen Unterlagen, wie oben genannt, sind vom Lieferanten absolut vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe derselben an Dritte ist zuvor von Zimmer zu genehmigen. 6 Prüfungen, Dokumentation und Maßnahmen 6.1 Der Lieferant legt in eigener Verantwortung ein Prüfkonzept fest, um die vereinbarten Ziele und Spezifikationen zu erfüllen. 6.2 Fertigt der Lieferant Zeichnungsteile, dokumentiert er die Prüfergebnisse in einem Protokoll und legt dieses der Lieferung bei. 6.3 Bei erstmaliger Lieferung eines Artikels muss eine Bemusterung erfolgen und in Form eines Erstmusterprüfberichtes (EMPB) dokumentiert werden. Der EMPB und die Muster sind Zimmer vor Aufnahme der Serienproduktion zur Freigabe zuzusenden. Erst nach positivem Befund durch Zimmer ist die Serienproduktion freigegeben. Die Freigabe der Bemusterung kann alternativ durch Zimmer beim Lieferanten vorab vor Ort durchgeführt werden. Die Freigabe vor Ort ersetzt jedoch nicht die Notwendig der Dokumentation in Form eines EMPB. 6.4 Zimmer prüft die vom Lieferanten bezogenen Produkte nach deren Erhalt auf die Einhaltung von Menge und Identität sowie auf äußerlich erkennbare Mängel. Die auf dem unter 6.2 genannten Protokoll dokumentierten Werte überprüft Zimmer stichprobenartig. Erstellt: AS 24.02.2006 Geändert: MH 22.07.2014 Geprüft: - Index: d Seite 3 von 6

6.5 Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente beträgt 5 Jahre. Der Lieferant hat Zimmer auf Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. 7 Mängel, Qualitätsabweichungen, Lieferabweichungen 7.1 Grundsätzlich dürfen an Zimmer nur Rohstoffe, Produkte und Leistungen ohne Qualitätsabweichungen und Mängel geliefert werden. 7.2 Rohstoffe, Produkte und Leistungen mit Qualitätsmängeln dürfen nur dann an Zimmer ausgeliefert werden, wenn der Lieferant vorab eine Abweichgenehmigung gestellt hat und diese von Zimmer freigegeben wurde. 7.3 Mängel in einer Lieferung hat Zimmer, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 7.4 Kommt es zu einer Beanstandung der gelieferten Ware und liegt die Abweichungsursache nachweislich beim Lieferanten, so ist er verpflichtet, unmittelbar nachzubessern oder Ersatz zu leisten. Zimmer ist hierbei berechtigt, dem Lieferanten die durch die Reklamationsbearbeitung entstandenen Kosten in Form einer Reklamationspauschale in Höhe von EUR 75,- zu berechnen. Darüber hinausgehende durch die Reklamation verursachte Kosten, z.b. durch Nacharbeiten, werden dem Lieferanten gesondert belastet. Derartige Belastungen stimmt Zimmer grundsätzlich vorher mit dem Lieferanten ab. 7.5 Im Falle einer Reklamation sendet Zimmer einen Reklamationsbericht an den Lieferanten. Die erste Stellungnahme muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Einen 8D-Report mit den eingeleiteten Korrekturmaßnahmen erwartet Zimmer innerhalb von 5 Arbeitstagen. 8 Informationspflicht 8.1 Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen wie Liefertermine, Qualitätsmerkmale und Liefermengen, sowie Fristen für die Reklamationsbearbeitung nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet Zimmer hierüber sowie über die näheren Umstände proaktiv zu informieren. 8.2 Für Fertigungsteile werden Über- bzw. Unterlieferungen pro Bestellposition in Höhe von maximal ±5% akzeptiert. Diese sind aber im Vorfeld mit Zimmer abzustimmen. Im Bereich Oberflächenbeschichtungen akzeptiert Zimmer eine Ausschussquote von maximal 3% bei Kleinteilen. 8.3 Vor Änderung der Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteile für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten oder Fertigungseinrichtungen sowie Änderung von Prüfverfahren oder Qualitätssicherungsverfahren benachrichtigt der Lieferant Zimmer Erstellt: AS 24.02.2006 Geändert: MH 22.07.2014 Geprüft: - Index: d Seite 4 von 6

rechtzeitig, sodass Zimmer prüfen kann, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können. 8.4 Zimmer kann einer Änderung einer der o.g. Punkte widersprechen, falls diese sich nachteilig auf das Produkt auswirken. 9 Lagerung, Verpackung und Transport 9.1 Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren in geeigneten Transportmitteln verpackt, gelagert und transportiert werden, um Beschädigungen, Verunreinigungen, Verlust und Qualitätsminderungen zu vermeiden. Die Transportmittel sind so zu kennzeichnen, dass jederzeit der Inhalt identifiziert werden kann. 9.2 Es ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung der verpackten Produkte auch während des Transports und der Lagerung erkennbar ist. Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten: Zimmer-Artikelnummer und Stückzahl. Lieferungen, die Produkte mit verschiedenen Artikelnummern enthalten, sind mit eindeutiger Positionstrennung anzuliefern. 9.3 Sämtliche Verpackungsmaterialien müssen umweltfreundlich und 100% recyclingfähig sein. Verpackungen, die hohes Abfallaufkommen verursachen, sowie Materialkombinationen sind zu vermeiden. Die Verwendung von Verpackungschips lehnt Zimmer generell ab. 9.4 Eurobehälter, welche Eigentum von Zimmer sind, dürfen weder mit Etiketten beklebt noch beschriftet werden. Alle Informationen sind ausschließlich auf dem Lieferschein aufzuführen. Die Behälter sind nicht mit Klebeband zu umwickeln, sondern mit den dazugehörigen Deckeln und Kabelbinder zu verschließen, bzw. mit Kunststoffbändern zu umreifen. 9.5 Für Schäden, die aufgrund von unsachgemäßer Verpackung entstanden sind, sowie für einen aus der Nichtbeachtung o.g. Forderungen resultierenden Mehraufwand im Wareneingang bei Zimmer kann der Lieferant in Anspruch genommen werden. 10 Haftung 10.1 Die Vereinbarung von Qualitätszielen und -maßnahmen berührt die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferung nicht. 10.2 Soweit sich aufgrund eines vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produkts ein Folgeschaden ereignet, haftet dieser im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 10.3 Lieferanten, die Teile zur Weiterverarbeitung von Zimmer erhalten, müssen eine Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung nachweisen, welche mindestens eine Versicherungssumme Erstellt: AS 24.02.2006 Geändert: MH 22.07.2014 Geprüft: - Index: d Seite 5 von 6

in Höhe des Wertes der im Durchschnitt beim Lieferanten im Umlauf befindlichen Teile abdeckt. 11 Laufzeit und Änderung der Vereinbarung 11.1 Diese Qualitätssicherungsvereinbarung gilt unbefristet. Sie kann jedoch von jedem der beiden Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Beendigung dieser Vereinbarung lässt die Wirksamkeit laufender Einzelverträge bis zu deren vollständigen Abwicklung unberührt. 11.2 Die Änderung sowie die Ergänzung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 12 Geheimhaltung Die vertraulichen Angelegenheiten, Vorgänge und finanziellen Verhältnisse des jeweiligen anderen Vertragspartners sind geheim zu halten. Der Geheimhaltung unterliegen insbesondere auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, finanzielle Verhältnisse, Preise und Kundschaft. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Die Geheimhaltungserklärung gilt, solange bis der jeweilige Partner den anderen von der Geheimhaltungsverpflichtung entbindet. 13 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Zimmer GmbH Rheinau, den H.J Lang/ Leitung Einkauf M. Hoch/ Leitung Qualitätsmanagement Ort, Datum Unterschrift Lieferant Erstellt: AS 24.02.2006 Geändert: MH 22.07.2014 Geprüft: - Index: d Seite 6 von 6